TE Lvwg Beschluss 2021/5/26 LVwG-AV-914/001-2021

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Veröffentlicht am 26.05.2021
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Entscheidungsdatum

26.05.2021

Norm

B-VG Art132 Abs1 Z1
EpidemieG 1950 §32

Text

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde der A GmbH & Co KG in *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 21. April 2021, ***, betreffend Zuerkennung einer Vergütung auf Verdienstentgang nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG), den

BESCHLUSS

1.   Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.

2.   Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung:

Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich in der Zusammenschau mit der Beschwerde nachstehender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 22. Februar 2021 beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten die Vergütung für den Verdienstentgang gemäß § 32 Epidemiegesetz betreffend ihren von 20.11.2020 bis 02.12.2020 abgesonderten Dienstnehmer B, im Ausmaß von insgesamt € ***.

Dem Antrag angeschlossen waren der Absonderungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 22.11.2020, ***, sowie Lohn-/ Gehaltsabrechnungen des betreffenden Dienstnehmers für die Monate November und Dezember 2020.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 21. April 2021 wurde diesem Antrag „vollinhaltlich“ stattgegeben und gemäß § 32 Abs 1 bis 3 EpiG eine Vergütung im beantragten Ausmaß zugesprochen.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht die vorliegende Beschwerde erhoben, in welcher ausgeführt wird, dass sich diese gegen die Teilabweisung bzw. Teilauszahlung der Vergütung des Verdienstentgangs richte. Die Beschwerdeführerin verwies begründend auf ein Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes NÖ vom 01.05.2021, LVwG-AV-56/001-2021, demzufolge die Nachzahlung der aliquoten Sonderzahlung für den Absonderungszeitraum sowie der zugehörigen Lohnnebenkosten für den Dienstnehmer B in der Höhe von € *** beantragt werde. Im Zusammenhang mit den Sonderzahlungen sei auf den Zeitpunkt der Entrichtung abgestellt worden und nicht auf den Zeitraum, für den diese auszuzahlen seien. Der Erlass des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bezüglich der Berechnung des Verdienstentgangs gemäß EpiG, GZ 2020-0.406.069, sei gesetzwidrig. Wäre der Dienstnehmer nicht abgesondert worden, hätte dieser in diesem Zeitraum seinen arbeitsvertraglichen Verpflichtungen nachkommen können und hätte somit auch Anspruch auf die Sonderzahlungen gegen den Dienstgeber. Diesen Anspruch nach § 3 Abs 3 EFZG habe der Dienstgeber erfüllt und habe somit aufgrund der gesetzlichen Abtretung iSd EpiG einen Vergütungsanspruch gegen den Bund, der diesen nur teilweise erfüllt habe.

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 17. Mai 2021 wurde der Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat Nachfolgendes erwogen:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde eine Vergütung im beantragten Ausmaß zugesprochen und dem Antrag somit vollinhaltlich stattgegeben. Der Bescheid weicht damit nicht vom gestellten Antrag der Beschwerdeführerin ab.

Eine Teilabweisung des Begehrens, wie in der Beschwerde ausgeführt, kann diesem Bescheid nicht entnommen werden. Die Vergütung auch von Sonderzahlungen war nicht beantragt worden.

Zur Erhebung einer Beschwerde ist gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG legitimiert, wer behauptet, durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein.

Es muss aber zumindest die Möglichkeit bestehen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde (z.B. VwGH 2008/05/0075, 2008/03/0168, 2011/17/0111).

Das als Prozessvoraussetzung erforderliche Rechtsschutzbedürfnis der beschwerdeführenden Partei besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse an der Beseitigung des angefochtenen, sie belastenden Verwaltungsakts. Das objektive Interesse der beschwerdeführenden Partei an der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle ist ihre "Beschwer". Eine solche liegt vor, wenn das angefochtene Verwaltungshandeln vom Antrag der beschwerdeführenden Partei an die Verwaltungsbehörde zu deren Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder mangels Antrages die Verwaltungsbehörde die beschwerdeführende Partei durch ihren Verwaltungsakt belastet (vgl. z.B. VwGH 2011/03/0228, 2013/03/0111).

Fehlt hingegen die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so ermangelt diesem die Beschwerdeberechtigung (z.B. VwGH 2000/11/0269 mwN).

Eine Beschwerde ist daher unzulässig, wenn dem Antrag der - einzigen - Partei des Verfahrens vollinhaltlich stattgegeben wurde (vgl. u.a. VwGH Ra 2015/02/0246, 2013/05/0015, 93/02/0283).

Dass im Antrag im Hinblick auf die Rechtsmeinung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ein zu niedriger Vergütungsbetrag beantragt wurde, ändert daran nichts.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Es bleibt der Beschwerdeführerin unbenommen, hinsichtlich der bisher nicht verfahrensgegenständlichen Sonderzahlungen einen neuerlichen Antrag bei der zuständigen Behörde einzubringen. Auf die gemäß § 49 Abs 1 EpiG zu beachtende Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Vergütung des Verdienstentgangs wird ausdrücklich hingewiesen.

Die öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Die Revision ist nicht zulässig, da sich die Entscheidung auf die zitierte und einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage stützt (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage siehe zB VwGH Ro 2019/01/0006).

Schlagworte

Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Erwerbsbehinderung; Sonderzahlung; Antrag; Stattgabe; Beschwerde; Zurückweisung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.914.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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