Entscheidungsdatum
21.05.2021Norm
WRG 1959 §88cText
BESCHLUSS
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde von 1. A sowie 2. B, beide vertreten durch C, D Rechtsanwälte in ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 08. April 2021, ***, betreffend Genehmigung der Änderung einer Satzung nach dem Wasserrechts-gesetz 1959, beschlossen:
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 88c Abs. 1, 3 und 5; 97 Abs. 2 und 102 Abs. 1 WRG 1959 (Wasserrechts-gesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F.)
§§ 24 Abs. 1 und 2, 27, 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)
§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)
Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)
Begründung
1. Sachverhalt
1.1. Mit auf § 88c Abs. 5 WRG 1959 gestütztem Bescheid vom 08. April 2021, ***, genehmigte die Landeshauptfrau von Niederösterreich (in der Folge: die belangte Behörde) eine Änderung der Satzung des E hinsichtlich der Kostenaufteilung auf die Verbandsmitglieder (§ 9 Abs. 1 und 2 der Satzung).
Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass die „anderen Paragraphen“ der Verbands-satzung unverändert aufrecht blieben. Eine Fassung des gesamten Satzungstextes ist dem Bescheid als dessen Bestandteil angeschlossen, worauf auch im Spruch des Bescheides hingewiesen wird.
§ 4 dieses Satzungstextes nennt die Verbandsmitglieder, darunter den A, den nunmehrigen Erstbeschwerdeführer. Der Zweitbeschwerdeführer B ist nicht angeführt.
§ 10 Abs. 1 der Satzung statuiert unter anderem eine Schlichtungsstelle als Verbandsorgan, § 20 regelt deren Wirkungsbereich.
Begründend wird im Wesentlichen auf einen bei der Mitgliederversammlung am 10. Dezember 2020 mit entsprechender qualifizierter Mehrheit gefassten Beschluss auf Änderung der Satzung verwiesen; im Hinblick darauf und zumal seitens der Aufsichtsbehörde kein Einwand bestünde, sei die Satzungsänderung zu genehmigen gewesen.
Im Verteiler des an den E, zH des Obmannes gerichteten Bescheides findet sich – neben den anderen Mitgliedern des Verbandes - auch „die Gutsinhabung A“.
1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde von 1. A sowie 2. B, welche sich auf ihre Parteistellung gemäß § 102 WRG 1959 in ihrer Eigenschaft als Fruchtgenussberechtigter (Erstbeschwerdeführer) bzw. Grundeigentümer (Zeitbeschwerdeführer) der „an die Bachläufe angrenzenden Liegenschaften“ berufen. Geltend gemacht werden Feststellungsmängel, die Verletzung des Parteiengehörs sowie die inhaltliche Rechtswidrigkeit der in Rede stehenden Kostenverteilungsregelung.
Schließlich begehren die Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
1.3. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Landes-verwaltungsgericht Niederösterreich mit der Bemerkung vor, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet würde.
2. Beweiswürdigung
Der unter Punkt 1. beschriebene Sachverhalt ergibt sich aus den unbedenklichen Akten der belangten Behörde und ist insoweit unstrittig. Das Gericht kann ihn daher seiner Entscheidung zugrunde legen. Weiterer Sachverhaltsfeststellungen bedarf es, wie sich aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen ergeben wird, nicht.
3. Erwägungen des Gerichts
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung
von folgenden Erwägungen leiten lassen:
3.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften
WRG 1959
§ 88c.
(1) Die Satzungen haben die Tätigkeit des Wasserverbandes zu regeln; sie sind von den Mitgliedern eines freiwilligen Wasserverbandes zugleich mit der freien Vereinbarung, von den Mitgliedern eines Wasserverbandes mit Beitrittszwang vor dem Antrag auf Beiziehung der widerstrebenden Minderheit zu beschließen.
(2) Satzungen von Zwangsverbänden sind, sofern sie nicht vom Verband innerhalb der eingeräumten Frist (§ 88b Abs. 1) vorgelegt werden und genehmigt werden können, durch die Behörde zu erlassen.
(3) Die Satzungen haben Bestimmungen zu enthalten über
a)
den Namen, Sitz, Zweck und Umfang des Verbandes,
b)
die Mitgliedschaft und Grundsätze für die Ermittlung der auf die einzelnen Mitglieder entfallenden Stimmen,
c)
die Rechte und Pflichten der Mitglieder und die Art der Ausübung des Stimmrechtes,
d)
die Ermittlung des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten, über die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und ihre Einhebung,
e)
die Zusammensetzung, die Wahl, die Beschlußfassung, die Funktionsdauer und den Wirkungskreis der Verbandsorgane,
f)
die Vertretung des Verbandes nach außen und die Fertigung von Urkunden, durch die rechtliche Verpflichtungen des Verbandes begründet werden,
g)
jene Angelegenheiten einschließlich Satzungsänderungen, hinsichtlich derer eine Beschlußfassung nur mit besonderer Mehrheit erfolgen kann,
h)
die Dauer der Geschäftsperioden, den Voranschlag und die Rechnungsprüfung,
i)
die Schlichtung der zwischen den Mitgliedern oder zwischen ihnen und dem Verband aus dem Verbandsverhältnis entstandenen Streitigkeiten,
j)
die Auflösung des Verbandes, die Regelung seiner Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Liquidierung seines Vermögens,
k)
sonstige für den Verband bedeutsame Fragen.
(4) In den Satzungen kann auch eine örtliche oder sachliche Gliederung des Wasserverbandes sowie gegebenenfalls unter Wahrung des Beitragsverhältnisses die stärkere Heranziehung bestimmter Mitglieder oder Gruppen von Mitgliedern zu besonderen Maßnahmen und Leistungen geregelt werden.
(5) Änderungen der Satzungen nach Abs. 3 lit. g oder des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten bedürfen wenigstens der Zweidrittelmehrheit der Stimmen der bei einer hierüber einberufenen Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder, im Falle eines Umlaufbeschlusses der Zweidrittelmehrheit der Stimmen aller Mitglieder. Änderungen der Satzungen werden erst nach behördlicher Genehmigung wirksam. Bei Zwangsverbänden findet Abs. 2 sinngemäß Anwendung; § 88b Abs. 3 bleibt unberührt.
(6) Haben sich die für die Aufteilung der Kosten maßgeblichen Verhältnisse geändert oder erscheint der Maßstab für die Verteilung der Kosten unbillig und wird innerhalb zumutbarer Frist keine Änderung nach Abs. 5 beschlossen, so hat die Behörde auf Antrag eines Mitgliedes eine der Änderung entsprechende angemessene Kostenaufteilung festzusetzen.
(7) Wird eine Schlichtung (Abs. 3 lit. i) nicht innerhalb von sechs Monaten durchgeführt, ist eine Anrufung der Behörde zulässig. Dies gilt auch bei Untätigkeit der Schlichtungsstelle.
(8) Einer Satzung (Satzungsänderung) ist die Genehmigung zu versagen, soweit sie mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Widerspruch steht, oder wenn sie nicht satzungsgemäß zustandegekommen ist. Auf sonstige Mängel kann der Wasserverband hingewiesen werden.
§ 97. (1) Die Organe und Beauftragten eines Wasserverbandes sind verpflichtet, die ihnen bei Durchführung ihrer Aufgaben zur Kenntnis gelangenden Betriebs- und Geschäftsverhältnisse außerhalb ihrer dienstlichen Berichterstattung geheimzuhalten. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus dem Verband für die Dauer von fünf Jahren weiter. Für Schäden, die sich aus einer Verletzung der Verschwiegenheitspflicht ergeben, haften die betreffenden Personen und der Verband als Gesamtschuldner nach den Bestimmungen des 30. Hauptstückes des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches.
(2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen (Beschlüsse) des Vorstandes und der Mitgliederversammlung können die betroffenen Verbandsmitglieder binnen zwei Wochen nach erlangter Kenntnis die Schlichtungsstelle (§ 88e Abs. 6) schriftlich anrufen; diese hat eine gütliche Beilegung anzustreben und, wenn dies nicht gelingt, einen Schlichtspruch zu fällen. Gegen diese Entscheidungen können die betroffenen Verbandsmitglieder Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben.
(…)
§ 102. (1) Parteien sind:
a)
der Antragsteller;
b)
diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen;
ferner
c)
im Verfahren über die Auflassung von Wasseranlagen oder über das Erlöschen von Wasserrechten die im § 29 Abs. 1 und 3 genannten Personen;
d)
Gemeinden im Verfahren nach § 111a, sonst nur zur Wahrung des ihnen nach § 13 Abs. 3 und § 31c Abs. 3 zustehenden Anspruches;
e)
diejenigen, die als Mitglieder einer Wassergenossenschaft oder eines Wasserverbandes herangezogen werden sollen;
f)
im Verfahren über die Auflösung von Wassergenossenschaften oder Wasserverbänden die im § 83 Abs. 3 genannten Personen und Stellen;
g)
diejenigen, deren wasserwirtschaftliche Interessen durch ein Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) als rechtliche Interessen anerkannt wurden;
h)
das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung der in § 55 Abs. 2 lit. a bis g genannten Aufgaben, nach Maßgabe des § 55 Abs. 5.
(…)
VwGVG
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1.
der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2.
die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
3.
wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
(…)
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(…)
§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(…)
VwGG
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(…)
B-VG
Art. 133. (…)
(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(…)
3.2. Rechtliche Beurteilung
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid hat die belangte Behörde eine Satzungsänderung eines Wasserverbandes gemäß § 88c Abs. 5 WRG 1959 genehmigt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können durch die Genehmigung einer Satzungsänderung einer Wassergenossenschaft oder eines Wasserverbandes (die Regelungen des § 88c WRG 1959 betreffend Wasser-verbände entsprechen im Wesentlichen jenen des § 77 leg. cit. betreffend Wassergenossenschaften) die einzelnen Mitglieder einer Wassergenossenschaft bzw. eine -verbandes in gesetzlich geschützten Rechten nicht betroffen werden (zB VwGH 16.01.1970, 840/69; 13.12.2001, 2001/07/0173; 23.09.2004, 2001/07/0150;
16.12.2010, 2008/07/0191).
Im Verfahren zur Genehmigung einer Satzungsänderung (und des Maßstabes zur Aufteilung von Kosten nach § 78 WRG 1959) hat nur die Wassergenossenschaft bzw. der Wasserverband selbst Parteistellung, weil der Rechtsakt der Genehmigung oder Nichtgenehmigung der Satzungen nur gegenüber der Wassergenossenschaft bzw. dem Wasserverband ergeht, die bzw. der den zugrundeliegenden Beschluss gefasst hat und diesen zur Genehmigung vorgelegt hat (vgl. VwGH 18.01.2001, 98/07/0180; 13.12.2001, 2001/07/0173; 16.12.2010, 2008/07/0191).
Ein derartiger Fall liegt konkret vor. Die beiden Beschwerdeführer waren daher mangels Parteistellung im Satzungsgenehmigungsverfahren nicht befugt, den in Rede stehenden Genehmigungsbescheid anzufechten. Daran ändert es auch nichts, dass die belangte Behörde dem Erstbeschwerdeführer den Bescheid zugestellt hat. Denn es begründet nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Zustellung eines Bescheides an eine Nichtpartei nicht deren Parteistellung (zB VwGH 29.07.2015, 2013/07/0183). Im übrigen geht auch die Berufung der Beschwerdeführer auf ihr Grundeigentum bzw. Fruchtgenussrecht ins Leere, schon zumal nicht zu sehen ist, wie durch die (verbandsinterne) Regelung der Kostentragung von Mitgliedern des Verbandes untereinander das Recht eines Grundeigentümers (als solchen) bzw. Fruchtgenussberechtigten in diesen seinen Rechten berührt sein sollte.
Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen.
Es sei angemerkt, dass den Mitgliedern eines Wasserverbandes Abhilfe gegen als rechtswidrig erachtete Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch Anrufung der Schlichtungsstelle gemäß § 97 Abs. 2 WRG 1959 (und in weiterer Folge Beschwerde ans Verwaltungsgericht) zur Verfügung steht (vgl. auch § 20 der Satzung des E); im Falle, dass zufolge eines derartigen Überprüfungsverfahrens ein bereits genehmigter Beschluss auf Satzungsänderung als unwirksam festgestellt wird, verliert auch der zwischenzeitig ergangene Genehmigungsbescheid seine Wirksamkeit (vgl. wiederum VwGH 16.12.2010, 2008/07/0191).
Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedurfte es aus dem Grunde des § 24 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall VwGVG nicht.
Die im vorliegenden Fall zu lösende Rechtsfrage ist durch eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinreichend geklärt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt somit nicht vor, sodass die Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zuzulassen ist.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Wasserverband; Satzungsänderung; Genehmigungsbescheid; Parteistellung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.915.001.2021Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021