Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
29.04.2021Norm
WRG 1959 §50 Abs1Rechtssatz
Welcher Sachverhalt „maßgebend“ im Sinne des § 37 AVG ist, hängt von den für die zu treffende Entscheidung relevanten Rechtsvorschriften ab. Das heißt, die Behörde hat sich im Zuge des Ermittlungsverfahrens im Klaren zu sein, unter dem Gesichtspunkt welcher Rechtsvorschrift(en) eine Verwaltungsangelegenheit zu prüfen ist, und danach ihre Ermittlungstätigkeit auszurichten.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Instandhaltung; Verfahrensrecht; Ermittlungspflicht; Zurückverweisung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.732.001.2021Zuletzt aktualisiert am
04.06.2021