Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
29.04.2021Norm
WRG 1959 §50 Abs1Rechtssatz
Aus der Wendung „dazugehörigen Kanäle“ im § 50 Abs 1 WRG folgt nicht, dass die zum Betrieb einer Wasserkraftanlage notwendigen Werkskanäle schon wegen der Erforderlichkeit für den Betrieb der Instandhaltungsverpflichtung unterlägen, sondern muss die Bewilligung von vornherein auch diese Anlagenteile umfassen (arg: in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand) – eine Anlage kann nur im bewilligungsgemäßen Zustand erhalten werden, wenn sie auch bewilligt ist.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Instandhaltung; Verfahrensrecht; Ermittlungspflicht; Zurückverweisung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.732.001.2021Zuletzt aktualisiert am
04.06.2021