TE Lvwg Erkenntnis 2021/3/12 LVwG-S-1823/001-2020

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Veröffentlicht am 12.03.2021
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Entscheidungsdatum

12.03.2021

Norm

AWG 2002 §43 Abs4
AWG 2002 §79 Abs1 Z9
AWG 2002 §79 Abs2 Z11

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 10. August 2020, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), zu Recht:

1.   Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben. Gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.

2.   Dem Beschwerdeführer sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG nicht aufzuerlegen.

3.   Gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1.   Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 10. August 2020, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer wie folgt für schuldig befunden:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit:   18.11.2019

Ort:    ***, KG ***, GstNr *** und ***

Tatbeschreibung:

Sie haben es als gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlicher Beauftragter der C GmbH mit Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass diese Gesellschaft folgende Übertretung begangen hat: Eine Behandlungsanlage geändert, ohne im Besitz der nach § 37 AWG 2002 erforderlichen Genehmigung zu sein.

Aus dem Überprüfungsbericht des Amtssachverständigen für Verkehrstechnik vom 19. November 2019 über eine Begehung der Anlage am 18. November 2019 geht hervor, dass an diesem Tag die Abfallbehandlungsanlage am beschriebenen Tatort in abgeänderter Form betrieben wurde, weil die Reifenwaschanlage nicht von allen ausfahrenden LKW benutzt wurde, sondern teilweise lediglich die unmittelbar daneben befindliche Zu- und Abfahrt. Durch die Nichtbenützung der Reifenwaschanlage durch ausfahrende Fahrzeuge entstanden Verunreinigungen auf der Gemeindestraße. Die Fahrbahnverschmutzungen auf der Gemeindestraße wurden in weiterer Folge auch auf die Fahrstreifen in Richtung nach *** und in Richtung nach *** der *** verfrachtet. Es wurden dabei die Verschmutzungen auf der Fahrbahn der Gemeindestraße auch durch den Schwerverkehr, der über die Reifenwaschanlage fuhr, mit den Rädern auf die *** mitgenommen.

Die Überprüfung bei der Recyclinganlage der C GmbH in *** hat somit ergeben, dass die Verschmutzungen auf der Fahrbahn der Gemeindestraße auf eine Nichtbenützung der Reifenwaschanlage zurückzuführen ist.

Es liegt eine Änderung der Abfallbehandlungsanlage vor, die erheblich nachteilige Auswirkungen auf den Menschen haben kann. Die gegenständliche Abfallbehandlungsanlage darf nur in Verbindung mit einer Reifenwaschanlage betrieben werden, um Verschmutzungen auf öffentlichen Straßen und somit eine Gefährdung der Verkehrssicherheit zu vermeiden. Durch die zeitweise Nichtnutzung der Reifenwaschanlage und der damit verbundenen Verschmutzungen auf öffentlichen Straßen kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Leben oder die Gesundheit von Menschen aufgrund der erhöhten Unfallgefahr gefährdet wird.

Für die wesentliche Änderung einer ortsfesten Behandlungsanlage bedarf es einer Genehmigung gemäß § 37 Abs. 1 AWG 2002. Eine solche Genehmigung liegt nicht vor.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 37 Abs. 1 iVm § 79 Abs. 1 Z 9 3. Fall Abfallwirtschaftsgesetz (AWG 2002) iVm Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 25.01.2018, RU4-KB-280/016-2018

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von          falls diese uneinbringlich Gemäß

ist, Ersatzfreiheitsstrafe

von

€ 4.200                   34 Stunden                   § 79 Abs. 1 Z 9 3. Fall AWG 2002“

Weiters wurde der Beschuldigte zum Tragen der Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens verpflichtet.

In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde auf die Anzeige des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung Anlagenrecht, vom 26. November 2019 sowie auf die Rechtfertigung des Beschuldigten im verwaltungsbehördlichen Verfahren. Weiters wurde das Ergebnis der Zeugeneinvernahme des D vom 05. Februar 2020 sowie dessen Stellungnahme vom 09. Juni 2020 in die Entscheidungsbegründung aufgenommen.

Die Strafbehörde ging von folgendem Sachverhalt aus:

„Sie haben als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 VStG der Fa. C am 18.11.2019 die Abfallbehandlungsanlage des genannten Unternehmens in wesentlich abgeänderter Form betrieben, da die Reifenwaschanlage nicht von allen ausfahrenden Lastkraftfahrzeugen benutzt wurde.

Mit Bescheid der Landeshauptfrau vom 25.01.2018 wurde der C GmbH die Änderung der Abfallbehandlungsanlage (Recyclinganlage und Zwischenlager) in der KG ***, Gst. Nr. *** und ***, Marktgemeinde ***, unter anderem in Form der Errichtung und des Betriebs einer Reifenwaschanlage, genehmigt.

Lastkraftfahrzeugen ist es aufgrund der Einmündungstrompete im Bereich der Zu- und Abfahrt möglich die Reifenwaschanlage zu umfahren. Die Zu- und Abfahrt befindet sich im Osten und ist die einzige Zu- und Abfahrt zum Betriebsgelände. Es gibt eine Informationstafel in der Größe DIN-A4 (21,0 cm x 29,7 cm), worauf hingewiesen wird, dass beim Verlassen des Areals durch die Reifenwaschanlage zu fahren ist. Dieser Hinweis bzw. Verpflichtung mittels Informationstafel der Fa. C wird allerdings nicht von allen LKW-Fahrern befolgt.

Durch die Nichtbenützung der Reifenwaschanlage durch ausfahrende Fahrzeuge sind Verunreinigungen auf der Gemeindestraße entstanden. Die Fahrbahnverschmutzungen auf der Gemeindestraße sind in weiterer Folge auch auf die Fahrstreifen in Richtung nach *** und in Richtung nach *** der *** verfrachtet worden. Es sind dabei Verschmutzungen auf der Fahrbahn der Gemeindestraße auch durch den Schwerverkehr, der über die Reifenwaschanlage gefahren ist, mit den Rädern auf die *** mitgenommen worden.“

Nach Wiedergabe der relevanten abfallrechtlichen Bestimmungen würdigte die Verwaltungsstrafbehörde den Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht wie folgt:

„Dem AWG 2002 liegt ein technischer Anlagenbegriff zugrunde, wobei eine Behandlungsanlage bereits dann vorliegt, wenn Abfall faktisch behandelt wird (vgl. VwGH 21.10.2004, 204/07/0130). Bei der gegenständlichen Abfallbehandlungsanlage handelt es sich um eine ortsfeste Behandlungsanlage gemäß § 2 Abs. 7 Z 1 AWG 2002.

Gemäß § 37 Abs. 1 AWG 2002 bedarf die wesentliche Änderung einer ortsfesten Behandlungsanlage der Genehmigung der Behörde, wobei eine wesentliche Änderung gemäß § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 jede Änderung einer Behandlungsanlage ist, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt haben kann. Basis für die Beurteilung ist der rechtliche Bestand, und zwar grundsätzlich unabhängig davon, ob dieser bereits konsumiert wurde (Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002 (2015) § 2 Rz 205.). Eine solche nachteilige Auswirkung kann auch darin bestehen, dass durch die wesentliche Änderung der Behandlungsanlage eine Verdreckung von öffentlichen Straßen und somit ein erhöhtes Unfallrisiko für die Verkehrsteilnehmer geschaffen wird.c

Der Fa. C wurde mit Bescheid vom 25.01.2018, ***, unter anderem die Änderung der bestehenden Abfallbehandlungsanlage durch die Errichtung und den Betrieb einer Reifenwaschanlage abfall- bzw. naturschutzrechtlich bewilligt. Bereits der Amtssachverständige für Verkehrstechnik nahm zu dieser Reifenwaschanlage in der Verhandlung vom 27.10.2016 Stellung und führte aus, dass durch sie eine wesentliche Verbesserung betreffend die Verunreinigungen auf der Gemeindestraße erzielt wird.

Die Reifenwaschanlage ist Teil des Betriebskonzeptes. Wird die Gesamtanlage betrieben und somit das Recht, das mit dem Bescheid vom 25.01.2018, *** erteilt wird, in Anspruch genommen, müssen auch die damit verbundenen Pflichten einhalten werden, in diesem Fall den Betrieb der Reifenwaschanlage. Dabei ist sicherzustellen, dass die Reifenwaschanlage von ausfahrenden LKW-Fahrern auch tatsächlich verwendet wird. Wie sich gegenständlich zeigt, ist eine bloße Informationstafel in der Größe DIN-A4 nicht ausreichend. Vielmehr bedarf es baulichen Maßnahmen und Verkehrszeichen, sodass die LKW-Fahrer nicht bloß theoretisch, sondern auch faktisch zur Benutzung der Reifenwaschanlage verpflichtet werden. Die Nichtbenützung der Reifenwaschanlage stellt aufgrund der fatalen Folgen für den daraus resultierenden Zustand der Gemeindestraßen jedenfalls eine wesentliche Änderung der Behandlungsanlage gemäß § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 dar, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt haben kann, für die gemäß § 37 Abs. 1 AWG 2002 eine Genehmigung erforderlich ist. Da eine solche zum Zeitpunkt der wesentlichen Änderung, zumindest am 18.11.2019, nicht vorlag, ist der objektive Tatbestand von § 79 Abs. 1 Z 9 3. Fall AWG 2002 erfüllt.“

2.   Zum Beschwerdevorbringen:

In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung die ersatzlose Aufhebung des Straferkenntnisses sowie die Einstellung des gegen ihn geführten Verwaltungsstrafverfahrens.

Begründet wurden diese Anträge insbesondere wie folgt:

Zu den Beschwerdegründen

2.1           Zum objektiven Tatbestand

2.1.1        Die belangte Behörde bestraft den Beschwerdeführer gemäß § 79 Abs 1
Z 9, dritter Fall AWG 2002 iVm dem Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 25.1.2018, ***, und behauptet, der Beschwerdeführer habe es zu verantworten, dass die in Rede stehende Abfallbehandlungsanlage ohne die erforderliche Genehmigung geändert betrieben wurde. Die Änderung der Abfallbehandlungsanlage liege darin, dass die Reifenwaschanlage nicht von allen ausfahrenden LKW benutzt worden sei.

Der Vorwurf ist unberechtigt, eine Bestrafung auf dieser Grundlage rechtskonform nicht möglich.

2.1.2        Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen (vgl. Seite 2 des Straferkenntnis), gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 25.1.2018, ***, verstoßen zu haben. Mit diesem Bescheid wurden der Konsensinhaberin ua die Errichtung und der Betrieb einer Reifenwaschanlage genehmigt. Diesbezüglich wurde folgende Auflage vorgeschrieben:

„24. Bei der Ausfahrt ist durch Unterweisung der LKW-Fahrer und durch entsprechende Beschilderung sicher zu stellen, dass die ausführenden LKWs das Areal über die Reifenwaschanlage verlassen."

2.1.3        Dass diese Auflage vom Beschwerdeführer eingehalten wurde, wurde bereits im Zuge der Rechtfertigung sowie der Stellungnahme zum Ermittlungsverfahren vorgebracht und dazu Beweise vorgelegt. Konkret wurde auf die Hinweistafel, das Einbahnschild sowie die mündlichen Unterweisungen zur Benützung der Reifenwaschanlage hingewiesen. Die Verpflichtungen aus der Auflage werden damit jedenfalls erfüllt, eine Bestrafung auf Grundlage des Bescheides vom 25.1.2018 ist daher keinesfalls möglich.

2.1.4        Unabhängig davon, dass die Au?age eingehalten wurde, kann der Bescheid vom 25.1.2018 aber gar nicht als Maßstab für einen konsenswidrigen Betrieb der Anlage heranzogen werden. Vielmehr wurde mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 8.4.2019, ***, eine nicht wesentliche Änderung der Behandlungsanlage zur Kenntnis genommen. Inhaltlich wurde dabei ein Maßnahmenpaket zur Staubminderung angezeigt, das neben zahlreichen Maßnahmen zur Staubhintanhaltung auch eine detaillierte Beschreibung des Betriebs der Reifenwaschanlage vorsieht. Konkret wurde der Betrieb der Reifenwaschanlage insoweit spezifiziert, als dieser nunmehr temperatur- und witterungsabhängig erfolgen muss (vgl die im Akt der Anlagenbehörde erliegende Projektbeilage „Recyclinganlage *** Staubminderung“ vom 22.11.2018). Hintergrund der Änderungen war dabei auch die Verhinderung von Verfrachtung von Schmutz.

B e w e i s:       bei der LH von Niederösterreich unter *** protokollierten beizuschaffenden Akt

2.1.5        Im Ergebnis hat der Beschwerdeführer daher nicht nur den Bescheid vom 25.1.2018, sondern - mangels gegenteiliger Feststellungen - auch den Bescheid vom 9.4.2019 eingehalten. Den zuletzt genannten Bescheid hat die belangte Behörde im Ermittlungsverfahren offenbar gar nicht herangezogen, Feststellungen zur Temperatur sowie der Witterung fehlen gänzlich und damit auch Feststellungen, ob die Benützung der Reifenwaschanlage überhaupt geboten war. Damit hat die belangte Behörde die Bestrafung aber ua auf einen Bescheid (jenen vom 25.1.2018) gestützt, der im Zusammenhang mit der Reifenwaschanlage den konsensgemäßen Betrieb gar nicht mehr abbildet.

Kurzum: Der Betrieb der gegenständlichen Anlage entsprach und entspricht den erteilten Konsensen, eine wie von der Strafbehörde vorgeworfene geänderte Betriebsweise hat nicht stattgefunden, findet nach wie vor nicht statt.

Die Behörde hat das Straferkenntnis sowohl mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit als auch mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften belastet und den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt. Hätte die belangte Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren abgeführt und den Konsens der Behandlungsanlage sowie den Sachverhalt vollständig erhoben, wäre sie zum Ergebnis gekommen, dass die Behandlungsanlage nicht wesentlich geändert sondern konsensgemäß betrieben wurde. Damit wäre sie aber jedenfalls zu einem für den Beschwerdeführer besseren Ergebnis (keine Bestrafung) gekommen.

2.2              Zum Ermittlungsverfahren

2.2.1        Die belangte Behörde belastet das Erkenntnis aber noch in einem anderen Punkt mit Rechtswidrigkeit. Konkret stellt die belangte Behörde fest, die konsenslose Änderung der Abfallbehandlungsanlage liege darin, dass die Reifenwaschanlage nicht von allen ausfahrenden LKW benutzt worden sei. Dadurch seien Verunreinigungen auf der Gemeindestraße entstanden, welche in weiterer Folge auf die *** verfrachtet worden seien. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass dadurch das Leben oder die Gesundheit von Menschen aufgrund der erhöhten Unfallgefahr gefährdet wird.

2.2.2        Eine solche – wie im vorliegenden Fall vorgeworfene – wesentliche und daher genehmigungspflichtige Anlagenänderung iSd § 37 AWG 2002 liegt dann vor, wenn die Änderung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben kann. Die belangte Behörde stellt in ihrem Straferkenntnis zwar fest, dass eine solche erhebliche nachteilige Auswirkung auch darin bestehen kann, dass eine öffentliche Straße durch die Nichtbenutzung einer Reifenwaschanlage verschmutzt und damit ein erhöhtes Unfallrisiko für die Verkehrsteilnehmer geschaffen wird. Sie legt jedoch nicht dar, dass dies dem Beschwerdeführer auch tatsächlich vorzuwerfen ist. Dies ist jedoch nach der Judikatur zwingend erforderlich, um die Erfordernisse des VStG in Bezug auf den gegenständlich angenommenen Sachverhalt bzw Tatbestand erfüllen zu können.

2.2.3        Die Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde beruhen auf dem Überprüfungsbericht des Amtssachverständigen für Verkehrstechnik D vom 19.11.2019 sowie auf dessen ergänzender Einvernahme vom 5.2.2020 und seiner Stellungnahme vorn 9.6.2020.

Im Überprüfungsbericht vom 19.11.2019 hält der Amtssachverständige fest, dass die Reifenwaschanlage im Überprüfungszeitraum nicht von allen LKW benützt worden sei und dadurch Verunreinigungen auf der Gemeindestraße entstanden seien. Nicht zu entnehmen ist dem Bericht, dass die Straße – wie auf den Fotos des Amtssachverständigen ersichtlich und auch an anderen Tagen bereits hervorgekommen – bereits südlich der einmündenden Zu- und Ausfahrt der Konsensinhaberin verschmutzt war. Dieser Bereich wird (wie bereits mehrmals vorgebracht) von den LKWs des Betonmischwerkes „E“ sowie von landwirtschaftlichen Fahrzeugen frequentiert.

Auf Nachfrage der Behörde bestätigte der ASV für Verkehrstechnik sodann, dass die Gemeindestraße auch am Tag der Überprüfung bereits südlich der Ein- und Ausfahrt verschmutzt war.

2.2.4        Die Beweismitteln enthalten keinerlei Angaben zu der Frage, zu welchem Teil die Verschmutzung der Straße tatsächlich auf die Nichtbenutzung der Reifenwaschanlage zurückzuführen sein soll. Angesichts der Tatsache, dass die Gemeindestraße bereits südlich der Ein- bzw Ausfahrt der Konsensinhaberin starke Verschmutzungen aufwies, ist jedoch davon auszugehen, dass es sich auch bei den Verschmutzungen vor der Ein- bzw Ausfahrt der Konsensinhaberin um von anderen Verkehrsteilnehmern verschleppte Verschmutzungen handelt.

2.2.5        Nicht nachvollziehbar ist daher, dass die Behörde anhand dieser Beweismittel zu dem Schluss kommt, dem Beschwerdeführer sei eine so starke Verschmutzung zuzurechnen, dass eine Subsumtion unter den Tatbestand der konsenslosen wesentlichen Anlagenänderung möglich sein könnte. Es wurde nicht nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer eine erhebliche nachteilige Auswirkung auf andere Verkehrsteilnehmer zu verantworten hat.

2.2.6        Dadurch, dass die Behörde den Überprüfungsbericht sowie die Aussagen und die Stellungnahme des Amtssachverständigen als Grundlage für ihren Vorwurf heranzieht und in Hinblick auf die bereits bestehenden Verschmutzungen – trotz umfangreichen Vorbringens des Beschwerdeführers – keine weiteren Ermittlungsschritte setzt, vermag sie keinesfalls einen eindeutigen und nachvollziehbaren Sachverhalt festzustellen; eine rechtskonforme Subsumtion unter den vorgeworfenen Verwaltungsstraftatbestand ist daher auch auf dieser Grundlage nicht möglich. Hätte die belangte Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren abgeführt, hätte sie festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die angelastete Tat nicht vorzuwerfen ist und wäre damit zu einem für den Beschwerdeführer positiveren Ergebnis (keine Bestrafung) gelangt.

2.3           Sonstiges

An dieser Stelle erlaubt sich der Beschwerdeführer noch auf Folgendes hinzuweisen: Die belangte Behörde stellt in ihrem Straferkenntnis fest, dass die vorhandene Informationstafel nicht ausreiche und es vielmehr zusätzlich baulicher Maßnahmen und Verkehrszeichen bedürfe, um die LKW-Fahrer nicht nur theoretisch, sondern auch faktisch zur Benützung der Reifenwaschanlage zu verpflichten. Das ist insofern unverständlich, als bauliche Umgestaltungen der Ein- bzw Ausfahrt weder den der Konsense zugrundeliegenden Projektunterlagen noch den Auflagen der Bescheide zu entnehmen sind. Im Übrigen sind am Areal die von der belangten Behörde ebenfalls „vorgeschlagenen“ Verkehrsschilder vorhanden, da diese ebenfalls Bestandteil des mit Bescheid vom 8.4.2019 zur Kenntnis genommenen Maßnahmenpakets waren. Auch daran ist das mangelhafte Ermittlungsverfahren erkennbar.“

3.   Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Einsichtnahme in den von der Verwaltungsbehörde vorgelegten Akt mit der Zl. ***, insbesondere in den darin inneliegenden Bescheid der Abfallrechtsbehörde vom 25. Jänner 2018, Zl. ***, Beweis erhoben.

Mit E-Mail vom 27. Februar 2021 wurde die Abfallrechtsbehörde vom Verwaltungsgericht aufgefordert, den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 08. April 2019, Zl. ***, sowie die Projektsbeilage „Recyclinganlage *** Staubminderung“ vom 22. November 2018 vorzulegen. Diesem Auftrag kam die Anlagenbehörde am 02. März 2021 nach.

4.   Feststellungen:

Mit den Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 11. Februar 2004, Zl. ***, 09. März 2012, Zl. ***, und 11. September 2013, Zl. ***, wurde der C Gesellschaft m.b.H. die Genehmigung für eine Recyclinganlage und einem Zwischenlager in der KG ***, Grundstücke Nr. *** und ***, genehmigt. Mit Bescheid der Abfallrechtsbehörde vom 18. Oktober 2016, Zl. ***, wurde diese Anlage in den Zuständigkeitsbereich der Abfallrechtsbehörde überführt.

Diese abfallrechtliche Behandlungsanlage wird weiterhin von der C Gesellschaft m.b.H. betrieben, deren gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlicher Beauftragter der Beschwerdeführer ist.

Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 25. Jänner 2018, Zl. ***, wurde der C Gesellschaft m.b.H. die Änderung dieser Abfallbehandlungsanlage durch u.a. die Errichtung und den Betrieb einer Reifenwaschanlage unter Erteilung diverser Auflagen bewilligt.

Auflage 24 dieses Genehmigungsbescheides lautet wie folgt:

„Bei der Ausfahrt ist durch Unterweisung der LKW-Fahrer und durch entsprechende Beschilderung sicher zu stellen, dass die ausfahrenden LKWs das Areal über die Reifenwaschanlage verlassen.“

Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 08. April 2019, Zl. ***, wurde die „Anzeige der C Gesellschaft m.b.H. abgeändert am 29. November 2018, zur Anpassung der Abfallbehandlungsanlage (Recyclinganlage und Zwischenlager) in der KG ***, Gst. Nr. *** und ***, Marktgemeinde ***, (***), an den Stand der Technik durch folgende Maßnahmen wird als nicht wesentliche Änderung zur Kenntnis genommen:

[…]

• Reifenwaschanlage mit verpflichtender Verwendung bei ausfahrenden LKWs

[…]

Die Abänderung hat dem mit der Bezugsklausel versehenen Projekt „Recyclinganlage *** Staubminderung“, datiert mit 22. November 2018, bestehend aus einem Maßnahmenkatalog und einem Übersichtsplan, erstellt von der C Ges.m.b.H, Plan Nr. ***, zu entsprechen, soweit sich aus diesem Bescheid nichts Gegenteiliges ergibt. – Diese mit der Bescheidbezugsklausel versehene Projektunterlagen stellen daher einen integrierenden Bescheidbestandteil dar.“

Folgender Auftrag wurde in diesem Kenntnisnahmebescheid erteilt:

„Der Betrieb der Kehrmaschine, des Vakuumfasses, die Einschaltzeiten der fix installierten Beregnungsanlagen, sowie die Unterweisungen der LKW-Fahrer und Mitarbeiter sind durch entsprechende Aufzeichnungen in einem Betriebsbuch mit Datum und Unterschrift zu dokumentieren.“

Die Projektbeilage ***, BVH: Recyclingwerk, *** Staubminderung, datiert mit „22.11.2018“, enthält in dessen Maßnahmenkatalog „Recyclinganlage *** Staubminderung“, unter Punkt 2 folgende Maßnahme:

„Die betriebene Reifenwaschanlage ist, (witterungs- und temperaturabhängig) von jedem LKW der die Anlage verlässt zu benutzen. Es wird damit die Verfrachtung von grobem Schmutz und Steinen von der Anlage auf die *** effizient verhindert. Details zur Anlage des Typs „***“ sind den allgemeinen Projektsunterlagen zu entnehmen“.

Am 18. November 2019 wurde vom Amtssachverständigen für Verkehrstechnik diese abfallrechtliche Anlage besichtigt und dabei festgestellt, dass nicht von allen ausfahrenden LKW der C Gesellschaft m.b.H. die Reifenwaschanlage benutzt wurde, sondern diese westlich umfahren wurde, ohne dass die Reifenwaschanlage benutzt wurde.

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es dadurch zu Verunreinigungen der Zufahrtsstraße zur Recyclinganlage gekommen ist bzw. die Fahrbahnverschmutzungen auf die Fahrstreifen der *** in Richtung *** bzw. *** verfrachtet wurden.

5.   Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich insbesondere aus dem im Akt der Verwaltungsbehörde inneliegenden abfallrechtlichen Genehmigungsbescheid vom 25. Jänner 2018, Zl. ***, dem von der Anlagenbehörde übermittelten Kenntnisnahmebescheid vom 08. April 2019, Zl. ***, samt Projektsbeschreibung, sowie aus dem verkehrstechnischen Gutachten vom 19. November 2019.

Unbestritten hat der Amtssachverständige am 18. November 2019 zumindest einen LKW der Anlagenbetreiberin wahrgenommen, der neben der Reifenwaschanlage – ohne Benützung der Reifenwaschanlage – aus dem Areal der Recyclinganlage ausgefahren ist (siehe Zeugeneinvernahme des D vom 05. Februar 2020). Diese Tatsache wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten, sondern lediglich vorgebracht, dass der in Auflage 24 des Genehmigungsbescheides enthaltenen Verpflichtung in Bezug auf die Reifenwaschanlage jedenfalls nachgekommen worden sei.

6.   Rechtslage:

§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet wie folgt:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses hat überdies zu enthalten:

1.   im Fall der Verhängung einer Strafe die vom Verwaltungsgericht als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung sowie die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände in Schlagworten;

2.   im Fall des § 45 Abs. 1 VStG eine gedrängte Darstellung der dafür maßgebenden Gründe.

(3) Jedes Erkenntnis hat einen Hinweis auf die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu enthalten.

Nach § 79 Abs. 1 Z 9 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) ist strafbar:

Wer eine Behandlungsanlage errichtet, betreibt oder ändert, ohne im Besitz der nach § 37 erforderlichen Genehmigung zu sein, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850 € bis 41 200 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4 200 € bedroht.

§ 79 Abs. 2 Z 11 AWG 2002 schreibt vor:

Wer die gemäß § 43 Abs. 4, § 44, § 54 Abs. 2 oder § 58 Abs. 2 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen oder die Auflagen, Bedingungen oder Befristungen der gemäß § 77 übergeleiteten Bescheide oder die gemäß § 48 Abs. 1 vorgeschriebenen Befristungen nicht einhält, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8 400 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 € bedroht.

§ 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) lautet:

Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

§ 43 Abs. 4 AWG 2002 lautet wie folgt:

Erforderlichenfalls hat die Behörde zur Wahrung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bis 3 geeignete Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorzuschreiben. Dies gilt auch, wenn im Einzelfall durch die Einhaltung der Bestimmungen zum Stand der Technik einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 die gemäß § 43 wahrzunehmenden Interessen nicht hinreichend geschützt sind. Sofern die Voraussetzungen nicht erfüllt sind und auch durch die Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht erfüllt werden können, ist der Genehmigungsantrag abzuweisen.

7.   Erwägungen:

Von der Strafbehörde wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass „aus dem Überprüfungsbericht des Amtssachverständigen für Verkehrstechnik vom 19. November 2019 über eine Begehung der Anlage am 18. November 2019“ hervorgehe, „dass an diesem Tag die Abfallbehandlungsanlage am beschriebenen Tatort in abgeänderter Form betrieben wurde, weil die Reifenwaschanlage nicht von allen ausfahrenden LKW benutzt wurde, sondern teilweise lediglich die unmittelbar daneben befindliche Zu- und Abfahrt. Durch die Nichtbenützung der Reifenwaschanlage durch ausfahrende Fahrzeuge entstanden Verunreinigungen auf der Gemeindestraße.“ […] „Es liegt eine Änderung der Abfallbehandlungsanlage vor, die erheblich nachteilige Auswirkungen auf den Menschen haben kann. Die gegenständliche Abfallbehandlungsanlage darf nur in Verbindung mit einer Reifenwaschanlage betrieben werden, um Verschmutzungen auf öffentlichen Straßen und somit eine Gefährdung der Verkehrssicherheit zu vermeiden. Durch die zeitweise Nichtnutzung der Reifenwaschanlage und der damit verbundenen Verschmutzungen auf öffentlichen Straßen kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Leben oder die Gesundheit von Menschen aufgrund der erhöhten Unfallgefahr gefährdet wird.“

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht das Wesen von Auflagen darin, dass die Verwaltungsbehörde in Verbindung mit einem dem Hauptinhalt nach begünstigenden Bescheid belastende Gebote oder Verbote erlässt, mit denen der Inhaber des Rechtes für den Fall der Gebrauchnahme zu einem bestimmten, im Wege der Vollstreckung erzwingbaren Tun oder Unterlassen verpflichtet wird. Derartige Auflagen müssen so klar gefasst sein, dass sie dem Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflagen zweifelsfrei erkennen lassen (zB VwGH 22.05.2003, 2001/04/0188).

Auflagen iSd § 43 Abs. 4 AWG 2002 sind „bedingte Polizeibefehle“, die erst dann wirksam werden, wenn der Bewilligungswerber von der ihm erteilten Bewilligung Gebrauch macht. Im Fall der Gebrauchnahme werden die Auflagen zu unbedingten Aufträgen. Der akzessorische Charakter und die damit verbundene rechtliche Eigenart einerseits als bloß bedingter Polizeibefehl und andererseits als unbedingter Auftrag im Falle der Ausübung der eingeräumten Berechtigung schließt es aus, dass in einer derartigen Auflage einen der Regelung des § 59 Abs. 2 AVG unterliegenden Ausspruch über die Auferlegung der Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes zu erblicken (vgl. Gruber/Paliege-Barfuß, GewO7 § 77, Anm. 23).

Soweit vom Beschwerdeführer vorgebracht wird, die Auflage 24 des Genehmigungsbescheides vom 25. Jänner 2018, Zl. ***, sei durch die Aufstellung einer Hinweistafel und eines Einbahnschildes, sowie durch mündliche Unterweisungen zur Benützung der Reifenwaschanlage als erfüllt zu betrachten, ist festzuhalten, dass diese – aus luftreinhaltetechnischer Sicht rechtskräftig vorgeschriebene - Auflage die Verpflichtung enthält, dass „die ausfahrenden LKWs“ – somit ALLE – das Areal über die Reifenwaschanlage verlassen. Entgegen der Ansicht des Rechtsmittelwerbers wird dieser Auflage nicht bereits dann Genüge getan, wenn die Ausfahrt entsprechend beschildert wird und Unterweisungen an die Mitarbeiter erfolgten. Kommt es trotz dieser Maßnahmen dazu, dass nicht sämtliche LKW-Fahrer die Anlage über die Reifenwaschanlage verlassen, so wäre die Anlagenbetreiberin auf Grund dieser Auflage verpflichtet, durch nachhaltigere Beschilderung bzw. Anordnungen an die LKW-Fahrer sicherzustellen, dass alle LKWs das Areal über die Reifenwaschanlage verlassen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kommt es nicht allein darauf an, dass Maßnahmen von der Anlagenbetreiberin vorgenommen wurden, sondern müssen die Maßnahmen das in der Auflage ausdrücklich erwähnte Ziel, im konkreten die Sicherstellung, dass alle LKWs das Areal über die Reifenwaschanlage verlassen, auch tatsächlich erreichen. Offensichtlich waren die im Tatzeitpunkt von der C Gesellschaft m.b.H. gesetzten Maßnahmen nicht geeignet, dieses Ziel zu erreichen.

Fraglich ist, ob durch den Kenntnisnahmebescheid vom 08. April 2019, Zl. ***, welche die Strafbehörde ihrer Entscheidung in keiner Weise zugrunde gelegt hat, welcher jedoch bereits im vorgeworfenen Tatzeitpunkt in Geltung stand, eine geänderte Betriebsweise der Reifenwaschanlage genehmigt wurde.

Zwar ist davon auszugehen, dass ein neuerlicher Bescheid in derselben Sache (zunächst) den früheren Bescheid verdrängt, doch kann nicht von einer endgültigen Derogation des früheren Bescheides ausgegangen werden (VwGH 21.05.2001, 2001/17/0043). Nach stRsp des VwGH derogiert dann, wenn zwei rechtswirksame Bescheide im Widerspruch stehen, der später erlassene Bescheid dem früher erlassenen (VwGH 16.09.1994, 94/17/0159).

Gemäß genehmigter Projektsbeschreibung ist „die betriebene Reifenwaschanlage […] (witterungs- und temperaturabhängig) von jedem LKW der die Anlage verlässt zu benutzen“, ohne darzulegen, welche konkreten Witterungs- bzw. Temperaturbedingungen diesbezüglich heranzuziehen wären. Demgegenüber wurde die Anzeige, abgeändert am 29. November 2018, spruchgemäß unter der Bedingung „Reifenwaschanlage mit verpflichtender Verwendung bei ausfahrenden LKWs“ zur Kenntnis genommen, ergo genehmigt.

Ob nun im Tatzeitpunkt eine rechtskräftige Bedingung oder Auflage betreffend die Verpflichtung zur Benutzung der Reifenwaschanlage vorlag, ist aus folgendem Grund nicht entscheidungswesentlich:

§ 79 Abs. 2 Z 11 AWG 2002 bezieht sich auf die Übertretung der typischerweise in Genehmigungsbescheiden oder übergeleiteten Bescheiden enthaltenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen. Auch Beschreibungen in den Projektsunterlagen, die in den Bewilligungsbescheid aufgenommen wurden, stellen – soweit sie Verpflichtungen des Anlagenbetreibers umschreiben – nach der Rechtsprechung Bedingungen iSd § 79 Abs. 2 Z 11 AWG 2002 dar. Eine in Projektsunterlagen enthaltene Vorschreibung von Betriebszeiten in einem Bewilligungsbescheid beinhaltet eine solche Verpflichtung des Anlagenbetreibers; nach der Rechtsprechung ist eine solche Vorschreibung daher einer Bedingung im Sinne des § 79 Abs. 2 Z 11 AWG 2002 gleichzuhalten. Die Sanktion für den Betrieb einer Betriebsanlage ohne Genehmigung nach § 37 findet sich in § 79 Abs. 1 Z 9 AWG 2002. Darunter fällt auch der Vorwurf einer wesentlichen Änderung der Betriebsanlage, ohne dafür eine Genehmigung nach § 37 Abs. 1 AWG 2002 eingeholt zu haben (so VwGH 26.09.2013, 2013/07/0047).

Wesentlich im konkreten Fall ist, dass mit den festgestellten Bescheiden die Änderung der Abfallbehandlungsanlage unter anderem durch die Errichtung und den Betrieb einer Reifenwaschanlage unter der Erteilung der festgestellten Auflagen bzw. Bedingungen bewilligt wurde.

Demzufolge wurden die Bewilligungen auch nach Maßgabe des vorgelegten Projektes erteilt und die in den Projektsunterlagen enthaltenen Beschreibungen in die Bescheide aufgenommen. Soweit sie Verpflichtungen – hier maßgeblich: Betrieb der Reifenwaschanlage – des Anlagenbetreibers umschreiben, stellen sie Bedingungen dar. Gemäß § 79 Abs. 2 Z 11 AWG 2002 ist die Nichteinhaltung von Auflagen, die gemäß § 43 Abs. 4 AWG 2002 vorgeschrieben wurden, ebenfalls nach § 79 Abs. 2
Z 11 AWG 2002 zu sanktionieren.

Auch wenn von der bloßen Bezeichnung einer Nebenbestimmung eines Bescheides nicht zwingend auf ihre Rechtsnatur geschlossen werden kann, sondern diese sich nach deren Inhalt bzw. Zweck bestimmt (so LVwG NÖ 24.09.2019, LVwG-AV-123/001-2019), ist der festgestellte Verstoß als Nichteinhaltung der Nebenbestimmungen des abfallrechtlichen Anlagenkonsenses zu werten, der die Strafbarkeit des nach § 9 VStG für die C Gesellschaft m.b.H. verantwortlichen Beschwerdeführers nach § 79 Abs. 2 Z 11 AWG nach sich zieht (vgl. VwGH 16.07.2010, 2007/07/0116).

Die Sanktion für den Betrieb einer Betriebsanlage ohne Genehmigung nach § 37 findet sich in § 79 Abs. 1 Z 9 AWG 2002. Darunter fällt auch der – hier seitens der belangten Behörde erhobene – Vorwurf einer wesentlichen Änderung der Behandlungsanlage, ohne dafür eine Genehmigung nach § 37 Abs. 1 AWG 2002 eingeholt zu haben. In dem die belangte Behörde wie dargelegt die Verantwortung des Beschwerdeführers in Verkennung der Rechtslage einer unrichtigen Strafnorm unterstellte, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. Die festgestellte Tathandlung ist demnach wegen Übertretung einer Bescheidvorschreibung nach § 79 Abs. 2 Z 11 AWG 2002 strafbar (so VwGH 26.09.2013, 2013/07/0047).

Eine entsprechende Korrektur der Tatanlastung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist nicht möglich, da dem Beschwerdeführer sonst ein anderer Sachverhalt zur Last gelegt werden würde. „Sache“ des Verwaltungsstrafverfahrens ist die dem Beschuldigten innerhalb der Verjährungsfrist zur Last gelegte Tat mit ihren wesentlichen Sachverhaltselementen, unabhängig von ihrer rechtlichen Beurteilung. Nach der Rechtsprechung des VwGH wäre in weiterer Folge lediglich eine Präzisierung der rechtlichen Grundlagen der Bestrafung (Angabe der verletzten Verwaltungsbestimmung und angewendete Strafnorm) zulässig, wenn es nicht zu einem „Austausch der Tat“ durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglichen der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhaltes kommt. Eine Änderung des Tatvorwurfes erst im Beschwerdeverfahren im Verwaltungsstrafverfahren vor dem Verwaltungsgericht stellt somit eine unzulässige Auswechslung der Tat und einer Überschreitung der „Sache“ des Verfahrens iSd § 50 VwGVG dar. Aus diesem Grund hat der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Straftat der konsenslosen Abänderung der Abfallbehandlungsanlage nicht zu verantworten, sodass das angefochtene Straferkenntnis spruchgemäß aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen ist.

8.   Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

9.   Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen zB VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. zB VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Behandlungsanlage; Auflage; Tatvorwurf; Sache des Verfahrens;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.1823.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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