Entscheidungsdatum
10.12.2020Norm
AlVG §1 Abs1 litaSpruch
I413 2163657-2/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Mag. Antonius FALKNER, gegen den Bescheid der Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle Tirol (ÖGK-T) vom 05.04.2017, Zl. 2017-18-GPLA-SV-JHa-V-014/1, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.10.2020 und am 21.10.2020 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 02.12.2015 bis 04.12.2015, am 16.12.2015, vom 28.12.2015 bis 30.12.2015, vom 04.01.2016 bis 05.01.2016, vom 07.01.2016 bis 09.01.2016, vom 18.01.2016 bis 20.01.2016, am 22.01.2016, vom 25.01.2016 bis 26.01.2016, am 01.02.2016, am 05.02.2016, am 29.02.2016, vom 01.03.2016 bis 02.03.2016 und am 11.04.2016 auf Grund seiner ausgeübten Tätigkeiten als LKW-Fahrer bei M XXXX K XXXX , Firma Smiley Veranstaltungsservice, der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs 1 iVm Abs. 2 ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit a AlVG unterlag.
2. Gegen diesen Beschwerdeführer am 07.04.2017 eingelangten Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
3. Mit dem Schriftsatz vom 04.07.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor und erstattete eine Stellungnahme.
4. Am 14.10.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch. In dieser mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer, der Geschäftsführer H XXXX H XXXX für die Firma H XXXX GmbH und Co KG, M XXXX K XXXX , A XXXX G XXXX für die XXXX Hotelbetriebs GmbH und der Zeuge J XXXX M XXXX einvernommen.
5. Am 21.10.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht eine weitere mündliche Verhandlung durch, in der der Geschäftsführer M XXXX G XXXX für die weitere beschwerdeführende Partei T XXXX GmbH sowie die Zeugen O XXXX L XXXX als und K XXXX D XXXX einvernommen wurden. In dieser mündlichen Verhandlung wurde das Ermittlungsverfahren geschlossen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einzelrichter gemäß § 6 BVwGG erwogen:
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs 3 AVG wird die gegenständliche Verwaltungsgerichtssache zur Entscheidung von den Rechtssachen I413 2163657-1, I413 2163657-3, I413 2163657-4 und I413 2163657-5 getrennt.
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in XXXX und ist gelernter Koch und Kellner, zum Lenken von Bussen und Lastkraftwagen berechtigt, und verfügt über die Gewerbeberechtigungen „Mietwagen-Gewerbe (Beförderung mit Omnibussen) mit einem Omnibus“, „Gastgewerbe gemäß § 94 Z 26 GewO 1994 mit den Berechtigungen nach § 111 Abs 1 Z 2 GewO 1994 in der Betriebsart „Restaurant““, „Mietwagengewerbe (Beförderung mit PKW) mit einem PKW“, „Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten“ und „Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr mit einem LKW“. Aufgrund seiner vorgenannten aufrechten Gewerbeberechtigungen ist er Mitglied der Wirtschaftskammer Tirol. Der Beschwerdeführer hat seine Tätigkeit so ausgerichtet, dass er überall dort, wo „Not am Mann“ ist, flexibel einspringen und aushelfen kann. Seine Dienstleistungen bietet er im Raum XXXX bis XXXX im XXXX an und ist über Mundpropaganda für solche Tätigkeiten bekannt. Seine Dienstleistungen bietet er von Zu Hause in XXXX aus an, wo er als „One-Man-Show“ ein eigenes Zimmer als Büro eingerichtet hat, das mit einem Schreibtisch, einem Sessel, einem Computer, Regalen und Ordnern ausgestattet ist. Zudem hat er ein neben seinem privaten Mobiltelefon ein betrieblich genutztes. Als weitere Betriebsmittel besitzt er einen Neunsitzer-Bus der Marke Renault Trafic, einen PKW und einen Mietwagen. Den Renault Trafic verwendet er auch für Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Gewerbe des Hausmeisterservice. Weiter beisitzt er Werkzeuge zur Schneeräumung, Besen, Schaufeln und Geräte zum Rasen Mähen und Hecken Schneiden. Für seine Buchhaltung beauftragte er H XXXX H XXXX in M XXXX . Er unterhält unter „ XXXX .tirol“ eine Homepage, die mit „Tom’s Service Fahrservice & Dienstleistungen“ übertitelt ist, seine Mobiltelefonnummer, Adresse und E-Mail ausweist und unter „Meine Services“ folgende Dienstleistungen anbietet: „Ich bin Ihre Vertretung für den Notfall: Gewerblich oder Privat... - für freie Tage, Krankenstand, grössere Veranstaltungen oder bei zu wenig Personal. HAUSMEISTER- und EINKAUFSSERVICE IN DER GASTRONOMIE: Gelernter Koch und Kellner Fuer FAHRSERVICE: Busfahrer für Ausflugs- und Linienverkehr, Flughafentransfer und Überstellungsfahrten ALS LKW-FAHRER: ADR-Schein (Stückgut und Tankwagen)“. Über den auf dieser Homepage verfügbaren Terminkalender „Mein Terminkalender XXXX – Termine“ kann Einsicht genommen werden, ob der Beschwerdeführer an einem bestimmten Tag verfügbar ist oder nicht. Der Beschwerdeführer
Die mitbeteiligte Partei, M XXXX K XXXX , betreibt ein nicht protokolliertes Einzelunternehmen mit der Firma „ XXXX Veranstaltungsservice“ am Standort Obsteig. Die mitbeteiligte Partei hat den Unternehmenszweck Vermietung und Aufbau von Zelten ohne statische belangreiche Konstruktionen für Veranstaltungen samt Bestandteilen und Zubehör und gastronomischen Maschinen, Geräten und Einrichtungen.
Der Beschwerdeführer war im Zeitraum vom 02.12.2015 bis 04.12.2015, am 16.12.2015, vom 28.12.2015 bis 30.12.2015, vom 04.01.2016 bis 05.01.2016, vom 07.01.2016 bis 09.01.2016, vom 18.01.2016 bis 20.01.2016, am 22.01.2016, vom 25.01.2016 bis 26.01.2016, am 01.02.2016, am 05.02.2016, am 29.02.2016, vom 01.03.2016 bis 02.03.2016 und am 11.04.2016 als LKW-Fahrer für die mitbeteiligte Partei tätig.
Seine Tätigkeit für die mitbeteiligte Partei umfasste die Durchführung von LKW-Fahrten. Der Beschwerdeführer hatte keinen Zugang zu den Büros der mitbeteiligten Partei und hatte ausschließlich Fahrtdienste für diese durchzuführen. Hierbei hatte er zu einer von der mitbeteiligten Partei vorgegebenen Uhrzeit von der Fa. „Z XXXX M XXXX “ in XXXX mit Veranstaltungsmaterial, wie Zeltaufbauten bepackte, LKW zu übernehmen und zum von der mitbeteiligten Partei angegebenen Bestimmungsort zu fahren und nach den Veranstaltungen diese bepackten LKW wieder zur Fa „Z XXXX M XXXX “ nach XXXX zurückzufahren. Der jeweilige zu übernehmende LKW stand im Eigentum der Fa „Z XXXX M XXXX “. Welches Material der jeweilige LKW geladen hatte, bestimmte die mitbeteiligte Partei. Zumeist war der LKW bereits fertig beladen, als der Beschwerdeführer diesen übernahm. Es kam aber auch vor, dass der Beschwerdeführer selbst das von der Fa „Z XXXX M XXXX “ bereitgestellte Material in den LKW laden und am Bestimmungsort wieder abladen musste. Mitunter musste der Beschwerdeführer mehrfach zwischen der Fa „Z XXXX M XXXX “ und dem Bestimmungsort hin und her fahren. Manchmal ordnete die mitbeteiligte Partei auch weitere Fahrten zu anderen Destinationen und Zwecken an. Wenn die Veranstaltung beendet war, fuhr der Beschwerdeführer den LKW mit dem zu retournierenden Material zur Fa „Z XXXX M XXXX “ zurück. In solchen Fällen kam es auch vor, dass der Beschwerdeführer das zu retournierende Material selbst auf den LKW aufgeladen und es auch dort wieder abladen musste. Die Durchführung der Transporte und der Ablauf der Anlieferung des Veranstaltungsmaterials am Veranstaltungsort sowie der Ablauf der Retourlieferungen plante die mitbeteiligte Partei und schrieb sie dem Beschwerdeführer vor. Der Beschwerdeführer hatte die Aufgabe, als Fahrer die jeweilige Ladung zu kontrollieren. Um die Betankung des jeweiligen LKW, dessen Versicherung und Service bzw Reparaturen musste sich der Beschwerdeführer nicht kümmern. Der Beschwerdeführer hatte für die Durchführung solcher Transporte keine Betriebshaftpflichtversicherung.
Der Beschwerdeführer musste die gesetzlichen Ruhezeiten, die jeder Fahrer einhalten muss, bei den Fahrten einhalten. Er war bei den Fahrten nicht an eine streng vorgegebene Route gebunden, war aber verpflichtet, die Fahrtroute zu nehmen, die am wenigsten Zeit in Anspruch nahm. Er musste sich nicht als Fahrer der mitbeteiligten Partei kennzeichnen oder eine entsprechende Dienstkleidung tragen.
Der Beschwerdeführer konnte ohne Konsequenzen zu befürchten einen Fahrauftrag der mitbeteiligten Partei grundlos ablehnen. In einem solchen Fall hätte die mitbeteiligte Partei sich eine andere Person gefragt, ob sie diese Arbeit macht. Hatte der Beschwerdeführer jedoch einmal einen Auftrag angenommen, war er verpflichtet, diesen höchstpersönlich durchzuführen. Der Beschwerdeführer ließ sich bei den von der mitbeteiligten Partei übernommenen Fahren nie vertreten. Einen Vertreter des Beschwerdeführers zur Durchführung der betreffenden Fahrt hätte die mitbeteiligte Partei nicht akzeptiert.
Der Beschwerdeführer vereinbarte mit der mitbeteiligten Partei für seine Fahrtätigkeit ein nach Stunden bemessenes Entgelt von EUR 22,00 pro Stunde. Hierfür führte der Beschwerdeführer entsprechende Stundenauflistungen in Form von Monatslisten, in denen Ort, Zeit und Stunden sowie der entsprechend errechnete Betrag aufgelistet wurden und verrechnete die angefallenen Stunden monatsweise im Nachhinein. Diese Stundenlisten übergab der Beschwerdeführer gemeinsam mit der Monatsrechnung der mitbeteiligten Partei, welche sie kontrollierte und bezahlte. Ein Benutzungsentgelt für die Benutzung des LKW wurde dem Beschwerdeführer nicht in Abzug gebracht.
Der Beschwerdeführer, der die mitbeteiligte Partei von früher her kannte, bot diesem seine Dienste an, wodurch der Kontakt zur mitbeteiligten Partei entstand. Werbung für seine Fahrtdienste machte der Beschwerdeführer keine.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Beschwerdeführer, zu seinem Betrieb und zu seinen Betriebsmitteln basieren auf den glaubhaften Aussagen im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 14.10.2020 (Verhandlungsprotokoll S 4, S 17 f), seinen Angaben vor der belangten Behörde am 19.04.2016 (ON 1) sowie hinsichtlich seiner Gewerbeberechtigungen zudem auch auf die WKO-Firmenabfrage der belangten Behörde (ON 10) sowie auf der Homepage www. XXXX .tirol (Zugriff 16.11.2020), die vollständig beschrieben und zitiert ist.
Die Feststellungen zur mitbeteiligten Partei und ihrem Unternehmenszweck beruhen zweifelsfrei auf einer Abfrage der Datenbank der WKO „Firmen A-Z“ (https://firmen.wko.at/ XXXX /tirol/?firmaid=452689fe-c7aa-494b-a514-0d2f0c7c94d7&standortid=7&standortname=tirol%20%28bundesland%29&suchbegriff=knapp&page=4).
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer für M XXXX K XXXX in den festgestellten Zeitpunkten tätig war, ergibt sich aus den diesbezüglich nicht bestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid sowie der glaubhaften Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 14.10.2020 (Verhandlungsprotokoll S 9).
Die Feststellungen zum Inhalt der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die mitbeteiligte Partei ergeben sich zweifelsfrei aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 14.10.2020 (Verhandlungsprotokoll S 9 bis S 11). Hieraus ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer lediglich die Aufgabe hatte, einen bereits fertig bepackten oder fallweise auch von ihm zu bepackenden LKW zum Veranstaltungsort und retour zu fahren, wobei die Uhrzeit, zu der dieser LKW übernommen werden musste, von der mitbeteiligten Partei vorgeschrieben worden war (Verhandlungsprotokoll von 14.11.2020, S 23). Dass er keinen Zugang zu den Büros der mitbeteiligten Partei hatte und somit nur Fahrten durchzuführen hatte, ergibt sich aus dem Protokoll der Einvernahme der mitbeteiligten Partei am 10.05.2016 (Protokoll S 2). Auf den Inhalt der Fuhren hatte der Beschwerdeführer keinen Einfluss; diesen bestimmte die mitbeteiligte Partei (Verhandlungsprotokoll vom 14.10.2020, S 10). Ebensowenig hatte der Beschwerdeführer einen Spielraum hinsichtlich der Durchführung der Transporte und des Ablaufes der An- und Ablieferungen, welche alle die mitbeteiligte Partei vorschrieb (Verhandlungsprotokoll vom 14.10.2020, S 11). Nach glaubhafter Aussage der mitbeteiligten Partei hatte diese die Möglichkeit, dem Beschwerdeführer weitere Fahrten zu anderen Destinationen und Zwecken und dies auch kurzfristig anzuordnen (Verhandlungsprotokoll vom 14.11.2020, S 23). Die mitbeteiligte Partei sah es auch als Pflicht des Beschwerdeführers als LKW-Fahrer an, die Ladung zu kontrollieren (Verhandlungsprotokoll vom 14.10.2020, S 23). Dass sich der Beschwerdeführer auch nicht um Tankungen und Service des LKW kümmern musste und dieser LKW im Eigentum der Fa Z XXXX M XXXX stand, ergibt sich zweifelsfrei aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsprotokoll vom 14.10.2020, S 10). In dieser mündlichen Verhandlung am 14.10.2020 (Verhandlungsprotokoll S 11 f) teilte der Beschwerdeführer auch mit, dass er damals keine Betriebshaftpflichtversicherung hatte und erst nach einem Schaden eine solche eingegangen ist.
Dass der Beschwerdeführer die gesetzlichen Ruhezeiten einhalten musste, ergibt sich aus seiner diesbezüglichen Aussage im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 14.10.2020, S 12). Der Beschwerdeführer teilte mit, dass er nicht an eine bestimmte Fahrtroute gebunden war (Verhandlungsprotokoll vom 14.10.2020, S 11), jedoch ist es vor dem Hintergrund des ökonomischen Drucks, der im Veranstaltungsgewerbe aufgrund der Veranstaltungstermine und der engen Zeitfenster des Auf- und Abbaus von Veranstaltungszelten, Tribünen, Bühnen udgl herrscht, nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft, dass er nicht von der mitbeteiligten Partei dazu angehalten gewesen wäre, nicht die die kürzeste Fahrtzeit beanspruchende Fahrtroute zu nehmen. Dies gesteht auch die mitbeteiligte Partei in der mündlichen Verhandlung zu, wenn sie mitteilt, dass sie schon auf alle Beteiligten einwirke, dass diese rechtzeitig lieferten, um zB das VIP Zelt zum Bergisel-Springen termingerecht fertiggestellt wird (Verhandlungsprotokoll vom 14.10.2020, S 24).
Dass der Beschwerdeführer je nach eigener zeitlicher Verfügbarkeit einen angebotenen Fahrauftrag grundlos ablehnen konnte, ohne für ihn negative Konsequenzen seitens der mitbeteiligten Partei befürchten zu müssen, ergibt sich zweifelsfrei aus der glaubhaften Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 14.10.2020 (Verhandlungsprotokoll S 10), welche auch von der mitbeteiligten Partei in der mündlichen Verhandlung am 14.10.2020 bestätigt wird (Verhandlungsprotokoll S 24). Die mitbeteiligte Partei teilte dazu auch glaubhaft mit, dass sie sich eben eine andere Person zur Durchführung der betreffenden Arbeit gesucht hätte (Verhandlungsprotokoll am 14.10.2020 S 24). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer höchstpersönlich zur Ausführung eines einmal übernommenen Fahrauftrages verpflichtet war, sich daher nicht vertreten lassen durfte und die mitbeteiligte Partei einen Vertreter nicht akzeptiert hätte, ergibt sich aus der diesbezüglich glaubhaften und eindeutigen Aussage der mitbeteiligten Partei in der mündlichen Verhandlung am 14.10.2020 (Verhandlungsprotokoll S 24: „RI: Wäre es möglich gewesen, dass er einen Vertreter schickt? wVp2: Ich hätte das nicht zugelassen, Herrn XXXX kenne ich, und bei einem anderen bin ich nicht sicher, ob er zuverlässig ist.“). Dagegen gab der Beschwerdeführer an, er hätte sich sehr wohl vertreten lassen können (Verhandlungsprotokoll vom 14.10.2020, S 10), wobei er – wie auch die mitbeteiligte Partei – mitteilte, dass er sich nie vertreten lassen habe (Verhandlungsprotokoll vom 14.10.2020, S 10 und S 24). Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist die Aussage der mitbeteiligten Partei deswegen glaubhafter als die des Beschwerdeführers, weil die mitbeteiligte Partei als Auftraggeberin des Beschwerdeführers über die Möglichkeit einer Vertretung Bescheid gewusst hätte. Es ist somit nicht glaubhaft, wenn der Auftragnehmer zwar für sich ein Vertretungsrecht behauptet, dieses vom Auftraggeber strikt verneint wird, zumal die mitbeteiligte Partei durchaus ein Interesse hätte, eine Vertretungsmöglichkeit zu bejahen, um damit die Selbständigkeit der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die mitbeteiligte Parte und somit deren mangelnde Pflicht, allenfalls anfallende Sozialversicherungsbeiträge für den Beschwerdeführer zahlen zu müssen, zu unterstreichen. Gerade indem dies die mitbeteiligte Partei nicht gemacht hat, sondern die Vertretungsfeindlichkeit der Fahrtätigkeit des Beschwerdeführers eindeutig bejahte, erscheint diese Aussage glaubhafter als jene des Beschwerdeführers, der ein offensichtliches Interesse an der Qualifizierung dieser Tätigkeit als selbständige hat.
Die Feststellungen zur Vergütung des Beschwerdeführers basiert auf der glaubhaften Aussage des Beschwerdeführers, es sei ein Stundensatzhonorar iHv EUR 22,00 pro Stunde vereinbart gewesen (Verhandlungsprotokoll vom 14.10.2020, S 10). Auch die mitbeteiligte Partei bestätigt, dass ein Stundensatzhonorar vereinbart war (Verhandlungsprotokoll vom 14.10.2020, S 23). Dass der Beschwerdeführer entsprechende Stundenauflistungen in Form von Monatslisten führte und deren Inhalt, ergibt sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Monatslisten sowie aus der Aussage des Beschwerdeführers (Verhandlungsprotokoll vom 14.10.2020, S 12; „P: Ich habe meine Stunden abgerechnet. Ich habe entsprechende Aufzeichnungen geführt. Ich habe Monatsrechnungen gestellt.“). Aus dieser Aussage ergibt sich auch, dass monatsweise (offensichtlich im Nachhinein) abgerechnet wurde, was auch die mitbeteiligte Partei bestätigte (Verhandlungsprotokoll vom 14.11.2020, S 23 sowie Protokoll vom 10.05.2016, S 2). In der Aussage vor der belangten Behörde am 10.05.2016 (Protokoll S 2) teilte die mitbeteiligte Partei mit, dass er die Stundenaufzeichnungen kontrollierte. Diese Aussage erscheint, zumal sie zeitlich dem seinerzeitigen Sachverhalt näher liegt, als die Aussage in der mündlichen Verhandlung am 14.10.2020 (Verhandlungsprotokoll S 23), wonach die mitbeteiligte Partei auf Vertrauensbasis mit dem Beschwerdeführer gearbeitet habe (und somit keine Kontrolle durchgeführt habe) glaubhafter als die spätere Aussage, weshalb die Feststellung entsprechend vorzunehmen war.
Dass der Beschwerdeführer die mitbeteiligte Partei von früher kannte, ergibt sich aus seiner glaubhaften Aussage am 14.10.2020 (Verhandlungsprotokoll S 9) und aufgrund dieser Bekanntschaft kontaktierte der Beschwerdeführer die mitbeteiligte Partei (Protokoll der Einvernahme der mitbeteiligten Partei vom 10.05.2016 S 2). Dass der Beschwerdeführer für sich keine Werbung für sich macht, ergibt sich aus der Einvernahme des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde am 19.04.2016 (Protokoll S 2)
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Gemäß § 4 Abs 1 Z 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG, BGBl Nr 189/1955 idF BGBl I Nr 8/2019, sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aufgrund des ASVG versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer. Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe für eine Ausnahme von der Vollversicherung iSd ASVG vor. Die mitbeteiligten Parteien gehören nicht dem Personenkreis des § 5 ASVG an und war auch nicht geringfügig beschäftigt. Auch eine Teilversicherung im Sinne des § 7 ASVG liegt im vorliegenden Fall nicht vor, da die mitbeteiligten Parteien nicht dem in § 7 ASVG genannten Personenkreis angehören.
§ 4 Abs 2 ASVG normiert den Dienstnehmerbegriff. Danach ist Dienstnehmer, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
§ 539a ASVG regelt die Grundsätze der Sachverhaltsermittlung. Danach ist gemäß Abs 1 leg cit für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden (Abs 2 leg cit). Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre (Abs 3 leg cit). Nach Abs 4 leg cit sind Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend. Die Grundsätze, nach denen die wirtschaftliche Betrachtungsweise (Z 1), Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit (Z 2) sowie die Zurechnung (Z 3) nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind (Abs 5 leg cit).
Aus § 539a Abs 1 ASVG ist auch zu entnehmen, dass nicht der Wille der Vertragsparteien, sondern der wahre wirtschaftliche Gehalt, nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes in wirtschaftlicher Betrachtungsweise relevant sind. Daher ist es nicht ausschlaggebend, ob die Beschwerdeführerin und die mitbeteiligte Partei einen Werkvertrag abschließen wollten, sondern einzig und allein, ob der wahre wirtschaftliche Gehalt des Sachverhalts aufgrund wirtschaftlicher Betrachtungsweise als solcher oder vielmehr als (echtes) Dienstverhältnis anzusehen ist. Der Wille der Vertragsparteien ist aufgrund des Gebots der wirtschaftlichen Betrachtungsweise daher nicht ausschlaggebend. Ebensowenig ist die Bezeichnung eines Vertrages als Werkvertrag von Bedeutung.
3.2. Entscheidend ist im vorliegenden Fall, ob nach dem Gesamtbild des zu beurteilenden Beschäftigungsverhältnisses beim Beschwerdeführer die Merkmale persönlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen der persönlichen Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit iSd § 4 Abs 2 ASVG gegeben ist.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind unterscheidungskräftige Kriterien dieser Abgrenzung die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über Arbeitsort, Arbeitszeit, arbeitsbezogenes Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Kontroll- und Weisungsbedugnisse, während das Fehlen anderer Umstände (wie zB die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt (VwGH 22.10.2020, Ra 2019/08/0090). Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebdungenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch an sich nicht unterscheidungskräftige Kriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltsleistung von maßgebender Bedeutung sein (vgl dazu VwGH 20.02.2020, Ra 2019/08/0171; 22.10.2020, Ra 2019/08/0090).
Im gegenständlichen Fall war der Beschwerdeführer als LKW-Fahrer in den Betrieb der mitbeteiligten Partei mit einer von dieser determinierten Ablauforganisation, die einer die Erteilung persönlicher Weisungen und entsprechender Kontrollen gleichkommt („stille Autorität“ des Dienstgebers) eingebunden. Er hatte sich innerhalb der Tage und Stunden, in denen er der mitbeteiligten Partei zur Verfügung stellte, dem von der mitbeteiligten Partei vorgegebenen Terminen, Ablaufplänen und der Aufbauorganisation am Veranstaltungsort einzuordnen und musste als eines von meheren „Rädchen“ in der Maschinerie der mitbeteiligten Partei funktionieren und gegebenenfalls zusätzliche persönliche Weisungen der mitbeteiligten Partei, wie etwa zusätzliche Fahrten zu anderen Destinationen zu unternehmen, um anderes für eine Veranstaltung benötigtes Material heranzufahren, ausführen.
Bei einer einfachen manuellen Tätigkeit, wie sie das Lenken eines LKW darstellt – weitere Aufgaben im Zusammenhang mit der Wartung oder Betankung des LKW kamen dem Beschwerdeführer nicht zu – kann bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers – in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte – das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit iSd § 4 Abs 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden (VwGH 03.10.2013, 2013/08/0162 mwN). Eine solche Integration in persönlicher Abhängigkeit des Beschwerdeführers in den Betrieb der mitbeteiligten Partei ist mangels gegenläufiger Anhaltspunkte im gegenständlichen Fall zu bejahen. Insbesondere besteht die Pflicht zur höchstpersönlichen Erbringung der Tätigkeit, was Ausdruck der Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit zur mitbeteiligten Partei ist. Eine wirtschaftliche Abhängigkeit des Beschwerdeführers von der mitbeteiligten Partei ist ebenfalls gegeben, zumal der Beschwerdeführer über keine zur Durchführung der erforderlichen Tätigkeit notwendigen Betriebsmittel (LKW) verfügt. Der Beschwerdeführer musste lediglich eine gültige Fahrberechtigung aufweisen, welche jedoch nicht den Mangel an den notwendigen Betriebsmitteln kompensieren kann. Zudem ist die erwiesene persönliche Abhängigkeit Ausfluss der wirtschaftlichen Abhängigkeit des Beschwerdeführers von der mitbeteiligten Partei. Es fehlt dem Beschwerdeführer jede Möglichkeit, im eigenen Namen über die für die Güterbeförderung nötigen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel zu verfügen, zumal die Güterbeförderung die mitbeteiligte Partei besorgte und der hierfür nötige LKW von der Zeltverleihfirma der mitbeteiligten Partei gestellt wurde. Der Beschwerdeführer musste „nur“ den LKW lenken. Hieran ändert das Vorliegen einer Gewerbeberechtigung „Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr mit 1 LKW“ ebensowenig etwas, wie das Vorliegen einer UID-Nummer. Das gegenständliche Gewerbe wird im vorliegenden Fall mangels der Verfügung über das für dieses Gewerbe wesentliche Betriebsmittel – der LKW – gar nicht ausgeübt. Vielmehr führte der Beschwerdeführer schlicht Fahrten mit einem LKW durch, der in der Verfügungsgewalt eines ganz anderen stand. Dass der Beschwerdeführer nur Fahrten durchführte und nicht eine Güterbeförderung mit einem LKW, zeigt sich auch daran, dass dem Beschwerdeführer für das wesentliche Betriebsmittel, den LKW, weder Benützungskosten noch Betriebskosten anfielen. Der Beschwerdeführer hätte auch ohne diese Gewerbeberechtigung bloß auf Basis eines entsprechenden gültigen Führerscheins der Klasse C bzw allenfalls auch C1 die verfahrensgegenständliche Tätigkeit ausüben können. Damit vermag das Vorliegen der Gewerbeberechtigung im vorliegenden Fall nicht einmal als Indiz für eine selbständige Tätigkeit im Kontext mit der tatsächlich für die mitbeteiligte Partei ausgeführten Tätigkeit dienen. Eine UID-Nummer kann ein Indiz für eine selbständige Tätigkeit sein, jedoch schließt die Innehabung einer UID-Nummer nicht aus, dass der Beschwerdeführer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit Tätigkeiten, wie jene für die mitbeteiligte Partei, durchführt.
In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass weder die formale Berechtigung zur Ausübung eines Gewerbes aufgrund der Innehabung eines Gewerbescheindes, noch der Umstand, dass die tätigen Personen auf Grund der aus dieser Innehabung entstehenden Mitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer und der allfälligen Leistung von Beiträgen nach § 2 Abs 1 Z 1 GSVG an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen das Entstehen der Pflichtversicherung nach § 4 Abs 1 iVm Abs 2 ASVG ausschließen (vgl zB VwGH 02.09.2015, Ra 2015/08/0078).
Aus diesen Gründen war der Beschwerde der Erfolg zu versagen und diese gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das gegenständliche Erkenntnis weicht nicht von der im Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, die auch nicht als uneinheitlich zu qualifizieren ist. Eine Rechtsfrage von Bedeutung ist nicht hervorgekommen. Bei gegenständlichem Sachverhalt handelt es sich um einen nicht reversiblen Einzelfall, weshalb die Revision nicht zulässig ist.
Schlagworte
Dienstnehmereigenschaft Gesamtbetrachtung Gewerbeberechtigung mündliche Verhandlung persönliche Abhängigkeit Pflichtversicherung Vollversicherung Weisungszusammenhang wirtschaftliche AbhängigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I413.2163657.2.00Im RIS seit
31.05.2021Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021