TE Bvwg Beschluss 2021/2/2 W179 2234611-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.02.2021
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Entscheidungsdatum

02.02.2021

Norm

AVG §8
B-VG Art133 Abs4
TKG 2003 §113 Abs5a
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W179 2234611-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , wohnhaft in XXXX , gegen den Bescheid des Fernmeldebüros vom XXXX , GZ XXXX , beschlossen:

Spruch

A) Beschwerde

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B) Revision

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Mit angefochtenem Bescheid wies die belangten Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf „Zustellung des fernmeldebehördlichen Bewilligungsbescheides und nachträgliche Einräumung der Parteistellung im fernmeldebehördlichen Bewilligungsverfahren“ mangels Parteistellung zurück. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am XXXX zugestellt.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde (datiert mit XXXX ) an das Bundesverwaltungsgericht. Die Übergabe der Beschwerde an den Zustelldienst erfolgte am XXXX .

3. Mit hg Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom XXXX wird dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde folgender Sachstand mitgeteilt: Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am XXXX zugestellt. Die vierwöchige Rechtsmittelfrist lief am XXXX ab, sodass die Beschwerde infolge Verspätung (Übergabe an den Zustelldienst am XXXX ) als unzulässig zurückzuweisen sei. Das Schreiben wurde vom Beschwerdeführer am XXXX persönlich übernommen.

Die der beschwerdeführenden Partei in diesem Schreiben eingeräumte zweiwöchige Frist zur Stellungnahme zum Vorhalt der verspäteten Beschwerdeerhebung ist in der Folge fruchtlos verstrichen und verschweigen sich beide Parteien bis zum Ausfertigungsdatum dieser Entscheidung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über das Anbringen erwogen:

1. Zu Spruchpunkt A) Beschwerde:

1. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erschließt sich aus dem Verfahrensgang, welcher wiederum auf den unzweifelhaften und insoweit nicht bestrittenen Tatsachen des Verfahrensakts und der darin enthaltenen Unterlagen beruht, zumal den Parteien rechtliches Gehör zum festgestellten Sachverhalt eingeräumt wurde und sich diese dazu verschwiegen.

2. Da der angefochtene Bescheid, wie dargestellt, dem Beschwerdeführer am XXXX zugestellt wurde, endete die vierwöchige Rechtsmittelfrist am XXXX . Die am XXXX dem Zustelldienst übergebene Beschwerde ist somit – nach Einräumung rechtlichen Gehörs an die Parteien dazu und Verschweigung derselben - als verspätet zurückzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

3. Bei diesem Ergebnis konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

2. Zu Spruchpunkt B) Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beschwerdefrist Bewilligungsverfahren Parteiengehör Parteistellung Rechtsmittelfrist rechtswirksame Zustellung Rechtzeitigkeit verspätete Beschwerde Verspätung Zurückweisung Zustellantrag Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W179.2234611.1.00

Im RIS seit

31.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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