TE Vwgh Beschluss 1997/4/10 97/09/0007

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Veröffentlicht am 10.04.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AVG §1;
VStG §51 Abs7;
VStG §51c;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, in der Beschwerdesache des Ing. H in F, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 6. Mai 1996, Zl. Senat-WB-93-053, wegen § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a und § 3 Abs. 1 AuslBG, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Begründung

Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde die beschwerdeführende Partei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a und § 3 Abs. 1 AuslBG für schuldig erkannt und über sie eine Geldstrafe von S 50.000,-- (5 x S 10.000,--) verhängt.

1. Soweit sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid insofern für beschwert erachtet, als gegen ihn eine Geldstrafe von insgesamt mehr als S 10.000,-- verhängt wurde, die Strafe aber nur durch ein Einzelmitglied des unabhängigen Verwaltungssenates ausgesprochen wurde, ist er auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach im Fall der Verhängung mehrerer Geldstrafen wegen mehrerer Übertretungen gemäß § 51c VStG auch dann die Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des unabhängigen Verwaltungssenates besteht, wenn die Gesamtsumme der verhängten Strafen den Betrag von S 10.000,-- übersteigt (vgl. die bei Hauer - Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 1996, 1072 f, zitierte Rechtsprechung).

2. Soweit sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid deswegen in seinen Rechten verletzt erachtet, als der angefochtene Bescheid nach Ablauf der in § 51 Abs. 7 VStG normierten Entscheidungsfrist erlassen worden sei, ist auf § 51 Abs. 7 zweiter Satz VStG zu verweisen, wonach der erste Satz dieser Bestimmung in Sachen nicht gilt, in denen nicht nur der Beschuldigte das Recht der Berufung hat. Dies ist bei der vorliegenden Verwaltungsstrafsache aber der Fall, weil hier zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der Behörde erster Instanz das Landesarbeitsamt gemäß § 28a AuslBG das Recht zur Berufung hatte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 1995, Zl. 95/09/0061).

3. Soweit der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig hält, weil von ihm beantragte Zeugen zum Thema "der genauen Rechtsverhältnisse der vom Beschwerdeführer beauftragten Firma und ihrer Gesellschafter" nicht einvernommen und ein Sachverständigengutachten zum Thema "im Baugewerbe übliche(r) Gepflogenheiten" nicht eingeholt worden sei, ist diese Argumentation deswegen nicht stichhältig und wirft jedenfalls keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 33a VwGG auf, weil damit die im angefochtenen Bescheid schlüssig dargestellten sachverhaltsmäßigen Grundlagen für die Bestrafung nicht einmal in Frage gestellt werden.

4. Soweit der Beschwerdeführer schließlich den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig hält, weil die auf der Baustelle seines Unternehmens arbeitend angetroffenen Ausländer in keinem Beschäftigungsverhältnis zu jenem Unternehmen gestanden seien, von welchem sie seinem Unternehmen dem angefochtenen Bescheid zufolge überlassen sind, kann er keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen, auch in diesem Falle läge ihm nämlich eine Beschäftigung dieser ausländischen Arbeitskräfte im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG zur Last, und wäre er mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht bestraft worden.

In der vorliegenden Beschwerde werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des § 33a VwGG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Der erkennende Senat hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde abzulehnen.

Schlagworte

sachliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997090007.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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