TE Vwgh Erkenntnis 1997/4/10 97/09/0066

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Veröffentlicht am 10.04.1997
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §4 Abs7;
BHZÜV 1995;
B-VG Art139 Abs1;
B-VG Art139 Abs6;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 97/09/0061 E 7. Mai 1997 97/09/0062 E 10. April 1997 97/09/0063 E 10. April 1997 97/09/0064 E 10. April 1997 97/09/0065 E 10. April 1997 97/09/0067 E 10. April 1997 97/09/0068 E 22. Mai 1997 97/09/0069 E 10. April 1997 97/09/0070 E 10. April 1997 97/09/0071 E 10. April 1997 97/09/0072 E 10. April 1997 97/09/0073 E 10. April 1997 97/09/0074 E 17. Juli 1997 97/09/0075 E 10. April 1997 97/09/0076 E 10. April 1997 97/09/0077 E 10. April 1997 97/09/0080 E 10. April 1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Höß, Dr. Fuchs, Dr. Blaschek und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde der F-Gesellschaft m.b.H. in L, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in E, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom 22. Juni 1995, Zl. B 3-6702 B ABB Nr. 1456 549 Dr. Auf/Fei, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Arbeitsmarktservice hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. Juni 1995 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) abgewiesen. Die belangte Behörde stützte ihre (am 27. Juni 1995 erlassene) Entscheidung ausschließlich auf § 4 Abs. 7 AuslBG (idF BGBl. Nr. 257/1995) in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Bundeshöchstzahl 1995 (BHZV 1995; BGBl. Nr. 944/1994 idF BGBl. Nr. 163/1995) und der Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung (BHZÜV; BGBl. Nr. 278/1995). Für diese Versagung der Beschäftigungsbewilligung (im Rahmen des angewendeten Bundeshöchstzahl-Überziehungsverfahrens) war die Überschreitung der genannten BHZV 1995 maßgebend.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die zunächst unter der hg. Zahl 95/09/0209 protokolliert wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof stellte mit Beschluß vom 19. November 1996 in der vorliegenden Beschwerdesache gemäß Art. 139 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 89 Abs. 2 und Art. 135 Abs. 4 B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, die BHZV 1995 als gesetzwidrig aufzuheben.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26. Februar 1997, Zlen. V 110/96-6, u.a. (insbesondere in Ansehung der vorliegenden Beschwerdesache Zl. V 146/96-6) zu Recht erkannt, daß die genannte (von der belangten Behörde angewendete) BHZV 1995 gesetzwidrig war.

Angesichts dieser gemäß Art. 139 Abs. 6 B-VG auf den Beschwerdefall wirkenden Aufhebung der für den ausschließlich herangezogenen Versagungsgrund des § 4 Abs. 7 AuslBG bzw. die Anwendung des Bundeshöchstzahlen-Überziehungsverfahrens tragenden Verordnung über die Bundeshöchstzahl 1995 ist der angefochtene Bescheid demnach inhaltlich rechtswidrig. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 41 AMSG und der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997090066.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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