RS Lvwg 2021/5/26 LVwG-AV-914/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

26.05.2021

Norm

B-VG Art132 Abs1 Z1
EpidemieG 1950 §32

Rechtssatz

Das objektive Interesse einer beschwerdeführenden Partei an der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle ist ihre "Beschwer". […] Eine Beschwerde ist daher unzulässig, wenn dem Antrag der - einzigen - Partei des Verfahrens vollinhaltlich stattgegeben wurde (vgl VwGH Ra 2015/02/0246, 2013/05/0015, 93/02/0283) [In Beachtung der Frist des § 49 Abs 1 EpiG steht einer neuerlichen Antragstellung auf Vergütung von bisher nicht verfahrensgegenständlichen Sonderzahlungen nichts entgegen].

Schlagworte

Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Erwerbsbehinderung; Sonderzahlung; Antrag; Stattgabe; Beschwerde; Zurückweisung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.914.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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