RS Lvwg 2021/4/29 LVwG-AV-732/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.2021
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Rechtssatznummer

5

Entscheidungsdatum

29.04.2021

Norm

WRG 1959 §50 Abs1
WRG 1959 §138 Abs1 lita
VwGVG 2014 §28 Abs3

Rechtssatz

Abgesehen von der Frage, was der „Zielzustand“ iSd § 50 Abs 1 WRG wäre, bedarf es bei der Sachverhaltsermittlung einer entsprechenden Konkretisierung des Auftrages, also welche konkreten Maßnahmen vom allenfalls dazu Verpflichteten zu setzen sind, wovon auch die Dauer der nach § 59 Abs 2 AVG zu bestimmenden Ausführungsfrist abhängt.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Instandhaltung; Verfahrensrecht; Ermittlungspflicht; Zurückverweisung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.732.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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