TE Bvwg Beschluss 2020/12/15 W105 2114279-6

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Veröffentlicht am 15.12.2020
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Entscheidungsdatum

15.12.2020

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art133 Abs4

Spruch


W105 2114279-6/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald BENDA als Einzelrichter in dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 30.11.2020, Zl. 1002997406/201197867, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX , StA.: Guinea, beschlossen:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 idgF iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 idgF sowie § 22 BFA-VG idgF rechtmäßig.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger Guineas, gelangte am 16.03.2014 nach illegaler Einreise nach Österreich und stellte an diesem Tag einen (1.) Antrag auf internationalen Schutz. Er brachte dazu im Wesentlichen vor, dass er im September 2009 gemeinsam mit seiner Familie an einer Demonstration gegen die Regierung Guineas in XXXX in einem Stadion teilgenommen habe. Das Militär habe in der Folge das Stadion gestürmt und die Soldaten hätten begonnen, auf die Demonstranten zu schießen. Dabei seien die Eltern, sowie ein Bruder des Beschwerdeführers getötet worden, ein anderer Bruder sei verhaftet worden, während der Beschwerdeführer, der bei diesem Vorfall angeschossen worden sei, entkommen sei. Aus Angst vor weiterer staatlicher Verfolgung habe er Guinea verlassen.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.08.2015 wurde dieser Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Guinea abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Zulässigkeit der Abschiebung nach Guinea festgestellt sowie eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen eingeräumt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.06.2016 W226 2114279-3/14E rechtskräftig unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte am 29.03.2018 einen (2.) Antrag auf internationalen Schutz.

Dazu gab er im Wesentlichen an, dass seine Fluchtgründe aus dem Erstverfahren nach wie vor aufrecht seien. Er habe jedoch von einem Freund aus Guinea nunmehr vier Schriftstücke erhalten, die sein Fluchtvorbringen untermauern würden. Es handle sich dabei um zwei Vorladungen, einen Zeitungsartikel, aus welchem zu entnehmen sei, dass nach dem Beschwerdeführer gefahndet werde, sowie ein Brief der politischen Partei, welcher der Beschwerdeführer angehöre. Neue Fluchtgründe habe er allerdings keine.

2. Mit Bescheid des BFA vom 28.07.2018 wurde dieser Antrag hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, ebenso hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten; weiters wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Guinea zulässig sei, sowie keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1 SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 SMG (Kokain) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, davon 14 Monate bedingt unter Setzung einer dreijährigen Probezeit verurteilt. Als mildernd wurde der bisherige ordentliche Lebenswandel, das reumütige Geständnis sowie die Sicherstellung eines Großteils des Suchtgiftes, als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen sowie die mehrfache Tatbegehung gewertet.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.09.2018 Zl. I403 2114279-4/5E wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurückgewiesen und unter Punkt II. die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht kam zusammengefasst zu dem Schluss, dass in dem zweiten Asylverfahren keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe festgestellt hätten werden können.

3. Mit Bescheid vom 24.10.2018 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde unter Spruchteil I. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und unter Spruchteil II. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchteil III. festgestellt , dass die Abschiebung nach Guinea zulässig sei und unter Spruchpunkt IV. eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt, unter Spruchpunkt V. einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde sowie unter Spruchpunkt VI. ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Nach Darstellung des Verfahrensganges wird insbesondere festgehalten, dass beim Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorlägen und dass er keine privaten Familienbindungen in Österreich habe. Er sei geschieden und habe ein minderjähriges Kind, welches sich allerdings nicht in Österreich befinde. Er sei in XXXX zurzeit obdachlos gemeldet, gehe keiner Beschäftigung nach und beziehe Grundversorgung. Er habe ein Deutschdiplom B1 erlangt und nehme von Zeit zu Zeit an den Aktivitäten des Vereins Halil Poular teil. In der Folge wurden Länderfeststellungen zu Guinea getroffen.

Rechtlich begründend zu Spruchteil I. wurde ausgeführt, dass keiner der gesetzlichen Voraussetzungen des § 57 AsylG erfüllt werde. Zu Spruchpunkt II. wurde zunächst festgehalten, dass der Antragsteller sich nicht rechtmäßig in Österreich aufhalte und weiters hier über keine familiären Anknüpfungspunkte verfüge und deswegen kein schützenswertes Familienleben festgestellt werden habe können. Weiters weise er auch kein schützenswertes Privatleben auf, zumal er lediglich obdachlos gemeldet sei und trotz Mitglied in einem Verein (von Afrikanern) und Ablegung einer B1-Prüfung keine besonders gute Integration habe festgestellt werden können. In diesem Zusammenhang sei insbesondere die festgestellte Verurteilung nach dem SMG zu berücksichtigen, wobei der Suchtgiftkriminalität eine besondere Gefährlichkeit innewohne und ein rigoroses Vorgehen gegen Suchtgiftdelikte auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dringend geboten sei, sodass im vorliegenden Fall von einer eklatanten Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gesprochen werden könne. Es sei daher kein Aufenthaltstitel zu erteilen gewesen und sei die Rückkehrentscheidung zulässig. Zu Spruchpunkt III. wurde festgehalten, dass sich weder aus den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat noch aus dem Vorbringen noch aus der allgemeinen Lage sich eine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG ergebe und eine Reintegration des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat, in dem er 25 Jahre gelebt habe und sozialisiert worden sei, durchaus möglich sei und er überdies ein gesunder, junger und arbeitsfähiger Mann sei. Beide Asylverfahren seien rechtskräftig abgeschlossen worden. Ein neuerlicher Antrag auf internationalen Schutz sei nicht gestellt worden. Der Abschiebung stehe im Übrigen auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegen, sodass diese als zulässig zu bezeichnen sei und sei auch keine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen gewesen (Spruchpunkt IV.). Zu Spruchpunkt V. wurde insbesondere festgehalten, dass im vorliegenden Fall die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei (§ 18 Abs. 2 Z.1 BFA-VG) und bei einer Rückkehr in den Herkunftstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben sei. Im vorliegenden Fall sei davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Interesse eines geordneten Fremdenwesens, insbesondere zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, geboten sei. Dem Antragsteller sei mangels einer realen menschenrechtsrelevanten Gefahr zumutbar, den Ausgang seines Verfahrens im Herkunftsland abzuwarten. Zu Spruchpunkt VI. wurde insbesondere ausgeführt, dass der Antragsteller zu einer bedingten bzw. teilbedingten nachgesehenen Freiheitsstrafe von mind. 6 Monaten verurteilt worden sei (§53 Abs. 3 Z.1 FPG) und dass von dem Beschwerdeführer – wie bereits ausgeführt – eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.12.2018, Zahl: W159 2114279-5/3E, wurde der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt V. (Spruchpunkt über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) des Bescheides die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.12.2018, W159 2114279-5/4E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 57, 10 Absatz 2 Asylgesetz iVm § 9 BFA-VG, sowie §§ 46, 52 Absatz 1 Z 1, 55 Absatz 4 und 53 Absatz 1 und Absatz 3 Z 1 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

Der obdargestellter Verfahrensgang wurde as Sachverhalt festgestellt sowie wurden aktuelle Feststellungen zur Situation in Guinea getroffen.

Rechtlich wurde zentral ausgeführt:

„Der Beschwerdeführer ist wohl ca. viereinhalb Jahre in Österreich aufhältig, hat ein Sprachdiplom im Niveau B1 vorgelegt und einen Arbeitsvorvertrag, sowie eine Vereinsmitgliedschaft, ist aber keineswegs selbsterhaltungsfähig und wurde vor allem wegen eines schweren Drogendeliktes (§ 28a SMG) verurteilt.

Im Sinne der obigen Judikatur war daher letztlich im Rahmen einer Gesamtschau festzuhalten, dass im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse, insbesondere an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität, das private Interesse des Beschwerdeführers an einem (weiteren) Aufenthalt in Österreich überwiegt und ein Eingriff in Art. 8 EMRK im vorliegenden Fall zulässig ist.

Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.

Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 leg.cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist.

Wie auch aus den Länderfeststellungen ersichtlich ist, ist ein Überleben für den Beschwerdeführer als jungen und grundsätzlich arbeitsfähigen Mann in Guinea – wenn auch auf einem sehr bescheidenen Niveau – möglich. Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Guinea die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur dargestellten „Schwelle“ des Art. 3 EMRK), kann somit im Beschwerdefall nicht angenommen werden.

Es ist auch nichts hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer unter irgendwelchen schwerwiegenden Erkrankungen leidet.

Schließlich hat der Beschwerdeführer auch keinen (neuerlichen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Guinea nicht.

Es war daher kein Aufenthaltstitel zu erteilen, die Rückkehrentscheidung und die Abschiebung nach Guinea für zulässig zu erklären.

Zum Einreiseverbot:

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten einzureisen, um sich dort aufzuhalten.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5–8 auch unbefristet erlassen werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessenrelevant ist, hat gem. § 53 Abs. 3 Z 1 leg. cit. insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingten nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlung rechtkräftig verurteilt worden ist.

Der räumliche Geltungsbereich eines Einreiseverbotes erstreckt sich auf das Gebiet der Mitgliedsstaaten, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. Dieses Gebiet ist nicht Deckungsgleich mit den Mitgliedsstaaten der europäischen Union, ausgenommen sind das Vereinigte Königreich und Irland, hinzugekommen sind allerdings Island, Norwegen, Schweiz und Lichtenstein (Filzwieser/Frank/Kloibmühler/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016], K3 zu § 53 FPG). Der Verhängung eines Einreiseverbotes sowie in weiterer Folge der Bemessung einer Dauer immanent ist die zum Entscheidungszeitpunkt durchzuführende individuelle Gefährdungsprognose. Bei der Beurteilung des durch den Fremden potentiell zu erwarteten Gefährdungspotentials kommt sowohl für die Frage, ob ein Einreiseverbot überhaupt zu verhängen ist, als auch hinsichtlich der Bemessung seiner Dauer zentrale Bedeutung zu (Filzwieser/Frank/Kloibmühler/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K10 zu § 53).

Bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (ErläutRV, 1078 BlGNR 24. GP 29 ff. und Art. 11 Abs. 2 Rückführungsrichtlinie). Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob bzw. inwieweit über die unrechtmäßigen Aufenthalte als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus der weitere Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder andere in den Art. 8 Abs. 2 EMRK öffentliche Interessen zuwiderläuft. In Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrundeliegende Verhalten abzustellen. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das sich daraus ergebene Persönlichkeitsbild (VwGH 15.12.2011, Zl. 2011/21/0237).

Bei der Festlegung der Dauer eines Einreiseverbotes ist eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose erforderlich (VwGH 24.05.2013, Zl. Ra 2015/21/0187), dabei ist die der Suchtmittelkriminalität innewohnende besondere Gefährlichkeit entscheidungswesentlich zu berücksichtigen (VwGH 24.05.2016, Zl. Ra 2016/21/0143). Gerade bei Verurteilung im Rahmen der Suchtgiftkriminalität vertritt auch der Verwaltungsgerichtshof eine strenge Linie, wobei dem persönlichen Eindruck in diesem Zusammenhang eine nicht so große Bedeutung zukommt (siehe VwGH 25.02.2016, Zl. Ra 2016/21/0022).

Im vorliegenden Fall besteht nicht nur kein Familienleben des Beschwerdeführers, sondern ist auch keine tiefergehende Integration des Beschwerdeführers festzustellen:

Der Beschwerdeführer hat wohl ein Sprachdiplom im Niveau B1 erworben und einen Arbeitsvorvertrag bzw. eine Einstellungszusage vorgelegt, wobei er aber zu keinem Zeitpunkt in der Lage war, seinen Lebensunterhalt aus Eigenem zu bestreiten, und hat auch sonst keine tiefergehenden Beziehungen zu Österreich. Die Verurteilung des Beschwerdeführers nach dem SMG war schwerwiegend und darin kommt eine besonders schwerwiegende Missachtung der österreichischen Gesetze und die mit der Suchtmittelkriminalität einhergehende schwerwiegende gesundheitliche Gefährdung der Bevölkerung zum Ausdruck. Die Abgabe einer positiven Zukunftsprognose war daher nicht möglich. Ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich würde daher die öffentliche Ordnung und Sicherheit nachhaltig gefährden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat bei einer ähnlichen Verurteilung des § 28 SMG, wie sie beim Beschwerdeführer vorliegt und einer weiteren (geringfügigeren) Verurteilung nach § 27 SMG, einen Aufenthalt in Österreich von zwölf Jahren und einem Familienleben, beispielsweise ein ursprünglich auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot auf sieben Jahre herabgesetzt (siehe BVwG vom 18.06.2018, W159 2017358-2/3E).

Eine Herabsetzung auf die Dauer von weniger als fünf Jahren kommt jedoch im vorliegenden Fall in Anbetracht der Wertungen des Gesetzgebers zu § 53 Abs. 2 FPG, wo eine solche schon bei Verwaltungsübertretungen oder wegen mangelndem Unterhalt ausgesprochen werden kann, nicht in Frage.

Das Einreiseverbot war daher sowohl dem Grunde, als auch hinsichtlich der Dauer zu bestätigen.“

4. Am 20.10.2020 stellte der Genannte aus dem Stande der Schubhaft den nunmehr gegenständlichen Asylantrag. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Antragsteller zentral zu Protokoll, dass seine „alten Fluchtgründe“ aufrecht bleiben würden. Er habe sich persönlich davon überzeugt als er wieder in Guinea gewesen sei, dass sein Leben noch immer in Gefahr wäre.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 30.11.2020 gab der Antragssteller auf Befragen, ob sich an seinen Fluchtgründen etwas geändert habe an, er habe immer noch Angst wegen seiner Fluchtgründe, die er seit dem Erstverfahren habe. Er habe noch immer dasselbe Problem. Im Weiteren steigerte der Antragsteller sein Vorbringen dahingehend, dass er einen Polizisten mit dem Messer attackiert und der nicht wisse ob dieser gestorben sei. Er habe diese Tatsache aus Angst, dass Österreich ihn an sein Land verrate vormals nicht gesagt. Im Weiteren bezog sich der Antragsteller nunmehr neu darauf, bisexuell zu sein und beide Geschlechter zu lieben. Er habe dies im Jahr 2018 gesagt und sei es nicht notiert und auch nicht zur Kenntnis genommen worden.

Zu seinem Gesundheitszustand führte der Antragsteller auf Befragen an, nunmehr unter Bluthochdruck und an einer Depression zu leiden und habe er Gedächtnisstörungen seit er in Österreich sei. Im Laufe der weiteren Befragung gab der Antragsteller an im Jahr 2014 in das Bundesgebiet eingereist zu sein und durchgehend hier aufgehalten zu haben. An fang 2020 sei er nach Deutschland gegangen und habe er sich dort insgesamt bis Oktober 2020 aufgehalten. In einem anderen Land sei er nicht gewesen, nur in Deutschland.

5. Mit dem mündlich verkündeten Bescheid des BFA vom 30.11.2020 wurde der faktische Abschiebungsschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben.

Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zur aktuellen Situation in Guinea unter Bezugnahme auf den aktuellen Stand der Covid-19 Krise ausgeführt, dass der Antragsteller im Rahmen des Erstantrages angegeben habe, an einer Demonstration gegen die Regierung teilgenommen zu haben. Schon im Rahmen des zweiten angestrebten Asylverfahrens bezog sich der Antragsteller auf eben diese Gründe und führte er nunmehr im gegenständlichen Verfahren im Rahmen der Erstbefragung bereits aus, dass seine alten Fluchtgründe aufrecht bleiben würden. Die nunmehr weiters ins Treffen geführten Sachverhaltselemente hätte der Antragsteller bereits in den beiden vorangegangen Verfahren ins Treffen führen können und stellte sich als gesteigertes Vorbringen dar.

Die im nunmehrigen Verfahren vorgebrachten Gründe, weshalb nicht nach seinem Herkunftsstaat zurückkehren wolle, seien im Wesentlichen mit jenen der Vorverfahren ident. Eine wesentliche Änderung des gesamten Sachverhaltes habe sich bei der Rechtskraft des ursprünglich abgeschlossenen Erstverfahrens nicht ergeben. Glaubhafte Neuerungen seien überdies nicht erkennbar. Im Weiteren wurde auf eine vorliegende ausreichende Existenzgrundlage im Fall der Rückkehr verwiesen. Eine drastische Verschlechterung seines Gesundheitszustandes habe überdies nicht erkannt werden können.

Im vorliegenden Fall würden sohin alle Voraussetzungen für eine Aufhebung des Abschiebeschutzes vorliegen.

6. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte in der Folge den Verwaltungsakt mit einem als „Beschwerdevorlage“ bezeichneten Schreiben vom 30.11.2020 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Mit Mitteilung vom 04.12.2020 gem. § 22 Abs. 2 BFA-VG bestätigte das BVwG dem BFA gegenüber das Einlangen der Verwaltungsakten am 04.12.2020.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt und den Gerichtsakten des BF.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss.

Zu A) Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

2.1. Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde (Z 1), kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt (Z 2), im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben (Z 3), und eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist (Z 4).

Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufheben, wenn gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht (Z 1), der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist (Z 2), und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Z 3).

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Folgeantrag jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag.

Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22 Abs. 1 BFA-VG unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden. Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind gemäß § 22 Abs. 2 BFA-VG mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22 Abs. 3 BFA-VG binnen acht Wochen zu entscheiden.

2.2. Die Verfahren über den ersten Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde – wie im Verfahrensgang dargestellt – mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts rechtskräftig abgeschlossen. Beim gegenständlichen, eingebrachten Antrag des BF auf internationalen Schutz handelt es sich somit um einen Folgeantrag im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005.

2.3 Mit Erkenntnis des BVwG vom 19.12.2018, Zl. W159 2114279-5/4E wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.

2.4. Der Antrag vom 20.10.2020 ist voraussichtlich zurückzuweisen, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist:

Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt (VwGH 09.03.2015, Ra 2015/19/0048; 13.11.2014, Ra 2014/18/0025; 31.07.2014, 2013/08/0163; vgl. dazu ausführlich die – zu einer früheren Rechtslage des AsylG 2005 getätigten, aber auch auf die nunmehrige Rechtslage übertragbaren – Erwägungen in VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344).

Im Folgeantragverfahren können – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben (vgl. VwGH 08.09.2015, Ra/2014/18/0089).

Der Antragsteller bezieht sich im zweiten Rechtsgang einerseits ausdrücklich auf dieselben Gründe, welche er bereits in seinem Erstverfahren angegeben hat und wurde dieser Sachverhaltskreis bereits im vorangegangenen Rechtsgang rechtskräftig abgehandelt.

Im Weiteren bezog sich der Antragsteller nunmehr zentral darauf, bisexuell zu sein, was er bereits im Erstverfahren angegeben habe und sei dies jedoch nicht protokolliert worden. Sein diesbezügliches Vorbringen ist durch nichts bescheinigt.

Eine Änderung in der Sachlage ist sohin maßgeblich wahrscheinlich nicht ersichtlich. Eine allfällige Mentalreservation, wonach der Antragsteller gewisse Sachverhaltselemente aus eigenem in durchgeführten Vorverfahren nicht ins Treffen führte, vermag keine Sachverhaltsänderung zu indizieren.

Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise – für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status – auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.06.2011, U1533/10; VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344 mwN).

Aus den im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderberichten ergibt sich, dass auch im Hinblick auf die allgemeine Situation im Herkunftsstaat keine maßgebliche Änderung der Lage im Vergleich zum Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.12.2018 eingetreten ist.

2.5. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des BF nach Guinea eine reale Gefahr einer Verletzung der Art. 2, 3 oder 8 MRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Im vorliegenden Fall ist hervorgekommen, dass keine berufliche und soziale Verfestigung erkannt werden kann, kann auch keine Verletzung seines Rechts auf Privat- oder Familienleben durch eine Abschiebung festgestellt werden.

Umgekehrt ist hervorgekommen, dass der Antragsteller als rechtskräftig verurteilter Straftäter in Österreich in Erscheinung getreten ist und er sich derzeit in Schubhaft befindet.

Da somit alle Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 erfüllt sind, ist spruchgemäß festzustellen, dass der mündlich verkündete Bescheid des BFA vom 30.11.2020 rechtmäßig ist und die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen.

3. Gemäß § 22 Abs. 1 BFA-VG ist das Verfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an eine Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Da die in der vorliegenden Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen klar sind und keiner Auslegung bedürfen, geht das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG aus.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig Folgeantrag strafrechtliche Verurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W105.2114279.6.00

Im RIS seit

31.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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