RS Lvwg 2021/3/23 LVwG-S-2432/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.03.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

23.03.2021

Norm

KFG 1967 §98a Abs1
KFG 1967 §98a Abs2
KFG 1967 §134 Abs1

Rechtssatz

§ 98a Abs 1 KFG soll verhindern, dass durch an Kraftfahrzeugen angebrachte oder in solchen mitgeführte Radar- oder Laserblocker die Verkehrsüberwachung beeinflusst oder gestört wird; die Überwachung ua der Einhaltung der höchstzulässigen Geschwindigkeiten soll im Ergebnis die Verkehrssicherheit schützen und dadurch insbesondere ein erhöhtes Unfallrisiko vermieden werden. Die Bedeutung des durch § 98a Abs 1 KFG geschützten Rechtsgutes ist somit als sehr hoch einzuschätzen (vgl auch den gemäß § 134 Abs 1 KFG bis zu 5.000 Euro reichenden Strafrahmen).

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Radar- und Laserblocker; Schutzzweck;

Anmerkung

VwGH 01.12.2021, Ra 2021/02/0237-3, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.2432.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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