TE Bvwg Erkenntnis 2021/2/5 W180 2143847-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.02.2021
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Entscheidungsdatum

05.02.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §6
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W180 2143847-1/33E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg PECH über die Berufungen von XXXX , Betriebsnummer XXXX , vertreten durch XXXX , gegen 1) den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.03.2012, Zahl II/7-RP/11-116819306, betreffend Rinderprämien 2011 und 2) den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der AMA vom 26.04.2012, Zahl II/7-EPB/11-117105719, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011 zu Recht:

A)

I. Der Berufung gegen den Bescheid vom 28.03.2012, Zahl II/7-RP/11-116819306, betreffend Rinderprämien 2011 wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass neben der Mutterkuhprämie aus Mitteln der Europäischen Union auch die nationale Zusatzmutterkuhprämie gewährt wird und kein Abzug wegen Verstoßes gegen anderweitige Verpflichtungen („Abzug – Cross Compliance“) erfolgt.

II. Die AMA hat gemäß den Vorgaben in Spruchpunkt A.I. die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis der beschwerdeführenden Partei bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

I. Der Berufung gegen den Bescheid vom 26.04.2012, Zahl II/7-EPB/11-117105719, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011 wird teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die ermittelte Fläche 29,96 ha beträgt und kein Abzug wegen Flächensanktion sowie kein Abzug wegen Verstoßes gegen anderweitige Verpflichtungen („Abzug – Cross Compliance“) erfolgt.

II. Die AMA hat gemäß den Vorgaben in Spruchpunkt B.I. die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis der beschwerdeführenden Partei bescheidmäßig mitzuteilen.

C)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Beantragung Einheitliche Betriebsprämie 2011 und Vor-Ort-Kontrolle:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) stellte am 08.03.2011 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.

2. Am 2., 3. und 7.11.2011 fand auf dem Betrieb der BF eine am 31.10.2011 vorangekündigte Vor-Ort-Kontrolle (VOK) der AMA statt. Gegenstand der Kontrolle waren Flächen, die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) und gekoppelte Prämien (Rinder/Milch). Auskünfte wurden dem Prüforgan der AMA von XXXX , dem Bruder der BF und früheren Betriebsinhaber, erteilt. Bei der Vor-Ort-Kontrolle der Flächen wurden vom Prüforgan auf den drei Feldstücken der BF Abweichungen der beantragten von der ermittelten Fläche festgestellt. Die Vor-Ort-Kontrolle Cross Compliance ergab laut Kontrollbericht Auffälligkeiten im Bereich „Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat“ und „Schafkennzeichnung“.

Zu ersterem wurde im Kontrollbericht unter der Anforderung „Düngerlagerung“ ausgeführt, dass das Fassungsvermögen von Behältern bzw. Flächen zur Lagerung von Wirtschaftsdünger zu gering sei. Dazu scheint im Kontrollbericht noch folgende Anmerkung des Kontrollorgans auf: „Ad Mistlagerstätte: Am 02.11.2011 Lagerstätte voll mit Mist. Laut Herrn XXXX befindet sich der Grubenraum unter der Mistlagerstätte. Auf die Frage des KO, wo sich die Öffnung (wo auch evt. die Jauche angesaugt werden kann) befindet, um die Tiefe zu messen, antwortete die auskunftserteilende Person, dass es seine solche nicht gibt. Am dritten Tag der VOK am 07.11.2011 war der Mist großteils ausgebracht. Herr XXXX sagte, dass im Eck der Deckel sei. Dieses Eck war jedoch bedeckt mit Mist. Herr XXXX sagte, er gebe mir eine Gabel, damit ich das besagte Eck freischaufeln könne, er selber mache das nicht. Da eben die Tiefe im Zuge der VOK nicht nachgemessen werden konnte, muss davon ausgegangen werden, dass sich kein Grubenraum unter der Mistlagerstätte befindet.“

Zur Schafkennzeichnung wird im Kontrollbericht unter der Anforderung „Schafe/Ziegen: Bestandregister/Begleitdokument“ folgende Auffälligkeit angeführt: „Zu- bzw. Abgang wurde bei 1 Schaf(en) nicht vollständig im Bestandregister eingetragen.“

3. Mit Schriftsatz vom 12.01.2012 erstattete die BF, vertreten durch den im Spruch dieses Erkenntnisses genannten Rechtsanwalt, eine detaillierte Stellungnahme zu den von der AMA übermittelten Kontrollberichten und trat den vom Prüforgan festgestellten Flächenabweichungen mit näherer Begründung und schlagspezifisch entgegen. Zur Düngerlagerung wurde ausgeführt, dass sich die Jauchengrube, wie für jedermann an Ort und Stelle sichtbar, unter der Mistlagerstätte befinde und ausreichend dimensioniert sei. Bei vorangehenden Prüfungen seien die Ausmaße der Jauchengrube bereits nachgemessen worden und jeweils als richtig festgestellt worden. Herr XXXX habe versucht, dem Prüforgan zu erklären, dass die Jauchengrube auch von außen ausgemessen werden könne, da sich am Boden der Jauchengrube ein Auslassrohr befinde, weshalb auch die Tiefe der Jauchengrube festgestellt werden könne. Der Prüfer habe aber darauf bestanden, dass der gesamte Rindermist über der Grube entfernt werde. Dem sei Herr XXXX in den folgenden Tagen nachgekommen und habe den Mist auf die Wiesen verbracht. Am 07.11.2011 sei in dem Eck, in dem sich ein Deckel zur Öffnung der Jauchengrube befinde, noch etwas Mist gelegen, der jedoch in kürzester Zeit vom Deckel hätte entfernt werden können. Da zum Heben des Betondeckels zudem noch ein Traktorgerät erforderlich gewesen wäre, habe Herr XXXX nochmals dem Prüfer zu erklären versucht, dass die Jauchengrube auch von außen ausgemessen werden könne und dass bei früheren Prüfungen die Jauchengrube nachgemessen und das Ausmaß von den Prüforganen als richtig festgestellt worden sei. Die Feststellung des Nichtvorhandenseins einer Jauchengrube seitens des Prüforgans sei ebenso unrichtig wie die von ihm ermittelten Flächenabweichungen bzw. Angaben zur Flächennutzung. Die Feststellungen des Prüforgans könnten keinesfalls von der Behörde dem Bescheid zugrunde gelegt werden.

Die BF beantragte zudem, die AMA möge eine Nachkontrolle durchführen. Eine Nachkontrolle ist in der Folge von der Behörde nicht veranlasst worden.

Rinderprämienbescheid 2011

4. Mit Bescheid vom 28.03.2012 gewährte die AMA der BF für das Kalenderjahr 2011 Rinderprämien in der Höhe von EUR 5.269,76. Mit diesem Betrag wurde nur die Mutterkuhprämie von EUR 200,00 je Mutterkuh ausbezahlt, die nationale Zusatzmutterkuhprämie in der Höhe von EUR 30,00 je Mutterkuh war in diesem Betrag nicht enthalten. Aus dem Bescheid geht hervor, dass ein Abzug für Cross Compliance von 8 % vorgenommen wurde. Die Höhe des Sanktionsbetrages betrug EUR 458,24. Dem Anhang „Cross Compliance-Berechnung (Berechnungsdatum 10.02.2012)“ vom 28.03.2012 ist zu entnehmen, dass bei der Berechnung des Kürzungsprozentsatzes von insgesamt 8 % ein Verstoß „Düngerlagerung“ und ein Verstoß „Schafe/Ziegen: Bestandsregister/Begleitdokument“, VOK-Datum jeweils 07.11.2011, berücksichtigt wurden, wobei zu letzterem zudem ein vorheriger Verstoß am 18.01.2010 vermerkt ist.

Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz vom 12.04.2012 durch ihren Rechtsvertreter Berufung und brachte im Wesentlichen vor, dass kein Verstoß bei der Düngerlagerung und in Zusammenhang mit dem Bestandsregister für Schafe vorliege. Die Behörde habe die Stellungnahme der BF vom 12.01.2012 zu den Kontrollberichten völlig außer Acht gelassen. Die Feststellungen des Kontrollorgans, welches die Vor-Ort-Kontrolle vom 02. bis. 07.11.2011 am Betrieb der BF durchgeführt habe, seien zur Gänze unrichtig und könnten von der Behörde nicht zur Beurteilung des Sachverhalts herangezogen werden. Dieses Kontrollorgan sei auch befangen. Zur Düngerlagerung verwies die BF darauf, dass die Mistlagerstätte und die Jauchengrube im Zuge der Errichtung einer Kanalisationsanlage im Gebiet der Gemeinde der BF in den Jahren 2007 und 2008 von einem näher genannten Amtsorgan der zuständigen Bezirkshauptmannschaft vermessen und auf Dichtheit überprüft worden sei. Zufolge der Tatsache, dass die Mistlagerstätte und die Jauchengrube für die vorhandenen Großvieheinheiten (GVE) ausreichend bemessen und die Anlagen absolut dicht gewesen seien, sei das Haus des vorherigen Betriebsinhabers von der Anschlusspflicht an die Kanalisationsanlage der Gemeinde auch befreit worden. Zum Bestandsverzeichnis für Schafe wurde vorgebracht, dass dieses ordnungsgemäß geführt werde. Die BF nahm Bezug auf einen früheren Verstoß hinsichtlich der Führung des Bestandsverzeichnisses für Schafe und führte aus, dass unmittelbar, nachdem das Prüforgan im Jänner 2010 der BF mitgeteilt habe, dass das Bestandsverzeichnis zu aktualisieren sei, „die BF diesen Mangel auch unverzüglich behoben“ habe und darauf geachtet habe, „dass die Eintragungen im Bestandregister jeweils sofort erfolgen“.

5. Mit als Abänderungsbescheid bezeichneter Berufungsvorentscheidung vom 28.06.2012 änderte die AMA den Bescheid vom 28.03.2012 ab und gewährte der BF Rinderprämien für das Jahr 2011 in der Höhe von EUR 6.139,76. Mit diesem Bescheid wurde auch die nationale Zusatzmutterkuhprämie ausbezahlt. Es erfolgte eine weitere Auszahlung in der Höhe von EUR 870,00 (EUR 30,00 für 29 Mutterkühe bzw. Kalbinnen). Ansonsten entspricht die Berufungsvorentscheidung dem vorangegangenen Bescheid, insbesondere wurde wiederum ein Abzug – Cross Compliance von 8 % (von der Mutterkuhprämie aus den Mitteln der EU) vorgenommen. Der Anhang „Cross Compliance-Berechnung“ vom 28.06.2012 entspricht dem des Vorbescheides.

Gegen die Berufungsvorentscheidung erhob die BF einen Vorlageantrag und wandte sich gegen den abermals vorgenommenen Abzug – Cross Compliance. Sie legte den schon in der Berufung angesprochenen Bescheid der Gemeinde der BF vom 14.04.2008 vor, mit dem eine Befreiung von der Anschlusspflicht an die Kanalisationsanlage ausgesprochen wurde, sowie das zugehörige Gutachten zur Dimensionierung der Jauchengrube und Mistlagerstätte. Zudem verwies sie darauf, dass die AMA bei der für die BF zuständigen Bezirkshauptmannschaft eine Anzeige erstattet habe, dass das Fassungsvermögen der Jauchengrube bzw. die Flächen zur Lagerung von Wirtschaftsdünger am Betrieb der BF zu gering wäre. Die Bezirkshauptmannschaft habe am 03.05.2012 eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle durchgeführt und es sei vom Amtssachverständigen neuerlich festgestellt worden, dass die Mistlagerstätte und die Sickersaft- und Jauchengrube ausreichend groß dimensioniert und dicht seien. Die Verhandlungsschrift der mündlichen Verhandlung wurde dem Vorlageantrag beigelegt.

Betriebsprämienbescheid 2011

6. Mit Bescheid vom 26.04.2012 gewährte die AMA der BF für das Antragsjahr 2011 unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle vom 02.11. bis 07.11.2011 und auf Basis von 31,21 vorhandenen Zahlungsansprüchen a EUR 133,70 eine Einheitliche Betriebsprämie von EUR 2.749,08. Dabei ging die Behörde von einer beantragten Fläche von 30,41 ha und einer ermittelten Fläche von 28,46 ha sowie einer Differenzfläche von 1,95 ha aus. Auf Grund der bei der Vor-Ort-Kontrolle festgestellten Flächenabweichung von über 3 % oder über 2 ha habe, so ist der Begründung des Bescheides zu entnehmen, der Beihilfenbetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden müssen. Die Höhe dieser Flächensanktion betrug EUR 521,44. Zudem wurde – wie beim Rinderprämienbescheid 2011 vom 28.03.2012 – ein Abzug wegen Cross Compliance von 8 % vorgenommen. Der Anhang „Cross Compliance-Berechnung“ vom 26.04.2012 entsprach dem des Rinderprämienbescheides vom 28.03.2012. Der Abzug wegen Cross Compliance betrug EUR 239,05.

In der dagegen mit Schriftsatz vom 03.05.2012 erhobenen Berufung trug die BF hinsichtlich des Abzuges – Cross Compliance vergleichbar vor, wie in der Berufung bzw. im Vorlageantrag gegen den Rinderprämienbescheid bzw. die diesbezügliche Berufungsvorentscheidung. Zur von der Behörde ermittelten Fläche und Differenzfläche wiederholte die BF im Wesentlichen das Vorbringen in der Stellungnahme vom 12.01.2012 zu den Kontrollberichten zur Vor-Ort-Kontrolle vom 02. bis 07.11.2011.

7. Mit als Abänderungsbescheid bezeichneter (und verspäteter) Berufungsvorentscheidung vom 11.10.2012 gewährte die AMA der BF in Abänderung des Vorbescheides eine Einheitliche Betriebsprämie in der Höhe von EUR 2.898,49. Der Bescheid entsprach dem Vorbescheid, einzig der Abzug wegen Cross Compliance wurde von zuvor 8 % auf 3 % reduziert, weshalb sich der entsprechende Sanktionsbetrag von EUR 239,05 auf EUR 89,64 verringerte, was eine Nachzahlung an die BF in der Höhe von EUR 149,41 zur Folge hatte. Im Anhang „Cross Compliance-Berechnung“ vom 11.10.2012 entfiel der Verstoß gegen Düngerlagerung.

Gegen diese Berufungsvorentscheidung erhob die BF ebenfalls einen Vorlageantrag.

Berufungsentscheidung des BMLFUW

8. Auf Grund der Vorlageanträge der BF wurden die Berufungen von der AMA dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) als Behörde zweiter Instanz vorgelegt. Über beide Berufungen sprach das BMLFUW in einem Bescheid, nämlich mit Bescheid vom 04.12.2013, Zl. BMLFUW- XXXX , ab und gab ihnen hinsichtlich des Abzuges Cross Compliance teilweise statt: Der Rinderprämienbescheid wurde dahingehend abgeändert, dass der CC-Abzug von 8 % auf 3 % reduziert wurde. Mit der Berechnung des Prämienbetrages wurde die AMA beauftragt. Der Bescheid betreffend die Einheitliche Betriebsprämie wurde hinsichtlich des Spruches dahingehend abgeändert, dass der Spruch der Berufungsvorentscheidung vom 11.10.2012 an seine Stelle gesetzt und damit wiederhergestellt wurde. Mit der genannten Berufungsvorentscheidung war der CC-Abzug bereits auf 3 % reduziert worden. Im Übrigen wurde den Berufungen nicht stattgegeben.

Begründend führte das BMLFUW zum CC-Abzug aus, dass, wie sich aus den von der BF vorgelegten Unterlagen (Bescheid der Gemeinde vom 14.04.2008 über die Befreiung von der Anschlusspflicht, Verhandlungsschrift der mündlichen Verhandlung der zuständigen BH vom 03.06.2012) ergebe, im Bereich Nitrat kein Verstoß vorliege. Das sei auch von der AMA in der Berufungsvorentscheidung vom 11.10.2012 bereits berücksichtigt worden, mit der der CC-Abzug von 8 % auf 3 % reduziert worden sei. Im Bereich Schafkennzeichnung ging das BMLFUW dagegen vom Vorliegen eines Verstoßes aus. Die BF habe in der Berufung vorgebracht, dass nach der Kontrolle im Jänner 2010 der Mangel unverzüglich behoben worden sei und seither darauf geachtet werde, dass die Eintragungen im Bestandsregister jeweils sofort erfolgen. Die BF habe damit den festgestellten Verstoß selbst eingeräumt. Es handle sich im vorliegenden Fall, nämlich einer unvollständigen Eintragung im Bestandsverzeichnis, wobei nicht mit Vorsatz gehandelt worden sei, zwar um einen leichten Verstoß, weshalb vom Regelmaß der Kürzung von 3 % abgesehen und die Kürzung auf 1 % begrenzt werden könne; da jedoch ein wiederholter Verstoß vorliege, sei der Prozentsatz bei der ersten Wiederholung mit dem Faktor drei zu multiplizieren, was im Ergebnis zum Kürzungsprozentsatz von insgesamt 3 % führe. Die CC-Kürzung sei daher in den Bescheiden auf jeweils 3 % zu reduzieren. Hinsichtlich der Flächenabweichungen verwies das BMLFUW auf die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle vom 02.11. bis 07.11.2011 und beurteilte diese dahingehend, dass sie auf dem Luftbild nachvollzogen werden können.

9. Über die gegen den Bescheid des BMLFUW vom 04.12.2013 erhobene Revision der BF erkannte der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit Erkenntnis vom 15.12.2016, Ro 2014/17/0010, und behob den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die belangte Behörde habe sich im Zusammenhang mit dem CC-Verstoß Schafkennzeichnung nicht ausreichend mit dem Berufungsvorbringen auseinander gesetzt und habe sich auf die bloße Wiederholung der bereits im Prüfbericht enthaltenen Feststellung, wonach eine Eintragung hinsichtlich eines nicht näher genannten Schafes unvollständig gewesen sei, beschränkt. Die belangte Behörde wäre gehalten gewesen, nach diesbezüglichen Ermittlungen (etwa Einvernahme des Prüforgans oder Einsicht in das Bestandsregister) selbst entsprechende Feststellungen zu treffen, woraus sich in Hinblick auf ein bestimmtes Tier allenfalls eine Unvollständigkeit der Eintragung ergeben hätte. Andernfalls hätte die Kürzung nicht vorgenommen werden dürfen. In dem Vorbringen der Revisionswerberin, dass als Konsequenz der Beanstandung im Jahr 2010 die nachfolgenden Eintragungen im Bestandsverzeichnis unverzüglich vorgenommen worden seien, könne auch kein Eingeständnis von unvollständigen Aufzeichnungen im Jahr 2011 erblickt werden. Der Bescheid entziehe sich mangels nachvollziehbarer Feststellungen zur von der Behörde angenommenen Unvollständigkeit des Bestandsregisters der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof und erweise sich daher als rechtswidrig.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

10. Das nach Behebung des Berufungsbescheides des BMLFUW durch den VwGH gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG in der gegenständlichen Rechtssache zuständig gewordene Bundesverwaltungsgericht führte am 04.04.2018, 27.08.2018, 20.09.2018 und am 09.10.2018 eine mündliche Verhandlung durch. Es wurde das Prüforgan der Vor-Ort-Kontrolle vom 02.11., 03.11. und 07.11.2011, XXXX , das Prüforgan einer späteren Kontrolle am 06.10.2014, einer sogenannten Rapid-Field-Visit (RFV) zur Beurteilung eines von der BF im Jahr 2014 gestellten Referenzänderungsantrages, XXXX , befragt und in der Verhandlung am 27.08.2018 die von der BF beantragten Zeugen einvernommen, nämlich Herr XXXX , Bruder der BF und früherer Betriebsinhaber, Frau XXXX , Schwester der BF, Dr. XXXX , XXXX , sowie Herr XXXX , Landwirt, der Mäharbeiten auf einigen der Flächen der BF durchgeführt hat. Zur Verhandlung am 27.08.2018 wurde XXXX , XXXX , als Amtssachverständiger beigezogen. An der Verhandlung am 09.10.2018 nahmen auch zwei Mitarbeiter des Prüfreferats der AMA teil. Die BF nahm an den Verhandlungen nicht teil, sie wurde durch den im Spruch genannten Rechtsanwalt vertreten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Cross Compliance

1.1. Düngerlagerung:

Unter der Mistlagerstätte auf dem Betrieb der BF befindet sich eine Sickersaft- und Jauchengrube. Im Antragsjahr 2011 waren sowohl die Mistlagerstätte als auch die Sickersaft- und Jauchengrube für den landwirtschaftlichen Betrieb der BF ausreichend bemessen. Ein Verstoß gegen Cross Compliance Vorschriften zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat lag nicht vor.

1.2. Schafkennzeichnung:

Das Bestandsverzeichnis Schafe war zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle im November 2011 ordnungsgemäß geführt. Ein Verstoß gegen diesbezügliche Cross Compliance Vorschriften lag nicht vor.

2. Flächen

Mit Mehrfachantrag-Flächen vom 08.03.2011 beantragte die BF die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen im Ausmaß von 30,41 ha (auf Feldstück [FS] XXXX eine Fläche von 8,68 ha, auf FS XXXX 9,15 ha und FS XXXX 12,58 ha).

Tatsächlich verfügte die BF im Antragsjahr 2011 über beihilfefähige Flächen im Ausmaß von 29,96 ha (FS XXXX 8,57 ha, FS XXXX 8,98 ha und FS XXXX 12,41 ha).

Die Differenzfläche betrug 0,45 ha. Die BF hatte im Antragsjahr 2011 31,21 Zahlungsansprüche.

2. Beweiswürdigung:

Das Gericht gründet die getroffenen Feststellungen auf die vorgelegten Verwaltungsakte der AMA, insbesondere den Mehrfachantrag-Flächen, Kontrollberichte der Vor-Ort-Kontrolle, Stellungnahme der BF vom 12.01.2012 zur Vor-Ort-Kontrolle und Rechtsmittel der BF, den Akt des BMLFUW und den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts und insbesondere auf die vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführte mündliche Verhandlung.

1. Cross Compliance

1.1. Düngerlagerung:

Die Feststellungen zur Düngerlagerung ergeben sich aus dem Bescheid der Gemeinde XXXX vom 14.04.2008, mit dem das landwirtschaftliche Wohnhaus XXXX von der Anschlusspflicht an die Gemeindekanalisationsanlage befreit wurde (samt zugehörigem Beiblatt: Dimensionierung von Düngersammelanlagen) und der Verhandlungsschrift der Bezirkshauptmannschaft XXXX zum Ortsaugenschein am 03.05.2012. Der gewässerökologische Amtssachverständige gab in der genannten Verhandlung an, dass im Zuge des Ortsaugenscheins festgestellt werden konnte, dass die Mistlagerstätte für 50 Vieheinheiten in jedem Fall ausreichend bemessen sei, ebenso sei die Sickersaft- und Jauchengrube ausreichend bemessen; Mistplatte und die seitliche Begrenzung der Mistlagerstätte seien augenscheinlich abgedichtet worden. Der Amtssachverständige resümierte, dass aus Sicht des Gewässerschutzes bis auf weiteres kein Handlungsbedarf bestehe und die Lagerstätte als ordnungsgemäß im Sinne der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung angesehen werden könne. Gestützt auf die genannten Unterlagen war daher die Feststellung zu treffen, dass sich auf dem Betrieb der BF unter der Mistlagerstätte eine Jauchengrube befindet und die Mistlagerstätte und die Jauchengrube im verfahrensgegenständlichen Antragsjahr ausreichend bemessen waren. Im Übrigen ist auch die belangte Behörde in der Berufungsvorentscheidung vom 11.10.2012 betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2011 offensichtlich nicht mehr vom Vorliegen eines CC-Verstoßes betreffend Düngerlagerung ausgegangen, da sie den CC-Abzug von 8 % auf 3 % reduzierte, und hat im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu diesem Punkt auch kein Vorbringen mehr erstattet.

1.2. Schafkennzeichnung:

1.2.1. Zur Schafkennzeichnung/Bestandsverzeichnis wurde Beweis erhoben durch Befragung des Prüforgans der AMA der Vor-Ort-Kontrolle vom 02.11., 03.11. und 07.11., XXXX , Einvernahme der von der BF beantragten Zeugen, Herrn XXXX (Zeuge 1), Frau XXXX (Z 3) und Herrn XXXX (Z 4) und durch Einschau in das Bestandsverzeichnis Schafe, welches von der BF zunächst mit Schriftsatz vom 23.04.2018 in Kopie und in der Verhandlung am 27.08.2018 im Original vorgelegt wurde.

1.2.2. Die getroffene Feststellung, dass das Bestandsverzeichnis Schafe zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle ordnungsgemäß geführt war, ergibt sich aus dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung in Zusammenschau mit dem vorgelegten Bestandsverzeichnis.

Die Kontrolle der Schafe wurde vom Prüfer am 03.11.2011 durchgeführt. Sowohl der Prüfer als auch Z 1 sagten übereinstimmend aus, dass im Stall 14 kennzeichnungspflichtige Schafe vorhanden waren. Darüber hinaus gab es zwei Lämmer unter sechs Monaten, die nicht gekennzeichnet und zum Zeitpunkt der Kontrolle auch nicht kennzeichnungspflichtig waren. Bei der Schafkontrolle im Stall waren neben dem Prüfer auch Z 1 und Z 3 anwesend. Z 4 war am Hof zugegen, nahm die Kontrolle wahr, beteiligte sich aber nicht an den geführten Gesprächen. Ein- und Austragungen im Bestandsverzeichnis wurden im verfahrensgegenständlichen Antragsjahr von Z 3 in Rücksprache mit Z 1 vorgenommen.

Das Bestandsverzeichnis wird am Betrieb der BF in Form einer Ohrmarkenliste auf Einzelblättern unter Verwendung eines Vordruckes („Ohrmarkenliste für am Betrieb geborene Tiere“) geführt. Je Tier wird in einer Zeile der vorgedruckten Tabelle festgehalten: Art (Schaf oder Ziege), Ohrmarke Nr., Datum der Geburt, Datum der Kennzeichnung, Geschlecht, Datum der Verendung, Bemerkungen. Abgänge von Tieren werden von der BF im Verzeichnis vermerkt, indem die das Tier betreffende Zeile mit Kugelschreiber durchgestrichen wird, wobei die Eintragung jedoch lesbar bleibt. Das Datum des Abgangs ergibt sich bei verendeten Tieren aus der dafür vorgesehenen Spalte „Datum der Verendung“, bei sonstigen Abgängen wird von der BF das Abgangsdatum in der Spalte „Bemerkungen“ eingetragen. Vorgelegt wurden dem Gericht die Blätter 1 bis 3 des mit 01.01.2009 neu angelegten Bestandsverzeichnisses (auf Blatt 1 ist vermerkt, dass am 01.01.2009 eine Bestandsaufnahme zufolge des Verlustes des Bestandsverzeichnisses 2005 bis 2009 erfolgte).

Im Bestandsverzeichnis waren zum Prüfungszeitraum am 03.11.2011 14 Schafe eingetragen. Dies ergibt sich, indem man von allen bis zum Prüfungszeitpunkt eingetragenen Tieren die bis dahin abgegangenen Tiere (also mit Abgangsdatum vor dem genannten Datum) abzieht, was vom erkennenden Richter im Einzelnen nachvollzogen werden konnte.

Ausgehend von der unstrittigen Anzahl der vorhandenen Schafe bei der Kontrolle am 03.11.2011 und der vorlegten Urkunde lag somit keine Unvollständigkeit des Bestandsverzeichnisses zum Prüfungszeitpunkt vor.

1.2.3. In Hinblick auf die Aussage des Prüfers in der Verhandlung am 04.04.2018, wonach im Bestandsverzeichnis am 03.11.2011 15 Schafe eingetragen gewesen seien, brachte die AMA in der Verhandlung am 27.08.2018 die Mutmaßung vor, dass das Bestandsverzeichnis nachträglich dahingehend verändert worden sein könnte, dass ein vor der Prüfung erfolgter Abgang erst nach der Prüfung eingetragen worden sei. Konkret wies die AMA auf das in Zeile zwei auf Blatt 1 eingetragene und am 28.10.2011 abgegangene Tier hin. Bei diesem sei der Strich mit einem andersfärbigen Kugelschreiber gezogen worden als bei den drei weiteren am 28.10.2011 abgegangenen Tieren; auch sei im Unterschied zu letzteren, die freihändig gestrichen worden seien, der Strich beim Tier in der zweiten Zeile offenbar mit Lineal gezogen worden. Zu dem passe, dass im unteren Eck des bereits in der Verhandlung am 04.04.2018 vorgelegten Notizblattes mit handschriftlichen Aufzeichnungen des Prüfers nur drei mit Geschlecht und Geburtsdaten bezeichnete Tiere mit Abgang 28.10.2011 angeführt seien. Auch seien von der BF im nächstfolgenden Mehrfachantrag-Flächen für den Zeitraum vom 01.04.2011 bis 31.03.2012 in der Tierliste drei Schlachtungen angegeben worden.

Z 1 und Z 3 sagten übereinstimmend aus, dass kurze Zeit vor der Vor-Ort-Kontrolle vier Schafe geschlachtet worden seien, und zwar nach Aussage von Z 3 zwei für den Betrieb, eines für die BF und eines für Z 4. Letzterer gab an, zu Allerheiligen zu Hause gewesen zu sein und schon am 28.10.2011 selbst und zwar für sich und seine Familie in XXXX ein Schaf geschlachtet zu haben. Z 3 führte aus, dass sie sofort nach der Schlachtung an Hand der abgenommenen Ohrmarken vier Schafe noch im Stall aus dem Bestandsverzeichnis ausgetragen habe. Auf die Nachfrage des Richters, was sie eingetragen habe, bemerkte Z 3, das sei das Datum des Abgangs gewesen. Auf den späteren Vorhalt, warum ein Strich bei einer Austragung mit einem anderen Kugelschreiber und mit Lineal gezogen sei, antwortete Z 3, sie könne nur sagen, dass sie das Datum für alle vier Schafe zur selben Zeit eingetragen habe, es mag sein, dass sie auf den Strich im Stall vergessen habe, dann habe sie das später im Haus nachgeholt.

Zur Angabe von drei Schlachtungen in der Tierliste als Beilage des nächstjährigen Mehrfachantrags-Flächen wurde von der Rechtsvertretung der BF angemerkt, dass der Antrag bei der Landwirtschaftskammer XXXX abgegeben und im Zuge der Abgabe die Tierliste händisch ausgefüllt worden sei, wobei das Bestandsregister nicht mitgeführt worden sei, sodass bloß an Hand der Erinnerung „drei Schlachtungen“ angegeben worden seien.

Der Prüfer, der bereits in der Verhandlung am 04.04.2018 befragt wurde, nahm hinsichtlich der Schafkennzeichnung Bezug auf eine von ihm bei der Prüfung angefertigte handschriftliche Notiz, die auch dem Gericht vorgelegt wurde. Nach dieser Notiz habe er – neben 2 Lämmern unter einem halben Jahr – 14 Schafe vorgefunden, im Bestandsverzeichnis seien 15 eingetragen gewesen. Auf die Frage des Richters, ob er sich daran erinnere, wie das Bestandsverzeichnis ausgesehen habe, antwortete er, dass er dies nicht mehr genau sagen könne, höchstwahrscheinlich sei es eine Ohrmarkenliste gewesen. Auf die Frage, ob er festgestellt habe, welches Tier im Bestandsregister angeführt, aber in der Herde nicht vorhanden gewesen wäre, antwortete er, dass es damals nicht notwendig gewesen wäre, im elektronischen Kontrollbericht die Ohrmarke des betroffenen Tieres anzugeben.

In der Verhandlung am 27.08.2018 brachte der Prüfer nach der Befragung des Zeugen 1 und nach Befragung der Z 3 durch den Richter aus eigenem, also ohne dazu nochmals vom Richter befragt worden zu sein, vor, dass in der Ohrmarkenliste, als diese ihm nach der Kontrolle der Schafherde vorgelegt worden sei, 18 Tiere eingetragen gewesen seien. Er habe Z 1 und Z 3 auf die Differenz zu den tatsächlich vorgefundenen Schafen aufmerksam gemacht, worauf diese gesagt hätten, er seien am 28.10.2011 drei Schafe geschlachtet worden. Diese seien daraufhin im Bestandsverzeichnis von Z 3 nachgetragen worden. Die Nachtragung sei von seiner Seite nicht zu beanstanden gewesen, da man sich am 03.11.2011 noch innerhalb der siebentägigen Eintragungsfrist befunden habe. Dennoch sei eine Differenz von einem Stück geblieben. Eine nochmalige Zählung der Herde habe wieder 14 kennzeichnungspflichtige Schafe ergeben.

Auf den Vorhalt des Richters, dass der Prüfer in der letzten Verhandlung mit keinem Wort erwähnt habe, dass das Bestandsverzeichnis während der Vor-Ort-Kontrolle und veranlasst durch Nachfragen des Prüfers seitens von XXXX verändert worden sei, antwortete dieser, er habe sich erst jetzt daran erinnern können, nachdem er die Ohrmarkenliste vorgelegt bekommen habe und in seiner Notiz nachgesehen habe.

Auf eine weitere Frage des Richters, welche Bedeutung einige Ohrmarkennummern und Geburtsdaten von Schafen, die auf der handschriftlichen Notiz angeführt seien, hätten, sagte der Prüfer, dass er versucht habe herauszufinden, welches Tier im Bestandsverzeichnis noch nicht ausgetragen worden sei. Da die Tiere aber recht scheu gewesen seien, sei ihm das nicht gelungen und er habe den Versuch abgebrochen.

Der erkennende Richter würdigt die aufgenommenen Beweise folgend: Die Aussagen der Geschwister stimmen überein, demnach wurden am 28.10.2011 vier Schafe hausgeschlachtet und nach den Aussagen von Z 3 nach der Schlachtung aus dem Bestandsverzeichnis ausgetragen. Der Beweiswert der übereinstimmenden Aussagen ist freilich dadurch gemindert, dass Z 1 und Z 3 selbst ein Interesse in der Sache haben, führt doch Z 3 das Bestandsverzeichnis für die BF und dies in Rücksprache mit Z 1 und es liegt damit im Interesse beider, dass bei einer Kontrolle keine Auffälligkeiten festgestellt werden. Im vorgelegten Bestandsverzeichnis finden sich vier Schafe mit Abgangsdatum 28.10.2011 und waren zum Zeitpunkt 03.11.2011 14 Schafe eingetragen. Die AMA bringt Indizien dafür vor, dass das Bestandsverzeichnis erst nach der Vor-Ort-Kontrolle vom 02.11., 03.11 und 07.11.2011 geändert worden sei, in dem erst später ein Tier unter Anführung eines Abgangsdatums vom 28.10.2011 gestrichen worden sei. Festzuhalten ist aber, dass es sich hierbei nur um Indizien handelt, einen Beweis dafür, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle 15 Schafe im Register eingetragen waren, hat die AMA nicht geführt. Zur Aussage des Prüfers hinsichtlich der Schafkontrolle ist anzumerken, dass deren Beweiswert dadurch gemindert ist, dass er diese in der zweiten Verhandlung abänderte. Sein Vorbringen, er habe sich erst in dieser Verhandlung wieder daran erinnern können, dass im Bestandsverzeichnis eigentlich vier Tiere zu viel eingetragen gewesen seien, wobei dann Z 3 drei Schafe mit Abgangsdatum 28.10.2011 ausgetragen habe, nachdem er eben in dieser Verhandlung die Ohrmarkenliste vorgelegt bekommen und er in seiner handschriftlichen Notiz nachgesehen habe, ist für den erkennenden Richter nicht glaubwürdig. Der Prüfer stützte seine Aussage in der ersten Verhandlung bereits auf die angesprochene Notiz. Warum ihm erst mit Vorlage der Ohrmarkenliste in der zweiten Verhandlung der Umstand, dass es noch im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle zu Änderungen des Bestandsverzeichnisses gekommen sein soll, wieder erinnerlich geworden wäre, vermag der erkennende Richter nicht nachzuvollziehen. Dabei wird nicht verkannt, dass die Aussage im Kern, nämlich, dass im Bestandsverzeichnis letztlich 15 Schafe eingetragen gewesen wären, auch nach der Aussage in der zweiten Verhandlung gleichgeblieben ist. Jedoch schmälert es die Glaubhaftigkeit einer entsprechenden Aussage eines Prüfers, wenn er die Schilderung des relevanten Ablaufs der Prüfung und Prüfschritte in einer späteren Verhandlung gegenüber einer früheren Verhandlung korrigiert und die Begründung, er habe sich erst später daran erinnert, nicht nachvollzogen werden kann.

Wie schon ausgeführt, hat die AMA bloß Indizien vorgebracht, aber nicht bewiesen, dass das vorgelegte Bestandsverzeichnis in unzulässigen Weise nachträglich hinsichtlich seines Standes zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle abgeändert worden wäre. Aus Sicht des erkennenden Richters wäre es Aufgabe der AMA gewesen, einen derartigen Beweis zu führen. Die vorgebrachten Indizien vermögen den Richter angesichts der übereinstimmenden Zeugenaussagen, auch wenn es sich hierbei um Geschwister der BF handelt, und der hinsichtlich der Glaubwürdigkeit im Beweiswert reduzierten Aussage des Prüfers nicht zur notwendigen Überzeugung zu führen, dass die von der AMA in den Raum gestellte „Manipulation“ des Bestandsverzeichnisses tatsächlich vorlag. Da im vorgelegten Bestandsverzeichnis 14 Schafe im Zeitpunkt der Prüfung eingetragen waren und 14 tatsächlich am Betrieb vorhanden waren, war die Feststellung zu treffen, dass kein Verstoß gegen Cross Compliance Vorschriften zur Schafkennzeichnung vorlag.

1.2.4. Zum selben Ergebnis würde man im Übrigen selbst dann gelangen, wenn das Vorbringen des Prüfers, es seien im Prüfzeitraum entgegen dem im Gerichtsverfahren vorgelegten Bestandsverzeichnis tatsächlich 15 Schafe eingetragen gewesen, zutreffen würde. Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem aufhebenden Erkenntnis in der vorliegenden Rechtssache vom 15.12.2016, Ro 2014/17/0010, aus, dass Kürzungen nur vorgenommen werden dürfen, wenn Feststellungen zur Unvollständigkeit der Eintragung „in Hinblick auf ein bestimmtes Tier“ (Hervorhebung nicht im Original) getroffen werden können. Weder im Kurzbericht, noch im Kontrollbericht zur Vor-Ort-Kontrolle wurde festgehalten, welches Tier im Bestandsregister eingetragen, aber am Betrieb der BF nicht vorhanden war. Der Prüfer hat ein bestimmtes Tier auch nicht in seinen handschriftlichen Notizen (mit Ohrmarkennummer) notiert oder im Bestandsverzeichnis mit einer entsprechenden Kennzeichnung versehen. Hintergrund dafür war, wie der Prüfer erst in der zweiten Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angegeben hat, dass er zwar zunächst versuchte – offensichtlich ausgehend von seiner Sichtweise, dass im Bestandsverzeichnis 15 Tiere eingetragen und auf dem Hof aber nur 14 vorhanden wären –, herauszufinden, welches Tier im Bestandsverzeichnis noch nicht ausgetragen worden sei; diesen Versuch brach er aber ab. Darauf wird der Vollständigkeit halber hingewiesen. Wie oben ausgeführt, geht das Gericht vom vorgelegten Bestandsverzeichnis und damit davon aus, dass keine Abweichung vorlag. Der vorliegende Fall zeigt aus Sicht des erkennenden Richters auch exemplarisch auf, welche Schwierigkeiten sich in der Nachvollziehbarkeit einer Beanstandung ergeben können, wenn man hinsichtlich der Feststellung der Unvollständigkeit der Eintragung im Bestandregister nicht auf ein bestimmtes Tier abstellen wollte, sondern einen Vergleich Summe der vorhandenen Tiere zur Summe der eingetragenen Tiere genügen ließe.

2. Flächen

2.1. Zu den Flächen wurde Beweis erhoben durch Befragung des Prüforgans der AMA der Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2011, XXXX (Prüfer), des Prüfers der Rapid-Field-Visit am 06.10.2014, XXXX (Prüfer-RFV) und Einvernahme der beantragten Zeugen, Herrn XXXX (Z 1), Herrn XXXX (Z 2) und XXXX (Z 4). Zur Verhandlung am 27.08.2018 wurde XXXX als Amtssachverständiger beigezogen (ASV).

2.2. Die getroffenen Feststellungen zu den Flächen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der AMA, dem Akt des BMLFUW, dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts samt vorbereitenden Schriftsätzen der Parteien, aus einer Einschau in das INVEKOS-GIS und insbesondere aus der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung.

2.3. Feldstück XXXX )

2.3.1. Die BF beantragte im Mehrfachantrag-Flächen 2011 für das gemäß Beilage Flächenbogen mit einer Fläche von 8,68 ha näher konkretisierte Feldstück gemäß Beilage Flächennutzung eine Fläche im gleichen Ausmaß.

2.3.2. Die Vor-Ort-Kontrolle ergab eine Fläche von 7,93 ha.

2.3.3. Die vom Gericht ermittelte Fläche ergibt sich ausgehend von der beantragten Fläche wie folgt:

2.3.3.1. Auf Grundstück Nr. XXXX wurde vom Prüfer die Grenze des Feldstückes XXXX zum nördlich davon gelegenen Wald in zwei Teilstücken abgeändert und die Feldstückfläche um 0,06 ha (0,05 ha und 0,01 ha) wegen der vorgefundenen Nutzung „Wald“ reduziert. Dieser Abzug ist nunmehr unstrittig, die BF hat ihn in der mündlichen Verhandlung am 04.04.2018 außer Streit gestellt (VH 1 S. 10). Dieser Abzug wird daher auch vom Gericht vorgenommen.

2.3.3.2. Einen weiteren Abzug wegen vorgefundener Nutzung Wald nahm der Prüfer im nordwestlichen Teil des FS XXXX vor, näherhin im nördlichsten Teil eines als Streuwiese beantragten Schlages (dieser Schlag hat im MFA die Nr. XXXX , im GIS sind die Schläge anders nummeriert, die Streuwiese hat dort die Nr. XXXX ; im Folgenden wird die Schlagnummerierung des GIS verwendet, für die Streuwiese daher SL-GIS Nr. XXXX ). Der Abzug betrug auf Grundstück Nr. XXXX 0,01 ha und auf Grundstück Nr. XXXX 0,02 ha. Seitens der BF erfolgte in der Verhandlung am 09.10.2018 eine Außerstreitstellung im Ausmaß von 0,01 ha (VH 4 S. 3). Auf dem in der Verhandlung am 09.10.2018 dazu betrachteten Luftbild waren mehrere Bäume zu erkennen, der erkennende Richter teilt daher die Beurteilung der AMA. Eine Nachmessung der vom Prüfer herausgenommenen Teilfläche im GIS durch den Richter ergab, dass von dieser Fläche 182,33 m² auf das Grundstück Nr. XXXX und 50,90 m² auf das Grundstück Nr. XXXX entfallen, zusammen also 233,22 m². Der Richter hält für diese zusammenhängende Fläche bei kaufmännischer Rundung auf ganze Ar (zur Rundung auf 0,01 ha siehe § 6 der auf den vorliegenden Fall anzuwendenden INVEKOS-GIS-V 2009, BGBl. II Nr. 338/2009) nur einen Abzug von 0,02 ha als gerechtfertigt an. Es sind von der beantragten Fläche daher 0,02 ha abzuziehen.

2.3.3.3. Auf Grundstück Nr. XXXX erfolgte vom Prüfer ein Abzug von 0,01 ha. Er führte dazu in der Verhandlung am 04.04.2018 (VH 1 S. 11) an, dass es sich bei der abgezogenen Fläche um einen befestigten oder unbefestigten Wirtschaftsplatz an einem Gebäudekomplex handelt. Dies konnte vom erkennenden Richter an Hand der Luftbilder in der Verhandlung nachvollzogen werden, auf den Luftbildern ist im Bereich der „ XXXX “ zu erkennen, dass es sich bei den abgezogenen Flächen um – teilweise auch befestigte – Hofflächen handelt. Ein Abzug von 0,01 ha ist daher vorzunehmen.

2.3.3.4. Ebenso verhält es sich mit dem Abzug wegen vorgefundener Nutzung als Hoffläche auf Grundstück Nr XXXX im vom Prüfer vorgenommenen Ausmaß von 0,01 ha. Es handelt sich dabei um die Fortsetzung der Hoffläche, die bei der „ XXXX “ beginnt und westlich der Straße bzw. der Zufahrt zum Haus (auf Grundstück Nr. XXXX liegt (nach Ausmessung im GIS im Ausmaß von 144 m²). Auch hier war für den erkennenden Richter auf Grund der Luftbilder die Einstufung als Hoffläche durch den Prüfer nachvollziehbar. Bei den im Kontrollbericht bei Grundstück Nr. XXXX abgezogenen GIS-Kleinstflächen handelt es sich, wie eine Nachschau im GIS ergibt, um 3 dreiecksförmige Flächen im Ausmaß von 9, 35 und 30 m² im Bereich östlich der Zufahrt zum Haus, wobei die nicht landwirtschaftliche Nutzung ebenfalls auf dem Luftbild nachvollzogen werden konnte. Es ist daher auf Grundstück Nr. XXXX für die angesprochenen Flächen ein Abzug von gerundet 0,02 ha vorzunehmen.

2.3.3.5. Zu den weiteren vom Prüfer vorgenommenen Abzügen wird ausgeführt:

2.3.3.5.1. Der Prüfer stellte auf Grundstück Nr. XXXX für eine Fläche im Ausmaß von 0,12 ha eine Nutzung als Freizeitfläche fest. Das abgezogene Polygon besteht aus zwei schmalen Streifen entlang der westlichen und nördlichen Seite des auf diesem Grundstück befindlichen Hauses sowie einer größeren Fläche östlich und südöstlich des Hauses. Letztere unterfällt in zwei Teilflächen: Eine eingezäunte Fläche um einen Swimmingpool und die Fläche zwischen dem Haus und der eingezäunten Fläche. Der Pool selbst samt befestigter Fläche um den Pool herum im Ausmaß von ca. 230 m² war nicht Teil des FS XXXX , von der BF also nicht beantragt. Die vom Prüfer in Abzug genommene Fläche auf der beschriebenen ersten Teilfläche war somit die Fläche zwischen der Umzäunung und der nichtbeantragten, den Pool umgebenden Fläche im Ausmaß von ca. 680 m². Die zweite Abzugsfläche, also die Fläche zwischen Haus und dem Zaun, betrug ca. 380 m². Der Rest der laut Ausmessung im GIS 1.151 m² großen Abzugsfläche entfällt auf die zuvor genannten Streifen westlich und nördlich des Hauses.

Der Prüfer begründete in der mündlichen Verhandlung am 04.04.2018 seine Einstufung der abgezogenen Fläche als Freizeitfläche dahingehend, dass die angesprochene erste Teilfläche um den Pool ausgezäunt und dafür eine Freizeitnutzung vorgelegen sei. Über die Fläche zwischen Haus und Zaun müsse man gehen, um zum Pool zu gelangen, außerdem befinde sich im südlichen Bereich dieser Teilfläche eine Wäscheleine.

Die Rechtsvertretung der BF brachte vor, dass der Zaun dazu diene, Wildtiere abzuwehren, damit diese nicht in den Pool fallen. Er sei aus optischen Gründen in großzügiger Entfernung vom Pool aufgestellt worden; die Fläche innerhalb der Umzäunung sei ebenso landwirtschaftlich genutzt worden wie die umgebenden Flächen, das treffe auch auf die zwischen Zaun und Haus liegende Fläche zu.

Z 1 sagte aus, dass er die Fläche innerhalb der Einzäunung des Pools mit dem Motormäher gemäht habe, das Mahdgut sei getrocknet und in die Scheune eingebracht worden. Auch die Fläche zwischen der Einzäunung und dem Haus sei gemäht worden. Z 4 bestätigte, dass die eingezäunte Fläche um den Pool mit dem Motormäher gemäht und das Heu eingebracht worden sei. Der erkennende Richter beurteilt diese Zeugenaussagen und das diesbezüglich im ganzen Verfahren gleichbleibende Vorbringen der BF für glaubwürdig. Auch die Luftbilder sprechen aus Sicht des erkennenden Richters dafür, dass die angesprochenen Flächen in vergleichbarer Weise wie die umgebenden Flächen auf dem FS XXXX bewirtschaftet wurden. Schließlich ergibt sich auch aus dem Bericht des Prüfer-RVF zu seiner am 06.10.2014 durchgeführten Rapid-Field-Visit (Beilage 7 der Verhandlung am 09.10.2018), dass dieser festgestellt habe, dass die fraglichen Flächen mit dem Motormäher (und nicht mit einem Rasenmäher) gemäht werden würden und das Mahdgut verfüttert werde. Für den erkennenden Richter ergeben sich auf Grund des Vorbringens der BF und der Zeugenaussagen keine Zweifel, dass dies im Jahr 2011 nicht der Fall gewesen wäre. Einen Bereich im Ausmaß von 3 m mal 10 m entlang der südlichen Poolseite markierte der Prüfer in seinem Bericht als Sperrfläche, da dieser Bereich „eindeutig Freizeitfläche“ sei, da dort Liegestühle stehen würden, ebenso eine Fläche von 1 m mal 10 m unter der Wäscheleine. Zu einem Foto, das die umzäunte Fläche nördlich des Pools zeigt, notierte er, dass dieser Bereich landwirtschaftlich genutzt werde, jedoch bekomme er aufgrund der Umzäunung einen „freizeitlichen Charakter“, er merkte in seinem Bericht an, man solle in XXXX darüber diskutieren.

Für den erkennenden Richter steht fest, dass die Flächen innerhalb des Zaunes und um den Pool sowie zwischen Zaun und Haus im Antragsjahr 2011 landwirtschaftlich genutzt wurden. Bloß der Streifen im vom Prüfer-RFV festgehaltenen Umfang südlich der Pooles, wo sich Liegestühle befinden, und die Fläche unter der Wäscheleine sind keine landwirtschaftlichen Flächen. Dass die Liegestühle dort, wo vom Prüfer-RFV beschrieben, aufgestellt werden, ist für den Richter auf Grund der im Akt befindlichen Fotos nachvollziehbar und glaubhaft.

Zu den schmalen Abzugsflächen westlich und nördlich des Hauses wurden in der Verhandlung am 09.10.2018 Luftbilder betrachtet. Der beigezogene Mitarbeiter des Prüfreferats der AMA gab die Beurteilung ab, dass an Hand der Luftbilder nicht festgestellt werden könne, ob eine landwirtschaftliche oder nicht landwirtschaftliche Nutzung vorliege. Das Luftbild aus dem Jahr 2013 spreche aber „eher für LN“. Daher und da das Vorbringen der BF, es habe diesbezüglich keine Nutzungsänderung gegeben, als glaubwürdig zu beurteilen ist, geht der erkennende Richter davon aus, dass auch diese beiden, im Übrigen kleinen Flächen wie beantragt landwirtschaftlich genutzt wurden.

Mit Ausnahme der beiden vom Prüfer-RFV markierten „Sperrflächen“ sind daher keine Abzüge auf dem Grundstück Nr. XXXX wegen vorgefundener Nutzung als Freizeitfläche vorzunehmen. Die beiden „Sperrflächen“ messen 30 m² und 10 m², zusammen 40 m². Wegen der hier gewählten Vorgangsweise, die Abzugsflächen kaufmännisch auf Ar zu runden, fällt diese Abweichung damit unter die Rundungstoleranz, weshalb gegenständlich kein Abzug vorzunehmen ist.

2.3.3.5.2. Der flächenmäßig gewichtigste Abzug, den der Prüfer auf FS XXXX vorgenommen hat, betrifft SL-GIS Nr. XXXX . Die BF beantragte eine Streuwiese mit Code „WFR“ im Ausmaß von 0,64 ha. Der Prüfer beurteilte eine Teilfläche dieses Schlages im Ausmaß von 0,46 ha als sonstige Grünlandfläche und eine Teilfläche von 0,13 ha (brutto) als Hutweide mit NLN-Faktor 0,8. Weiters nahm er einen Flächenabzug wegen eines Gebüsches auf Grundstück Nr. XXXX im Ausmaß von 0,02 ha vor.

Der Prüfer begründete die Einordnung eines Teiles der Streuwiese als sonstige Grünlandfläche in der mündlichen Verhandlung am 04.04.2018 damit, dass diese Fläche bis zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle nicht gemäht worden sei. Auf der weiteren Teilfläche im Ausmaß 0,13 ha habe er feststellen müssen, dass diese von Rindern beweidet worden sei.

Der Rechtsvertreter der BF brachte vor, dass die Streuwiese auf Grund von Naturschutzauflagen der Landesregierung erst ab 15.09. gemäht werden dürfe. Auf Grund der Witterungsverhältnisse im Jahr 2011 – im Oktober habe es zweimal starken Schneefall gegeben – sei bis zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle noch keine Mahd erfolgt. Eine solche habe erst nach der Vor-Ort-Kontrolle am 20.11., 21.11. und 22.11.2011 stattgefunden. Die Beweidung der nördlichen Teilfläche der Streuwiese durch Rinder wurde bestritten. Hinsichtlich Witterung/Schneefall ist zum Verständnis anzufügen, dass der Betrieb der BF auf ca. 1120 m Seehöhe liegt.

Z 1 sagte in mündlichen Verhandlung am 27.08.2018 aus, dass die Streuwiese erst nach der Vor-Ort-Kontrolle um den 20.11.2011 gemäht worden sei. Auf die Frage des Richters, weshalb er sich nach fast sieben Jahren noch daran erinnern könne, erwiderte Z 1, da zweimal davor Schnee gelegen sei und außerdem sei es das Jahr der Vor-Ort-Kontrolle gewesen, an so etwas erinnere man sich. Zur Beweidung eines Teils der Streuwiese durch Rinder sagte Z 1, das sei nicht der Fall gewesen, die Streuwiese sei für Rinder auch zu sumpfig. Z 4 gab an, dass die Streuwiese alle Jahre gemäht werde, auch so im Jahr 2011. Er sei am Hof gewesen und habe auch Hand angelegt, nachdem Z 1 mit dem Motormäher im Sumpf steckengeblieben sei. Es sei ein besonders nasser Herbst gewesen. Der ASV befragte Z 1 zur Mahd der Streuwiese und allgemein zur Grünlandbewirtschaftung auf dem Betrieb der BF. Eine Mahd erst nach dem 15.09. und die geschilderte Verwertung des Mahdgutes beurteilte der ASV als bei Streuwiesen durchaus üblich.

Der erkennende Richter hält die spät aber doch erfolgte Mahd der Streuwiese nach der Vor-Ort-Kontrolle im November 2011 für glaubwürdig. Die BF hat dies bereits in der Stellungnahme vom 12.01.2012 zur Vor-Ort-Kontrolle unter genauer Datumsangabe vorgebracht. In dieser Stellungnahme wurde auch eine Nachkontrolle gefordert, zu der es aber nicht gekommen ist. Auch wenn zu bedenken ist, dass die Zeugen in einer Nahebeziehung zur BF stehen, beurteilt der Richter die übereinstimmenden Zeugenaussagen zur Mahd der Streuwiese als glaubwürdig. Eine Bewirtschaftung der vom Prüfer als sonstige Grünlandfläche eingestuften Teilfläche SL-GIS XXXX lag damit vor, ein Abzug dieser Fläche von der bewirtschafteten Fläche ist daher nicht vorzunehmen.

Zum Gebüsch im Ausmaß von 0,02 ha sagte Z 1 in der mündlichen Verhandlung am 27.08.2018 aus, dass dieses schon zuvor entfernt worden sei. Auf Nachfrage des Prüfers antwortete Z 1, die Entfernung sei wahrscheinlich im Herbst 2010 gewesen. Der Richter hält diese Aussage für glaubwürdig. Auf dem Luftbild vom 11.07.2010 ist das Gebüsch noch zu erkennen, auf dem nächsten Luftbild (18.06.2013) jedoch nicht mehr. Der Zeuge machte auf den Richter nicht den Eindruck, eine passende Antwort zu konstruieren, sondern tatsächlich gemäß seiner Erinnerung zu antworten. Wenn die Rechtsvertretung der BF allerdings vermeint, es sei auf Grund der Beilage 4 der Verhandlung vom 09.10.2018 (Hofkarte des Betriebes der BF zum MFA 2015 mit „DKM Datenkopie von: Oktober 2011“) erwiesen, dass das Gebüsch im Oktober 2011 nicht mehr vorhanden gewesen sei, dann übersieht sie, dass die genannte Datumsangabe sich auf die Datenkopie der digitalen Katastermappe bezieht und nicht auf das Orthofoto; das Datum des Orthofotos ist auf der Beilage nicht angegeben. Tatsächlich handelt es sich hierbei, wie eine Nachschau im GIS ergibt, um das Luftbild vom 18.06.2013. Dass das angesprochene Gebüsch im Jahr 2010 nicht mehr vorhanden war, hat die BF im Übrigen durchgängig so vorgetragen, auch schon in der Stellungnahme vom 12.01.2012 zur Vor-Ort-Kontrolle. Aus diesen Gründen folgt der erkennende Richter dem Vorbringen der BF und der Aussage des Z 1. Ein Abzug im Umfang von 0,02 ha hat daher nicht zu erfolgen.

Hinsichtlich der Frage, ob ein Teil der Streuwiese durch Rinder beweidet worden ist, stehen sich die Aussagen des Prüfers und des Z 1 gegenüber. Der erkennende Richter folgt hier der Darstellung des Z 1, dass keine Beweidung stattgefunden hat. Diese Darstellung erscheint dem Richter plausibel, wurde doch glaubhaft vorgebracht, dass die Streuwiese für Rinder zu sumpfig sei. Ein Abzug von 0,03 ha als „Hutweide – N“ ist daher nicht vorzunehmen.

2.3.3.5.3. Der Abzug von 0,01 ha auf Grundstück Nr. XXXX eine Wegeparzelle) konnte vom Richter im GIS, jedenfalls im angegebenen Umfang, nicht nachvollzogen werden und unterbleibt daher.

2.3.3.6. Von der beantragten Fläche des FS 1 im Ausmaß von 8,68 ha sind daher laut Punkte 2.3.3.1. bis 2.3.3.4. 0,06 ha, 0,02 ha, 0,01 ha und 0,02 ha, in Summe somit 0,11 ha, abzuziehen, woraus sich die festgestellte ermittelte Fläche von 8,57 ha für dieses Feldstück ergibt.

2.4. Feldstück XXXX

2.4.1. Die BF beantragte für das gemäß Beilage Flächenbogen mit einer Fläche von 9,25 ha näher definierte Feldstück XXXX gemäß Beilage Flächennutzung eine Fläche im Ausmaß von 9,15 ha. Die gegenüber der Feldstückgröße um 0,10 ha reduzierte beantragte Fläche ergab sich aus drei Hutweide Schlägen im südlichen Bereich des Feldstückes, bei denen die BF Abzüge wegen Nichtlandwirtschaftlicher Nutzung (NLN) und Überschirmung vornahm.

2.4.2. Die Vor-Ort-Kontrolle ergab eine Fläche von 8,93 ha.

2.4.3. Die vom Gericht ermittelte Fläche ergibt sich wie folgt:

2.4.3.1. Auf Grundstück Nr. XXXX wurde vom Prüfer ein Gebüsch im Ausmaß von 0,01 ha in Abzug gebracht. Es handelt sich dabei um das kleinere und weiter östlich gelegene Gebüsch der beiden relativ zentral auf diesem Grundstück gelegenen Gebüsche. Diesen Abzug hat die BF in der Verhandlung am 09.10.2018 außer Streit gestellt. Die Abzugsfläche hat nach Ausmessung im GIS eine Fläche von 109 m². Dieser Abzug wird daher auch vom Gericht vorgenommen und 0,01 ha von der beantragten Fläche abgezogen.

2.4.3.2. An der östlichen Grenze des Feldstückes wurde auf Grundstück Nr. XXXX 0,01 ha ebenfalls als Gebüsch abgezogen. Bei genauer Ausmessung im GIS ergibt sich eine Fläche von 144 m². Seitens der BF erfolgte hier eine teilweise Außerstreitstellung (gemeinsam mit der anschließenden beanstandeten Fläche auf Grundstück Nr. XXXX , siehe dazu den nächsten Punkt, im Gesamtausmaß von 0,01 ha). Diese Fläche wurde in der mündlichen Verhandlung am 09.10.2018 in verschiedenen Luftbildern betrachtet; der Abzug war für den erkennenden Richter auf Grund einer dichten Baumkrone im südlichen Bereich des Polygons und der Gebüsche im nördlichen Bereich nachvollziehbar. Der Abzug von 0,01 ha wird daher vom Gericht übernommen.

2.4.3.3. Das gilt auch für die anschließende Abzugsfläche auf Grundstück Nr. XXXX . Der Abzug betrug 0,01 ha. Die Ausmessung im GIS ergibt 75 m². Der Abzug der NLN-Fläche war für den Richter auf Grund der in der Verhandlung betrachteten Luftbilder nachvollziehbar. Es ist daher ein Abzug von 0,01 ha vorzunehmen.

2.4.3.4. Zum westlichen und größeren der beiden in etwa zentral auf Grundstück Nr. XXXX gelegenen Gebüsche ist erläuternd anzumerken, dass es zum Teil auch auf dem vom Grundstück Nr. XXXX umschlossenen Inselgrundstück Nr. XXXX liegt.

Der Prüfer hat bei diesem Gebüsch auf Grundstück Nr. XXXX einen Abzug von 0,02 ha vorgenommen. Seitens der BF erfolgte in der Verhandlung am 09.10.2018 hierfür eine Außerstreitstellung in der Höhe von 0,01 ha. Ausgemessen im GIS hat die Abzugsfläche 154 m². Auf Grundstück Nr. 54 betrug der Abzug des Prüfers 0,01 ha. Die Ausmessung im GIS ergibt 110 m². Die AMA legte in der Verhandlung am 09.10.2018 an Hand von Luftbildern dar, dass die Feldstückdigitalisierung der Vor-Ort-Kontrolle sich an der Nutzungsgrenze in der Natur orientierte und dies konnte vom Richter nachvollzogen werden. Es ist daher ein Abzug von 0,02 ha (Grundstück Nr. XXXX ) und 0,01 ha (Grundstück Nr. XXXX ) vorzunehmen.

2.4.3.5. Wiederum an der östlichen Grenze des Feldstücks, allerdings weiter nördlich als die unter Punkt. 2.4.4.2. behandelte Fläche nahm der Prüfer einen Abzug auf Grundstück Nr. XXXX im Ausmaß von 0,02 ha wegen vorgefundener Nutzung durch einen anderen Bewirtschafter vor. Die Ausmessung im GIS ergibt für diese Fläche 160 m². Die Betrachtung mehrerer Luftbilder in der mündlichen Verhandlung am 09.10.2018 zeigte für den erkennenden Richter klar auf, dass sich die BF bei der Antragstellung, wie von einem Mitarbeiter des Prüfreferats der AMA nachvollziehbar erläutert wurde, offensichtlich auf die Katastergrenze verließ, diese Grenze jedoch nicht den Feldstückgrenzen in der Natur entsprach. Aus den Luftbildern war zu erkennen, dass die Abzugsfläche vom Nachbarn im Osten bewirtschaftet wurde. Der Abzug von 0,02 ha ist daher vorzunehmen.

2.4.3.6. Auf Grundstück Nr. XXXX nahm der Prüfer einen Abzug im Ausmaß von 0,05 ha (GIS Ausmessung ergibt 539 m²) wegen vorgefundener Nutzung als Hoffläche vor. Diese Fläche befindet sich im westlichen Teil des FS südlich der Straße und östlich vom auf Grundstück Nr. XXXX befindlichen Haus. Die BF brachte vor, die Fläche werde landwirtschaftlich genutzt. Sie komme im Übrigen als steile Fläche gar nicht als Hoffläche in Betracht. Die AMA hielt in der Verhandlung am 09.10.2018 die Beurteilung als NLN-Fläche im Jahr der Vor-Ort-Kontrolle aufrecht, räumte aber ein, dass die Attributierung als Hoffläche allenfalls unrichtig sein könnte. Dem Bericht des Prüfers-RVF vom 06.10.2014 ist zu entnehmen, dass dieser einen Teil der Abzugsfläche des Jahres 2011 im Jahr 2014 als landwirtschaftlich genutzte Flächen beurteilte. Die BF brachte vor, dass in der Nutzung der Fläche als landwirtschaftliche Fläche keine Änderungen seit 2011 erfolgt seien. Aus der Beilage 5 der Verhandlung vom 09.10.2018 ergibt sich, dass im Jahr 2015 ein Teil der in Rede stehenden Abzugsfläche (nämlich der westliche, näher zum Haus hin gelegene Teil) in die Referenzfläche Heimgut aufgenommen worden ist. Der erkennende Richter hält das Vorbringen der BF, dass keine Änderung der Nutzung dieser Fläche im Zeitraum ab 2011 erfolgt ist, für glaubwürdig und kommt beweiswürdigend zum Ergebnis, dass der im Jahr 2015 in die Heimgutreferenz aufgenommene Teil der Abzugsfläche auch im Jahr 2011 eine landwirtschaftliche Nutzfläche war. Der Abzug von 0,05 ha war daher überschießend. Wie sich aus der schon angesprochenen Beilage 5 und einer Nachmessung im GIS ergibt, beträgt der östliche Teil der Abzugsfläche, der 2015 nicht in die Heimgutreferenz aufgenommen wurde, 143 m². Dass es sich hierbei nicht um eine landwirtschaftliche Nutzfläche handelt, ist den Luftbildern zu entnehmen. Der Prüfer-RVF beschreibt die Fläche als Lagerplatz. Statt 0,05 ha sind daher nur 0,01 ha in Abzug zu bringen.

2.4.3.7. Von der Größe des FS von 9,25 ha gemäß MFA 2011 sind die laut den vorstehenden Punkten 2.4.4.1. bis 2.4.4.6. 0,01 ha, 0,01 ha, 0,01 ha, 0,02 ha, 0,01 ha, 0,02 ha und 0,01 ha, zusammen also 0,09 ha abzuziehen, woraus sich in einem ersten Schritt eine korrigierte Feldstückgröße von 9,16 ha ergibt.

2.4.3.8. Hinsichtlich der Flächennutzung erfolgte eine Korrektur durch den Prüfer dahingehend, dass er die nördliche Grenze der von der BF beantragten drei Hutweideflächen (beantragte SL-GIS Nr. XXXX und XXXX ) um ca. 0,38 ha nach Norden verschob und damit den nördlich gelegenen beantragten SL-GIS Nr. XXXX Mähwiese, um eben diese Fläche verkleinerte. Als NLN-Faktor wählte der Prüfer 0,9. Diese Verschiebung reduzierte die beantragte Fläche auf dem FS um 10 % der „verschobenen Fläche“ von 0,38 ha, also um 380 m².

Der Prüfer führte dazu in der mündlichen Verhandlung am 04.04.2018 aus, er habe in diesem Bereich eine ungepflegte Wiese vorgefunden. Bis zum Tag der Vor-Ort-Kontrolle habe auf der von ihm zur Hutweide hinzugenommenen Fläche keine Mahd stattgefunden. Er habe die Hutweide bis zu einem weiter nördlich gelegenen Zaun gezogen. Oberhalb dieses Zauns habe eine Mahd stattgefunden.

Z 1 sagte in der mündlichen Verhandlung am 27.08.2011 aus, dass die als Hutweideflächen beantragte SL-GIS Nr. XXXX und XXXX von Z 2 mit seinem Spezialtraktor „Mounty“ gemäht worden seien. Z 2 führte aus, er habe die steileren Flächen im südlichen Bereich des FS XXXX mit seinem Mounty gemäht, es handle sich um die Flächen, die südlich des ersten Zauns gelegen seien. Oberhalb habe die Familie selbst mit einem Traktor gemäht. Auch im Bereich der beantragten Hutweideschläge (SL-GIS Nr. XXXX und XXXX ) habe er mit dem Spezialtraktor gemäht, den SL-GIS Nr. XXXX fast vollständig, den SL-GIS Nr. XXXX teilweise, teilweise auch SL-GIS Nr. XXXX . Am FS XXXX habe er nur mit dem Mounty gearbeitet, mit dem Motormäher und mit der Sense habe er dort nicht gearbeitet. Der ASV stellte Z 2 Fragen zum Spezialtraktor und zum verwendeten Schneidewerk und beurteilte dessen Antworten als schlüssig. Allgemein führte der ASV auf Grund der Antworten des Z 1 und des Z 2 zur Bewirtschaftung des Betriebes aus, dass der Bewirtschaftungswille groß gewesen sei und die Flächen auch gebraucht worden wären, um das nötige Grundfutter sicher zu stellen.

Der erkennende Richter beurteilt die Zeugenaussagen als glaubhaft und geht davon aus, dass eine Mahd auf den in Rede stehenden Flächen auf dem FS 5 im Antragsjahr 2011 erfolgt ist. Der erkennende Richter geht ferner davon aus, dass die Hutweideschläge SL-GIS Nr. XXXX und XXXX korrekt beantragt wurden. Die Flächennutzung ist daher nicht um 380 m² (10 % von 0,38 ha) zu reduzieren.

2.4.3.9. Der Prüfer bildete im südlichen Bereich des FS XXXX und westlich von den beantragten Hutweideschlägen auf Grundstück Nr. XXXX einen weiteren Hutweideschlag mit einer Bruttofläche von 0,14 ha, einen NLN-Faktor von 0,5 und damit einer Nettofläche von 0,07 ha. Diese Hutweidefläche wurde von der BF in der Verhandlung am 09.10.2018 außer Streit gestellt (VH 4 S. 9). Die beantragte Fläche ist daher um 0,07 ha (Bruttofläche abzüglich Nettofläche) zu reduzieren.

2.4.3.10. Schließlich bildete der Prüfer auf dem gleichen Grundstück weiter westlich und ebenfalls längs der südlichen Grenze des FS noch eine kleinere Hutweidefläche mit einer Bruttofläche von 0,07 ha, NLN-Faktor von 0,9 und einer Nettofläche von 0,06 ha. Der erkennende Richter geht davon aus, dass die Außerstreitstellung der zuvor genannten Hutweidefläche auch für diese Hutweide gilt, festzuhalten ist jedenfalls, dass hinsichtlich dieser Fläche kein Vorbringen erstattet wurde, warum die Beurteilung des Prüfers unzutreffend sein sollte. Die beantragte Fläche ist daher um 0,01 ha (Bruttofläche abzüglich Nettofläche) zu reduzieren.

2.4.3.11. Von der korrigierten Feldstückgröße gemäß Pkt. 2.4.3.7. von 9,16 ha sind hinsichtlich der Flächennutzung für die von der BF beantragten Hutweidenschläge SL-GIS Nr. XXXX und XXXX 0,10 ha (siehe oben Pkt. 2.4.1.) und gemä

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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