Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
29.04.2021Norm
WRG 1959 §50 Abs1Rechtssatz
Die Alternative des letzten Satzteiles des § 50 Abs 1 WRG, die Anlage derart zu erhalten oder bedienen, dass keine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte stattfindet, setzt in gleicher Weise voraus, dass es sich um eine bewilligte Wasseranlage handelt und kommt nur zum Tragen, wenn der bewilligte Zustand nicht erweislich ist, was ein entsprechendes Beweisverfahren voraussetzt.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Instandhaltung; Verfahrensrecht; Ermittlungspflicht; Zurückverweisung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.732.001.2021Zuletzt aktualisiert am
04.06.2021