TE Bvwg Erkenntnis 2021/2/4 W211 2223128-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.02.2021
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Entscheidungsdatum

04.02.2021

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z4
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1
AsylG 2005 §6 Abs1 Z4
AsylG 2005 §7 Abs1 Z1
AsylG 2005 §7 Abs1 Z2
AsylG 2005 §7 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs3a
AsylG 2005 §9 Abs2 Z3
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z3
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W211 2223128-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch Mag.a SIMMA LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2014 nach Österreich ein und stellte am XXXX 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 stattgegeben und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Mit Urteil des Landesgerichts (LG) XXXX vom XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs. 1 StGB, des Verbrechens der versuchten schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs. 1, 84 Abs. 4 StGB und wegen des Verbrechens der versuchten Erpressung nach §§ 15 Abs. 1, 144 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt, wovon acht unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Der Beschwerdeführer gab einen Rechtsmittelverzicht ab, wodurch das Urteil in Rechtskraft erwuchs.

Am XXXX 2019 verständigte die Staatsanwaltschaft XXXX das Bundesamt darüber, dass ein gegen den Beschwerdeführer wegen § 146 StGB geführtes Ermittlungsverfahren zu AZ: XXXX eingestellt wurde.

Am XXXX 2019 wurde der Beschwerdeführer zur Prüfung der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens durch das Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zusammengefasst an, seine Mutter, drei Brüder und vier Schwestern würden in XXXX leben. Mit diesen stehe er in regelmäßigem telefonischem Kontakt. In Syrien habe er an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen. Er sei verheiratet, jedoch habe seine Ehefrau mittlerweile die Scheidung eingereicht. Seine Ehefrau und seine minderjährige Tochter würden sich in Österreich aufhalten. Hinsichtlich seiner strafrechtlichen Verurteilungen erklärte der Beschwerdeführer, er habe seine Ehefrau weder misshandelt, noch erpresst. Die gemeinsame Wohnung habe er Anfang April 2019 verlassen müssen und er habe seither weder zu seiner Ehefrau, noch zu seiner Tochter Kontakt. Bald werde er aus der Haft erlassen. In Österreich habe er einen Alphabetisierungskurs besucht und mit einem österreichischen Staatsbürger Freundschaft geschlossen.

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2019, zugestellt am XXXX , wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), und es wurde gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 und § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Syrien unzulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).

Zur Aberkennung des Status eines Asylberechtigten wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die vom Beschwerdeführer begangenen Verbrechen der versuchten schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs. 1, 84 Abs. 4 StGB und der versuchten Erpressung nach §§ 15 Abs. 1, 144 Abs. 1 StGB sowohl objektiv als auch subjektiv besonders schwere Verbrechen darstellen würden. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Zukunft keine weiteren strafbaren Handlungen bzw. Verstöße gegen die österreichische Rechtsordnung begehen werde. Auch sei der Beschwerdeführer durch sein Verhalten als gemeingefährlich zu qualifizieren. Zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers wurde festgehalten, dass sich aus den im Bescheid wiedergegebenen Länderinformationen ergebe, dass die Sicherheitslage in ganz Syrien schlecht sei, auch wenn der Großteil des Landes mittlerweile unter der Kontrolle der Regierung stehe. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien zum Militärdienst für das syrische Regime oder zum Kampf für eine oppositionelle Gruppierung rekrutiert werden würde.

Mit Verfahrensanordnungen gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 16.08.2019 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

Am XXXX 2019 wurde der Beschwerdeführer bedingt aus der Strafhaft erlassen.

Gegen den oben genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am XXXX 2019 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich aus den Länderinformationen ergebe, dass die Sicherheitslage in Syrien noch immer prekär sei, und die Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer nach wie vor vorliege. Bezüglich der strafrechtlichen Verurteilungen wurde darauf hingewiesen, dass die begangenen Straftaten nicht als „besonders schwere Verbrechen“ iSd § 6 AsylG 2005 anzusehen seien. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müsse im konkreten Einzelfall ermittelt werden, ob sich die Tat als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweise. Der Beschwerdeführer habe von der unbedingt verhängten viermonatigen Freiheitsstrafe drei Monate verbüßt, und es sei ihm ein Monat nachgesehen worden. Mittlerweile sei er auch aus der Haft entlassen worden. Die im Strafurteil ausgesprochene Nachsicht der gesamten verhängten Freiheitsstrafe indiziere, dass fallbezogen von einer Gemeingefährlichkeit nicht ausgegangen werden könne. Der Beschwerdeführer befinde sich nunmehr seit 2014 legal in Österreich und er habe sich in dieser Zeit intensiv um seine Integration bemüht sowie gearbeitet. Auch nach seiner Entlassung wolle er sich wieder in die österreichische Gesellschaft eingliedern und arbeiten. Zu seiner Ehefrau habe er seit Anfang April 2017 keinen Kontakt mehr, diese wohne nun in Wien. Sollte dennoch davon ausgegangen werden, dass die Aberkennung des Asylstatus rechtmäßig erfolgt sei, müsse in weiterer Folge die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 geprüft werden.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und langten am XXXX 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Am XXXX 2020 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Teilnahme des Beschwerdeführers, seiner Vertretung und eines Dolmetschers für die arabische Sprache eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, in der sich der Beschwerdeführer zu seinem Leben in Österreich, seinen familiären Beziehungen sowie zu seiner Verurteilung äußerte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Araber an. Er bekennt sich zum muslimischen Glauben. Seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer ist gesund.

Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt XXXX , wo sich noch seine Mutter, zwei Brüder und eine Schwester aufhalten. Dieses Gebiet befindet sich derzeit in der Hand des Regimes.

Der Beschwerdeführer und seine Frau ließen sich am XXXX 2019 in Österreich scheiden. Die ehemalige Frau des Beschwerdeführers und seine Kind leben in Österreich, getrennt vom Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer möchte in Zukunft keinen Kontakt zu seiner Frau haben. Im Scheidungsvergleich ist eine Besuchsregelung mit seiner neunjährigen Tochter vereinbart, wobei der Beschwerdeführer bisher – seit September 2019 - drei Kontakte wahrgenommen hat. Er gibt an, dass seine ehemalige Frau weitere Kontakte verhindern würde und zweifelt mittlerweile seine Vaterschaft an.

Der Beschwerdeführer spricht wenig Deutsch und hat in Österreich einen Alphabetisierungskurs besucht. Der Beschwerdeführer besuchte oder besucht weder andere Kurse, noch Vereine, eine Schule oder Universität. Er knüpfte soziale Kontakte zu Freunden, ist zur Zeit alleinstehend und geht gerne spazieren, fährt Rad und geht gerne schwimmen.

Der Beschwerdeführer war seit August 2015 bis Mai 2017 immer wieder wochen- bzw. monatsweise bei der Firma XXXX GmbH, und danach von XXXX 2016 bis XXXX 2016 bei der Firma XXXX GmbH beschäftigt. Danach arbeitete der Beschwerdeführer von XXXX 2017 bis XXXX 2018 bei der Firma XXXX und von XXXX 2018 bis XXXX 2019 bei der Firma XXXX GmbH. Im Jahr 2020 war der Beschwerdeführer fünf Monate geringfügig bei Leiharbeitsfirmen beschäftigt. Er ist arbeitssuchend. Der Beschwerdeführer war in Österreich als Lagerarbeiter tätig, hat in Österreich keine durch Zeugnisse belegbare abgeschlossene Berufsausbildung erlangt und kein Vermögen.

Der Beschwerdeführer stellte am XXXX 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom XXXX , wurde diesem Antrag auf internationalen Schutz entsprochen und dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

Ein gegen den Beschwerdeführer wegen § 146 StGB geführtes Ermittlungsverfahren zu AZ: XXXX eingestellt wurde von der Staatsanwaltschaft XXXX eingestellt.

Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX 2019, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs. 1 StGB, des Verbrechens der versuchten schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs. 1, 84 Abs. 4 StGB und wegen des Verbrechens der versuchten Erpressung nach §§ 15 Abs. 1, 144 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt, wovon acht unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Der Beschwerdeführer gab einen Rechtsmittelverzicht ab, wodurch das Urteil in Rechtskraft erwuchs.

Das LG XXXX stellte dazu fest, dass der Beschwerdeführer

I) in der Zeit von Anfang Jänner 2018 bis XXXX 2019 gegen seine Ehefrau eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausgeübt hat, indem er sie am Körper misshandelte und vorsätzliche mit Strafe bedrohte Handlungen gegen Leib und Leben beging, und zwar dadurch, dass er

1. ihr durchschnittlich 2-3 Mal im Monat Schläge mit der Hand ins Gesicht versetzte, sie am Hals kratzte oder ihr mit beiden Fäusten gegen den Kopf und den Rücken schlug;

2. ihr ca. 6 Monate und ca. 2-3 Monate (jeweils) vor dem XXXX 2019 in zwei Angriffen mit den Fäusten gegen den Bauch schlug und, als sie bereits am Boden lag, jeweils einen Fußtritt in den Bauch versetzte, wodurch sie starke Blutungen erlitt;

II.) am XXXX 2019 seine Ehefrau dadurch schwer am Körper zu verletzen versucht hat, dass er ihr derart heftige Schläge mit einem Besenstiel gegen den Rücken versetzte, dass der Besenstiel dabei zu Bruch ging, und in weiterer Folge mit dem abgebrochenen Stiel(-teil) gegen ihre rechte Hand schlug, wodurch sie zumindest multiple oberflächliche Hautabschürfungen am Unterarm und Handgelenk rechts sowie eine Prellung des Brustkorbs erlitt;

III.) am XXXX 2019 seine Ehefrau durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Veröffentlichung von Bildaufnahmen zu einer Handlung zu nötigen versucht hat, die diese am Vermögen schädigen sollte, nämlich zur Übergabe von Bargeld in der Höhe von 100.000 Euro, indem er via Sprachnachricht sinngemäß ankündigte, er werde von der Weiterleitung von Nacktfotos seiner Ehefrau an seine Freunde dann absehen, wenn sie ihm das Geld bezahle.

Als mildernd wurde die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und als erschwerend der lange Tatzeitraum, das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit einem Vergehen sowie dass sich die Gewalt gegen Angehörige (Ehefrau) richtete, gewertet.

Zu den fehlenden Diversionsvoraussetzungen gemäß §§ 198, 199 StPO wurde festgehalten, dass die ganzheitliche Abwägung aller unrechts- und schuldrelevanten Tatumstände fallbezogen bereits eine schwere Schuld begründet, weil ein hoher Gesinnungsunwert (Verwerflichkeit der inneren Einstellung des Beschwerdeführers) und Handlungsunwert (mit erheblicher Intensität ausgeführte Tatbegehensweise) gegeben ist. Fallbezogen stehen auch spezialpräventive Überlegungen entgegen, da der Beschwerdeführer nicht einmal eine bedingte Unrechtseinsicht oder partielle Verantwortungsübernahme gezeigt hat.

Mit Nachricht vom XXXX 2019 informierte das Unfallkrankenhaus XXXX die BPD XXXX darüber, dass beim Behandlungsfall betreffend die ehemalige Frau des Beschwerdeführers der Verdacht besteht, dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung am Körper eine schwere Körperverletzung herbeigeführt wurde. Aus einem Ambulanzbericht vom XXXX 2019 gehen die folgenden Diagnosen betreffend die ehemalige Frau des Beschwerdeführers hervor: multiple oberflächliche Hautabschürfungen am Unterarm und Handgelenk rechts, Prellung im Bereich des linken Handgelenks, Prellung Brustkorb.

Der Beschwerdeführer gibt an, seine Frau nicht geschlagen und nicht versucht zu haben, sie zu erpressen.

Der Beschwerdeführer wurde am XXXX 2019 bedingt aus der Strafhaft entlassen.

Dem Beschwerdeführer droht im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat – Syrien – eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 sowie Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, seiner Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit und zum Religionsbekenntnis gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Die Identität wurde auch bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgestellt.

Die Feststellung zu seinen in Syrien aufhältigen Verwandten ergeben sich ebenfalls aus seinen glaubhaften Angaben im Laufe des Verfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (siehe Protokoll der Einvernahme vom XXXX 2019 – AS 131) und im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Die Feststellung, dass sich XXXX derzeit in der Hand des syrischen Regimes befindet, ergibt sich aus den im Bescheid angeführten Länderinformationen.

Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers basieren auf den seinen glaubhaften Angaben im Laufe des Verfahrens.

Die Feststellung, dass ein wegen § 146 StGB geführtes Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft XXXX eingestellt wurde, ergibt sich aus der im Akt befindlichen Verständigung vom XXXX 2019 (AS 33).

Die Feststellungen zur strafrechtlichen Verurteilung ergeben sich aus den im Akt aufliegenden Unterlagen des LG XXXX (AS 99ff) sowie aus dem angeforderten Strafakt des LG XXXX . Die Feststellungen zu den Verletzungen der ehemaligen Frau des Beschwerdeführers beruhen auf Unterlagen aus dem Strafakt, nämlich der Nachricht des Unfallkrankenhauses vom XXXX 2019 und dem Ambulanzbericht vom XXXX 2019. Die Feststellung zur kürzlichen diesbezüglichen Verantwortung des Beschwerdeführers beruht auf seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung am XXXX 2020.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bedingt aus der Strafhaft entlassen wurde ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Strafregisterauszug.

Die Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in der mündlichen Verhandlung, aus der Vorlage von Gehaltsabrechnungen aus 2020 sowie aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Fremdeninformationssystem, Grundversorgungs-Informationssystem).

Die Feststellungen, dass die Ehefrau und das gemeinsame Kind des Beschwerdeführers in Österreich leben, zur Scheidung, zur Auflösung der Wohngemeinschaft, zu den Besuchskontakten und zu den diesbezüglichen Plänen des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen glaubhaften Angaben im Laufe des Verfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (siehe Kopie Familienbuch sowie Protokoll der Einvernahme vom XXXX 2019 – AS 127ff) und in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen Alphabetisierungskurs gemacht hat, aber wenig Deutsch spricht, soziale Kontakte zu Freunden geschlossen hat, zu seinen Hobbies und dazu, dass er weder weitere Kurse, noch Vereine, eine Schule oder Universität besuchte oder besucht, sowie dass er in Österreich kein Vermögen besitzt bzw. in keinem Verein tätig ist, ergeben sich aus seinen Angaben im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen zu den Beschäftigungen des Beschwerdeführers in Österreich wurden bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid getroffen (siehe Seite 165f des angefochtenen Bescheides) und durch die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung ergänzt.

Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat – Syrien – eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 2 und Art. 3 der EMRK oder den Protokollen Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention droht, ergibt sich aus den im Bescheid zitierten Länderfeststellungen und wurde auch vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl so festgestellt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung des Status eines Asylberechtigten):

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status eines Asylberechtigten abzuerkennen, wenn (unter anderem) ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt.

Gemäß dem hier zu prüfenden § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellt.

Gemäß Art. 33 Abs. 1 der GFK darf kein vertragsschließender Staat einen Flüchtling in irgendeiner Form in ein Gebiet ausweisen oder zurückweisen, in dem sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Nach Art. 33 Z 2 GFK kann sich ein Flüchtling aber nicht auf diese Begünstigung beziehen, wenn er aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Staates bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder eines besonders schweren Vergehens rechtskräftig verurteilt wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof führte in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, 99/01/0288 aus, dass nach „internationaler Literatur und Judikatur“ kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein müssen, dass ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht – bzw. ihm der Status eines Asylberechtigten aberkannt – werden darf. Er muss:

-        ein besonders schweres Verbrechen verübt haben,

-        dafür rechtskräftig verurteilt worden,

-        sowie gemeingefährlich sein und

-        es müssen die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (Güterabwägung).

Unter den Begriff des schweren Verbrechens iSd Art. 1 Abschn. F lit. b GFK fallen nach herrschender Lehre nur Straftaten, die in objektiver und subjektiver Hinsicht besonders verwerflich sind und deren Verwerflichkeit in einer Güterabwägung gegenüber den Schutzinteressen der betroffenen Person diese eindeutig überwiegt. Dieser Standpunkt – Berücksichtigung subjektiver Faktoren, wie Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe oder Rechtfertigungsgründe – wird auch in der Rechtsprechung des VwGH vertreten (zB VwGH 06.10.1999, 99/01/0288). Es genügt nicht, dass der Beschwerdeführer ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Um ein schweres Verbrechen, das zum Ausschluss von der Anerkennung als Asylberechtigter – und im vorliegenden Fall somit zur Aberkennung des Status eines Asylberechtigten – führen kann, handelt es sich typischerweise um Vergewaltigung, Tötung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und schließlich auch Menschenhandel bzw. Schlepperei (vgl. Putzer, Asylrecht2, 2011, Rz 125).

In seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, 99/01/0288, beschäftigte sich der Verwaltungsgerichtshof auch mit der Entwicklung des Begriffes „besonders schweres Verbrechen“ und führte dazu Folgendes aus: „Das Asylgesetz aus 1968 hatte den in Art. 33 Z. 2 GFK enthaltenen Begriff ‚besonders schweres Verbrechen‘ mit der Umschreibung ‚Verbrechen, das mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist‘ präzisiert (vgl. § 4 leg. cit.). Gemäß § 5 Abs. 1 Z. 3 Asylgesetz 1991 verlor ein Flüchtling - u.a. - Asyl, wenn festgestellt wurde, dass hinsichtlich seiner Person einer der in Art. 33 Abs. 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Tatbestände eingetreten ist. Obwohl diese Bestimmung von einer ‚Konkretisierung‘ des Begriffs ‚besonders schweres Verbrechen‘ abzusehen schien, umschrieb § 37 Abs. 4 des Fremdengesetzes aus 1992 diesen Begriff weiterhin als ‚Verbrechen, das mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist‘ (vgl. dazu Rohrböck, Das Asylgesetz 1991, 148 ff). Gestützt darauf ging die Rechtsprechung weiterhin davon aus, dass auch unter dem in § 5 Abs. 1 Z 3 Asylgesetz 1991 übernommenen Begriff ‚besonders schweres Verbrechen‘ ein solches zu verstehen ist, das mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 1996, Zl. 95/20/0247 uva.). Wie sich im Fall Ahmed vor dem EGMR (vgl. dazu EGMR 17. Dezember 1996 Ahmed, 71/1995/577/663) gezeigt hatte, war die Konkretisierung des Begriffs ‚besonders schweres Verbrechen‘ nach abstrakten Deliktstypen nicht dazu geeignet, den Unwert einer Tat im Einzelfall (insbesondere unter Berücksichtigung von Erschwernis- und Milderungsgründen) zu erfassen und führte in Einzelfällen aus völkerrechtlicher Sicht zu bedenklichen Ergebnissen. Mit der seit 1. Jänner 1998 geltenden Rechtslage wurde von einer Konkretisierung des Begriffs ‚besonders schweres Verbrechen‘ überhaupt abgesehen und nur die - aus dem Völkerrecht stammenden - Wendungen ‚aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit‘ der Republik darstellen oder die .... ‚wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt‘ worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens ‚eine Gefahr für die Gemeinschaft‘ bedeuten, übernommen (vgl. § 13 Abs. 2 AsylG 1997 und § 57 Abs. 4 FrG 1997, die wörtlich an Art. 33 Z. 2 GFK anknüpfen).“

Fallbezogen übte der Beschwerdeführer fortgesetzt über einen längeren Zeitraum, nämlich von Jänner 2018 bis XXXX 2019, gegen seine Ehefrau Gewalt aus, indem er sie am Körper misshandelte und vorsätzliche mit Strafe bedrohte Handlungen gegen Leib und Leben beging. Der Beschwerdeführer wurde deshalb mit Urteil des LG XXXX vom XXXX 2019, XXXX wegen des Verbrechens der versuchten schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs. 1, 84 Abs. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt, wovon acht unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Er hat am XXXX 2019 seine Ehefrau dadurch schwer am Körper zu verletzen versucht, indem er ihr derart heftige Schläge mit einem Besenstiel gegen den Rücken versetzte, dass der Besenstiel dabei zu Bruch ging, und in weiterer Folge mit dem abgebrochenen Stiel(-teil) gegen ihre rechte Hand schlug, wodurch sie zumindest multiple oberflächliche Hautabschürfungen am Unterarm und Handgelenk rechts sowie eine Prellung des Brustkorbs erlitt. Dies zeigt, dass das Verbrechen der versuchten schweren Körperverletzung äußerst brutal ausgeführt wurde.

Schon alleine die Beschreibung der Tathandlung im Urteil lässt erkennen, dass das gegenständliche Verbrechen ein besonders schweres ist, auch weil die Ehefrau des Beschwerdeführers diesem als körperlich unterlegene Mitbewohnerin des gleichen Haushaltes hilflos ausgeliefert war.

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im zuvor genannten Urteil auch wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs. 1 StGB sowie wegen des Verbrechens der versuchten Erpressung nach §§ 15 Abs. 1, 144 Abs. 1 StGB gegenüber seiner Ehefrau verurteilt wurde, da er ihr durchschnittlich 2-3 Mal im Monat Schläge mit der Hand ins Gesicht versetzte, sie am Hals kratzte oder ihr mit beiden Fäusten gegen den Kopf und den Rücken schlug, ihr ca. 6 Monate und ca. 2-3 Monate vor dem XXXX 2019 in zwei Angriffen mit den Fäusten gegen den Bauch schlug und, als sie bereits am Boden lag, jeweils einen Fußtritt in den Bauch versetzte, wodurch sie starke Blutungen erlitt, bzw. sie am XXXX 2019 durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Veröffentlichung von Bildaufnahmen zu einer Handlung zu nötigen versucht hat, die diese am Vermögen schädigen sollte, nämlich zur Übergabe von Bargeld in der Höhe von 100.000 Euro, indem er via Sprachnachricht sinngemäß ankündigte, er werde von der Weiterleitung von Nacktfotos seiner Ehefrau an seine Freunde dann absehen, wenn sie ihm das Geld bezahle.

Wenngleich der Beschwerdeführer gemessen am Strafrahmen von bis zu fünf Jahren zu einer relativ geringen Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt wurde, wovon acht unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, darf nicht übersehen werden, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer begangenen versuchten schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs. 1, 84 Abs. 4 StGB um ein Delikt gegen Leib und Leben handelt, welches als solches aus objektiver Sicht als besonders schwer anzusehen ist.

Die subjektive Betrachtung der Tat, welche neben der objektiven Betrachtung vorzunehmen ist, zeigt, dass das Landesgericht die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als mildernd wertete. Als Erschwerungsgründe wurden jedoch der lange Tatzeitraum, das Zusammentreffen zweier Verbrechen mit einem Vergehen, und dass sich die Gewalt gegen eine Angehörige (Ehefrau) richtete, gewertet. Auch wird im zuvor genannten Urteil zu den fehlenden Diversionsvoraussetzungen gemäß §§ 198, 199 StPO festgehalten, dass die ganzheitliche Abwägung aller unrechts- und schuldrelevanten Tatumstände fallbezogen bereits eine schwere Schuld begründet, weil ein hoher Gesinnungsunwert (Verwerflichkeit der inneren Einstellung des Beschwerdeführers) und Handlungsunwert (mit erheblicher Intensität ausgeführte Tatbegehensweise) gegeben ist.

Aufgrund dieser Ausführungen ist das vom Beschwerdeführer begangene Verbrechen in seiner Gesamtheit auch als subjektiv besonders schwerwiegend anzusehen.

Eine – für die Aberkennung – notwendige Gemeingefährlichkeit ist anhand einer Zukunftsprognose zu eruieren. Hierbei kommt es auf das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers an. Es sind seine Einstellung während der Dauer des Aufenthaltes gegenüber dem Staat und seinen Bürgern und Bürgerinnen und seine in diesem Zeitraum gesetzten Handlungen maßgeblich, welche geeignet sind das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft zu gefährden (vgl. VwGH 06.10.1999, 99/01/0288). Der Beschwerdeführer ist im gegenständlichen Fall als gemeingefährlich einzustufen, da bereits aus der Begründung des zuvor genannten Urteils zu den fehlenden Diversionsvoraussetzungen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer nicht einmal eine bedingte Unrechtseinsicht oder partielle Verantwortungsübernahme gezeigt hat. Auch ließ der Beschwerdeführer eine umfassende Verantwortungsübernahme hinsichtlich der Ausübung von Gewalt gegenüber seiner Ehefrau auch in der mündlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am XXXX 2019 nicht erkennen, sondern beschuldigte im Gegenteil das Opfer, nämlich seine Ehefrau, die Vorwürfe erfunden zu haben, um finanzielle Vorteile zu erlangen. In besagter Einvernahme erklärte er beispielsweise: „Der Richter hat mich verurteilt, ich habe aber nichts getan. Er glaubt meiner Frau. Ich respektiere die Meinung des Richters, aber ich habe nichts getan. […] Die Freundin meiner Frau hat sie geschlagen. Ich habe sie nie geschlagen. Meine Frau wollte sich scheiden lassen, damit sie mehr Geld bekommt. Sie wollte nach Wien gehen und sie meinte, dass, wenn man nur traditionell verheiratet wäre, würde man mehr Geld bekommen. Ich war mit der standesamtlichen Scheidung nicht einverstanden, Sie glaubte, dass sie in Wien 1500 € bekommen würde und sie wäre auch schwarz arbeiten gegangen. Ich wollte auch nicht nach Wien gehen. Deshalb hat sie mich dann angezeigt, sie hat das alles erfunden“ (siehe Protokoll der Einvernahme vom XXXX 2019 – AS 135). Wenngleich der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am XXXX 2020 davon Abstand nahm, seiner ehemaligen Frau das vorstehend beschriebene Verhalten vorzuwerfen, gab der Beschwerdeführer dennoch auch da an, seine Frau weder geschlagen zu haben, noch versucht zu haben, sie zu erpressen. Er wertet auch seine vorzeitige Haftentlassung nach drei Monaten verbüßter Haftstrafe als eine Reaktion darauf, dass sein (Straf-) Richter festgestellt habe, der Beschwerdeführer habe sich doch nichts zu Schulden kommen lassen (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung, S 9: „Der Richter hat mich vorzeitig nach nur drei Monaten freigelassen, weil ich mir in Österreich nie etwas zu Schulden habe kommen lassen.“). An der gänzlich fehlenden Unrechtseinsicht und Verantwortungsübernahme hat sich daher seitens des Beschwerdeführers nichts geändert.

Schließlich bleibt zu prüfen, ob die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Bei dieser Güterabwägung sind die Verwerflichkeit des Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Asylwerbers beinhaltend das Ausmaß und die Art der drohenden Maßnahmen gegenüberzustellen. Wie bereits dargestellt, ist von einem gänzlich fehlenden Unrechtsbewusstsein des Beschwerdeführers auszugehen. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer erneut straffällig wird. Der Beschwerdeführer hat durch seine bisherigen Taten das Rechtsgut „Leib und Leben“ wesentlich beeinträchtigt. Das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet (Asylgrund: Wehrdienstverweigerung; vgl. dazu VwGH 25.03.2015, Ra 2014/20/0085, sowie EuGH 26.02.2015, Fall Shepherd, C-472/13) ist nicht geeignet, gegenüber der dargestellten Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen zu überwiegen.

Im Ergebnis ist die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abzuweisen, da der Beschwerdeführer durch die Schwere der Tat ein besonders schweres Verbrechen verwirklicht hat. Zusammengefasst sind die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten beim Beschwerdeführer somit gegeben.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 AsylG 2005 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten):

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des „real risk“, wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH jeweils vom 31.03.2005, 2002/20/0582, 2005/20/0095).

Es ist bereits notorisch und ergibt sich auch aus den im angefochtenen Bescheid angeführten Länderfeststellungen, dass es im derzeitigen Bürgerkrieg in Syrien zu durch staatliche Stellen zu verantwortenden Menschenrechtsverletzungen kommt. Mitglieder aller Konfliktparteien in Syrien haben schwere Verletzungen im Bereich Menschenrechte und humanitäres Recht begangen. Es kann demnach nicht mit der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien dem realen Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre, sodass eine Abschiebung eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde. So wurde das bereits auch vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgestellt.

Gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 hat, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen ist, eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist (§ 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005).

Allerdings hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 13.09.2018, Rs C-369/17, Ahmed, ausgesprochen, dass Art. 17 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/95 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für eine einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, dahingehend auszulegen ist, dass er einer Rechtsvorschrift eines Mitgliedsstaates entgegensteht, nach der ausschließlich anhand des Strafmaßes, das für eine bestimmte Straftat nach dem Recht dieses Mitgliedsstaates vorgesehen ist, davon ausgegangen wird, dass die Person, die einen Antrag auf subsidiären Schutz gestellt hat, eine „schwere Straftat“ im Sinne dieser Bestimmung begangen hat, derentwegen sie von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen werden kann. Es ist Sache der zuständigen nationalen Behörden bzw. des zuständigen nationalen Gerichtes, die/das über den Antrag auf subsidiären Schutz entscheidet, die Schwere der Straftat zu würdigen, wobei eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles vorzunehmen ist.

Dazu führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass bei der Anwendung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 - welcher nach der Intention des Gesetzgebers die Bestimmung des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie umsetzt - jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen sei, ob eine „schwere Straftat“ im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Es ist jedoch nicht unbeachtet zu lassen, dass auch der EuGH dem in einer strafrechtlichen Bestimmung vorgesehenen Strafmaß eine besondere Bedeutung zugemessen hat (vgl. EuGH 13.9.2018, Ahmed, C-369/17, Rn. 55) und somit die Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens zweifelsfrei ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung darstellt, dieses Kriterium allein jedoch nach den unionsrechtlichen Vorgaben für eine Aberkennung nicht ausreicht (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/18/0295).

Daher reicht es eben nicht hin, festzustellen, dass der Beschwerdeführer wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist; im gegenständlichen Fall wurde aber bereits zuvor unter 3.1. ausgeführt, dass nicht nur ein schweres Verbrechen, sondern sogar ein besonders schweres Verbrechen vorliegt, und wird weiter auf die oben angeführte Prüfung der Umstände des Einzelfalles verwiesen. Daher liegen die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls vor, und ist im Ergebnis die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen):

Gemäß § 58 Abs. 1 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn nach § 58 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist - wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (vgl. § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005) - einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt.

Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels bereits in Folge der strafrechtlichen Verurteilung wegen eines Verbrechens nicht vorliegen (§ 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005), war die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen.

3.4. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG):

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt wird.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Da dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten aberkannt wurde, der Status des subsidiär Schutzberechtigten jedoch nicht zuerkannt wurde, kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt wurde und ihm auch nach anderen Bundesgesetzen als dem FPG kein Aufenthaltsrecht zukam, war mit dem angefochtenen Bescheid unter einem eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH).

Der Beschwerdeführer ist mittlerweile von seiner Frau geschieden; er gibt an, in Zukunft keinen Kontakt zu seiner Frau zu wollen. Im Scheidungsvergleich ist eine Besuchsregelung mit seiner neunjährigen Tochter vereinbart, wobei der Beschwerdeführer bisher drei Kontakte wahrgenommen hat. Er gibt an, dass seine ehemalige Frau weitere Kontakte verhindern würde und zweifelt mittlerweile seine Vaterschaft an. Grundsätzlich ist jedenfalls vom Bestehen eines Familienlebens des Beschwerdeführers mit seiner Tochter auszugehen, wobei betreffend die daran geknüpften Interessen nicht ausgeblendet werden darf, dass der Beschwerdeführer wegen Gewalt gegenüber seiner Frau und der Mutter seiner Tochter strafgerichtlich verurteilt wurde, und er weiter, wenn überhaupt, nur wenig Engagement an der Weiterführung seiner Beziehung zu seiner Tochter zeigte. Aus den Angaben des Beschwerdeführers im Laufe der mündlichen Verhandlung lässt sich ein entsprechendes Interesse des Beschwerdeführers als der Aufrechterhaltung seines Familienlebens mit seiner Tochter nicht ableiten. Die Interessen seiner Tochter an der Fortführung der Beziehung müssen im Lichte der Gewaltvorwürfe als ebenfalls – sehr – eingeschränkt gesehen werden.

Bezüglich eines bestehenden Privatlebens des Beschwerdeführers wird nicht übersehen, dass er sich seit mittlerweile sechseinhalb Jahren legal in Österreich aufhält, in dieser Zeit in Leiharbeits- bzw. Verpackungsunternehmen gearbeitet hat und sicher auch soziale Kontakte knüpfte. Er spricht allerdings nur wenig Deutsch, berichtete von keinem zu berücksichtigenden Engagement in Vereinen, Organisationen oder anderen sozialen Einheiten und ist zur Zeit außerdem arbeitslos und nicht selbsterhaltungsfähig.

Auch ist der Beschwerdeführer im Laufe seines Aufenthaltes – wie bereits ausführlich dargelegt – strafgerichtlich nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches verurteilt worden, sodass er eine Missachtung der österreichischen Rechtsordnung an den Tag legte. In Anbetracht der strafgerichtlichen Verurteilung kann von einer lediglich aufgrund der Aufenthaltsdauer begründeten besonderen sozialen Verfestigung nicht gesprochen und auch keine positive Prognose getroffen werden. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die für die Integration eines Fremden wesentliche soziale Komponente durch vom Fremden begangene Straftaten erheblich beeinträchtigt (vgl. etwas VwGH 19.11.2003, 2002/21/0181 mwN).

Den familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).

Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie im öffentlichen Interesse an Ordnung und Sicherheit manifestieren, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

3.5. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides (Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung):

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG erster Satz FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Im Fall der Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzes auf Grund des § 8 Abs. 3a AsylG 2005 ist die Nichtzuerkennung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Zur Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung ist auszuführen, dass dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten aberkannt wurde, da er von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde. Allerdings wäre die Rückkehr nach Syrien in der momentanen Situation unzweifelhaft mit einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bzw. für den Beschwerdeführer als Zivilperson mit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden.

Im Ergebnis hat die belangte Behörde somit richtigerweise festgestellt, dass gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien unzulässig ist.

3.6. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides (Frist für die freiwillige Ausreise):

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Derartige Gründe wurden im Verfahren seitens des Beschwerdeführers weder vorgebracht noch konnten solche festgestellt werden. Die Frist wurde daher vom Bundesamt zu Recht mit 14 Tagen festgesetzt.

Dass ein Ausspruch einer Frist zur freiwilligen Ausreise trotz festgestellter Unzulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers zu erfolgen hat, ergibt sich aus § 55 Abs. 1 FPG, wonach die Frist zur freiwilligen Ausreise „[m]it einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52“ festgelegt wird. Sie knüpft damit – wie das Einreiseverbot – an das Bestehen der aufenthaltsbeendenden Maßnahme einer Rückkehrentscheidung; mit der Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids wird dem Beschwerdeführer gegenüber eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen.

3.7. Zu Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides (Erlassung eines Einreiseverbotes):

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.

Der Verhängung eines Einreiseverbotes sowie in weiterer Folge der Bemessung einer Dauer immanent ist die zum Entscheidungszeitpunkt durchzuführende individuelle Gefährdungsprognose. Bei der Beurteilung des durch den Fremden potentiell zu erwarteten Gefährdungspotentials kommt sowohl für die Frage, ob ein Einreiseverbot überhaupt zu verhängen ist, als auch hinsichtlich der Bemessung seiner Dauer zentrale Bedeutung zu (Filzwieser/Frank/Kloibmühler/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K10 zu § 53).

Bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der weitere Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in den Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. In Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrundeliegende Verhalten abzustellen. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das sich daraus ergebene Persönlichkeitsbild. Bei der Festlegung der Dauer eines Einreiseverbotes ist eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose erforderlich (VwGH 24.05.2013, Zl. Ra 2015/21/0187).

Unstrittig ist der Beschwerdeführer von einem österreichischen Strafgericht rechtskräftig zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden; in concreto wurde der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt, wovon acht unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.

Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, ist insbesondere zu bedenken, dass ein langer Tatzeitraum und das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit einem Vergehen vorliegen sowie, dass sich die Gewalt gegen Angehörige (Ehefrau) richtete.

Auch wurde im Urteil des LG XXXX zu den fehlenden Diversionsvoraussetzungen gemäß §§ 198, 199 StPO festgehalten, dass die ganzheitliche Abwägung aller unrechts- und schuldrelevanten Tatumstände fallbezogen bereits eine schwere Schuld begründet, weil ein hoher Gesinnungsunwert (Verwerflichkeit der inneren Einstellung des Beschwerdeführers) und Handlungsunwert (mit erheblicher Intensität ausgeführte Tatbegehensweise) gegeben ist. Fallbezogen stehen auch spezialpräventive Überlegungen entgegen, da der Beschwerdeführer nicht einmal eine bedingte Unrechtseinsicht oder partielle Verantwortungsübernahme gezeigt hat. All dies lässt auf eine auffällige Missachtung der österreichischen Rechtsordnung schließen, und der Beschwerdeführer zeigte während des gesamten Verfahren keinerlei Reue für die begangenen Taten.

Es bestehen somit schwerwiegende Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer weiterhin eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.

Auch von einem Wegfall der Gefährlichkeit kann nicht gesprochen werden. Dazu bedarf es eines maßgeblichen Zeitraums des Wohlverhaltens in Freiheit (VwGH 01.03.2018, 2018/19/0014), der betreffend den Beschwerdeführer noch nicht besteht, wobei dabei mitbedacht werden muss, dass das gänzlich fehlende Unrechtsbewusstsein der Annahme eines raschen Wegfalls der Gefährlichkeit entgegenstehen muss.

Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbots sind somit im gegenständlichen Verfahren gegeben. Die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl getroffene Zukunftsprognose ist aufgrund des vom Beschwerdeführer gezeigten Verhaltens als zutreffend zu bewerten. Demgegenüber konnte die Beschwerde keine stichhaltigen Gründe aufzeigen, die gegen das ausgesprochene Einreiseverbot sprechen würden.

Angesichts der Schwere der Straftat und der zum Ausdruck gekommenen missachtenden Haltung gegenüber der österreichischen Rechtsordnung und der nicht vorhandenen Reue und Einsicht ist die Verhängung des Einreiseverbotes für die Dauer von 5 Jahren als angemessen, erforderlich und darüber hinaus auch als verhältnismäßig zu erachten.

Der Vollständigkeit halber wird ausgeführt, dass das Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 FPG an das Bestehen einer Rückkehrentscheidung anknüpft. Es kann daher unbesehen der Frage erlassen werden, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dass mit der vorliegenden Entscheidung also die Unzulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien ausgesprochen wird, hindert die Erlassung eines Einreiseverbots nicht; die Frist des Einreiseverbots begänne erst mit Ablauf des Tages der Ausreise des Beschwerdeführers zu laufen (§ 53 Abs. 4 FPG).

Auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. ist daher abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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