Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
29.04.2021Norm
WRG 1959 §50 Abs1Rechtssatz
Abgesehen von der Frage, was der „Zielzustand“ iSd § 50 Abs 1 WRG wäre, bedarf es bei der Sachverhaltsermittlung einer entsprechenden Konkretisierung des Auftrages, also welche konkreten Maßnahmen vom allenfalls dazu Verpflichteten zu setzen sind, wovon auch die Dauer der nach § 59 Abs 2 AVG zu bestimmenden Ausführungsfrist abhängt.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Instandhaltung; Verfahrensrecht; Ermittlungspflicht; Zurückverweisung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.732.001.2021Zuletzt aktualisiert am
04.06.2021