Entscheidungsdatum
23.11.2020Norm
AVG §13 Abs7Spruch
W104 2233014-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde der XXXX , BNr. XXXX gegen den Bescheid des Vorstandes des Geschäftsbereiches II der Agrarmarkt Austria vom 10.1.2020, AZ II/4-DZ/19-14231777010 betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2019:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführerin wurden mit dem angefochtenen Bescheid Direktzahlungen in Höhe von EUR 41.233,14 zuerkannt. Dabei wurden den Anträgen auf Übertragung von Zahlungsansprüchen nur teilweise mit der Begründung stattgegeben, dass eine Flächenübertragung zwischen Übergeber und Übernehmer nicht im beantragten Ausmaß nachgewiesen werden haben können.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde, in der im Bezug auf das Feldstück 73 geltend gemacht wurde, dieses Feldstück sei bis 1.8.2019 von ihr bewirtschaftet worden; lt. Richtlinien brauche sie nur bis Juni die Flächen bewirtschaften, damit sie die Zahlungsansprüche erhalte.
Mit Schreiben vom 10.11.2020 wurde vom Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung für den 3.12.2020 anberaumt.
Mit Schreiben vom 21.11.2020 zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerden zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden nur dann durch Erkenntnis zu entscheiden, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
2. Wird eine Beschwerde zurückgezogen, ist das Verfahren einzustellen (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 13 Rz 42; Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 Anm. 5). Der behördliche Bescheid erlangt formelle Rechtskraft.
3. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. VwGH 29.3.2001, 2000/20/0473). Aufgrund dieser Rechtslage wäre eine Revision ohne Aussicht auf Erfolg.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Direktzahlung Einstellung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Marktordnung Verfahrenseinstellung Zurückziehung Zurückziehung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W104.2233014.1.00Im RIS seit
31.05.2021Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021