RS Lvwg 2021/4/29 LVwG-AV-732/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

29.04.2021

Norm

WRG 1959 §50 Abs1
WRG 1959 §138 Abs1 lita
VwGVG 2014 §28 Abs3

Rechtssatz

Welcher Sachverhalt „maßgebend“ im Sinne des § 37 AVG ist, hängt von den für die zu treffende Entscheidung relevanten Rechtsvorschriften ab. Das heißt, die Behörde hat sich im Zuge des Ermittlungsverfahrens im Klaren zu sein, unter dem Gesichtspunkt welcher Rechtsvorschrift(en) eine Verwaltungsangelegenheit zu prüfen ist, und danach ihre Ermittlungstätigkeit auszurichten.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Instandhaltung; Verfahrensrecht; Ermittlungspflicht; Zurückverweisung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.732.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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