Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
29.04.2021Norm
WRG 1959 §50 Abs1Rechtssatz
Für einen Instandhaltungsauftrag nach § 50 Abs 1 WRG hat die Behörde erstens zu ermitteln, ob eine Wasserbenutzungsanlage (bzw. eine sonstige Wasseranlage, diesfalls gilt § 50 Abs 6 leg cit) vorliegt (bzw es sich um den Teil einer solchen handelt); zweitens, ob diese(r) eine wasserrechtliche Bewilligung aufweist; drittens, welchen Inhalt diese gegebenenfalls hat; viertens, wer der jeweilige Wasserberechtigte ist und fünftens, ob es vorrangige rechtsgültige Verpflichtungen anderer gibt.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Instandhaltung; Verfahrensrecht; Ermittlungspflicht; Zurückverweisung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.732.001.2021Zuletzt aktualisiert am
04.06.2021