Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
23.03.2021Norm
KFG 1967 §98a Abs1Rechtssatz
§ 98a Abs 1 KFG soll verhindern, dass durch an Kraftfahrzeugen angebrachte oder in solchen mitgeführte Radar- oder Laserblocker die Verkehrsüberwachung beeinflusst oder gestört wird; die Überwachung ua der Einhaltung der höchstzulässigen Geschwindigkeiten soll im Ergebnis die Verkehrssicherheit schützen und dadurch insbesondere ein erhöhtes Unfallrisiko vermieden werden. Die Bedeutung des durch § 98a Abs 1 KFG geschützten Rechtsgutes ist somit als sehr hoch einzuschätzen (vgl auch den gemäß § 134 Abs 1 KFG bis zu 5.000 Euro reichenden Strafrahmen).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Radar- und Laserblocker; Schutzzweck;Anmerkung
VwGH 01.12.2021, Ra 2021/02/0237-3, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.2432.001.2019Zuletzt aktualisiert am
20.12.2021