RS Lvwg 2021/4/29 LVwG-AV-732/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.2021
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

29.04.2021

Norm

WRG 1959 §50 Abs1
WRG 1959 §138 Abs1 lita
VwGVG 2014 §28 Abs3

Rechtssatz

Die Alternative des letzten Satzteiles des § 50 Abs 1 WRG, die Anlage derart zu erhalten oder bedienen, dass keine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte stattfindet, setzt in gleicher Weise voraus, dass es sich um eine bewilligte Wasseranlage handelt und kommt nur zum Tragen, wenn der bewilligte Zustand nicht erweislich ist, was ein entsprechendes Beweisverfahren voraussetzt.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Instandhaltung; Verfahrensrecht; Ermittlungspflicht; Zurückverweisung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.732.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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