Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
26.05.2021Norm
B-VG Art132 Abs1 Z1Rechtssatz
Das objektive Interesse einer beschwerdeführenden Partei an der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle ist ihre "Beschwer". […] Eine Beschwerde ist daher unzulässig, wenn dem Antrag der - einzigen - Partei des Verfahrens vollinhaltlich stattgegeben wurde (vgl VwGH Ra 2015/02/0246, 2013/05/0015, 93/02/0283) [In Beachtung der Frist des § 49 Abs 1 EpiG steht einer neuerlichen Antragstellung auf Vergütung von bisher nicht verfahrensgegenständlichen Sonderzahlungen nichts entgegen].
Schlagworte
Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Erwerbsbehinderung; Sonderzahlung; Antrag; Stattgabe; Beschwerde; Zurückweisung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.914.001.2021Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021