TE Lvwg Beschluss 2021/4/29 LVwG-AV-732/001-2021

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.04.2021
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Entscheidungsdatum

29.04.2021

Norm

WRG 1959 §50 Abs1
WRG 1959 §138 Abs1 lita
VwGVG 2014 §28 Abs3

Text

BESCHLUSS

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde der Wehrgenossenschaft A, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 22. Februar 2021, ***, betreffend Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), beschlossen:

I.  Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 22. Februar 2021, ***, wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten zurückverwiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 9, 50, 138 Abs. 1 und 6 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 idgF)

§§ 37, 39 Abs. 2, 52 Abs. 1, 58 Abs. 2, 59, 60, 76 Abs. 2 und 77 Abs. 1 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF)

§§ 24, 27, 28 Abs. 1 bis 3, 31 Abs. 1 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF)

§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF)

Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF)

Begründung

1.   Verwaltungsbehördliches Verfahren und angefochtener Bescheid

Mit Bezug auf das zugrundeliegende Verwaltungsverfahren ist dem Akt der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (in der Folge: die belangte Behörde) Folgendes zu entnehmen:

1.1. Aufgrund einer Mitteilung der Gemeinde ***, wonach auf der Parzelle Nr. *** (KG ***) eine Mauer in den *** zu stürzen drohe, leitete die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren ein, welches im Wesentlichen in der Durchführung einer Erhebung durch die technische Gewässeraufsicht am 27. Jänner 2021 bestand. Dabei stellte das Gewässeraufsichtsorgan fest, dass eine Mauer beim Anwesen *** am linken Ufer des dort verlaufenden *** zwei Risse aufweise und sich zum *** hinneige. Es sei davon auszugehen, dass die Mauer zu einem unbestimmten Zeitpunkt in den *** kippen werde.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 05. Februar 2021, gerichtet an die Wehrgenossenschaft A (in der Folge: die Beschwerdeführerin), wurde dieser das Ermittlungsergebnis mitgeteilt. Gleichzeitig erfolgte der Hinweis an die Adressatin, dass sie „als Grundeigentümer und sohin Erhaltungsverpflichteter des gegenständlichen Uferabschnittes“ auf § 47 Abs. lit. c WRG 1959 hingewiesen werde, und dass nun beabsichtig sei, die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß § 138 Abs. 1 WRG 1959 anzuordnen.

Die Beschwerdeführerin entgegnete mit E-Mail vom 10. Februar 2021, dass sie sich für die Reparatur der Mauer nicht verantwortlich erachte. Vermutlich sei diese errichtet worden, um das anliegende Grundstück besser nutzen zu können, es sei anzunehmen, dass die Mauer im Zusammenhang mit Bauarbeiten am Gebäude der Familie C hergestellt worden sei; der ehemalige Mühlenbesitzer C sei zwar Mitglied der Wehrgenossenschaft gewesen, es sei aber nicht vorstellbar, dass sich dieser die Mauer von anderen Genossenschaftsmitgliedern mitbezahlen hätte lassen. Außerdem dürfte die Mauer nicht auf dem ***grundstück *** stehen.

Mit Email vom 17. Februar 2021 äußerte sich die Anrainerin D dahingehend, dass die Seitenmauer des *** im Bereich ihres Anwesens akut einsturzgefährdet sei; sie ersuche um ehest baldige Sanierung.

1.2. Ohne weiteres Ermittlungsverfahren erließ die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 22. Februar 2021, ***. Darin wurde die Wehrgenossenschaft A verpflichtet, bis 31. Jänner 2022 die beschädigte Ufermauer auf der linken Seite ihres *** auf Grundstück Nr. ***, KG ***, so zu renovieren, dass sie wiederum dauerhaft stand- und betriebssicher ist. Weiters wurde auf ein Foto verwiesen, aus dem der Standort bzw. die zu sanierende Mauer zu ersehen sei.

Außerdem wurde die Verpflichtung ausgesprochen, Kommissionsgebühren in Höhe von € 27,60 zu bezahlen.

Gestützt wurde die Sachentscheidung auf § 138 Abs. 1 lit. a zweiter Fall iVm § 50 WRG 1959, die Kostenentscheidung auf § 77 AVG und § 1 der Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976.

Begründend werden zunächst der Erhebungsbericht der Gewässeraufsicht und die Äußerung der Beschwerdeführerin dazu wiedergegeben. Weiters wird ausgeführt, dass die Wehrgenossenschaft Betreiberin der mit Bescheid der Bezirkshaupt-mannschaft St. Pölten vom 11. November 1997, ***, bewilligten „Wasserkraftanlage ***“ sei. Frau D hätte per E-Mail vom 17. Februar 2021 vorgebracht, dass die Seitenmauer des *** akut einsturzgefährdet sei, sodass sie höflichst um die ehest baldige Einleitung der Sanierung dieser ***mauer ersuche.

Sodann zitiert die belangte Behörde die von ihr als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften des Wasserrechtsgesetzes.

Subsumierend wird anschließend ausgeführt, dass die Einschreiterin D bei Eintritt eines Schadensfalles im Zusammenhang mit der gegenständlichen Ufermauer Betroffene sei und die Einleitung der Sanierung dieser Mauer verlange. Es sei „unstrittig“, dass die Ufermauer funktionell als Teil des *** anzusehen sei und diesem zugehöre. Die Wehrgenossenschaft A sei Eigentümerin des *** auf Grundstück Nr. ***, KG ***, bzw. sei dieser eben der bewilligten Wasserkraftanlage *** zuzurechnen; folglich fiele die beschädigte Ufermauer in den „Zuständigkeitsbereich“ der Wehrgenossenschaft, sodass sie in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand zu erhalten bzw. so zu renovieren sei, dass keine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte stattfindet. Da die wasserberechtigte Wehrgenossenschaft A der Instandhaltungsverpflichtung nicht nachgekommen wäre, sei die Sanierung spruchgemäß aufzutragen.

In Bezug auf die Kostenentscheidung findet sich bloß der Formelsatz, dass sich diese „auf die angeführten Bestimmungen“ stütze.

1.3. Mit dem von der belangten Behörde zitierten Bescheid vom 11. November 1997, ***, abgeändert mit Berufungsentscheidung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 30. April 1999, ***, war der Wehrgenossenschaft A die wasserrechtliche Bewilligung für Umbauten an der bestehenden Stauanlage an der *** (***-Wehr) bewilligt worden. Gemäß der in den Bescheidspruch aufgenommen Projektsbeschreibung und den zum Bescheidbestandteil erklärten Projektsunterlagen handelt es sich bei den vorgesehenen Maßnahmen um Änderungen an einer Wehranlage in der ***. In der Beschreibung ist auch erwähnt, dass ein Plan über die Herstellung einer neuen Wehranlage im ***-Fluss aus dem Jahr 1912 im Wasserbuch aufliege. Aus der Projektsbeschreibung ergibt sich überdies, dass die Anlage zur Gewährleistung einer entsprechenden Wassermenge im anschließenden *** dient, an dem zwei Wasserkraftanlagen (deren Wasserbuchpostzahl angeführt ist), gelegen sind. Der Werkskanal selbst bzw. die beiden genannten Wasserkraftanlagen waren nicht Inhalt des Bewilligungsbescheides vom 11. November 1997 (in Verbindung mit der angeführten Berufungsentscheidung, welche sich im Wesentlichen auf die Gewährleistung einer Restwasserdotation sowie der Fischpassierbarkeit der Wehranlage bezieht).

2.   Beschwerde

Gegen den Bescheid vom 22. Februar 2021, ***, richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde der Wehrgenossenschaft A. Darin wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass die belangte Behörde es verabsäumt hätte, den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln. Bei einem mangelfreien Ermittlungsverfahren hätte die belangte Behörde zum Schluss gelangen müssen, dass die Sanierung der Ufermauer nicht in den Zuständigkeitsbereich der Beschwerdeführerin fiele, sondern es der Eigentümerin der Liegenschaft „C“ obliege, auf ihre Kosten die auf ihrer Liegenschaft befindliche Ufermauer zu sanieren.

Schließlich wird der Antrag an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gestellt, dieses möge den bekämpften Bescheid ersatzlos beheben, in eventu den Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, sowie jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Weiters wird im selben Schriftsatz der (an die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten gerichtete) Antrag gemäß § 86 Abs. 1 WRG 1959 gestellt, die zuständige Behörde möge der Eigentümerin der Liegenschaft EZ ***, KG ***, einen angemessenen Kostenbeitrag zur Sanierung der beschädigten Ufermauer auferlegen.

3.   Erwägungen des Gerichts

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:

3.1.     Feststellungen und Beweiswürdigung

Die Feststellungen unter Punkt 1. und 2. zum Verfahrensablauf und Inhalt von Schriftstücken ergeben sich aus den vorgelegten Aktenunterlagen der belangten Behörde und sind – insoweit – unstrittig. Sie reichen allerdings als Grundlage für die Sachentscheidung über die Beschwerde bei weitem nicht aus.

3.2.     Anzuwendende Rechtsvorschriften

WRG 1959

§ 9. (1) Einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde bedarf jede über den Gemeingebrauch (§ 8) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen. Auf Antrag hat die Behörde festzustellen ob eine bestimmte Benutzung eines öffentlichen Gewässers über den Gemeingebrauch hinausgeht.

(2) Die Benutzung der privaten Tagwässer sowie die Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen bedarf dann einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder infolge eines Zusammenhanges mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers, namentlich in gesundheitsschädlicher Weise, oder auf die Höhe des Wasserstandes in diesen Gewässern Einfluß geübt oder eine Gefährdung der Ufer, eine Überschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke herbeigeführt werden kann.

(3) Gehören die gegenüberliegenden Ufer eines fließenden Privatgewässers verschiedenen Eigentümern, so haben diese, wenn kein anderes nachweisbares Rechtsverhältnis obwaltet, nach der Länge ihres Uferbesitzes ein Recht auf die Benutzung der Hälfte der vorüberfließenden Wassermenge.

§ 50. (1) Sofern keine rechtsgültigen Verpflichtungen anderer bestehen, haben die Wasserberechtigten ihre Wasserbenutzungsanlagen einschließlich der dazugehörigen Kanäle, künstlichen Gerinne, Wasseransammlungen sowie sonstigen Vorrichtungen in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand und, wenn dieser nicht erweislich ist, derart zu erhalten und zu bedienen, daß keine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte stattfindet. Ebenso obliegt den Wasserberechtigten die Instandhaltung der Gewässerstrecken im unmittelbaren Anlagenbereich.

(2) Nachteilige Wirkungen ihrer Anlagen (Abs. 1) auf andere Gewässerstrecken haben die Wasserberechtigten durch entsprechende Maßnahmen zu beheben. Bestehen bereits Schutz- oder Regulierungsbauten, so haben die Wasserberechtigten die Mehrkosten ihrer Instandhaltung zu tragen.

(3) Wenn nach Abs. 1 oder 2 mehrere Berechtigte verpflichtet sind, ist die Aufteilung der aufzuwendenden Kosten mangels gütlicher Übereinkunft durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde zu regeln. Der Regelung hat als Grundlage das Verhältnis der bewilligten Wassernutzungen zu dienen, wobei jedoch auf frühere Regelungen öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Art sowie auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten Rücksicht zu nehmen ist. Ändern sich die Voraussetzungen, unter denen die Aufteilung der Kosten vorgenommen wurde, wesentlich, so hat die Wasserrechtsbehörde auf Antrag eine neue Entscheidung zu treffen.

(4) Kann der Berechtigte nicht ermittelt werden, so obliegen die Verpflichtungen nach Abs. 1 und 2 den Personen, denen die Anlage zum Vorteile gereicht, und zwar mangels anderweitiger Einigung nach dem Verhältnis des tatsächlichen Nutzens.

(5) Für uneinbringliche Leistungen nach den Abs. 1 bis 4 haften anteilsmäßig die übrigen Verpflichteten.

(6) Auf Wasseranlagen, die nicht der Wasserbenutzung dienen, finden die vorstehenden Bestimmungen dem Sinne nach Anwendung. Der Eigentümer einer solchen Wasseranlage hat diese mangels ausdrücklicher Verpflichtung nur insoweit zu erhalten, als es zur Verhütung von Schäden notwendig is, die durch den Verfall der Anlage entstehen können. Wird durch die Erhaltung der Anlage fremdes Eigentum gegen Wassergefahren geschützt, findet § 42 Abs. 2 sinngemäß Anwendung.

(7) Eine Verletzung öffentlicher Interessen im Sinne des Abs. 1 ist auch die offensichtliche Vernachlässigung von Anlagen, deren Errichtung oder Erhaltung aus öffentlichen Mitteln unterstützt wurde.

(8) Sofern durch die Räumung oder Spülung von Kanälen, Stauräumen, Ausgleichsbecken und durch ähnliche Maßnahmen die Beschaffenheit von Gewässern beeinträchtigt wird, ist hiefür die wasserrechtliche Bewilligung nach § 32 einzuholen.

§ 138. (1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten

a)

eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,

b)

Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß lit. a nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,

c)

die durch eine Gewässerverunreinigung verursachten Mißstände zu beheben,

d)

für die sofortige Wiederherstellung beschädigter gewässerkundlicher Einrichtungen zu sorgen.

(…)

(6) Als Betroffene im Sinne des Abs. 1 sind die Inhaber bestehender Rechte (§ 12 Abs. 2), die Fischereiberechtigten sowie die Einforstungsberechtigten anzusehen.

AVG

§ 37. Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (§ 13 Abs. 8) hat die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist.

§ 39. (…)

(2) Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.

(…)

§ 52. (1) Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.

(…)

 § 58.

(1) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

(2) Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.

(…)

§ 59.

(1) Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.

(2) Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen.

§ 60.

In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

§ 76.

(1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.

(2) Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.

(…)

§ 77.

(1) Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 sinngemäß anzuwenden.

(…)

VwGVG

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1.

der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder

2.

die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;

3.

wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(…)

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

(…)

VwGG

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(…)

B-VG

Artikel 133. (…)

(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

(…)

3.3.     Rechtliche Beurteilung

3.3.1. Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Rechtsmittel-schriftsatz gleichzeitig einen Antrag nach § 86 Abs. 1 WRG 1959 gestellt hat. Dies bezüglich besteht jedoch keine Zuständigkeit des Gerichtes (zutreffend hat die Einschreiterin ihren Antrag an die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten gerichtet, welche ihn auch zu erledigen haben wird).

3.3.2. Der Erlassung eines Bescheides wie im gegenständlichen Fall hat ein Ermittlungsverfahren nach den Vorschriften des AVG vorauszugehen. Dessen Zweck ist es in erster Linie, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebend Sachverhalt festzustellen (§ 37 AVG); welcher Sachverhalt „maßgebend“ im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung ist, hängt von den für die zu treffende Entscheidung relevanten Rechtsvorschriften ab. Das heißt, die Behörde hat sich im Zuge des Ermittlungsverfahrens im Klaren zu sein, unter dem Gesichtspunkt welcher Rechtsvorschrift(en) eine Verwaltungsangelegenheit zu prüfen ist, und danach ihre Ermittlungstätigkeit auszurichten.

3.3.3. Der angefochtene Bescheid stellt sich als Auftrag nach § 138 Abs. 1 lit. a iVm § 50 Abs. 1 WRG 1959 dar, wobei die belangte Behörde anscheinend davon ausgeht, dass das E-Mail der D vom 17. Februar 2021 als Antrag einer Betroffenen iSd § 138 Abs. 6 leg. cit. zu werten sei. Ob die Genannte tatsächlich damit einen auf bescheidmäßige Erledigung ihres Begehrens gerichteten Antrag gestellt hat, kann im gegenständlichen Zusammenhang, wie sich aus dem Folgenden ergeben wird, dahingestellt bleiben.

3.3.4. Den erkennbaren Intentionen der belangten Behörde zur Folge zielt diese mit ihrem Auftrag auf die Nachholung einer unterlassenen Arbeit iSd § 138 Abs. 1 lit. a zweiter Fall WRG 1959.

Voraussetzung für einen derartigen Auftrag (sei es von Amts wegen, sei es aufgrund eines Antrags eines Betroffenen) ist das Bestehen einer wasserrechtlichen Verpflichtung zur Durchführung der Arbeit, wie sie etwa § 50 Abs. 1 WRG 1959 normiert (vgl. VwGH 26.05.2011, 2010/07/0086; 20.03.2014, 2013/07/0281).

Will die Wasserrechtsbehörde jemanden mit der Durchführung von „Arbeiten“ wie die gegenständlichen, welche übrigens nicht hinreichend bestimmt sind (dazu später), beauftragen, hat sie zuerst den Rechtsgrund der angenommenen Verpflichtung zu ermitteln. Dies hat die belangte Behörde im vorliegenden Fall jedoch, worauf die Beschwerdeführerin im Ergebnis zutreffend hinweist, nicht getan.

Ein Instandhaltungsauftrag nach § 50 Abs. 1 WRG 1959 kommt zunächst nur dann in Betracht, wenn eine bewilligte Wasserbenutzungsanlage vorliegt (vgl. VwGH 27.03.2008, 2007/07/0088). Weiters ist zu beachten, dass die Verpflichtung des Wasserberechtigten nur dann besteht, wenn keine rechtsgültigen Verpflichtungen anderer bestehen. D.h. die Behörde hat erstens zu ermitteln, ob eine Wasserbenutzungsanlage (bzw. eine sonstige Wasseranlage, diesfalls gilt § 50 Abs. 6 leg. cit.) vorliegt (bzw. es sich um den Teil einer solchen handelt); zweitens, ob diese(r) eine wasserrechtliche Bewilligung aufweist; drittens, welchen Inhalt diese gegebenenfalls hat; viertens, wer der jeweilige Wasserberechtigte ist und fünftens, ob es vorrangige rechtsgültige Verpflichtungen anderer gibt. Nichts davon hat die belangte Behörde im gegenständlichen Fall getan.

3.3.5. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (zB jüngst wiederum 24.02.2021, Ra 2020/03/0126) haben behördliche (wie auch verwaltungs-gerichtliche) Entscheidungen eine Begründung zu enthalten, in der die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen sind. Es ist daher in einer eindeutigen (die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und gegebenenfalls einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglichen) Weise darzutun, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen zur Ansicht gelangt wurde, dass gerade dieser Sachverhalt vorliege, und aus welchen Gründen die Subsumtion dieses Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand als zutreffend erachtet wurde (vgl. VwGH 02.09.2019, Ra 2019/03/0093, mwN). Hingegen entspricht die bloße Wiedergabe von Beweisergebnissen diesen Anforderungen nicht (vgl. VwGH 25.5.2016, Ra 2016/11/0038, mwN). Es liegt auf der Hand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid der belangten Behörde diesen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung (§§ 58 und 60 AVG) nicht genügt.

3.3.6. Insbesondere hat die belangte Behörde im vorliegenden Fall keinerlei Feststellungen getroffen, ob für den in Rede stehenden Werkskanal eine wasserrechtliche Bewilligung vorliegt, ob die in Rede stehende Mauer Teil dieser Anlage und von der Bewilligung erfasst ist und worin der bewilligte Zustand besteht. Die Alternative des letzten Satzteiles des § 50 Abs. 1 WRG 1959, die Anlage derart zu erhalten oder bedienen, dass keine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte stattfindet, setzt in gleicher Weise voraus, dass es sich um eine bewilligte Wasseranlage handelt und kommt nur zum Tragen, wenn der bewilligte Zustand nicht erweislich ist, was ein entsprechendes Beweisverfahren voraussetzt.

Aus dem im angefochtenen Bescheid zitierten wasserrechtlichen Bewilligungs-bescheid vom 11. November 1997 lässt sich nämlich die Antwort auf diese Fragen nicht gewinnen, bezieht sich dieser doch ausschließlich auf die Wehranlage. Der „funktionelle Zusammenhang“ von Ufermauer und Werkskanal bzw. Werkskanal und Wehranlage reicht dafür nicht aus.

In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass aus der Wendung „dazugehörigen Kanäle“ im § 50 Abs. 1 WRG 1959 nicht folgt, dass die zum Betrieb einer Wasserkraftanlage notwendigen Werkskanäle schon wegen der Erforderlichkeit für den Betrieb der Instandhaltungsverpflichtung unterlägen, sondern muss die Bewilligung von vornherein auch diese Anlagenteile umfassen (arg: in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand) – eine Anlage kann nur im bewilligungsgemäßen Zustand erhalten werden, wenn sie auch bewilligt ist. Auch aus dem Umstand, dass im Zuge des Werkskanals offenbar wasserrechtlich bewilligte Wasserkraftanlagen existieren, was zwangsläufig die Existenz des *** voraussetzt, folgt noch nicht, dass und in welcher Weise der in Rede stehende *** über eine wasserrechtliche Bewilligung verfügt. Ein Werkskanal ist nicht schon deshalb als wasserrechtlich bewilligt anzusehen, weil eine wasserrechtliche Bewilligung für eine Wasserkraftanlage vorliegt, welche ohne den Werkskanal nicht betrieben werde könnte. Denn ohne entsprechende Konkretisierung im Bewilligungsbescheid oder in der diesem zugrundeliegenden Projektbeschreibung wird eine einer eigenen Bewilligung bedürftige Maßnahme nicht schon allein deswegen von der allgemeinen Bewilligung des Vorhabens gleichsam stillschweigend mitumfasst, weil sie zu dessen vollständiger Verwirklichung nötig ist (vgl. VwGH 25.10.2018, Ra 2017/07/0029; LVwG NÖ 11.02.2017, Zl. LVwG-AV-1187/001-2016).

Es wäre sowohl denkbar, dass für den in Rede stehenden *** überhaupt keine Bewilligung vorliegt (weil lediglich Wehranlage und Wasserkraftanlagen einer Bewilligung unterzogen wurden), als auch, dass für den ***, die Wehranlage und die erwähnten am *** gelegenen Wasserkraftanlagen jeweils eine eigene Bewilligung (mit möglicherweise unterschiedlichen Berechtigten) vorliegt, aber auch dass der Werkskanal oder Abschnitte davon Teile der Bewilligung für eine oder mehrere der Wasserkraftanlagen (oder der Wehranlage, wobei die Genehmigung aus 1997 nur eine Änderungsbewilligung darstellt und damit nicht allein für die Rechtsverhältnisse an der Wehranlage maßgeblich ist) wäre. In diesem Zusammenhang ist auch draufhinzuweisen, dass in einem im Akt befindlichen E-Mail eines Vertreters des Öffentlichen Wassergutes auf eine „vor geraumer Zeit“ erfolgte Mitteilung der belangten Behörde betreffend Erhaltungsverpflichtungen auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, für die Wasserberechtigten der Postzahlen *** und *** hingewiesen wurde. Andererseits wurde von der Beschwerdeführerin vorgebracht, dass vormals – offenbar im Bereich, wo sich nun die strittige Ufermauer befindet – eine Mühle bestanden hätte, was nahelegt, dass auch dafür eine wasserrechtliche Bewilligung existiert hat. In diesem Zusammenhang wäre auch das Ergebnis des diesbezüglich wohl geführten Erlöschensverfahrens von Interesse.

Rechtsgültige Verpflichtungen anderer, die einen Übergang der Instand- haltungspflicht nach § 50 Abs. 1 WRG 1959 auch in öffentlich-rechtlicher Hinsicht bewirken, können sich unmittelbar aus dem WRG 1959 (zB § 29 Abs. 3 letzter Satz) oder anderen wasserrechtlichen Vorschriften sowie aus Bescheiden oder sonstigen Rechtsakten, die ihre Grundlage in wasserrechtlichen Vorschriften haben ergeben (vgl. VwGH 29.10.2015, 2013/07/0136).

 

3.3.7. Aus dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass der maßgebende Sachverhalt, was die wasserrechtlichen Rechtsverhältnisse im maßgeblichen Bereich des *** bzw. der strittigen Mauer anbelangt, überhaupt nicht ermittelt wurden. Auch die – allenfalls, in Abhängigkeit von den noch durchzuführenden Ermittlungen – notwendigen Sanierungsmaßnahmen sind bestenfalls ansatzweise festgestellt worden. Abgesehen von der Frage, was der „Zielzustand“ iSd § 50 Abs. 1 leg. cit. wäre, bedarf es noch einer entsprechenden Konkretisierung des Auftrages; die bloße Zielvorgabe, dass die Mauer „wiederum dauerhaft stand- und betriebssicher“ sein möge, genügt dazu nicht. Vielmehr wäre anzugeben, welche konkreten Maßnahmen (wie zB Fundierung, Ausführung einer erneuerten Mauer) vom allenfalls dazu Verpflichteten zu setzen sind, wovon auch die Dauer der nach

§ 59 Abs. 2 AVG zu bestimmenden Ausführungsfrist abhängt. Um diese Aussage tätigen zu können, bedarf es eines entsprechenden wasserbauchtechnischen Gutachtens.

3.3.8. Aufgrund der unzulänglichen Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde hat das Gericht zu prüfen, ob es die erforderliche Ermittlung des Sachverhaltes selbst durchzuführen hat oder ob eine Aufhebung des Bescheides und die Zurückverweisung zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde erfolgen soll.

Es gibt – schon im Hinblick auf die Nähe der Behörde zur Sache und ihre Vorkenntnisse aus dem vorangegangenen Verfahren – keinen Grund zur Annahme, dass die notwendige Ermittlung des Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde mit höheren Kosten oder mit einer längeren Verfahrensdauer verbunden wäre, als wenn das Gericht dies selbst durchführte (dazu kommt noch, dass sich die belangte Behörde ohnedies mit der Angelegenheit im Zusammenhang mit dem Antrag der Beschwerdeführerin nach § 86 Abs. 1 WRG 1959 zu befassen hat). Die Voraus-setzungen des § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG für eine obligatorische Sachentscheidung durch das Gericht scheinen daher nicht erfüllt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem grundsätzlichen Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, zum Ausdruck gebracht (und seither in zahlreichen Entscheidungen bekräftigt), dass im System des § 28 VwGVG die meritorische Entscheidung durch das Verwaltungsgericht Vorrang haben muss und die Kassation im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg.cit. nur die Ausnahme darstellen soll.

Demnach soll von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Dazu gehört, wenn die Verwaltungsbehörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt, gar nicht oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltpunkte darauf schließen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann vom Gericht vorgenommen würden.

Ein derartiger Ausnahmefall – einer bestenfalls ansatzweisen Sachverhaltsermittlung – liegt im entscheidungsgegenständlichen Zusammenhang zweifellos vor. Wie bereits oben näher dargelegt, fehlt es an tragfähigen Sachverhaltsfeststellungen in Bezug auf die maßgeblichen Rechtsverhältnisse am *** bzw. hinsichtlich der strittigen Mauer zur Gänze und sind Sanierungsbedarf bzw. die konkret allenfalls erforderlichen Maßnahmen höchstens ansatzweise ermittelt.

Das Gericht übersieht keineswegs, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes nicht schon jede Ergänzungsbedürftigkeit oder das Fehlen eines weiteren Gutachtens zu einem Vorgehen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG berechtigt (zB VwGH 21.11.2017, Ra 2016/05/0025). Vielmehr kommt es auf eine Gesamtbetrachtung an, wonach zu beurteilen ist, ob die festgestellte Ermittlungs-lücke so gravierend ist, dass mit Aufhebung und Zurückverweisung vorgegangen werden kann. Dies ist aus den dargestellten Gründen im vorliegenden Fall gegeben. In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof in einem Fall, bei dem die Frage der Verletzung eines Wasserrechtes nicht geklärt war und welcher insoweit hinsichtlich der Lückenhaftigkeit dem vorliegenden Sachverhalt durchaus vergleichbar scheint (bzw. wird jener Fall in Bezug auf die Mangelhaftigkeit der Ermittlungen durch die vorliegende Angelegenheit noch übertroffen), einen Beschluss nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG für gerechtfertigt erachtet (VwGH 29.01.2015, Ra 2015/07/0001; zur Vertretbarkeit der Aufhebung und Zurückverweisung vgl. auch den oben bereits zitierten Beschluss vom 24.02.2021, Ra 2020/03/0126).

3.3.9. Zusammenfassend ergibt sich sohin, dass der gegenständliche gewässer-polizeiliche Auftrag in Anwendung der Bestimmung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen war. Dies umfasst auch den von der Sachentscheidung abhängigen (vgl. § 59 Abs. 1 AVG) Kostenausspruch, wobei für das weitere Verfahren auf die maßgebliche Regelung des § 76 Abs. 2 AVG hinzuweisen ist.

3.3.10. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die oben beschriebenen Fragen zu klären und die dazu erforderlichen Sachverhalts-feststellungen zu treffen haben.

3.3.11. Da im vorliegenden Fall keine Sachentscheidung zu treffen war, erübrigt sich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 24 VwGVG.

3.3.12. Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen diese Entscheidung ist nicht zulässig, da im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht zu klären war, handelt es sich doch um die Anwendung einer eindeutigen bzw. durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die zitierten Entscheidungen) hinreichend geklärten Rechtslage auf den Einzelfall.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Instandhaltung; Verfahrensrecht; Ermittlungspflicht; Zurückverweisung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.732.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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