Entscheidungsdatum
25.03.2021Norm
GewO 1994 §13 Abs3Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 26.01.2021, Zl. ***, betreffend Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit als solchen erkennbarem Antrag vom 9.1.2021 hat A, geb. ***; wohnhaft in ***, ***, (im Folgenden: Beschwerdeführer) Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung für die Ausübung der Gewerbe „Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie Handel mit pyrotechnischen Artikeln (Pyrotechnikunternehmen), Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe sowie Wartung und Pflege von Kraftfahrzeugen (Kfz-Service)“ gemäß § 26 GewO beantragt.
Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (im Folgenden: belangte Behörde) vom 21.1.2021 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 3 AVG 1991 die Möglichkeit eingeräumt, zu den Ergebnissen des Verfahrens Stellung zu nehmen, widrigenfalls aufgrund der Aktenlage zu entscheiden wäre, zumal der Beschwerdeführer selbst zu seiner wirtschaftlichen Lage selbst nichts vorgebracht oder Beweise angeboten hat.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde, Zl. *** wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass mit Beschluss des Bezirksgerichts *** vom 3.2.2020 zu ***, rechtskräftig am 19.2.2020, das Schuldenregulierungsverfahren mangels kostendeckendem Vermögens nicht eröffnet wurde. Darüber hinaus wäre unter Vorliegen der Voraussetzungen des § 183 IO zu *** über Eigenantrag das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet und der Zahlungsplan bestätigt worden.
Rechtlich kam die belangte Behörde zu dem Ergebnis, dass aufgrund des rechtkräftig abgewiesenen Schuldenregulierungsverfahren *** des Bezirksgerichts *** ein Gewerbeausschlussgrund gemäß § 13 Abs. 3 GewO vorliegt und der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist. In dem vom Beschwerdeführer eingeleiteten Nachsichtsverfahren gemäß § 26 GewO besteht jedoch eine Mitwirkungspflicht hinsichtlich des zu ermittelnden Sachverhalts. Dieser ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen, sodass die für eine positive Prognoseentscheidung notwendigen Voraussetzungen nicht ermittelbar waren.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, die Entscheidung der belangten Behörde entspräche nicht der Wahrheit und werde diese nicht hingenommen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 1.2.2021 wurde unter Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Akt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu ***, Einsichtnahme in die Insolvenzverfahren *** und *** jeweils des Bezirksgerichts *** sowie Einsichtnahme in die öffentliche Ediktsdatei.
Feststellungen:
Wider den Beschwerdeführer wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts *** vom 25.2.2013 zu *** ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet, das aufgrund des angenommenen Zahlungsplanes bei einer Quote von 12,6 % und einem Ende der Zahlungsfrist am 21.6.2020 rechtskräftig aufgehoben wurde.
In der Tagsatzung vom 10.1.2020 aufgrund eines Insolvenzeröffnungsantrages der SVA der gewerblichen Wirtschaft, LSt. NÖ, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll vermögenslos zu sein und Schulden in Höhe von € 70.000,00 zu haben; es bestanden aufrechte Exekutionen und eine Unterhaltspfändung, der 2013 abgeschlossenen Zahlungsplan konnte seinerseits nicht mehr bedient werden, weshalb aufgrund des Quotenrückstandes neuerlich gegen ihn Exekution geführt wurde. Er selbst beantragte die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Weder der Beschwerdeführer noch die antragstellende SVA der gewerblichen Wirtschaft, LSt. NÖ erlegten den für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens notwendigen Kostenvorschuss, weshalb mit am 19.2.2020 rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichts *** vom 3.2.2020 die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens mangels Kostendeckung bei Zahlungsunfähigkeit des Beschwerdeführers abgewiesen wurde.
Mit (weiterem) Eigenantrag vom 27.2.2020 hat der dort anwaltlich vertretene Beschwerdeführer die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens beantragt. Der (im Laufe des Verfahrens verbesserte) Zahlungsplan mit Verpflichtung zur Zahlung einer 20 %-igen Quote wurde im Verfahren *** des Bezirksgerichts *** rechtskräftig bestätigt und das Schuldenregulierungsverfahren aufgehoben, obwohl der Beschwerdeführer mit dem Masseverwalter keinen Kontakt hatte (ON *** des genannten Verfahrens). Sowohl die (Quoten-) Zahlungsfrist (31.7.2027) als auch die zu den bis 30.7.2023 zu zahlenden Masse- und Verfahrenskosten sind noch nicht abgelaufen, vom Masseverwalter wurde der verbleibende positive Massekontostand an anteilsmäßiger Pauschalgebühr dem Insolvenzgericht überwiesen (ON *** des genannten Verfahrens).
Der Beschwerdeführer hat zu seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit weder ein Vorbringen erstattet noch Beweise angeboten. Auch im verwaltungsbehördlichen Verfahren wurde eine Stellungnahme zu dem Vorhalt der Beweisergebnisse vom Beschwerdeführer nicht eingebracht.
Beweiswürdigung:
Zu den angeführten Feststellungen kommt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund der Einsichtnahme in die unbedenklichen Verfahren *** und *** jeweils des Bezirksgerichts ***, insbesondere die im Klammerausdruck angegebenen Aktenbestandteile, Einsichtnahme in die öffentliche Ediktsdatei sowie die Einsichtnahme in den unbedenklichen Akt der belangten Behörde zu Zl. ***.
Rechtliche Beurteilung:
Die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten (auszugsweise) wie folgt:
Gewerbeordnung 1994 (GewO):
§ 13.
[…]
(3) Rechtsträger sind von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende (§ 38 Abs. 2) ausgeschlossen, wenn
1. das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde und
2. der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist.
§ 26.
[…]
(2) Die Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs. 3 oder 4 die Nachsicht von diesem Ausschluß zu erteilen, wenn auf Grund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage des Rechtsträgers erwartet werden kann, daß er den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird.
[…]
(4) Die Nachsicht gemäß Abs. 1, 2 oder 3 ist nicht zu erteilen, wenn andere Ausschlußgründe gemäß § 13 vorliegen als jene, für die die Nachsicht erteilt werden soll.
Insolvenzordnung (IO)
§ 183.
(1) Wenn es an einem zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögen fehlt, ist der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens aus diesem Grund nicht abzuweisen, wenn der Schuldner
1. ein genaues Vermögensverzeichnis vorlegt, das Vermögensverzeichnis eigenhändig unterschrieben hat und sich zugleich bereit erklärt, vor dem Insolvenzgericht zu unterfertigen, daß seine Angaben über den Aktiv- und Passivstand vollständig sind und daß er von seinem Vermögen nichts verschwiegen hat,
2. einen zulässigen Zahlungsplan vorlegt, dessen Annahme beantragt und bescheinigt, daß er den Zahlungsplan erfüllen wird, und
3. bescheinigt, dass seine Einkünfte die Kosten des Verfahrens voraussichtlich decken werden.
(2) Die Bescheinigungen nach Abs. 1 müssen in urkundlicher Form erfolgen.
(3) Das Gericht kann dem Schuldner eine Frist zur Vorlage des Vermögensverzeichnisses und des Zahlungsplans bewilligen.
(4) Solange die Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen, ist § 123a nicht anzuwenden.
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):
§ 24
(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Es besteht Bindung der Gewerbebehörde an Beschlüsse des Insolvenzgerichts (VwGH 2011/04/0201); die Gewerbebehörde hat bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 Abs. 3 GewO nicht zu überprüfen, ob die diesbezügliche gerichtliche Entscheidung der Rechtslage entsprochen hat. Die Behörde ist auch nicht zu Ermittlungen zum Schuldenstand oder den zwischenzeitlich erfolgten Zahlungen verhalten (VwGH 2011/04/0198). (Stolzlechner u.a., GewO4, § 13 GewO, Rz 30) Innerhalb des dreijährigen Zeitraumes (mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnetes Insolvenzverfahren) besteht der Gewerbeausschlussgrund des § 13 Abs. 3 GewO. Meldet ein davon betroffener Rechtsträger innerhalb dieses Zeitraumes ein Gewerbe an, ist die Ausübung des Gewerbes gemäß § 340 Abs. 3 GewO zu untersagen. Nach Ablauf kann ein Gewerbe neu angemeldet werden. (Stolzlechner u.a., aaO, Rz 32) Für Fälle, in denen der Schuldner trotz Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen für eine Gewerbeentziehung seine Insolvenzsituation wieder bereinigen kann, hat der Gesetzgeber durch die in § 26 Abs. 2 GewO bestehende Möglichkeit der Nachsicht Rechnung getragen, wie sie auch vom Beschwerdeführer beantragt wurde.
Im Rahmen des § 26 Abs. 2 GewO hat die Behörde eine Prognoseentscheidung dahingehend zu treffen, ob aufgrund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage mit gutem Grund angenommen werden kann, dass der Rechtsträger hinkünftig seinen mit der Gewerbeausübung verbundenen finanziellen Verpflichtungen (vollständig) nachkommen kann. Es dürfen keine Bedenken vorliegen, welche die Erwartung einer vollständigen und fristgerechten Erfüllung finanzieller Verbindlichkeiten ausschließen. Voraussetzung ist, dass ein Nachsichtwerber über die erforderlichen liquiden Mittel verfügt, um die mit der beabsichtigten Gewerbeausübung im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten bei Fälligkeit erfüllen zu können. (Stolzlechner u.a., GewO4, § 26 GewO, Rz 14)
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (u.a. 2011/04/2012, 2013; 2001/04/0145; 99/04/0191 u.a.) ist bei der Prognoseentscheidung zu berücksichtigen, dass selbst wenn mit dem Gewerbe nur äußerst geringe Zahlungspflichten verbunden sind, in der gegebenen Situation die Erfüllung selbst geringfügiger Zahlungsverpflichtungen etwa durch die Exekution eines Altgläubigers unmöglich werden kann. Im gegenständlichen Fall ist dies jedoch bereits geschehen, zumal die (Nicht-)Eröffnung der Insolvenzverfahren *** und *** jeweils des Bezirksgerichts *** (auch) auf die Nichterfüllung der Quotenverpflichtung im Verfahren *** des Bezirksgerichts *** zurückzuführen sind. Selbst die – sich schon einmal manifestierte – Gefahr der Vereitelung der Bezahlung von nur geringfügigen Verbindlichkeiten durch die Exekution eines Altgläubigers rechtfertigt die Verweigerung der Nachsicht (Gruber/Paliege-Barfuß, GewO7 § 26 (Stand 1.10.2017, rdb.at), Anm 14).
Für die Partei besteht im Verfahren zur Gewährung der Nachsicht gemäß § 26 GewO eine Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts, wobei die Feststellung der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage notwendigerweise ein entsprechendes Vorbringen und Bescheinigungsanbieten der Partei voraussetzt (Gruber/Paliege-Barfuß, aaO, Anm 15). Im Rahmen der Mitwirkungspflicht ist es Aufgabe des Nachsichtwerbers, zur Feststellung seiner nunmehrigen wirtschaftlichen Lage Entsprechendes vorzubringen, Einkünfte nachzuweisen udgl. (Stolzlechner u.a., GewO4, aaO, Rz 14).
Gerade dieser Verpflichtung ist jedoch der Beschwerdeführer trotz Aufforderung zur Stellungnahme nicht nachgekommen, er hat sich damit begnügt, auf das rechtskräftig aufgehobene Insolvenzverfahren *** des Bezirksgerichts *** zu verweisen; der Beschwerdeführer hat es verabsäumt darzulegen, weshalb er nunmehr bis 31.7.2027 in der Lage sein werde, sämtliche Verpflichtungen aus dem Insolvenzverfahren zu erfüllen, obwohl seinerseits die Masse- und Verfahrenskosten noch nicht entrichtet wurden.
Auch ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung besteht nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs eine „Beweislast“ des Antragstellers für das Vorliegen der Voraussetzungen der Begünstigung (vgl VwSlg 4977 A/1959; 9721 A/1978; 12.559 A/1987; ferner VwGH 16.12.2002, 2000/10/0171). Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof seine Auffassung dahingehend präzisiert, dass der Antragsteller die ihn begünstigenden maßgeblichen Umstände in schlüssiger Weise (VwGH 25.4.2001, 99/10/0055; 16.12.2002, 2000/10/0171) zu behaupten und zu konkretisieren (vgl auch VwGH 8.6.2000, 99/20/0092) hat (VwGH 7.6.2000, 96/03/0340), um die Behörde in die Lage zu versetzen, Erhebungen zur Frage durchzuführen, ob diese Behauptungen zutreffen (VwGH 8.6.1993, 92/08/0212; 27.6.1997, 96/19/0256). Gerade dieser Behauptungs- und Konkretisierungspflicht ist der Beschwerdeführer trotz Aufforderung der belangten Behörde nicht nachgekommen.
Letztlich ist zu berücksichtigen, dass nach dem Wortlaut des § 183 IO gerade davon auszugehen ist, dass es an einem zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögen fehlt. Dies zeigt sich auch darin, dass der Beschwerdeführer die Masse- und Verfahrenskosten nicht sogleich, sondern erst drei Jahre nach Bestätigung des Zahlungsplanes zu entrichten hat und – abgesehen von dem vom Masseverwalter beglichenen Teilbetrag an Pauschalgebühren – bis zum Entscheidungszeitpunkt diese nicht vollständig bezahlt hat.
Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung der Verhandlung ohne Antrag einer Partei von Amts wegen steht nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des Verwaltungsgerichts (zB VwGH 26.4.2017, Ra 2017/05/0015; 16.3.2016, Ra 2014/05/0038; 11.1.2016, Ra 2015/16/0132 mwN), wobei die Wendung des § 24 VwGVG nach objektiven Kriterien zu interpretieren ist. (Moser in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG § 24 (Stand31.3.2018, rdb.at), Rz 6 f).
Gemäß § 24 Abs 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wobei das Ermessen des Verwaltungsgerichts im Einklang mit Art 6 EMRK und Art 47 GRC auszuüben ist (VwGH 29.9.2015, Ra 2015/05/0050; 20.12.2005, 2005/05/0017). Zu beachten ist außerdem, dass auch in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht das Amtswegigkeitsprinzip gemäß § 39 Abs 2 iVm § 17 VwGVG zur Anwendung kommt (VwGH 18.2.2015, Ra 2015/04/0007; 26.6.2014, Ro 2014/03/0063). (Moser in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG § 24 (Stand 31.3.2018, rdb.at), Rz 12). Der Beschwerdeführer hat trotz Aufforderung zur Stellungnahme die Behörde nicht in die Lage versetzt, entsprechende Erhebungen zur Frage durchzuführen, weshalb schon mangels entsprechender Beweisanbote sowie der fehlenden Mitwirkung des Beschwerdeführers im Insolvenzverfahren gegenüber dem Masseverwalter letztlich nicht von einer weiteren Klärung der Sach- und Rechtslage im Rahmen einer mündlichen Verhandlung auszugehen war. Mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers waren weitere Erhebungen nicht notwendig.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Gewerbeausübung; Ausschluss; Insolvenzverfahren; Nachsicht; Prognoseentscheidung; Mitwirkungspflicht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.200.001.2021Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021