Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
28.04.2021Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Gegenstand von Maßnahmenbeschwerden sind Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. […] Die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person liegt nur vor, wenn es keines dazwischen geschalteten weiteren Handelns mehr bedarf, um den geforderten Zustand herzustellen (vgl Hauer/Keplinger, Kommentar zum SPG4 813ff).
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Anfechtungsgegenstand; Zurückweisung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.M.35.001.2020Zuletzt aktualisiert am
04.06.2021