Entscheidungsdatum
29.01.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W104 2232851-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Baumgartner als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes des Geschäftsbereiches II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 10.1.2020, AZ II/4-DZ/19-14304189010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2019 zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid so abgeändert, dass dem Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände stattgegeben wird.
II. Die AMA hat gemäß den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.
B)
Die Revision ist zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Am 25.9.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Änderung der Referenzfläche durch Neuaufnahme von Flächen und zur Umwandlung weiterer Flächen von der Nutzung „Nicht-Landwirtschaftliche Nutzfläche“ in „Heimgut“, sämtlich wegen nunmehr landwirtschaftlicher Nutzung nach Straßenbau.
Am 29.11.2018 stellte er einen Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände wegen „Grundinanspruchnahme“ wegen „Bau der XXXX von 2009 – 01.08.2018“. Dem Antrag lag eine Bestätigung der ASFINAG bei, wonach bestätigt werde, dass die im Zuge der Errichtung der XXXX vorübergehend eingelösten Grundflächen nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Beanspruchungsdauer unter Berücksichtigung der vereinbarten Rekultivierungsmaßnahmen wieder uneingeschränkt genutzt werden könnten. Dem lagen Übereinkommen aus 2008 und aus 2014 betreffend die endgültige und die vorübergehende Grundabtretung zugunsten der ASFINAG bei.
Am 23.4.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2019, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen, darunter die Fläche, für die eine Zuteilung der Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve beantragt worden war.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurden dem Beschwerdeführer Direktzahlungen in Höhe von EUR 7.355,27 gewährt. Der Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve wurde mit der Begründung abgewiesen, die „Voraussetzungen“ seien „nicht erfüllt.“
Mit online gestellter Beschwerde vom 23.1.2020 brachte der Beschwerdeführer vor, sein Antrag auf Zuteilung von ZA aus der nationalen Reserve aufgrund Grundinanspruchnahme im öffentlichen Interesse sei abgelehnt worden, weil die in Anspruch genommene Fläche nicht im MFA bzw. in Mehrfachanträgen als "sonstige Fläche" oder mit dem Code "GI" beantragt wurde. Seit dem Jahr 2009 habe die ASFINAG die Grundstücke XXXX (nach der Zusammenlegung Straßenbau) mit einer Fläche von 11 ha beansprucht. Eine Grundvoraussetzung im Zuge der MFA-Antragstellung sei, dass Flächen, die länger als 3 Jahre nicht landwirtschaftliche genutzt werden können, aus dem MFA genommen werden müssen. Sie dürften nicht beantragt werden, auch nicht als "sonstige Fläche" oder mit Codierung "GI". Zum MFA 2019 sei ihm diese Fläche wieder zur Bewirtschaftung zur Verfügung gestanden und er habe diese Fläche wieder in den MFA aufgenommen. Gemäß MOG § 8b Abs. 3 Z 1 und entsprechend dem Merkblatt der AMA betreffend "Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve“, Kapitel 1.4 (War ein Betriebsinhaber aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nicht in der Lage, den Betrieb oder Betriebsteile zu bewirtschaften und wurde aus diesem Grund für diese Flächen 2015 kein Antrag auf Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen gestellt, kann im Rahmen des MFA des Jahres nach Wegfall der höheren Gewalt oder außergewöhnlichen Umstände ein Antrag auf Zuweisung von ZA aus der nationalen Reserve gestellt werden, sofern entsprechende Nachweise erbracht werden) habe er fristgerecht am 30.11. 2018 einen Antrag auf Zuteilung von ZA aus der nationalen Reserve eingebracht und dem Antrag entsprechende Nachweise beigelegt, aus denen ersichtlich werde, dass die Flächen für Tätigkeiten im öffentlichen Interesse in Anspruch genommen wurden. Nach Rekultivierung und Rückgabe stünden die Flächen erstmals wieder mit MFA 2019 für die Beantragung zur Verfügung.
Dazu wurden der Beschwerde der Referenzflächen-Änderungsantrag vom 25.0.2018 samt Fotos der rekultivierten Fläche und den Übereinkommen mit der ASFINAG beigelegt.
3. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA aus, der Antrag HF1K19 auf Zuteilung der ZA aus der nationalen Reserve infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände sei abgelehnt worden, da die betroffene Fläche in den Mehrfachanträgen der Vorjahre nicht beantragt wurde. Voraussetzung für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß § 8b Abs. 3 Z. 1 MOG sei die Angabe der von der vorübergehenden Grundinanspruchnahme (GI) betroffenen Flächen im Mehrfachantrag (MFA) 2015 und deren Codierung mit "GI" oder "sonstige Flächen". Dies sei erforderlich, um das genaue Ausmaß der von der GI betroffenen (beihilfefähigen) Flächen festzustellen, denn nur für diese Flächen könnten Zahlungsanspruche aus der nationalen Reserve zugewiesen werden. Da der Beschwerdeführer diese Flächen im MFA 2015 nicht angegeben habe, könnten auch keine ZA gemäß § 8b Abs. 3 Z 1 MOG zugewiesen werden. Abgesehen davon hätte ja der Beschwerdeführer im Jahre 2015 wissen müssen, dass die GI aufgrund vertraglicher Vereinbarung bzw Verlängerung noch (zumindest) bis 31.7.2016 andauern würde und die Möglichkeit besteht, für die davon betroffene Fläche nach Beendigung der Grundinanspruchnahme Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zu beantragen. Da im Jahr 2015 das System der Direktzahlungen eingeführt und in diesem Jahr auch Zahlungsansprüche neu zugewiesen worden seien, die ja auch Basis für die Direktzahlungen der Folgejahre seien, sei die Angabe sämtlicher potenziell beihilfefähiger Flächen im Mehrfachantrag 2015 besonders wichtig gewesen. Das Argument des Beschwerdeführers, dass Flächen, die 3 Jahre nicht genutzt werden können, aus dem MFA bzw aus der Referenz genommen werden müssten, stimme und ergebe sich unter anderem aus Punkt 1.5.3.8 der Sonderrichtlinie-ÖPUL, wonach "sonstige Flächen" Flächen sind, auf denen maximal drei Jahre keine landwirtschaftliche Nutzung möglich ist, da diese vorübergehend anderweitig genutzt werden. Die AMA habe gemäß § 15 Abs 2 Z 1 Horizontale GAP-VO für jede Referenzparzelle die beihilfefähige Höchstfläche festzulegen, die sowohl für flächenbezogene Direktzahlungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 als auch für die flächenbezogenen Maßnahmen gemäß den Art. 28 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 (zB ÖPUL) in Betracht komme (unter Heranziehung der §§ 18 und 19). Dementsprechend komme eine Fläche, welche im MFA länger als 3 Jahre als "sonstige Fläche" ausgewiesen ist, für die flächenbezogenen Maßnahmen gemäß Art 28 bis 31 Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 (zB ÖPUL) nicht in Betracht, sodass sie von der AMA aus der Referenz genommen werde (dies erfolge im Zuge der ersten Luftbildwartung nach Ablauf der 3-Jahresfrist). Da im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer die von der GI betroffenen Flächen im MFA 2015 nicht angegeben habe, stellt sich die Frage der 3-Jahresfrist bzw der Entnahme dieser Flächen aus der Referenz erst gar nicht.
4. Am 28.1.2021 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, bei der der Sachverhalt umfassend geklärt wurde.
5. Am 29.1.2021 übermittelte die AMA den Beleg dafür, dass der Referenzflächenänderungsantrag des Beschwerdeführers positiv beurteilt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Beschwerdeführer übernahm am 1.3.2009 den Betrieb seiner Mutter. Die Betriebsnummer (BNr.) dieses Betriebes lautete XXXX . Die strittigen Flächen stammen aus diesem Betrieb. Diese Flächen wurden bis 31.7.2009 bewirtschaftet und am 1.8.2009 im öffentlichen Interesse an die ASFINAG zum Zweck des Baus der XXXX zur vorübergehenden Grundinanspruchnahme übergeben. Diese Flächen wurden ihm am 1.8.2018 zurückgegeben, seither bewirtschaftet er diese wieder.
1.2. Im Zuge des Herbstantrages 2009 nahm der Beschwerdeführer bestimmte Flächen aus dem Antrag heraus und codierte diese im Flächenbogen mit dem Code HLN-GI („Herausnahme landwirtschaftlicher Nutzflächen-Grundinanspruchnahme“). Dies wurde auch im MFA 2010 nachvollzogen.
1.3. Von der Grundinanspruchnahme waren insgesamt ca. 12,22 ha erfasst. Darin waren jedenfalls die nunmehr im MFA 2019 beantragten Flächen im Ausmaß von 10,9573 ha enthalten.
1.4. Im Jahr 2015 wurden die strittigen Flächen vom Beschwerdeführer nicht in den MFA aufgenommen.
1.5. Im Jahr 2019 hat der Beschwerdeführer eine weitere Landwirtschaft übernommen, die seine Mutter von seinem Vater ebenfalls mit 1.3.2009 gepachtet hatte (es handelte sich um den Betrieb von dessen Eltern), dieser hatte die BNr. XXXX . Seit 2019 wird der Betrieb als Ganzes unter dieser BNr. geführt.
1.6. Am 25.9.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Änderung der Referenzfläche durch Neuaufnahme von Flächen und zur Umwandlung weiterer Flächen von der Nutzung „Nicht-Landwirtschaftliche Nutzfläche“ in „Heimgut“, sämtlich wegen nunmehr landwirtschaftlicher Nutzung nach Straßenbau. Diese Flächen wurden später im MFA 2019 für Direktzahlungen beantragt.
Am 29.11.2018 stellte er einen Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände wegen „Grundinanspruchnahme“ wegen „Bau der XXXX von 2009 – 01.08.2018“.
Am 23.4.2019 stellte er einen MFA für das Antragsjahr 2019, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen, darunter die Flächen, für die eine Zuteilung der Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve beantragt worden war.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen unter 1.1. ergeben sich aus der Beschwerde und den beigelegten Vereinbarungen mit der ASFINAG sowie aus den unwidersprochenen und nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellung unter 1.2. ergibt sich aus den Darlegungen des Behördenvertreters in der mündlichen Verhandlung und der von ihm vorgelegten Kopie des bei der Bezirksbauernkammer ausgefüllten und unterschriebenen Originaldokuments des MFA 2010 (Beilage 7 zur Verhandlungsschrift).
Die Feststellung unter 1.3. ergibt sich aus einer Gesamtschau der Beilagen 2 und 6 zur Verhandlungsschrift, aus der der Beschwerde beiliegenden Vereinbarung aus dem Jahr 2014 (S. 2, Pkt. III), aus dem Referenzflächenänderungsantrag sowie den Überlegungen dazu in der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellung unter 1.4. ergibt sich aus dem Akt und aus der mündlichen Verhandlung und wurde von keiner Partei bestritten.
Die Feststellung unter 1.5. ergibt sich aus den Erläuterungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und wurde von keiner Partei bestritten.
Die Feststellungen unter 1.6. ergeben sich aus dem Akt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013:
„Artikel 4
Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen
(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
a) "Betriebsinhaber" eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge im Sinne des Artikels 52 EUV in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 AEUV befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;
b) "Betrieb" die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden;
c) "landwirtschaftliche Tätigkeit"
i) die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke,
ii) die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht, auf der Grundlage von Kriterien, die von den Mitgliedstaaten anhand eines von der Kommission vorgegebenen Rahmens festgelegt werden, oder
iii) die Ausübung einer von den Mitgliedstaaten festgelegten Mindesttätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden;
d) "landwirtschaftliche Erzeugnisse" die in Anhang I der Verträge aufgeführten Erzeugnisse, ausgenommen Fischereierzeugnisse, sowie Baumwolle;
e) "landwirtschaftliche Fläche" jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland und Dauerweideland oder mit Dauerkulturen genutzt wird; […]“
„Artikel 21
Zahlungsansprüche
(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die
a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten
[…].
(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
[…].“
„Artikel 24
Erstzuweisung der Zahlungsansprüche
(1) Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,
a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und
b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.
[…]
(2) Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände ist die Anzahl der je Betriebsinhaber 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüche gleich der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in seinem Beihilfeantrag für 2015 anmeldet und die ihm zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt zur Verfügung stehen. Dieser Zeitpunkt darf nicht nach dem in diesem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung dieses Beihilfeantrags liegen.
[…]“
„Artikel 30
Einrichtung und Verwendung der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven
(1) Jeder Mitgliedstaat richtet eine nationale Reserve ein. Dazu nehmen die Mitgliedstaaten im ersten Anwendungsjahr der Basisprämienregelung eine lineare prozentuale Kürzung der für die Basisprämienregelung auf nationaler Ebene geltenden Obergrenze vor.
[…]
(7) Die Mitgliedstaaten können ihre nationalen oder regionalen Reserven dazu verwenden,
[…]
c) Betriebsinhabern Zahlungsansprüche zuzuweisen, denen infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände keine Zahlungsansprüche nach diesem Kapitel zugewiesen werden konnten;“
„Artikel 32
Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, […]“
„Artikel 33
Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.
[…]“
Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des europäischen Parlamentes und des Rates über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 vom 17.12.2013, im Folgenden VO (EU) 1306/2013:
„Artikel 2
In dieser Verordnung verwendete Begriffe […]
(2) Für die Zwecke der Finanzierung, der Verwaltung und Überwachung der GAP, werden als Fälle "höherer Gewalt" und "außergewöhnliche Umstände" insbesondere folgende Fälle bzw. Umstände anerkannt:
a) Tod des Begünstigten;
b) länger andauernde Berufsunfähigkeit des Begünstigten;
c) eine schwere Naturkatastrophe, die den Betrieb erheblich in Mitleidenschaft zieht;
d) unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs;
e) eine Seuche oder Pflanzenkrankheit, die den ganzen Tier- bzw. Pflanzenbestand des Begünstigten oder einen Teil davon befällt;
f) Enteignung des gesamten Betriebes oder eines wesentlichen Teils davon, soweit diese Enteignung am Tag des Eingangs der Verpflichtung nicht vorherzusehen war.“
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:
„Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:
[…].
22. „Nutzung“: in Bezug auf Flächen die Nutzung einer Fläche für den Anbau von Kulturpflanzen im Sinne von Artikel 44 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, als Dauergrünland gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der genannten Verordnung, als Dauergrünland im Sinne von Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung oder als Grünlandflächen außer Dauergrünland und Dauerweideland oder als Bodenbedeckung oder die Nichtbepflanzung; […].“
Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007:
„Vorschriften zur nationalen Reserve
§ 8b. […]
(3) Die Mittel der nationalen Reserve können
1. gemäß Art. 30 Abs. 7 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zur Zuweisung von Zahlungsansprüchen an Betriebsinhaber, denen infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Zuge der Erstzuweisung keine Zahlungsansprüche zugewiesen wurden,
[…]
verwendet werden.“
„Vorschriften zu Bescheiden und Rückzahlung
§ 19. […]
(3) Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.“
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015) im Folgenden DIZA-VO, BGBl. II Nr. 368/2014:
„Höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände
§ 8. (1) Als Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände können zusätzlich zu den in Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 549, genannten Fällen und Umständen insbesondere auch
1. die dauerhafte Abtretung von mindestens 0,3 ha beihilfefähiger Fläche an die öffentliche Hand oder
2. die vorübergehende Grundinanspruchnahme von mindestens 0,3 ha beihilfefähiger Fläche im öffentlichen Interesse
anerkannt werden.
(2) Das Vorliegen eines Falls höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände ist mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts geltend zu machen und durch geeignete Unterlagen zu belegen.“
Die (derzeit nicht veröffentlichten) Erläuterungen zu § 8 der DIZA-VO lauten:
„Auf Basis des § 8 Abs. 2 Z 7 MOG 2007 sind die dauerhafte Abtretung von Flächen an die öffentliche Hand und die vorübergehende Grundinanspruchnahme im öffentlichen Interesse als weitere Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände bestimmt worden. Eine vorübergehende Grundinanspruchnahme im öffentlichen Interesse kann nur dann vorliegen, wenn für den Betreiber (z.B. ÖBB, AsfinAG) eine Möglichkeit zur Einräumung von Zwangsrechten (Abtretung von Grundstücken, Einräumung von Servituten, usw.) besteht.“
3.2. Rechtliche Würdigung:
Mit dem Antragsjahr 2015 wurden die Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Marktordnung reformiert. An die Stelle der Einheitlichen Betriebsprämie traten die Basisprämie und mehrere ergänzende Zahlungen, insb. die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. „Greeningprämie“).
Die Gewährung der Basisprämie setzt gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 die (Neu-)Zuweisung von Zahlungsansprüchen voraus. Gemäß Art 21 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 läuft die Gültigkeit der im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie gemäß VO (EG) 1782/2003 bzw. VO (EG) 73/2009 zugewiesenen Zahlungsansprüche am 31. Dezember 2014 ab. Neue Zahlungsansprüche konnten einem Antragsteller zugewiesen werden, wenn dieser gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 im Antragsjahr 2013 zum Empfang von Direktzahlungen berechtigt war, allerdings nur soweit als er beihilfefähige Hektarfläche vorweisen konnte.
Als beihilfefähige Hektarfläche konnte er jedoch nur landwirtschaftliche Fläche beantragen, d.i. jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland und Dauerweideland oder mit Dauerkulturen genutzt wird. Für die im Jahr 2015 nicht landwirtschaftlich genutzte Fläche konnte der Beschwerdeführer daher keine Zahlungsansprüche erhalten.
Die angeführten Rechtsvorschriften ermöglichen jedoch die Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve, soweit ein Fall höherer Gewalt oder außergewöhnliche Umstände vorliegen.
Art. 2 Abs. 2 VO (EU) 1306/2013 führt beispielsweise Gründe an, die als Fälle „höherer Gewalt“ und „außergewöhnliche Umstände“ gelten können: Tod, Berufsunfähigkeit, schwere Naturkatastrophe, unfallbedingte Zerstörung, Seuchen oder Pflanzenkrankheiten, Enteignung. Andere Gründe können nur mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn sie mit den in der Verordnung angeführten in Art und Schwere vergleichbar sind.
Diese Sichtweise entspricht auch der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs zum Begriff der „höheren Gewalt“. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Begriff der höheren Gewalt im Bereich der Agrarverordnungen im Sinne von vom Willen des Wirtschaftsteilnehmers unabhängigen ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Umständen zu verstehen, deren Folgen trotz aller aufgewandten Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können (vgl. EuGH 05.02.1987, Rs 145/85 Denkavit, Rz 11). Dabei besteht die Verpflichtung, die Folgen des ungewöhnlichen Ereignisses mit allen geeigneten Mitteln zu begrenzen (VwGH 07.11.2005, 2005/17/0086). Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Vorliegen von höherer Gewalt unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu den Agrarverordnungen ausgeführt, dass zwischen den gewöhnlichen unternehmerischen Risiken, die bei allen vergleichbaren Geschäften bestehen, und außergewöhnlichen Risiken zu unterscheiden sei. "Ungewöhnlich" ist danach ein Umstand, der als unvorhersehbar anzusehen ist oder zumindest als derart unwahrscheinlich, dass ein sorgfältiger Kaufmann (in diesem Fall: Landwirt) davon ausgehen kann, dass das Risiko vernachlässigt werden kann (beispielsweise: Blitzschlag, Eisgang auf Schifffahrtskanälen, Lawinenverschüttung von Straßen, die im Winter normalerweise passierbar sind, vgl. VwGH 11.11.2005, 2005/17/0086).
Allerdings scheint es aufgrund der nicht taxativen Aufzählung der Gründe für das Bestehen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände in Art. 2 Abs. 2 VO (EU) 1306/2013 nicht undenkbar, auch in einer Grundinanspruchnahme im öffentlichen Interesse einen möglichen außergewöhnlichen Umstand zu sehen, wie dies der österreichische Verordnungsgeber in § 8 DIZA-VO normiert hat. Danach soll die vorübergehende Grundinanspruchnahme von mindestens 0,3 ha beihilfefähiger Fläche im öffentlichen Interesse generell als solcher außergewöhnlicher Umstand anerkannt werden, ohne weitere Kriterien zu prüfen.
Gemäß § 17 Bundesstraßengesetz 1971 (BStG) kann für die Herstellung, Erhaltung und Umgestaltung von Bundesstraßen samt den zugehörigen baulichen Anlagen sowie aus Verkehrsrücksichten das Eigentum an Liegenschaften, die dauernde oder zeitweilige Einräumung, Einschränkung und Aufhebung von dinglichen und obligatorischen Rechten (insbesondere Nutzungs- und Bestandrechten) an solchen im Wege der Enteignung in Anspruch genommen werden. Das gleiche gilt für Baulichkeiten und sonstige Anlagen, deren Entfernung sich aus Gründen der Verkehrssicherheit als notwendig erweist. Auch können zu diesen Zwecken durch Enteignung die für die Anlage von Ablagerungsplätzen, Zufahrten, Straßenwärterhäusern, Bauhöfen und anderen Baulichkeiten sowie die zur Aufrechterhaltung der Verkehrsbeziehungen erforderlichen Grundstücke erworben werden.
Der Beschwerdeführer konnte die Inanspruchnahme seiner Grundstücke daher nicht abwenden. Um eine Enteignung zu vermeiden, hatte er nur die Möglichkeit, mit der ASFINAG die entsprechenden Grundabtretungsverträge abzuschließen.
Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass jedenfalls ein außergewöhnlicher Umstand i.S. der förderungsrechtlichen Vorschriften vorlag, aufgrund dessen der Beschwerdeführer die strittigen Grundstücke im Jahr 2015 nicht landwirtschaftlich nutzen und daher auch keine Direktzahlungen dafür beantragen konnte. Deshalb konnten ihm auch keine Zahlungsansprüche zugewiesen werden und er konnte diese nicht aktivieren.
Die Behörde wusste zu diesem Zeitpunkt von diesem außerordentlichen Umstand, hatte der Beschwerdeführer die Flächen doch unter Anführung des Grundes („Grundinanspruchnahme im öffentlichen Interesse“) aus dem Herbstantrag 2009 und aus dem MFA 2010 herausgenommen. In diesem Sinn ist § 8 Abs. 2 DIZA-VO, wonach das Vorliegen einer Falls höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände mittels eines Formblattes geltend zu machen ist, erfüllt, wobei allerdings fraglich ist, ob diese Bestimmung in Bezug auf die Zuteilung von Zahlungsansprüchen überhaupt anwendbar ist. Mit Übermittlung der Grundabtretungsübereinkommen wurden auch geeignete Unterlagen übermittelt, um den außergewöhnlichen Umstand zu belegen.
Weitere rechtliche Verpflichtungen treffen einen Förderungswerber, der die Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve gem. § 8b Abs. 3 Z 1 beantragt, nicht. Insbesondere bestand keine Verpflichtung, die strittigen Flächen, die zu diesem Zeitpunkt bereits seit sechs Jahren nicht mehr in seinem Besitz waren, im MFA 2015 anzugeben und mit dem Code „GI“ zu versehen, nur um glaubhaft zu machen, dass diese Flächen beihilfefähig gewesen wären, wenn sie landwirtschaftlich genutzt und in seinem Besitz gewesen wären, wie die Behörde geltend macht.
Das Bundesverwaltungsgericht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer alle ihn treffenden Pflichten in Bezug auf die Geltendmachung des außergewöhnlichen Umstandes erfüllt hat. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Aufgrund der technisch aufwendigen Berechnungen hat das Gericht von der durch § 19 Abs. 3 MOG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, der Behörde aufzutragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zum Begriff der höheren Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände liegt Rechtsprechung vor. Im Übrigen erscheint die Rechtslage so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann.
Schlagworte
außergewöhnliche Umstände beihilfefähige Fläche Beihilfefähigkeit Berechnung Bescheidabänderung Bewirtschaftung Direktzahlung Enteignung Grundabtretung höhere Gewalt INVEKOS Mitteilung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Prämienfähigkeit Prämiengewährung Referenzfläche Zahlungsansprüche Zuteilung ZuweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W104.2232851.1.00Im RIS seit
31.05.2021Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021