TE Bvwg Erkenntnis 2021/2/2 W113 2236755-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.02.2021
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Entscheidungsdatum

02.02.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §10 Abs1
Direktzahlungs-Verordnung §10 Abs5
Horizontale GAP-Verordnung §21 Abs1
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W113 2236755-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina DAVID über die Beschwerde der XXXX und des XXXX, Betriebsnummer XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 05.05.2020, Zahl II/4-DZ/19-15382480010, betreffend Direktzahlungen 2019, zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass Verwaltungssanktionen gemäß Art. 28 VO (EU) 640/2014 nicht verhängt werden.

II. Die Agrarmarkt Austria hat gemäß den Vorgaben dieses Erkenntnisses die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer XXXX (im Folgenden: beschwerdeführende Partei) stellten für das Antragsjahr 2019 einen Mehrfachantrag-Flächen und spezifizierten zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.

2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (in der Folge: belangte Behörde oder AMA) vom 10.01.2020 wurden EUR 15.591,90 an Direktzahlungen gewährt. Die belangte Behörde ging von 54,2138 verfügbaren Zahlungsansprüchen sowie einer beantragten und ermittelten Fläche für die Basisprämie und die Greeningprämie von 54,2138 ha aus.

3. Am 08. und 09.05.2019 sowie am 11.11.2019 fand auf dem Heimbetrieb der beschwerdeführenden Partei eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der ein für eine Biodiversitätsfläche zu geringer Kleeanteil festgestellt wurde.

4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurden nur mehr EUR 14.402,28 an Direktzahlungen gewährt. Die belangte Behörde ging von 54,2138 verfügbaren Zahlungsansprüchen sowie einer beantragten und ermittelten Fläche für die Basisprämie von 54,2138 ha aus. Weiters ging sie von einer beantragten Fläche für die Greeningprämie von 54,2138 ha und einer diesbezüglich ermittelten Fläche von 45,2707 ha aus. Ein Abzug wegen Verwaltungssanktionen gemäß Art 28 VO (EU) 640/2014 in Höhe von EUR 405,75 wurde verhängt.

Begründend führt die belangte Behörde aus, dass mindestens 5 % der ermittelten beihilfefähigen Gesamtackerfläche als Biodiversitätsflächen hätten ermittelt werden müssen, im vorliegenden Fall betrage der Anteil dieser Flächen jedoch nur 2,9412 %.

5. Dagegen richtet sich die binnen offener Frist erhobene Bescheidbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt wird, dass das Kleegras auf den Feldstücken/Schlägen 10/4, 12/3, 29/4, 48/3 und 49/3 als ökologische Vorrangfläche beantragt worden sei. Bei der Vor-Ort-Kontrolle am 11.11.2019 sei festgestellt worden, dass keine 60 % Klee im Bestand vorhanden gewesen seien. Die genannten Feldstücke seien im Frühjahr mit der Kreiselegge bearbeitet und eine Kleemischung (Rechnung liege der Beschwerde bei) mit der Sähmaschine ordnungsgemäß angebaut worden. Der Bestand habe sich nach den Niederschlägen im Mai sehr gut entwickelt. Die verschiedensten Kleegarten (Luzerne, Rotklee, Weißklee, Inkarnatklee, Esparsette) seien im Juni und Juli bestandsbildend gewesen und hätten wesentlich mehr als 60 % Anteil am Gesamtpflanzenbestand aufgewiesen. Der Kleebestand auf den genannten Feldstücken habe somit den Vorgaben für stickstoffbindende Pflanzen entsprochen, eine Beurteilung des Bestandes im November – wie bei der Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt – sei nicht repräsentativ für die gesamte Vegetationszeit. Die Aberkennung des Kleebestandes als ökologische Vorrangfläche sei somit falsch, die diesbezügliche Sanktionierung sei aufzuheben.

6. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und führte im Zuge der Vorlage zusammengefasst im Wesentlichen aus:

Am 08. und 09.05.2019 sei am Betrieb eine Vor-Ort-Kontrolle erfolgt. Der Prüfer habe eine Nachkontrolle der Feldstücke 10, 12, 29, 48 und 49 vermerkt, da die Einsaat der Leguminose erst kurz vor der Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden habe und daher der Bestand nicht korrekt habe ermittelt werden können. Am 11.11.2019 sei die Nachkontrolle auf den betroffenen Feldstücken erfolgt, vom Prüfer sei auf Feldstück 10 Schlag 4, Feldstück 12 Schlag 3, Feldstück 29 Schlag 4, Feldstück 48 Schlag 3 und Feldstück 49 Schlag 3 der Beanstandungscode 172 vergeben und angemerkt worden: "Klee/Luzerne Einsaat wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Aufgrund witterungsbedingter Umstände ist der Gräseranteil im Bestand zu hoch, weshalb vor dem nächsten Mehrfachantrag-Flächen die Reinsaat zu wiederholen ist." Dieser Beanstandungscode bewirke, dass die Fläche nicht als ökologische Vorrangfläche (OVF) berücksichtigt werden könnten, da der 60 % Kleeanteil im Bestand nicht habe nachgewiesen werden können.

7. Mit Schriftsatz vom 02.12.2020 nahm die belangte Behörde zur durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle zusammengefasst im Wesentlichen wie folgt Stellung:

Der für die durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen verantwortliche Prüfer der belangten Behörde führe hierzu aus, dass die bücherliche Kontrolle der Einsaat bereits bei der ersten Vor-Ort-Kontrolle erfolgt sei. Die betroffenen Feldstücke seien zur Nachkontrolle ausgewählt worden, da die Einsaat erst kurz vor dem ersten Vor-Ort-Kontrolltermin stattgefunden habe. Bei der Vor-Ort-Kontrolle am 11.11.2019 seien die betroffenen Feldstücke bereits gemäht worden. Jedes Feldstück sei an mehreren Stellen besichtigt und die bestandsbildenden Kulturpflanzen visuell ermittelt worden. Der überwiegende Teil der Kulturpflanzen seien Gräser gewesen und somit sei der Code 172 vergeben worden, da der Grasanteil zu hoch gewesen sei. Zu diesem Betrieb seien keine Fotos vorhanden. Art. 45 Abs. 10 VO (EU) 639/2014 bestimme, dass die Liste mit den stickstoffbindenden Pflanzen auch Mischungen von stickstoffbindenden Pflanzen und anderen Pflanzen einschließen könne, sofern die stickstoffbindenden Pflanzenarten vorherrschen würden. Diese Pflanzen müssten während der Vegetationsperiode vorhanden sein. Der Kleeanteil habe jedoch auch noch am 11.11.2019 ausreichend beurteilt werden können. Der Prüfer habe weiters ausgeführt, dass die Beurteilung der bestandsbildenden Pflanzen möglich gewesen sei, da Gräser horstbildend und rasenbildend seien und somit ein relativ dichtes bodendeckendes Erscheinungsbild auch nach der Vegetationsperiode hätten. Kleearten bzw. Kleegras hingegen habe ein schlechtes bodendeckendes Erscheinungsbild, d.h. dass der Bestand sehr lückig (mit erdigen Zwischenräumen versehen) sei. Bei der Vor-Ort-Kontrolle am 11.11.2019 sei ein bodendeckendes Erscheinungsbild vorgefunden worden, welches darauf schließen ließe, dass der Grasanteil bei über 50 % gelegen und somit der Kleeanteil nicht die erforderlichen 60 % erreicht habe. Bezüglich der Notwendigkeit eines Kleeanteils von 60 % verwies die belangte Behörde auf Art. 45 Abs. 10 Uabs. 1 VO (EU) 639/2014 (arg: „sofern die stickstoffbindenden Pflanzenarten vorherrschen“) und ihr eigenes „Informationsblatt zum Ackerstatuserhalt und Dauergrünlandwerdung, Version 5“.

8. Hierzu nahm die beschwerdeführende Partei mit Schriftsatz vom 18.12.2020 zusammengefasst im Wesentlichen wie folgt Stellung:

Auf ihrem Rindermastbetrieb sei der Feldfutterbau über Jahre etabliert, Klee und Luzerne seien Kulturen, die einen wesentlichen Teil des Grundfutters liefern würden, aber auch zur Eiweißversorgung am Betrieb beitragen würden. Ein überwiegender Anteil von Leguminosen im Bestand sei Voraussetzung für hochqualitatives Grundfutter mit entsprechendem Proteingehalt. Im Gärfutter seien immer wieder optisch Weißklee, Rotklee und andere Leguminosen zu erkennen. Die Vorgaben für die Beantragung als Leguminose, nämlich überwiegender Anteil von > 60 % im Bestand) seien ihr bekannt und würden schon mehrere Jahre berücksichtigt werden. Der Kleebestandteil falle je nach Jahreszeit unterschiedlich groß aus. Eine erste Ernte sei im September durchgeführt worden, durch die Einsaat der Leguminosen im Mai 2019 und der späten Ernte des Kleegrases seien die Leguminosen zum Zeitpunkt der Ernte in der Vollblüte gestanden und eindeutig erkennbar gewesen. Seltene Leguminosen wie Esparsette etc. seien oft im Keimblattstadium oder zu einem anderen Zeitpunkt nur schwer erkennbar und können bei der Vor-Ort-Kontrolle übersehen worden sein. Durch die gute Stickstoffversorgung hätten sich die im Bestand bislang untergeordnet vorkommenden Gräser gut entwickeln, bestocken und auch im kühlen Herbst weiterwachsen können. Eine Momentaufnahme im November könne nicht den Bestand in der Vegetation repräsentieren, auch der Deckungsgrad der Gräser im Spätherbst könne keine Rückschlüsse auf den Bestand in der Hauptvegetation geben, da Gras bis zum Ende der Vegetationszeit auch bei Temperaturen unter 10 Grad Celsius wachse, Klee entwickle sich im Herbst auf Grund der kälteren Witterung nicht mehr.

Dem Schriftsatz beigelegt war eine Fotodokumentation der Feldstücke 29 und 48 vom 17.12.2020.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführende Partei bewirtschaftete im Antragsjahr 2019 einen landwirtschaftlichen Betrieb. Ihr standen für die Basisprämie 54,2138 ha, für die Greeningprämie 45,2707 ha zur Verfügung. Sie konnte über 54,2138 Zahlungsansprüche verfügen.

Am 08. und 09.05.2019 sowie am 11.11.2019 fand auf dem Heimbetrieb der beschwerdeführenden Partei eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der ein für eine Biodiversitätsfläche zu geringer Kleeanteil festgestellt wurde. Auf Feldstück 10 Schlag 4, Feldstück 12 Schlag 3, Feldstück 29 Schlag 4, Feldstück 48 Schlag 3 und Feldstück 49 Schlag 3 wurde der Beanstandungscode 172 vergeben und vom Prüforgan angemerkt: "Klee/Luzerne Einsaat wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Aufgrund witterungsbedingter Umstände ist der Gräseranteil im Bestand zu hoch, weshalb vor dem nächsten Mehrfachantrag-Flächen die Reinsaat zu wiederholen ist." Dieser Beanstandungscode bewirkt, dass die Flächen nicht als ökologische Vorrangfläche (OVF) berücksichtigt werden können, da der 60 % Kleeanteil im Bestand nicht habe nachgewiesen werden können.

Eine Beurteilung des Kleeanteils war bei der Kontrolle am 11.11.2019 gut möglich.

Ein Verschulden der beschwerdeführenden Partei am zu geringen Kleeanteil liegt nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Mehrfachantrag-Flächen und dem angefochtenen Bescheid.

Die Feststellungen zu der für die Greeningprämie ermittelten Fläche ergeben sich aus den am 08. und 09.05.2019 sowie am 11.11.2019 durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen, die Richtigkeit dieser Feststellungen ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

Die belangte Behörde hat eine Stellungnahme des für die beiden Vor-Ort-Kontrollen zuständigen Prüfers eingeholt, dieser hat für das Gericht nachvollziehbar ausgeführt, wie Gräser und Leguminosen im Bestand zu erkennen sind (bodendeckendes Erscheinungsbild). Die beschwerdeführende Partei ist diesen Ausführungen lediglich mit der eigenen Routine in der Aussaat von Leguminosen und einer Fotodokumentation von zwei der fünf betroffenen Felsstücke vom Dezember 2020 (!) entgegengetreten, wobei dieses Vorbringen nicht geeignet war, die schlüssigen Ausführungen des Prüfers der belangten Behörde in Zweifel zu ziehen, weil es einerseits diesen nicht auf derselben fachlichen Ebene, z.B. die Horstbildung betreffend, entgegentritt und andererseits die Fotodokumentation nicht die Vegetationsperiode 2019 betrifft.

Das Prüforgan konnte auch schlüssig darlegen, dass eine Kontrolle des Kleeanteils auch noch im November gut möglich ist, auch wenn die Vegetationsperiode schon am Ende ist.

Es sind somit insgesamt keine Gründe hervorgekommen, von den Feststellungen der belangten Behörde abzugehen und wurden diese daher in freier Beweiswürdigung gegenständlicher Entscheidung zu Grunde gelegt.

Zum Verschulden ist auszuführen, dass der beschwerdeführenden Partei in der Gesamtschau kein Vorwurf am zu geringen Kleeanteil auf den betreffenden Feldstücken gemacht werden kann. Das Prüforgan stellte selbst fest, dass die Klee/Luzerne Einsaat ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Aufgrund witterungsbedingter Umstände war der Gräseranteil im Bestand zu hoch.

Die beschwerdeführende Partei hat somit nach bestem Wissen und Gewissen die Einsaat vorgenommen und hatte sie auf die witterungsbedingten Umstände keinen Einfluss. Zudem konnte die beschwerdeführende Partei auch schlüssig darlegen, dass die Einsaat und weitere Bewirtschaftung der beanstandeten Flächen ordnungsgemäß durchgeführt wurde.

Eine Begründung der belangten Behörde für das Vorliegen des Verschuldens und die Verhängung der Verwaltungssanktion lässt sowohl der Bescheid als auch die Stellungnahme vermissen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl I 376/1992 i.V.m. § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl I 55/2007 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Zu A)

3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Die Verordnung (EU) 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr 352/78, (EG) Nr 165/94, (EG) Nr 2799/98, (EG) Nr 814/2000, (EG) Nr 1290/2005 und (EG) Nr 485/2008 des Rates, ABl L 2013/347, 549 (im Folgenden VO (EU) 1306/2013) lautet auszugsweise:

"Artikel 77

Anwendung von Verwaltungssanktionen

[…]

(2) Verwaltungssanktionen werden nicht verhängt,

a) wenn der Verstoß auf höhere Gewalt zurückzuführen ist;

b) wenn der Verstoß auf offensichtliche Irrtümer gemäß Artikel 59 Absatz 6 zurückzuführen ist;

c) wenn der Verstoß auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist und wenn der Irrtum für die von der Verwaltungssanktion betroffene Person nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war;

d) wenn die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß gegen die Verpflichtungen nach Absatz 1 trägt, oder wenn die zuständige Behörde auf andere Weise zu der Überzeugung gelangt, dass die betroffene Person keine Schuld trägt;

e) wenn der Verstoß geringfügigen Charakter hat, einschließlich des Falles, dass der Verstoß in Form eines Schwellenwerts ausgedrückt wird, der von der Kommission gemäß Absatz 7 Buchstabe b zu bestimmen ist;

f) wenn in anderen, von der Kommission gemäß Absatz 7 Buchstabe b zu bestimmenden Fällen die Verhängung einer Sanktion nicht angebracht ist.

[…]"

Die Verordnung (EU) 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr 73/2009 des Rates, ABl L 2013/347, 608 (im Folgenden VO (EU) 1307/2013) lautet auszugsweise:

„Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten […].

(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

[…].“


„Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, […].

Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

[…].“
„Artikel 43

Allgemeine Vorschriften

(1) Betriebsinhaber, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung haben, müssen auf allen ihren beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne von Artikel 32 Absätze 2 bis 5 die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden oder die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten gleichwertigen Methoden einhalten.

(2) Als dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden gelten Folgende:

a) Anbaudiversifizierung;

b) Erhaltung des bestehenden Dauergrünlands; und

c) im Rahmen der landwirtschaftlichen Flächen Ausweisung einer Flächennutzung im Umweltinteresse.

[…].“

Gemäß Art 43 Abs 9 VO (EU) 1307/2013 wird jenen Landwirten, die die Voraussetzungen gemäß Art 43 Abs 2 VO (EU) 1307/2013 erfüllen, jährlich eine „Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden“ („Greening-Zahlung“) gewährt.

„Artikel 46

Flächennutzung im Umweltinteresse

(1) Beträgt das Ackerland eines Betriebs mehr als 15 Hektar, so müssen die Betriebsinhaber ab dem 1. Januar 2015 eine Fläche, die mindestens 5 % des vom Betriebsinhaber gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 angemeldeten Ackerlands des Betriebs, einschließlich - wenn sie von dem Mitgliedstaat als im Umweltinteresse genutzte Flächen gemäß Absatz 2 angesehen werden - der in jenem Absatz Buchstaben c, d, g, h, k und l genannten Flächen, entspricht, als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausweisen.

[…].

(1)      Die Mitgliedstaaten beschließen bis zum 1. August 2014, dass eine oder mehrere der folgenden Flächen als im Umweltinteresse genutzte Flächen anzusehen sind:

[…]

a) Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen;

[…]“

Im Rahmen des in Österreich gewählten Umsetzungs-Modells (vgl dazu unten) kommt gemäß Art 46 Abs 3 VO (EU) 1307/2014 der Gewichtungsfaktor nach Anhang X VO (EU) 1307/2013 zur Anwendung (Gewichtungsfaktor Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen im Jahr 2018: 0,7).

Die Delegierte Verordnung (EU) 639/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung, ABl L 2014/181, 1 (im Folgenden VO (EU) 639/2014 lautet auszugsweise:

„ABSCHNITT 4

Im Umweltinteresse genutzte Flächen

Artikel 45

Weitere Kriterien für die Arten von im Umweltinteresse genutzten Flächen

[…]

10. Auf Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen bauen die Betriebsinhaber die stickstoffbindenden Pflanzen an, die in einer vom Mitgliedstaat aufgestellten Liste aufgeführt sind. Diese Liste enthält die stickstoffbindenden Pflanzen, bei denen der Mitgliedstaat davon ausgeht, dass sie zur Verbesserung der biologischen Vielfalt beitragen, und kann Mischungen von stickstoffbindenden Pflanzen und anderen Pflanzen einschließen, sofern die stickstoffbindenden Pflanzenarten vorherrschen. Diese Pflanzen müssen während der Vegetationsperiode vorhanden sein. Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Vorschriften für die Produktionsmethoden aufstellen, insbesondere um der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, die Ziele der Richtlinie 91/676/EWG und der Richtlinie 2000/60/EG zu berücksichtigen, da bei stickstoffbindenden Pflanzen die Gefahr von Stickstoffauswaschungen im Herbst möglicherweise erhöht ist.

[…]“

Die Delegierte Verordnung (EU) 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, ABl L 2014/181, 48 (im Folgenden VO (EU) 640/2014) lautet auszugsweise:

„Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:

[…].

23. „ermittelte Fläche“:

a) im Rahmen flächenbezogener Beihilferegelungen die Fläche, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt, ungeachtet der Zahl der Zahlungsansprüche, über die der Begünstigte verfügt, […].“

„Artikel 26

Kürzung der Ökologisierungszahlung bei Verstoß gegen die Anforderungen hinsichtlich der Flächennutzung im Umweltinteresse

(1) Die gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 als im Umweltinteresse genutzt auszuweisende Fläche (im Folgenden: „vorgeschriebene ökologische Vorrangfläche“) wird auf der Grundlage der ermittelten Gesamtackerfläche berechnet, die im Falle der Anwendung von Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auch die gemäß Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben c, d, g und h der genannten Verordnung festgelegten Flächen umfasst.

(2) Ist die vorgeschriebene ökologische Vorrangfläche größer als die ökologische Vorrangfläche, die unter Berücksichtigung des in Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vorgesehenen Gewichtungsfaktors für ökologische Vorrangflächen ermittelt wurde, so wird von der Fläche, anhand deren die Ökologisierungszahlung gemäß Artikel 23 der vorliegenden Verordnung berechnet wird, das Zehnfache der nicht vorgefundenen ökologischen Vorrangfläche abgezogen.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 kann die ermittelte ökologische Vorrangfläche die im Rahmen der gemeldeten Gesamtackerfläche gemeldeten ökologischen Vorrangflächen nicht übersteigen. […].“

„Artikel 28

Verwaltungssanktionen im Zusammenhang mit der Ökologisierungszahlung

(1) Weicht die Fläche, anhand deren die Ökologisierungszahlung gemäß Artikel 23 berechnet wird, von der Fläche ab, anhand deren die Ökologisierungszahlung nach Anwendung der Artikel 24 bis 27 berechnet wird, so wird die Ökologisierungszahlung auf der Grundlage der letzteren Fläche, verringert um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der Fläche ausmacht, anhand deren die Ökologisierungszahlung nach Anwendung der Artikel 24 bis 27 berechnet wird.

Beträgt die Differenz mehr als 20 %, so wird keinerlei Beihilfe gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so wird keinerlei Beihilfe gewährt. Darüber hinaus wird der Begünstigte mit einer zusätzlichen Sanktion in Höhe des Beihilfebetrags belegt, der der Differenz zwischen der Fläche, anhand deren die Ökologisierungszahlung gemäß Artikel 23 berechnet wird, und der Fläche, anhand deren die Ökologisierungszahlung nach Anwendung der Artikel 24 bis 27 berechnet wird, entspricht.

(2) Meldet der Begünstigte nicht alle als Ackerland genutzten Flächen an, was dazu führt, dass er von den Auflagen gemäß den Artikeln 44, 45 und 46 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 freigestellt ist, und/oder meldet er nicht alle als umweltsensibles Dauergrünland eingestuften Flächen gemäß Artikel 45 Absatz 1 der genannten Verordnung an und beträgt die nichtangemeldete Fläche mehr als 0,1 ha, so wird die für die Berechnung der Ökologisierungszahlung nach Anwendung der Artikel 24 bis 27 der vorliegenden Verordnung zugrunde zu legende Fläche um weitere 10 % verringert.

(3) Gemäß Artikel 77 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 findet die gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels berechnete Verwaltungssanktion in den Antragsjahren 2015 und 2016 keine Anwendung. Im Antragsjahr 2017 wird die gemäß den Absätzen 1 und 2 berechnete Verwaltungssanktion durch 5 geteilt und ist auf 20 % des Betrags der Ökologisierungszahlung begrenzt, auf die der betreffende Betriebsinhaber gemäß Artikel 23 Anspruch gehabt hätte; im Antragsjahr 2018 und in den folgenden Antragsjahren wird sie durch 4 geteilt und ist auf 25 % dieses Betrags begrenzt.

[…]“

Die Durchführungsverordnung (EU) 809/2014 der Kommission vom 17.07.2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance, ABl L 2014/227, 69 (im Folgenden VO (EU) 809/2014) lautet auszugsweise:

„Artikel 4

Berichtigung und Anpassung bei offensichtlichen Irrtümern

Vom Begünstigten vorgelegte Beihilfe-, Förder- und Zahlungsanträge sowie Belege können jederzeit nach ihrer Einreichung berichtigt und angepasst werden, wenn es sich um offensichtliche Irrtümer handelt, die von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallbewertung anerkannt wurden, und wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

Die zuständige Behörde kann offensichtliche Irrtümer nur dann anerkennen, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen unmittelbar festgestellt werden können.“

„Artikel 13

Termin für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Termine für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge fest. Dieser Termin darf nicht nach dem 15. Mai eines jeden Jahres liegen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können einen späteren Termin festlegen, der aber nicht nach dem 15. Juni liegen darf.

Bei der Festsetzung dieser Termine ziehen die Mitgliedstaaten den für die Vorlage aller notwendigen Angaben zur ordnungsgemäßen Bearbeitung und Zahlung der Beihilfen und/oder Förderung benötigten Zeitraum in Betracht und stellen sicher, dass wirksame Kontrollen geplant werden.

[…].“

„Artikel 14

Inhalt des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags

(1) Der Sammelantrag oder Zahlungsantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfe- und/oder Förderfähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identität des Begünstigten;

b) Einzelheiten zu den betreffenden Direktzahlungsregelungen und/oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums;

c) für die Zwecke der Basisprämienregelung die Bestimmung der Zahlungsansprüche entsprechend dem System zur Identifizierung und Registrierung gemäß Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014;

d) zweckdienliche Angaben zur eindeutigen Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar auf zwei Dezimalstellen genau, ihre Lage und, wenn gefordert, genauere Angaben zur Nutzung der landwirtschaftlichen Parzellen;

[…].

(4) Für die Zwecke der Zahlung für dem Klima- und dem Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden gemäß Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 können die Mitgliedstaaten dem Begünstigten erlauben, in hinreichend begründeten Fällen den Inhalt des Sammelantrags hinsichtlich der Nutzung der landwirtschaftlichen Parzellen zu ändern, sofern sich der Begünstigte dadurch für die Einhaltung der gemäß dem ursprünglichen Antrag bestehenden Ökologisierungsverpflichtungen keinen Vorteil verschafft. Die Mitgliedstaaten können beschließen, für die Mitteilung dieser Änderungen an die zuständige Behörde einen Termin festzulegen.

Hat die zuständige Behörde den Begünstigten bereits auf einen Verstoß im Sammelantrag oder Zahlungsantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder wird bei einer Vor-Ort-Kontrolle ein Verstoß festgestellt, so sind Änderungen im Sinne von Unterabsatz 1 für die von dem Verstoß betroffenen landwirtschaftlichen Parzellen nicht zulässig.“

„Artikel 17

Besondere Anforderungen an Beihilfeanträge für flächenbezogene Beihilferegelungen

und Zahlungsanträge für flächenbezogene Stützungsmaßnahmen

[…].

(5) Der Begünstigte gibt die Fläche jeder einzelnen landwirtschaftlichen Parzelle und gegebenenfalls Art, Größe und Lage der im Umweltinteresse genutzten Flächen eindeutig an. Auch hinsichtlich der Ökologisierungszahlung muss der Begünstigte die Nutzung der angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen angeben.

[…].“

„Artikel 28

Verwaltungskontrollen

(1) Durch die Verwaltungskontrollen gemäß Artikel 74 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, einschließlich Gegenkontrollen, muss die Feststellung von Verstößen, insbesondere die automatisierte Feststellung mit elektronischen Mitteln, möglich sein. Die Kontrollen erstrecken sich auf alle Elemente, die im Rahmen von Verwaltungskontrollen überprüft werden können und sinnvollerweise überprüft werden sollen. Sie stellen sicher, dass

a) die Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen für die Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme erfüllt sind;

b) keine Doppelfinanzierung aus anderen Unionsregelungen erfolgt;

c) der Beihilfe- oder Zahlungsantrag vollständig ist und fristgerecht eingereicht wird, und gegebenenfalls, dass entsprechende Belege zum Nachweis der Förderfähigkeit eingereicht wurden;

d) gegebenenfalls langfristige Verpflichtungen eingehalten werden.

(2) Bei Beihilferegelungen für Tiere und tierbezogenen Stützungsmaßnahmen können die Mitgliedstaaten gegebenenfalls von anderen Dienststellen, Einrichtungen oder Organisationen übermittelte Belege nutzen, um die Einhaltung der Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen zu überprüfen, sofern die betreffende Dienststelle, Einrichtung oder Organisation die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften erforderlichen Standards beachtet.“

Die Verordnung über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl II 2014/368, lautet auszugsweise:

„Flächennutzung im Umweltinteresse

§ 10. (1) Als im Umweltinteresse gemäß Art. 46 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genutzte Flächen („ökologische Vorrangflächen“) sind anzusehen:

[…]
5. Flächen mit stickstoffbindenen Pflanzen gemäß Abs. 5.

[…]

(5) Als stickstoffbindende Pflanzen können

1. Ackerbohnen,

2. Bitterlupinen,

3. Kichererbsen,

4. Erbsen,

5. Kleearten,

6. Linsen,

7. Luzerne,

8. Platterbsen,

9. Sojabohnen,

10. Sommerwicken,

11. Süßlupinen,

12. Winterwicken,

13. eine Mischung aus den in Z 1 bis Z 12 genannten Pflanzen,

14.       Kleegras,

15. Ackerbohnen-Getreidegemenge,

16. Wicken-Getreidegemenge oder

17. Erbsen-Getreidegemenge

angebaut werden. Zur Verminderung des Risikos erhöhter Stickstoffvorräte sind nach dem Anbau der stickstoffbindenden Pflanzen geeignete produktionstechnische Maßnahmen, wie beispielsweise der Anbau einer nicht-legumen Winterung als Nachfrucht oder der Anbau einer Zwischenfruchtkultur ohne Leguminosenbestandteile, zu setzen. Eine angebaute Zwischenfruchtkultur darf nicht vor dem 15. Februar des Folgejahres umgebrochen werden.“

[…].

Die Verordnung mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl II 2015/100, lautet auszugsweise:

„Einreichung

§ 21. (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich gemäß § 3 Abs. 1 einzureichen.

[…]“

3.3. Rechtliche Würdigung:

Die Gewährung der Greeningprämie setzt gemäß Art. 43 VO (EU) 1307/2013 die Anwendung von dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden, bestehend aus Anbaudiversifizierung, Erhaltung des bestehenden Dauergrünlands und Flächennutzung im Umweltinteresse, oder von gleichwertigen Methoden voraus.

Der beschwerdeführenden Partei wird im vorliegenden Fall seitens der belangten Behörde zum Vorwurf gemacht, sie habe zu wenige ökologischen Vorrangflächen zum Zweck der Flächennutzung im Umweltinteresse bewirtschaftet, weshalb die Greeningprämie gekürzt werden musste. Die rechtlichen Grundlagen hierfür finden sich in Art. 45 Z 10 VO (EU) 639/2014 und § 10 Abs. 5 Direktzahlungs-Verordnung 2015.

Die beschwerdeführende Partei hätte 5 % der Gesamtackerfläche als Biodiversitätsfläche ausweisen müssen, im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle wurden lediglich 2,9 % vorgefunden.

Das bedeutet, dass gemäß Art. 26 Abs. 2 VO (EU) 640/2014 von der Fläche, anhand deren die Ökologisierungszahlung berechnet wird (das ist jene Fläche, für die Zahlungsansprüche zugewiesen wurden, also 54,2138 ha), das Zehnfache der nicht vorgefundenen ökologischen Vorrangfläche abgezogen wird, das sind 8,9431 ha. Es kann daher nur für eine Fläche von 45,2707 ha eine Greeningprämie bezogen werden.

Zusätzlich wurden nach Art. 28 Abs. 1 und 2 VO (EU) 640/2014 Verwaltungssanktionen ausgesprochen. Dazu ist auszuführen, dass die beschwerdeführende Partei kein Verschulden am zu geringen Kleeanteil der beanstandeten Flächen trägt, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt. Gemäß Spruchpunkten I und II war der angefochtene Bescheid somit insoweit abzuändern und der Beschwerde in diesem Punkt teilweise stattzugeben, als die Verwaltungssanktion nicht auszusprechen war.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vgl dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Schlagworte

Abzug Berechnung Bescheidabänderung Direktzahlung INVEKOS Kontrolle Kürzung Mehrfachantrag-Flächen Mitteilung Prämienfähigkeit Prämiengewährung Unregelmäßigkeiten Verschulden Zahlungsansprüche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W113.2236755.1.00

Im RIS seit

31.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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