Entscheidungsdatum
08.01.2021Norm
AVG §13 Abs3Spruch
W157 2237504-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom XXXX , GZ XXXX , Teilnehmernummer XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. In ihrer am XXXX der GIS Gebühren Info Service GmbH (im Folgenden: „belangte Behörde“) zugesendeten E-Mail wies XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“) zunächst darauf hin, das Antragsformular auf Befreiung von den Rundfunkgebühren zu übermitteln. Weiters führte diese aus, unterhaltspflichtig gegenüber ihren Kindern zu sein und Nachzahlungen iHv € 4.500,00 leisten zu müssen; damit würden sich monatliche Unterhaltszahlungen iHv € 900,00 ergeben. Die monatliche Miete ihrer Wohnung belaufe sich auf € 588,00 und werde eine Meldebestätigung bei Bedarf nachgereicht.
Der E-Mail waren folgende Unterlagen angeschlossen:
? ausgefülltes Antragsformular vom XXXX , in dem die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen und die Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sowie die Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung der Ökostrompauschale beantragt wurde (die Beschwerdeführerin kreuzte unter der Rubrik „Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ keine Auswahlmöglichkeit an und gab an, dass in ihrem Haushalt keine weitere Person lebe und sie die Zuschussleistung beim Betreiber „ XXXX “ einlösen werde);
? Lohn-/Gehaltabrechnungen vom XXXX sowie vom XXXX ;
? Eidesstaatliche Erklärung betreffend das Vorliegen eines Einpersonenhaushaltes vom XXXX ;
? Arbeitnehmerveranlagung XXXX ;
? gerichtlicher Vergleich betreffend die Unterhaltszahlungen für XXXX und XXXX vom XXXX ;
? Übersicht der von der Beschwerdeführerin getätigten Zahlungen in den Monaten XXXX .
2. Die Beschwerdeführerin übermittelte der belangten Behörde am XXXX folgende Unterlagen:
? ausgefülltes Antragsformular vom XXXX ;
? Lohn-/Gehaltabrechnungen vom XXXX sowie vom XXXX ;
? Eidesstaatliche Erklärung betreffend das Vorliegen eines Einpersonenhaushaltes vom XXXX ;
? Arbeitnehmerveranlagung XXXX ;
? gerichtlicher Vergleich betreffend die Unterhaltszahlungen für XXXX und XXXX vom XXXX ;
? Übersicht der von der Beschwerdeführerin getätigten Zahlungen in den Monaten XXXX ;
? Schreiben der XXXX betreffend den Erhalt eines neuen Stromzählers vom XXXX ;
? Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale vom XXXX ;
? Mitteilung der belangten Behörde über die Gewährung einer Ökostrombefreiung (für den Zeitraum XXXX ) vom XXXX ;
? Bescheid über die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen (bis zum XXXX ) der belangten Behörde vom XXXX ;
? Staatsbürgerschaftsnachweis;
? Meldenachweis;
? Jahresabrechnung XXXX und Entgeltvorschreibung ab XXXX der XXXX ;
? Mietvertrag, ohne Datum;
? Bestätigung für Miet-, Genossenschafts- und Eigentumswohnungen sowie für Reihenhäuser vom XXXX .
3. Anschließend richtete die belangte Behörde am XXXX eine Aufforderung an die Beschwerdeführerin zur Nachreichung von Unterlagen binnen einer Frist von zwei Wochen. Im Schreiben wies die belangte Behörde insbesondere darauf hin, dass für die weitere Bearbeitung des Antrages ein Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage fehle und die Vorlage eines aktuellen Einkommensteuerbescheides mit außergewöhnlichen Belastungen notwendig sei (weil das Haushalteinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteige). Zudem wurde bemerkt, dass zwischen dem angegebenen Betreiber und dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie kein Vertrag bestehe, der einen Zuschuss vorsehe.
Dem Schreiben war folgende „Berechnungsgrundlage“ angefügt:
ANTRAGSTELLER/IN
XXXX
Einkünfte
Lohn/Gehalt
€
1.943,64
monatl.
Summe der Einkünfte
€
1.943,64
monatl.
Sonstige Abzüge
Miete abzügl. eventueller Wohnbeihilfe
€
-588,13
monatl.
Summe der Abzüge
€
-588,13
monatl.
Maßgebliches Haushaltseinkommen
€
1.355,51
monatl.
Richtsatz für 1 Haushaltsmitglied
€
-1.082,65
monatl.
RICHTSATZÜBERSCHREITUNG
€
272,86
monatl.
4. Die Beschwerdeführerin erklärte hierauf in einer E-Mail vom XXXX , dass der belangten Behörde möglicherweise ein Irrtum bei den Berechnungen unterlaufen sei. Der Unterhalt sei nämlich vergessen bzw. gar nicht erwähnt worden.
Der E-Mail waren folgende Unterlagen beigefügt:
? ausgefülltes Antragsformular vom XXXX ;
? Arbeitnehmerveranlagung XXXX ;
? gerichtlicher Vergleich betreffend die Unterhaltszahlungen für XXXX vom XXXX ;
? Lohn-/Gehaltabrechnungen vom XXXX sowie vom XXXX ;
? Übersicht der von der Beschwerdeführerin getätigten Zahlungen in den Monaten XXXX .
5. Mit dem bekämpften Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab und führte begründend aus, dass zwischen dem angegebenen Betreiber und dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie kein Vertrag bestehe, der einen Zuschuss vorsehe, die Beschwerdeführerin nicht anspruchsberechtigt sei, weil sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehe, und ihr Haushalteinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteige. Trotz der schriftlichen Aufforderung, fehlende Angaben bzw. Unterlagen zu erbringen, seien diese Nachweise nicht erbracht worden: „Aktueller gesetzlicher Anspruch von XXXX sowie der Nachweis über anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 u. 35 EStG, belegt durch den aktuellen Einkommenssteuerbescheid wurden nicht mitgeschickt.“
Dem Bescheid war ebenfalls die „Berechnungsgrundlage“, die eine Richtsatzüberschreitung iHv € 272,86 monatlich auswies, angefügt.
6. Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde vom XXXX , in der die Beschwerdeführerin mitteilte, dass bei der Berechnung des Einkommens ein gravierender Fehler unterlaufen sei, weil die Unterhalszahlungsverpflichtung nicht angeführt worden sei. Wie der gerichtliche Vergleich vom XXXX zeige, sei diese für den Unterhalt der minderjährigen Söhne zu je € 450,00 verpflichtet (rückwirkend bis XXXX ). Es seien am ersten jeden Monats monatliche Unterhaltskosten iHv € 900,00 auf das Konto des Ex-Gatten zu überweisen; damit würden nach Abzug des Unterhalts und der Miete abzüglich der Wohnbeihilfe iHv € 588,13 vom Einkommen iHv € 1.943,64 nur € 455,51 übrig bleiben. Die Beschwerdeführerin habe alle relevanten Unterlagen der belangten Behörde zukommen lassen und verstehe daher nicht, aus welchem Grunde eine Richtsatzüberschreitung vorliege.
Der Beschwerde waren folgende Unterlagen angeschlossen:
? Einkommenssteuerbescheid XXXX ;
? Arbeitnehmerveranlagung XXXX .
7. Am 27.11.2020 brachte die Beschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme bei der belangten Behörde ein, in der diese erläuterte, eine per Post zugesandte GIS-Rechnung nicht zu bezahlen, weil sämtliche Unterlagen für eine Rundfunkbefreiung übermittelt worden seien und diese mit € 400,00 zum Leben unter dem Schnitt der Einkommensgrenze liege.
Der Stellungnahme waren folgende Unterlagen angeschlossen:
? Beschwerde vom XXXX ;
? Einkommenssteuerbescheid XXXX ;
? Arbeitnehmerveranlagung XXXX .
8. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom XXXX und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX ein. Im Rahmen der Beschwerdevorlage wies die belangte Behörde darauf hin, dass eine Befreiung bis zum XXXX bestanden habe. Da eine grundsätzliche Anspruchsberechtigung – trotz des umfangreichen Konvolutes – nicht vorliege, erübrige sich die Berechnung des Haushaltseinkommens. Auch wenn es eine Anspruchsberechtigung geben würde, könnten außergewöhnlichen Belastungen nur iHv € 119,70 berücksichtigt werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1. Die Beschwerdeführerin brachte am XXXX einen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen und auf Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sowie auf Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung der Ökostrompauschale ein. Im Antragsformular wurde kein Haushaltsmitglied angegeben und hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzung kein Feld angekreuzt; es war ein diesbezüglicher Nachweis auch nicht beigeschlossen. Als Gesellschaft, bei der die Zuschussleistung eingelöst werde, wurde „ XXXX “ von der Beschwerdeführerin eingetragen.
2. Auch das am XXXX nachgereichte Unterlagenkonvolut enthielt keinen Nachweis betreffend den Bezug einer im Gesetz genannten sozialen Leistung.
3. Mit Schreiben vom XXXX wies die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf das Fehlen von Unterlagen, insbesondere eines Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage, hin und forderte diese konkret auf, eine „Anspruchsgrundlage (z.B. Rezeptgebührenbefreiung)“ nachzureichen. Auch wurde dieser Gelegenheit gegeben, Stellung zum Umstand, dass der Betreiber „ XXXX “ kein Vertragspartner des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie sei, zu beziehen.
Für die Nachreichung der fehlenden Unterlagen bzw. die Abgabe einer Äußerung wurde eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens gesetzt. Weiters wurde bemerkt, dass „nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können“ und der Antrag in diesem Fall abgewiesen werden müsse.
4. Die Beschwerdeführerin brachte bis zur Bescheiderlassung keine weiteren Unterlagen betreffend eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage zur Vorlage bzw. erstattete kein Vorbringen zum Betreiber. Auch im Rahmen der Beschwerde vom XXXX und in der Stellungnahme vom XXXX wurde kein solcher Nachweis erbracht bzw. ein zulässiger Betreiber namhaft gemacht.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde und von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen.
Soweit die Beschwerdeführerin in der Rechtsmittelschrift vom XXXX vermeinte, bereits alle geforderten Dokumente erbracht zu haben, ist aufgrund des Akteninhaltes festzuhalten, dass bis zur Bescheiderlassung der Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand nicht nachgewiesen wurde (ein geringes Einkommen stellt keine Anspruchsgrundlage dar). Des Weiteren machte die Beschwerdeführerin bis zur Bescheiderlassung keinen Betreiber geltend, zu dem ein Vertrag mit dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie besteht, der einen Zuschuss vorsieht.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A)
3.1. Für den Beschwerdefall sind die folgenden Bestimmungen maßgeblich:
3.1.1. § 28 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
[…]“
3.1.2. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), BGBl. I Nr. 159/1999 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lautet auszugsweise wie folgt:
„Rundfunkgebühren
§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für
Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36 Euro
Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16 Euro
monatlich
[…]
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
[…]
Verfahren
§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.
[…]“
3.1.3. Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lautet auszugsweise wie folgt:
„Befreiungsbestimmungen
§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung
– der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),
– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG)
zu befreien:
1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
[…]
§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
[…]
(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
[…]
§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.
[…]“
3.1.4. Das Bundesgesetz über Zuschussleistungen zu Fernsprechentgelten (Fernsprechentgeltzuschussgesetz – FeZG), BGBl. I Nr. 142/2000 idF BGBl. I Nr. 104/2019, lautet auszugsweise:
„Anspruchsberechtigter Personenkreis
§ 3. (1) Eine Zuschussleistung setzt voraus:
1. Der Antragsteller darf nicht bereits für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen (Doppelbezugsverbot), insbesondere darf pro Haushalt nur eine Zuschussleistung nach diesem Bundesgesetz bezogen werden.
2. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Zuschussleistung vorgeschoben sein;
3. der Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden;
4. der Antragsteller muss volljährig sein.
(2) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben (Z 1) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Z 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:
1. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand;
2. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;
3. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz;
4. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992;
6. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit;
7. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
8. Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, sofern die technische Ausgestaltung des Zuganges zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Nutzung für sie ermöglicht;
sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß § 2 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.
[…]
Verfahren
§ 4. (1) Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß § 11 vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.
(2) Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des § 3 Abs. 2 durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen.
[…]
(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
[…]
Vertragliche Vereinbarung mit den Betreibern
§ 11. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit interessierten Betreibern vertraglich zu vereinbaren, dass diese gegen Vorlage von Bescheiden gemäß § 9 Abs. 1 Leistungen im Wert der durch die Verordnung gemäß § 6 festgesetzten Zuschussleistung an den im Bescheid genannten Anspruchsberechtigten erbringen. Weiters ist in einem derartigen Vertrag festzuhalten, dass den Betreibern die entsprechenden Beträge periodisch durch die GIS Gebühren Info Service GmbH refundiert werden. Gleichzeitig ist die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen.
[…]“
3.2. In Bezug auf den Beschwerdefall enthält demnach die Fernmeldegebührenordnung zum einen die Verpflichtung des Antragstellers, für die Gewährung der Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr den Befreiungsgrund durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannten Leistungen nachzuweisen. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz Fernmeldegebührenordnung dem Antrag anzuschließen. Zum anderen enthält § 4 Abs. 2 FeZG die Verpflichtung des Antragstellers für die Gewährung der Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt, das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des § 3 Abs. 2 FeZG nachzuweisen, und zwar durch den Nachweis des Bezugs einer der in § 3 Abs. 2 FeZG genannten Leistungen.
§ 50 Abs. 1 Z 1 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 4 Abs. 2 FeZG verlangen dabei ausdrücklich den Nachweis eines – aktuellen – Bezuges einer der genannten Leistungen durch den Antragsteller, weil die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung bzw. die Gewährung einer Zuschussleistung an das Bestehen einer Anspruchsberechtigung zum Zeitpunkt der Antragstellung gebunden ist. Die belangte Behörde hat zu prüfen, ob eine der in § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 3 Abs. 2 FeZG taxativ aufgezählten Leistungen gewährt wird und erst bejahendenfalls zu beurteilen, ob das Haushalts-Nettoeinkommen den gesetzlichen Befreiungsrichtwert gemäß § 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 3 Abs. 2 FeZG überschreitet (VwGH 20.09.1995, 93/03/0005). Die gesetzlichen Regelungen knüpfen den Anspruch auf Befreiung von den Rundfunkgebühren bzw. die Gewährung einer Zuschussleistung also an den vom Antragsteller nachgewiesenen aktuellen Bezug einer der genannten Leistungen.
§ 4 Abs. 1 FeZG normiert drüber hinaus als weitere Voraussetzung für den Bezug einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt die Verpflichtung des Antragstellers, den gemäß § 11 FeZG vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei dem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.
3.3. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Die von der Behörde gesetzte Frist muss zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein, nicht aber zur Beschaffung dieser Unterlagen (VwGH 26.07.2012, 2008/07/0101; 31.08.1999, 99/05/0143).
3.4. Von der Beschwerdeführerin wurden weder zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung, noch mittels der nachträglichen Unterlagenübermittlung vom XXXX die gemäß § 51 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 4 Abs. 2 FeZG erforderlichen Nachweise erbracht. Von ihr wurde auch kein Betreiber namhaft gemacht, mit dem der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie einen Vertrag abgeschlossen hat, der eine Zuschussleistung vorsieht.
Mit Schriftsatz vom XXXX wurde die Beschwerdeführerin deshalb von der belangten Behörde aufgefordert, einen Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage nachzureichen, mit dem Zusatz „Anspruchsgrundlage (z.B. Rezeptgebührenbefreiung) […] nachreichen“. Ferner wurde die Beschwerdeführerin über den Umstand in Kenntnis gesetzt, dass der Betreiber „ XXXX “ kein Vertragspartner des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie sei.
Da von der Beschwerdeführerin bis zur Bescheiderlassung der geforderte Nachweis nicht erbracht bzw. kein Vorbringen zum Betreiber erstattet wurde, wurde der verfahrenseinleitende Antrag von der belangten Behörde abgewiesen.
3.5. Im Beschwerdefall lag daher ein Mangel des verfahrenseinleitenden Antrages vor, weshalb auch der Verbesserungsauftrag der belangten Behörde erforderlich war, wobei die gesetzte Frist zur Vorlage der Unterlagen angemessen war.
Trotz hinreichend konkreter Aufforderung der belangten Behörde ist die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungsverpflichtung nicht nachgekommen und hat den für die Beurteilung ihrer Anspruchsberechtigung erforderlichen Nachweis nicht nachgereicht, sodass der belangten Behörde – mangels der notwendigen Angabe innerhalb der gesetzten Frist – keine weiteren Informationen zur Verfügung standen (vgl. zu § 50 Fernmeldegebührenordnung: VwGH 27.11.2014, 2013/15/0133). Auch kam die Beschwerdeführerin nicht der Verpflichtung nach, einen vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben.
3.6. In der vorliegenden, rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde machte die Beschwerdeführerin geltend, dass sie die geforderten Unterlagen innerhalb der von der belangten Behörde gesetzten Frist zur Nachreichung von Unterlagen nachgereicht habe.
Wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, wurden die erforderlichen Nachweise jedoch nicht erbracht.
Zum unzulässigen Betreiber äußerte sich die Beschwerdeführerin im Rechtsmittel überhaupt nicht.
3.7. Da von der Beschwerdeführerin keine Anspruchsgrundlage nachgewiesen wurde, fehlt es somit am Nachweis des Bezuges einer der im Gesetz genannten Leistungen als notwendige Voraussetzung für die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung bzw. für die Gewährung einer Zuschussleistung. Die erforderlichen Nachweise wären bereits dem Antrag anzuschließen gewesen.
Zusätzlich mangelt es für die Gewährung einer Zuschussleistung der Angabe eines Betreibers, der mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie einen Vertrag abgeschlossen hat, der eine Zuschussleistung vorsieht.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich jedoch veranlasst darauf hinzuweisen, dass die vorliegende abschlägige Entscheidung einer neuerlichen Antragstellung bei der GIS Gebühren Info Service GmbH nicht entgegensteht.
3.8. Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob das Haushalts-Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin den gesetzlichen Befreiungsrichtwert gemäß § 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 3 Abs. 2 FeZG überschreitet oder nicht.
3.9. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass selbst wenn man davon ausgeht, dass der Antrag mangels Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen nicht – wie von der belangten Behörde – abzuweisen, sondern tatsächlich zurückzuweisen gewesen wäre, die Beschwerdeführerin durch die Abweisung anstelle einer Zurückweisung im vorliegenden Fall nicht in einem Recht verletzt sein konnte.
3.10. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall – auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages und angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes – gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.
3.11. Betreffend den Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale wird betont, dass die Zuständigkeit bei Streitigkeiten zwischen der belangten Behörde und den betroffenen Personen gemäß § 46 Abs. 6 des Bundesgesetzes über die Förderung der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energieträgern (Ökostromgesetz 2012 – ÖSG 2012), BGBl. I Nr. 75/2011 idF BGBl. I Nr. 24/2020, nicht beim Bundesverwaltungsgericht, sondern bei den ordentlichen Gerichten liegt.
Zu B)
3.12. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung folgt – wie dargelegt – der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
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ECLI:AT:BVWG:2021:W157.2237504.1.00Im RIS seit
31.05.2021Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021