Entscheidungsdatum
18.02.2021Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
L512 1430539-3/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. islamische Republik XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. German BERTSCH gegen den Bescheid des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 4 Abs. 1 iVm § 8 AsylG-DV 2005, § 56, 10 Absatz 3 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, §§ 52 Absatz 3, 52 Absatz 9, 46 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 FPG 2005 14 Tage beträgt.
III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes gemäß
§ 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Ziffer 3 FPG 2005 auf 2 Jahre herabgesetzt wird.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik XXXX (in weiterer Folge „ XXXX “ genannt), reiste im Oktober 2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Einvernahmen gab der BF befragt zu seinen Fluchtgründen an, dass er XXXX wegen der allgemeinen unsicheren bzw. schlechten Lage und zum anderen wegen privater Streitigkeiten verlassen habe. Eine Verfolgung seitens des Staates sowie aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit, der politischen Gesinnung und Religion wurde nicht vorgebracht. Der BF gab an, er sei Sunnit.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes (in weiterer Folge „BAA“) vom XXXX , Az.: XXXX wies das BAA den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat XXXX gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der BF gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach XXXX ausgewiesen (Spruchpunkt III.), im Wesentlichen mit der Begründung der mangelnden Glaubwürdigkeit.
Dagegen erhob der BF in vollem Umfang fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX , Zl. XXXX , rechtskräftig mit 28.12.2012, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BAA vom XXXX , Az.: XXXX gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
I.2. Im Zuge einer Rückkehrberatung durch die XXXX erklärte der BF, dass er nicht rückkehrwillig sei und seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen werde.
Der BF wirkte bei einer fremdenpolizeilichen Vernehmung durch die XXXX am XXXX zur Feststellung seiner Identität nicht mit. Er verweigerte die Ausfüllung eines diesbezüglichen Formulars sowie mit seinem Namen dieses Formular zu unterzeichnen.
Der BF wurde am XXXX in XXXX bei unerlaubter Einreise und unerlaubtem Aufenthalt betreten und von der deutschen Bundespolizei angezeigt.
Der BF wurden am XXXX in XXXX kontrolliert. Mit Straferkenntnis XXXX vom XXXX wurden der BF wegen unrechtmäßigem Aufenthalt in Österreich gem. § 120 Abs. 1a FPG mit einer Geldstrafe von XXXX bestraft.
I.3. Am 02.06.2014 stellte der BF neuerlich einen - zweiten -Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 04.06.2014 wurde vom BF dargetan, dass er seit der Entscheidung im Verfahren unter der Az.: XXXX Österreich nicht verlassen habe. Seine alten Fluchtgründe seien noch aufrecht. Neue Gründe habe er insofern, indem sein Bruder und der BF dasselbe Problem gehabt hätten, weswegen beide im Jahr XXXX aus XXXX geflüchtet wären. Der Bruder des BF sei damals nach XXXX geflüchtet. Vor ca. XXXX sei sein Bruder nach XXXX zurückgekehrt. Dort sei er wieder von denselben Leuten attackiert worden, weswegen die beiden das Land verlassen hätten. Auf den Bruder des BF sei geschossen worden, aber er sei nicht verletzt worden. Sie hätten ihn töten wollen. Der Bruder des BF sei erneut nach XXXX geflüchtet. Jetzt habe der BF auch Angst bei der Rückkehr nach XXXX von diesen Leuten getötet zu werden. Da der BF ein Christ sei, werde er vom Staat nicht unterstützt.
Am 30.06.2014 und am 05.03.2015 wurde der BF vor dem nunmehr zuständigen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „BFA“) niederschriftlich befragt. Ergänzend legte der BF dar, die Gegner hätten auf den Bruder des BF geschossen, da sie einer anderen Religion angehören würden und diese sie nicht akzeptieren würden. Außerdem sei der Bruder mit einer moslemischen Frau verheiratet gewesen. Aus Versehen sei der BF einmal nach XXXX gereist. Die Lage in XXXX sei sehr schlimm.
Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz des BF gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt in Bezug auf die Fluchtgründe des BF hervorgekommen sei, zumal der BF sich auf seine Gründe anlässlich der ersten Asylantragstellung bezogen habe bzw. Gründe erstmalig ins Treffen geführt habe, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden hätten. Zudem habe der BF keinen glaubhaften neuen Sachverhalt im Hinblick auf eine Verfolgung in seiner Heimat dargelegt. Das BFA konnte keine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung des BF im Falle einer Rückkehr nach XXXX erkennen. Zu Art 8 EMRK wurde ausgeführt, dass sich seit der rechtskräftigen Entscheidung keine relevanten Änderungen in Bezug auf die familiäre und private Situation des BF ergeben hätten.
Gegen den Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX erhob der BF innerhalb offener Frist Beschwerde.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , GZ: XXXX , wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX gemäß § 28 Abs 2 Z 1 VwGVG iVm § 68 Abs. 1 AVG 1991 als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG für nicht zulässig erachtet. Dieses Erkenntnis erwuchs am 03.07.2015 in Rechtskraft.
I.4. Mit Rechtskraft vom 11.03.2015 wurde von der BH XXXX unter XXXX ein Waffenverbot gegen den BF erlassen, weil dieser am XXXX wegen gefährlicher Drohung angezeigt wurde.
I.5. Am 13.10.2016 stellte der BF beim BFA einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 56 Abs. 2 AsylG.
Mit Verbesserungsauftrag vom 31.10.2016 wurde der BF aufgefordert, aufgelistete Unterlagen für das Verfahren nachzureichen.
Mit Stellungnahme vom 30.11.2016 wurde von der rechtsfreundlichen Vertretung des BF ein Schreiben an die pakistanische Botschaft, ein Versicherungsdatenauszug sowie mehrere Krankenunterlagen vorgelegt. Zudem wurde ausgeführt, dass der BF über keinen gültigen Reisepass verfüge. Die pakistanische Botschaft sei bereits kontaktiert worden, diesbezüglich sei es noch zu keiner Rückmeldung gekommen. Der BF werde allenfalls persönlich bei der Botschaft vorsprechen. Die Geburtsurkunde werde noch übersetzt. Alle weiteren Unterlagen würden vom BF erst vorgelegt werden, wenn der BF von der Botschaft eine Rückmeldung erhält. Es wurde der Antrag auf Fristerstreckung um weitere vier Wochen zur Vorlage der geforderten Unterlagen gestellt.
Mit Schreiben vom 28.12.2016 teilte die rechtsfreundliche Vertretung des BF mit, dass die Geburtsurkunde des BF nach wie vor noch nicht übersetzt werden konnte. Dies nehme mehr Zeit in Anspruch, als ursprünglich gedacht. Die Kosten für den Antragsteller für die Übersetzung seien zudem beinahe unerschwinglich, sodass gebeten werde noch zuzuwarten.
Bezüglich des Reisepass habe der BF von der pakistanischen Botschaft nach wie vor keine Rückäußerung erhalten. Zuletzt seien die Schreiben an die pakistanische Botschaft mit Schreiben vom XXXX urgiert worden. Aufgrund des Umstandes, dass der BF sohin nachweislich keinen Reisepass erlangen kann, werde der Antrag, diesen Mangel zu heilen, gestellt.
Mit Schreiben des BF vom 05.04.2017 wurde der BF von der beabsichtigten Abweisung des Antrages informiert und Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
Mit Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung des BF vom 21.04.2017 wurde zusammengefasst Folgendes dargelegt: Der BF sei Ende November 2012 in das österreichische Bundesgebiet eingereist, um einen Asylantrag zu stellen. Seitdem befinde er sich durchgehend in Österreich. Bindungen zum Heimatstaat würde es keine mehr geben, lediglich mit dem Vater, der Schwester und einem Bruder des BF telefoniere er über das Internet. Ansonsten habe er keinerlei Bindungen mehr zu seinem Herkunftsstaat und auch keinerlei Bezugspunkte mehr.
Der BF verfüge über kein gültiges Reisedokument. Er habe jedoch – wie bereits mitgeteilt – bei der pakistanischen Botschaft in XXXX einen Reisepass beantragt, bislang allerdings immer noch keine Rückmeldung erhalten. Die entsprechenden Bestätigungen wurden bereits vorgelegt.
Ein begründetes Aufenthaltsrecht in Österreich habe der BF bislang nicht gehabt. Der BF sei zuckerkrank und deshalb in ärztlicher Behandlung. Ansonsten sei der BF gesund. In XXXX habe der BF bis zu seinem 12. Lebensjahr die Mittelschule besucht. Danach sei er vier Jahre als XXXX beschäftigt gewesen.
Der BF spreche die Sprachen Urdu und Punjabi, auch schon gut Deutsch, was aufgrund der guten Integration des BF unumgänglich sei.
In Österreich leben keine Familienangehörigen. Der BF habe sich vor der Einreise in Österreich drei Jahre in XXXX aufgehalten. Auch dort habe er sich lediglich deshalb aufgehalten, weil er aus seinem Heimatstaat flüchten musste. Einen Asylantrag habe er dort allerdings nicht gestellt.
In Österreich würde der BF Zeitungen austragen. Diesbezüglich werde er noch Unterlagen vorlegen. Er verdiene monatlich ca. XXXX . Strafgerichtliche Verurteilungen würden beim BF keine vorliegen. Was die sozialen Bindungen betrifft, so werde auf das bisher Vorgebrachte verwiesen.
Freiwillig in den Herkunftsstaat zurückkehren werde der BF nicht.
Der BF wurde von XXXX unter XXXX in einem Verwaltungsstrafverfahren gem. § 120 Abs. 1a FPG mit Rechtskraft vom 17.05.2017 mit einer Geldstrafe bestraft.
Mit neuerlicher Schreiben des BF, zugestellt am 12.09.2017 wurde der BF nochmals aufgefordert, die fehlenden Unterlagen nachzureichen und Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
Mit Schreiben vom 26.09.2017 wurde seitens der rechtsfreundlichen Vertretung des BF um Fristerstreckung ersucht. Begründet wurde der Antrag damit, dass jener Dolmetscher, der bislang zu Rate gezogen wurde, sich derzeit in XXXX befinde und für die Besprechung der Stellungnahme aufgrund der fehlenden Deutschkenntnisse ein Dolmetscher zugezogen werden muss.
Am 30.10.2017 langte eine Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung des BF samt Beilagen ein. Darin wurde zusammengefasst erörtert, dass auf die bereits am 21.04.2017 eingebrachte Stellungnahme verwiesen werde. Der BF arbeite seit dem XXXX bei XXXX als XXXX . Der BF sei somit selbsterhaltungsfähig und verfüge über eine Kranken- und Unfallversicherung.
Der BF habe bereits mehrfach bei der pakistanischen Botschaft in XXXX betreffend Erlangung eines Reisepasses oder anderer persönlicher Dokumente vorgesprochen. Dem BF sei es jedoch bislang nicht möglich gewesen, irgendwelche Dokumente zu erlangen.
I.6. Mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag auf Mängelheilung vom 28.12.2016 gemäß § 4 Abs 1 Z iVm § 8 AsylG-DV 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 13.10.2016 wurde gemäß § 56 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt III.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach XXXX gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Absatz 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Ziffer 3 FPG 2005 wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).
I.6.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung wurden die Angaben des BF der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt.
I.6.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in XXXX traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.
I.6.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass keine Heilung im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG-DV zugelassen werden könne. Ein unter § 56 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt sei nicht hervorgekommen und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar. Zudem sei die Abschiebung zulässig, da kein Sachverhalt im Sinne des § 50 Abs 1, 2 und 3 FPG vorliege. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe nicht, da § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG erfüllt sei. Die Voraussetzungen des§ 53 Abs. 2 Z 3 FPG seien zudem erfüllt.
I.7. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist vollumfänglich Beschwerde erhoben.
I.8. Für den XXXX lud das erkennende Gericht die Verfahrenspartei zu einer mündlichen Verhandlung.
I.8.1. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde dem BF die Möglichkeit eingeräumt, zu seiner Integration, der Rückkehrsituation bezüglich seiner Person und zum bisherigen Verfahren Stellung zu nehmen.
I.9. Am 27.01.2020 langte ein Abschluss-Bericht der zuständigen Polizeiinspektion ein, wonach der BF verdächtigt wird, einen gewerbsmäßigen Betrug begangen zu haben.
I.10. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
II.1.1. Der Beschwerdeführer
Die Identität des BF steht nicht fest. Der BF ist pakistanischer Staatsangehöriger, sunnitischen Glaubens. Der BF gehört der Volksgruppe der Punjabi an. Er stammt aus XXXX , Distrikt Gujranwala in der Provinz Punjab. Der BF spricht Punjabi, Urdu, Griechisch und ein wenig Englisch.
Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Der Vater des BF sowie seine drei Schwestern und sein Bruder leben in XXXX . Der BF telefoniert mit seinem Vater, seinem Bruder und einer Schwester.
Der BF verfügt im Herkunftsstaat über eine – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage. Der BF hat bis zu seinem 12. Lebensjahr die Schule in XXXX besucht. Der BF hat vor seiner Ausreise aus XXXX als XXXX XXXX gearbeitet.
Der BF ist Drittstaatsangehöriger und ist arbeitsfähig. Der BF leidet an Diabetes mellitus Typ I und ist in medikamentöser Behandlung (Therapie mit Insulin), sonst ist er gesund.
Der BF möchte sein zukünftiges Leben in Österreich weiterführen.
Im Oktober 2012 reiste der BF illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Der BF hat insgesamt zwei Anträge auf internationalen Schutz gestellt.
Der BF stellte am XXXX seinen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX , Zl. XXXX , rechtskräftig mit 28.12.2012, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BAA vom XXXX , Az.: XXXX gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Im Zuge einer Rückkehrberatung durch die XXXX erklärte der BF, dass er nicht rückkehrwillig sei und seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen werde.
Der BF wirkte bei einer fremdenpolizeilichen Vernehmung durch die XXXX am XXXX zur Feststellung seiner Identität nicht mit. Er verweigerte die Ausfüllung eines diesbezüglichen Formulars sowie mit seinem Namen dieses Formular zu unterzeichnen.
Der BF wurde am XXXX in XXXX bei unerlaubter Einreise und unerlaubtem Aufenthalt betreten und von der deutschen Bundespolizei angezeigt.
Der BF wurden am XXXX in XXXX kontrolliert. Mit Straferkenntnis XXXX vom XXXX wurden der BF wegen unrechtmäßigem Aufenthalt in Österreich gem. § 120 Abs. 1a FPG mit einer Geldstrafe von XXXX bestraft.
Am 02.06.2014 stellte der BF neuerlich einen - zweiten -Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , GZ: XXXX , wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA gemäß § 28 Abs 2 Z1 VwGVG iVm § 68 Abs. 1 AVG 1991 als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs am 03.07.2015 in Rechtskraft.
Mit Rechtskraft vom 11.03.2015 wurde von der BH XXXX unter XXXX ein Waffenverbot gegen den BF erlassen, weil dieser am XXXX wegen gefährlicher Drohung angezeigt wurde.
Der BF wurde von XXXX unter XXXX in einem Verwaltungsstrafverfahren gem. § 120 Abs. 1a FPG (unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet) mit Rechtskraft vom 17.05.2017 mit einer Geldstrafe bestraft.
Am 13.10.2016 stellte der BF beim BFA einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 56 Abs. 2 AsylG.
In Österreich leben keine Verwandten des BF dauerhaft. Ein Cousin des BF kommt immer wieder seit XXXX nach Österreich und arbeitet als XXXX . Der Cousin des BF lebt ansonsten in XXXX und abreitet dort als XXXX . Der Cousin des BF ist im Besitz eines XXXX Reisepasses.
Der BF befindet sich in keiner Lebensgemeinschaft.
Der BF bezog im Zeitraum vom XXXX bis dato verschiedene Leistungen aus der Grundversorgung für Asylwerber. Der BF lebt in einer Asylwerberunterkunft.
Der BF war vom XXXX bis laufend bei der Österreichischen Gesundheitskasse als Asylwerber bzw. Flüchtling versichert. Ab XXXX bis XXXX war der BF bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen pflichtversichert.
Der BF arbeitet seit XXXX als XXXX XXXX XXXX und ist weder im Besitz einer Arbeitsbewilligung noch einem Gewerbeschein. Der BF hatte bspw. im XXXX eine brutto Einkommen in Höhe von € XXXX und im April 2020 von € XXXX . Im XXXX betrug die Steuerschuld des BF € XXXX .
Der BF hat Deutschqualifizierungsmaßnahmen besucht, jedoch noch keine Deutschprüfung auf einem bestimmten Niveau absolviert. Zuletzt nahm der BF an einer ÖSD Prüfung auf A2 Niveau teil. Das Ergebnis dieser Prüfung ist nicht bekannt.
Der BF hat keine Freunde, wohl aber Bekannte in Österreich.
Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat XXXX
Politische Lage
XXXX ist ein Bundesstaat mit den vier Provinzen Punjab, Sindh, Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa. Die FATA (Federally Administered Tribal Areas / Stammesgebiete unter Bundesverwaltung) sind nach einer Verfassungsänderung im Mai 2018 offiziell in die Provinz Khyber Pakhtunkhwa eingegliedert worden. Daneben kontrolliert XXXX die Gebiete von Gilgit-Baltistan und Azad Jammu & Kashmir, dem auf der pakistanischen Seite der Demarkationslinie (“Line of Control”) zwischen Indien und XXXX liegenden Teil Kaschmirs. Beide Gebiete werden offiziell nicht zum pakistanischen Staatsgebiet gerechnet und sind in Teilen autonom. Das Hauptstadtterritorium Islamabad (“Islamabad Capital Territory”) bildet eine eigene Verwaltungseinheit (AA 1.2.2019a).
Das Ergebnis der Volkszählung 2017 ergab für XXXX ca. 207,8 Millionen Einwohner ohne Berücksichtigung von Azad Jammu & Kashmir und Gilgit-Baltistan (PBS 2017a), wo zusammengerechnet weitere ca. 5,5 Millionen Menschen leben (AJK PDD 2017 + Khan 2017 S 88-89). Das Land ist der sechst-bevölkerungsreichste Staat der Welt (CIA 5.2.2019).
Die gesetzgebende Gewalt in XXXX liegt beim Parlament (Nationalversammlung und Senat). Daneben werden in den Provinzen Pakistans Provinzversammlungen gewählt. Die Nationalversammlung umfasst 342 Abgeordnete, von denen 272 vom Volk direkt für fünf Jahre gewählt werden. Es gilt das Mehrheitswahlrecht. 60 Sitze sind für Frauen, 10 weitere für Vertreter religiöser Minderheiten reserviert (AA 1.2.2019a). Die reservierten Sitze werden von den Parteien gemäß ihrem Stimmenanteil nach Provinzen besetzt, wobei die Parteien eigene Kandidatenlisten für diese Sitze erstellen. (Dawn 2.7.2018).
Bei der Wahl zur Nationalversammlung (Unterhaus) am 25. Juli 2018 gewann erstmals die XXXX Tehreek-e-Insaf (PTI: Pakistanische Bewegung für Gerechtigkeit) unter Führung Imran Khans die Mehrheit (AA 1.2.2019a). Es war dies der zweite verfassungsmäßig erfolgte Machtwechsel des Landes in Folge (HRW 17.1.2019). Die PTI konnte durch eine Koalition mit fünf kleineren Parteien sowie der Unterstützung von neun unabhängigen Abgeordneten eine Mehrheit in der Nationalversammlung herstellen (ET 3.8.2018). Imran Khan ist seit Mitte August 2018 Premierminister Pakistans (AA 1.2.2019).
Unabhängige Beobachter berichten von technischen Verbesserungen beim Wahlablauf (USDOS 13.3.2019), jedoch war die Vorwahlzeit geprägt von Einflussnahmen durch Militär und Nachrichtendienste (USDOS 13.3.2019; vgl. FH 1.2019) insbesondere gegen die bisherige Regierungspartei XXXX Muslim League–Nawaz (PML-N) (FH 1.2019). Die Wahlbeobachtermission der EU schätzte den Wahlverlauf als transparent und gut durchgeführt ein, jedoch erschwerte die Selbstzensur der Berichterstatter das Treffen von qualifizierten Wahlentscheidungen für die Wähler (EUEOM 27.7.2018).
Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von Parlament und Provinzversammlungen gewählt. Am 9. September 2018 löste Arif Alvi von der Regierungspartei PTI den seit 2013 amtierenden Präsidenten Mamnoon Hussain (PML-N) Staatspräsident regulär ab (AA 1.2.2019a).
Der Fokus der PTI-Koalitionsregierung liegt laut offizieller Darstellung auf dem Kampf gegen Korruption, der Sanierung von Wirtschaft und Finanzen sowie einem besseren Bildungs- und Gesundheitssystem (AA 1.2.2019a). In der Praxis dominiert das Militär wichtige Politikbereiche, insbesondere innere sowie äußere Sicherheit und Beziehungen zu - für Pakistans äußere Sicherheit zentralen - Staaten wie Afghanistan, Indien und USA (AA 21.8.2018; vgl. FH 1.2019). Der pakistanische Geheimdienst ist auch intensiv in der Innenpolitik Pakistans involviert und der Generaldirektor des Inter-Services Intelligence (ISI) gilt neben dem Armeechef als mächtigste Person im Land (Globalsecurity.org o.D.).
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik XXXX (1.2.2019a): XXXX : Staatsaufbau und Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/ XXXX -node/ XXXX —innenpolitik/205010, Zugriff 25.2.2019
? AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik XXXX (21.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik XXXX (Stand: August 2018), https://www.ecoi.net/en/file/local/1442726/4598_1536328003_ XXXX -auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik- XXXX -stand-august-2018-21-08-2018.pdf, Zugriff 21.2.2019
? AJK PDD – Azad Government of the State of Jammu and Kashmir – Planning & Development Department (2017): Azad Jammu & Kashmir at a Glance 2017, https://pndajk.gov.pk/uploadfiles/downloads/At%20a%20Glance%202017.pdf, Zugriff 4.4.2019
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? Dawn (2.7.2018): Mechanism for filling reserved seats seen as flawed, https://www.dawn.com/news/1417406, Zugriff 23.4.2019
? EUEOM - European Union Election Observation Mission Islamic Republic of XXXX (27.7.2018): Preliminary Statement - Positive changes to the legal framework were overshadowed by restrictions on freedom of expression and unequal campaign opportunities, https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/eu_eom_ XXXX _2018_-_preliminary_statement_on_25_july_elections.pdf, Zugriff 1.4.2019
? ET - Express Tribune, the (3.8.2018): MQM support gives PTI required majority in NA, https://tribune.com.pk/story/1772639/1-mqm-p-throws-weight-behind-pti/, Zugriff 23.4.2019
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? Globalsecurity.org (o.D.): Directorate for Inter-Services Intelligence [ISI] http://www.globalsecurity.org/intell/world/ XXXX /isi.htm, Zugriff 12.3.2019
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? Khan, Ehsan Mehmood (2017): Constitutional Status of Gilgit Baltistan: An Issue of Human Security, https://www.ndu.edu.pk/issra/issra_pub/articles/margalla-paper/Margalla-Paper-2017/7-Constitutional-Status-Dr-Ehsan-Mehmood-Khan.pdf, Zugriff 4.4.2019
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? USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Reports on Human Rights Practices for 2018 – XXXX https://www.state.gov/documents/organization/289500.pdf, Zugriff 14.3.2019
Sicherheitslage
Die Bedrohung durch Terrorismus und Extremismus bleibt zentrales Problem für die innere Sicherheit des Landes (AA 1.2.2019a; vgl. USDOS 19.9.2018). Landesweit ist die Zahl der terroristischen Angriffe seit XXXX , zurückgegangen (PIPS 7.1.2019; vgl. AA 21.8.2018, USDOS 19.9.2018). Konflikte mit dem Nachbarland Indien werden gelegentlich gewaltsam ausgetragen (EASO 10.2018 S 16).
Die Taliban und andere militante Gruppen verüben Anschläge insbesondere in Belutschistan und in Khyber-Pakhtunkhwa (AA 21.8.2018), aber auch in Großstädten wie Karatschi (AA 1.2.2019a). Über 90 % der terroristischen Anschläge sowie Todesopfer entfielen 2018 auf die zwei Provinzen Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa (PIPS 7.1.2019). Die Anschläge zielen vor allem auf Einrichtungen des Militärs und der Polizei. Opfer sind aber auch politische Gegner der Taliban, Medienvertreter, religiöse Minderheiten, Schiiten, sowie Muslime, die nicht der strikt konservativen Islam-Auslegung der Taliban folgen, wie die Sufis (AA 1.2.2019a).
Die Operationen der Rangers [siehe dazu Abschnitt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.] in Karatschi (ab 2013), Militäroperationen in Nord-Wasiristan und der Khyber Agency [Stammesbezirke der Provinz Khyber Pakhtunkhwa, Anm.], sowie landesweite Anti-Terror-Operationen als Teil des National Action Plan (NAP) trugen dazu bei, den rückläufigen Trend bei der Zahl der Vorfälle und der Opfer auch 2018 aufrecht zu halten (PIPS 7.1.2019 S 20; vgl. EASO 10.2018 S 18). In den ehemaligen Stammesgebieten (Federally Administered Tribal Areas – FATA) konnte das staatliche Gewaltmonopol überwiegend wiederhergestellt werden (AA 21.8.2018), die Militäraktionen gelten als abgeschlossen (Dawn 29.5.2018). Viele militante Gruppen, insbesondere die pakistanischen Taliban, zogen sich auf die afghanische Seite der Grenze zurück und agitieren von dort gegen den pakistanischen Staat (AA 21.8.2018).
Im aktuellen Konflikt zwischen Indien und XXXX demonstrierten beide Staaten, die über Nuklearwaffen verfügen, dass sie bereit sind, die Lage weiter eskalieren zu lassen (Dawn 8.4.2019 vgl. BMEIA 27.3.2019). Jedoch wird ein Atomkrieg als äußerst unwahrscheinlich gesehen (DW 28.2.2019).
Im Vorfeld der Parlamentswahlen am 25.7.2018 erlebte XXXX eine Welle von Gewalt mit größeren Anschlägen in verschiedenen Provinzen, für die militante aufständische Gruppierungen die Verantwortung übernahmen. Der Selbstmordanschlag am 13.7.2018 auf eine politische Versammlung in Mastung, Belutschistan, mit 150 Toten war der Anschlag mit den dritt-meisten Todesopfern, der bis dahin jemals in XXXX verübt wurde (EASO 10.2018 S 18; vgl. PIPS 7.1.2019 S 43). Am Wahltag waren 370.000 Soldaten und 450.000 Polizisten mit erweiterten Befugnissen im Einsatz, um die Wahllokale zu sichern. Am Wahltag kam es in Belutschistan zu zwei Anschlägen mit Todesopfern auf Wahllokale und es gab regional Zusammenstöße zwischen Anhängern unterschiedlicher Parteien (EUEOM 27.7.2018; vgl. Dawn 26.7.2018) vorwiegend in Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa (Dawn 26.7.2018).
Die verschiedenen militanten, nationalistisch-aufständischen und gewalttätigen religiös-konfessionellen Gruppierungen führten 2018 landesweit 262 terroristische Angriffe durch. Dabei kamen 595 Menschen ums Leben und weitere 1.030 wurden verletzt. Unter den Todesopfern waren 371 Zivilisten, 173 Angehörige der Sicherheitskräfte und 51 Aufständische. 136 (52 %) Angriffe zielten auf staatliche Sicherheitskräfte, jedoch die höchste Zahl an Opfern (218 Tote und 394 Verletzte) gab es bei insgesamt 24 Terrorangriffen auf politische Persönlichkeiten. Zivilisten waren das Ziel von 47 (18 %) Angriffen, acht waren Angriffe auf regierungsfreundliche Stammesälteste bzw. Mitglieder der Friedenskommittees und sieben hatten Mitglieder der schiitischen Gemeinschaft zum Ziel (PIPS 7.1.2019 S 17f). Im Vergleich zu 2017 gab es im Jahr 2018 29 Prozent weniger terroristische Angriffe, bei denen um 27 Prozent weniger Todesopfer und um 40 Prozent weniger Verletzte zu beklagen waren (PIPS 7.1.2019).
Tehreek-e-Taliban XXXX (TTP) und ihre Splittergruppen, insbesondere Jamaatul Ahrar und Hizbul Ahrar, bzw. Gruppen mit ähnlichen Zielen wie lokale Talibanfraktionen, Lashkar-e-Islam und Islamischer Staat führten 2018 171 terroristische Angriffe mit 449 Toten und 769 Verletzten durch. Nationalistische Gruppierungen, vorwiegend belutschische, führten 80 terroristische Angriffe mit 96 Toten und 216 Verletzten durch. Elf terroristische Angriffe mit 50 Toten und 45 Verletzten waren konfessionell motiviert (PIPS 7.1.2019).
Das XXXX Institute for Peace Studies (PIPS) registrierte für die Jahre 2017, 2018 bzw. das erste Quartal 2019 (1.1. bis 31.3.) für gesamt XXXX sowie die unterschiedlichen Provinzen bzw. Gebiete nachfolgende Zahlen an terroristischen Anschlägen und Todesopfern (Quellenangabe siehe Tabelle; Darstellung BFA Staatendokumentation):
Insgesamt gab es im Jahr 2018 in XXXX , inklusive der oben genannten terroristischen Anschläge, 497 Vorfälle von für die Sicherheitslage relevanter Gewalt (2017: 713; -30 %), darunter 31 operative Schläge der Sicherheitskräfte (2017: 75), 22 Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen (2017: 68), 131 Auseinandersetzungen an den Grenzen mit Indien, Afghanistan und Iran (2017: 171) und 22 Vorfälle von ethnischer oder politischer Gewalt (2017: vier) (PIPS 7.1.2019 S 19f; Zahlen für 2017: PIPS 7.1.2018 S 20). Die Zahl der bei diesen Vorfällen getöteten Personen sank um 46 % auf 869 von 1.611 im Jahr 2017, die Zahl der verletzten Personen sank im selben Zeitraum um 31 % von 2.212 auf 1.516 (PIPS 7.1.2019 S 20).
Im Februar 2019 eskalierten die Spannungen zwischen Indien und XXXX im lang anhaltenden Kaschmir-Konflikt (Time 28.2.2019; vgl. UKFCO 7.3.2019). Der indische Luftangriff vom 26.2., bei dem laut pakistanischen Angaben keine Menschen zu Schaden kamen (Time 28.2.2019) in Balakot, Provinz Khyber Pakhtunkhwa, war seit 1971 der erste Angriff Indiens auf pakistanisches Gebiet außerhalb Kaschmirs (Spiegel 2.3.2019). Am 27.2. wurde ein indisches Kampfflugzeug in pakistanischem Luftraum abgeschossen (Time 28.2.2019). Es kommt zu wiederholten Grenzverletzungen und Militäraktionen zwischen XXXX und Indien (BMEIA 27.3.2019). Durch Schusswechsel über die Demarkationslinie hinweg werden auf beiden Seiten immer wieder Soldaten und Zivilisten verletzt oder getötet (Standard 2.4.2019; vgl. Presse 2.3.2019, Reuters 3.3.2019).
Nach dem Angriff auf die Militärschule in Peschawar im Dezember 2014 wurde der National Action Plan (NAP) gegen Terrorismus in Kraft gesetzt. Die 20 Punkte des Plans umfassen Maßnahmen sowohl gegen Terrorismus als auch gegen Extremismus. Gemäß Einschätzung von PIPS wurden in den vier Jahren, die der Plan nun in Kraft ist, zufriedenstellende Fortschritte im Bereich der Terrorismusbekämpfung erzielt. Die Fortschritte im Bereich der Extremismusbekämpfung werden als nicht zufriedenstellend angesehen (PIPS 7.1.2019 S 89ff).
Die Regierung unterhält Deradikalisierungszentren, die „korrigierende religiöse Bildung“, Berufsausbildung, Beratung und Therapie anbieten. Weithin gelobt ist das Sabaoon Rehabilitation Center einer NGO im Swat-Tal, das gemeinsam mit dem Militär gegründet wurde und sich an jugendliche ehemalige Extremisten richtet (USDOS 19.9.2018).
Trotz gesetzlicher Regelungen gegen die Finanzierung von Terrorismus, die internationalen Standards entsprechen, werden Gruppen wie Lashkar-e Tayyiba nicht effektiv daran gehindert, in XXXX Spenden zu lukrieren oder auf ihre finanziellen Mittel zuzugreifen. Auch gibt es Lücken in der Umsetzung der Sanktionen des UN-Sicherheitsrates gegen Al-Qaeda und den Islamischen Staat (USDOS 19.9.2018).
Quellen:
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Wichtige Terrorgruppen
Die Tehrik-e-Taliban XXXX (TTP) ist die größte der in XXXX aktiven militanten regierungsfeindlichen Gruppen. Die TTP ist eine Dachorganisation 13 verschiedener – also ungefähr der Hälfte aller pakistanischen - Talibanfraktionen. Die Hochburgen der TTP in den ehem. FATA wurden durch militärische Operationen beseitigt, jedoch hält die TTP nach wie vor Rückzugsgebiete in Ostafghanistan. Analysten meinen, dass die TTP sich Mitte 2018 unter neuer Führung in Süd-Wasiristan vereinen konnte und wieder schlagkräftiger würde (EASO 10.2018 S 24f). PIPS hingegen gibt an, dass TTP verzweifelt darum kämpfe, ihr Netzwerk zu erhalten, innere Streitereien zu überwinden und die Finanzierung sicherzustellen (PIPS 7.1.2019 S 74).
Gemäß PIPS war die TTP im Jahr 2018 für 79 Terroranschläge mit 185 Toten verantwortlich. 57 dieser Anschläge wurden in Khyber Pakhtunkhwa, wo die Gruppe für den größten Teil aller Anschläge verantwortlich war, und 18 in Belutschistan durchgeführt (PIPS 7.1.2019 S 74f). Im Vorfeld der Parlamentswahlen 2018 hat die TTP die Verantwortung für mehrere Anschläge übernommen (EASO 10.2018 S 26).
Kleinere militante Organisationen, die in Khyber Pakhtunkhwa – insbesondere in den ehem. Stammesgebieten – aktiv sind, werden als Lokale Taliban bezeichnet. Diese Gruppen führten 2018 28 terroristische Anschläge mit elf Todesopfern durch. Die meisten dieser Vorfälle sind religiös motiviert und zielen auf Mädchenschulen, NGOs, Sicherheitskräfte oder Stammesälteste ab. Eine Talibangruppe unter Mullah Nazir ist in Nord-Wasiristan aktiv. Sie wurde einst als „gute Taliban“ bezeichnet und nennt sich heute Friedenskommittee. Sie bedroht Mitglieder des Pakhtun Tahaffuz Movement (PIPS 7.1.2019 S 74f).
Jamaatul Ahrar (JuA) ist eine Fraktion der TTP, operiert aber mit einer gewissen Eigenständigkeit aus der Provinz Nangarhar in Afghanistan heraus. Ziele der Gruppe sind Mitglieder der Sicherheitskräfte, Regierungsgebäude, Politiker, Minderheiten und Rechtsanwälte. Die Hizbul Ahrar (HuA) spaltete sich 2017 von der JuA ab (EASO 10.2018 S 26f). Gemäß PIPS waren im Jahr 2018 JuA für 15 terroristische Anschläge (2017: 37) mit elf Toten, alle in Khyber Pakhtunkhwa, sowie HuA für sechs Anschläge in vier verschiedenen Provinzen verantwortlich (PIPS 7.1.2019 S 74).
Der Islamische Staat in der Provinz Khorasan (IS / ISKP / Daesh) ist seit 2015 in XXXX aktiv. Der IS konnte seinen Einfluss durch taktische Bündnisse mit ähnlich ausgerichteten örtlichen Gruppen vergrößern. IS hat lokale Zweigstellen und Rekrutierungsnetzwerke in einigen Großstädten wie Peschawar oder Karatschi (EASO 10.2018 S 29f). Der IS war 2018 für zwei große Anschläge im Zusammenhang mit den Wahlen in Belutschistan verantwortlich und war vermehrt in konfessionelle Gewalt involviert. Im Jahr 2018 wurden bei insgesamt fünf Anschlägen durch den IS 224 Menschen getötet. Der IS ist insbesondere in Belutschistan präsent, wo er 2018 vier große terroristische Anschläge durchführte; ein weiterer Anschlag geschah in Khyber Pakhtunkhwa (PIPS 7.1.2019 S 76f).
Lashkar-e-Jhangvi (LeJ) ist eine Deobandi-Terroristengruppe. Die Gewalt von LeJ richtet sich größtenteils gegen Schiiten; die Organisation vertritt auch radikale Standpunkte gegenüber Christen, Ahmadis und sufistischen Muslimen (EASO 10.2018 S 32). Im Jahr 2018 war LeJ für sieben terroristische Angriffe, darunter sechs in Belutschistan und einem in Khyber Pakhtunkhwa, mit insgesamt neun Toten, verantwortlich (PIPS 7.1.2019 S 78). Im Jahr 2017 war die LeJ mit ihren Splittergruppen, darunter die Lashkar-e-Jhangvi Al-Alami, insgesamt für 18 Anschläge mit 132 Toten verantwortlich. 90 % davon betrafen die erste Jahreshälfte. Die verminderte Aktivität im zweiten Halbjahr ist durch die Zerschlagung ihrer Hauptnetzwerke zu erklären (PIPS 7.1.2018 S 87).
Die Schlagkraft der belutschischen nationalistischen Gruppen ist trotz einer verminderten Zahl an durchgeführten Anschlägen intakt. Die Balochistan Liberation Army (BLA) und die Baloch Liberation Front (BLF) führten 2018 addiert 45 terroristische Anschläge in Belutschistan und zwei in Karatschi durch [siehe auch Abschnitt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.]. 2018 wurden erstmals zwei Selbstmordangriffe durchgeführt. Diese Taktik wird normalerweise von religiösen Gruppierungen verwendet, hingegen sind die belutschischen Gruppierungen nationalistisch und politisch links einzuordnen (PIPS 7.1.2019).
Quellen:
? EASO – European Asylum Support Office (10.2018): EASO Informationsbericht über das Herkunftsland XXXX – Sicherheitslage, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/Plib/EASO_ XXXX _SecuritySituation_October2018_DE.pdf, Zugriff 12.3.2019
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Punjab und Islamabad
Die Bevölkerung der Provinz Punjab beträgt laut Zensus 2017 110 Millionen. In der Provinzhauptstadt Lahore leben 11,1 Millionen Einwohner (PBS 2017d). Islamabad, die Hauptstadt Pakistans, ist verwaltungstechnisch nicht Teil der Provinz Punjab, sondern ein Territorium unter Bundesverwaltung (ICTA o.D.). Die Bevölkerung des Hauptstadtterritoriums beträgt laut Zensus 2017 ca. zwei Millionen Menschen (PBS 2017d).
Die Sicherheitslage in Islamabad ist besser als in anderen Regionen (EASO 10.2018 S 93). Die Sicherheitslage im Punjab gilt als gut (SAV 29.6.2018). Mehrere militante Gruppierungen, die in der Lage sind, Anschläge auszuüben, sind im Punjab aktiv (EASO 10.2018 S 63-64; vgl. SAV 29.6.2018). In großen Städten wie Lahore und Islamabad-Rawalpindi gibt es gelegentlich Anschläge mit einer hohen Zahl von Opfern, durchgeführt von Gruppen wie den Tehreek-i-Taliban XXXX (TTP), Al Qaeda oder deren Verbündeten (ACLED 7.2.2017); beispielsweise wurden bei einem Bombenanschlag durch die TTP-Splittergruppe Hizbul-Ahrar auf Polizeieinheiten vor einem Sufi-Schrein in Lahore am 8.5.2019 zehn Personen getötet. (Guardian 8.5.2019; vgl. Reuters 8.5.2019). Der Südpunjab gilt als die Region, in der die militanten Netzwerke und Extremisten am stärksten präsent sind (EASO 10.2018 S 63-64).
Für das erste Quartal 2019 (1.1. bis 31.3.) registrierte PIPS für das Hauptstadtterritorium Islamabad keinen und für den Punjab zwei terroristische Angriffe mit zwei Toten (Aggregat aus: PIPS 6.2.2019. PIPS 7.3.2019, PIPS 10.4.2019). Im Jahr 2018 wurde von PIPS im Hauptstadtterritorium kein terroristischer Angriff gemeldet. Im Punjab gab es vier terroristische Anschläge mit 20 Todesopfern. Zwei davon waren Selbstmordsprengangriffe durch die pakistanischen Taliban (PIPS 7.1.2019 S 49). Im Jahr 2017 kamen im Punjab bei 14 Anschlägen 61 Personen ums Leben, davon fanden sechs Vorfälle mit 54 Toten in Lahore statt. Das Hauptstadtterritorium verzeichnete drei Anschläge mit zwei Todesopfern (PIPS 7.1.2018).
Quellen:
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? PIPS - XXXX Institute for Peace Studies (7.1.2018): XXXX Security Report 2017, https://pakpips.com/app/reports/wp-content/uploads/2018/03/sr2017.pdf, Zugriff 8.4.2019
? PIPS – Pak Institute for Peace Studies (10.4.2019): XXXX Monthly Security Report: March 2019, https://pakpips.com/app/reports/477, Zugriff 10.4.2019
? PIPS – Pak Institute for Peace Studies (6.2.2019): XXXX Monthly Security Report: January 2019, https://pakpips.com/app/reports/433, Zugriff 2.4.2019
? PIPS – Pak Institute for Peace Studies (7.1.2019): XXXX Security Report 2018, https://pakpips.com/app/reports/396, Zugriff 8.1.2019
? PIPS – Pak Institute for Peace Studies (7.3.2019): XXXX Monthly Security Report: February 2019, https://pakpips.com/app/reports/453, Zugriff 2.4.2019
? Reuters (8.5.2019): Militant bomb near Sufi shrine kills 10 in XXXX 's Lahore, https://www.reuters.com/article/us- XXXX -blast/militant-bomb-near-sufi-shrine-kills-10-in-pakistans-lahore-idUSKCN1SE0C2, Zugriff 15.5.2019
? SAV – South Asian Voices (29.6.2018): What the Case of Punjab Says about XXXX ’s Counterterrorism Policy, https://southasianvoices.org/ XXXX -counterterrorism-punjab/, Zugriff 23.4.2019
Rechtsschutz / Justizwesen
Das Gesetz garantiert die Unabhängigkeit der Justiz (USDOS 13.3.2019). Die pakistanische Verfassung und die Rechtsordnung basieren weitgehend auf dem britischen Rechtssystem. Wenngleich gemäß Verfassung alle Gesetze grundsätzlich im Einklang mit der Scharia stehen müssen, ist deren Einfluss auf die Gesetzgebung eher beschränkt, abgesehen von bestimmten Bereichen wie beispielsweise den Blasphemiegesetzen (ÖB 10.2018).
Der Aufbau des Justizsystems ist in der Verfassung geregelt. Der Supreme Court ist das pakistanische Höchstgericht und kann sich in Fällen von öffentlichem Interesse auch der Rechtsdurchsetzung bei Grundrechtsverletzungen, die gem. Verfassung in die Zuständigkeit der High Courts fällt, annehmen. Die fünf High Courts (je einer pro Provinz und im Islamabad Capital Territory) fungieren u.a. als Berufungsinstanz gegen Beschlüsse und Urteile von Special Courts sowie als Aufsichts- und Kontrollorgane für alle ihnen unterstehenden Gerichte. Ferner bestehen Provinz- und Distriktgerichte, Zivil- und Strafgerichte sowie spezialisierte Gerichte für Steuern, Banken und Zoll (ÖB 10.2018).
Des Weiteren existiert gemäß Verfassung ein Federal Shariat Court, der zur Prüfung von Rechtsvorschriften auf ihre Vereinbarkeit mit den Vorgaben des Islam angerufen werden und diesbezüglich auch von sich aus tätig werden kann. Er fungiert zusätzlich zum Teil als Rechtsmittelinstanz in Delikten nach den Hudood Ordinances von 1979, die eine v.a. Frauen stark benachteiligende Islamisierung des Strafrechts brachten und durch den Protection of Women (Criminal Law Amendment) Act 2006 in – Kritikern zufolge bei Weitem nicht ausreichenden – Teilen entschärft wurden (ÖB 10.2018).
Die Richter des Supreme Court, der High Courts sowie des Federal Shariat Court werden vom Staatspräsidenten auf Vorschlag der Judicial Commission of XXXX und nach Bestätigung durch einen Parlamentsausschuss ernannt. Der Supreme Court und die High Courts gelten als chronisch überlastet (ÖB 10.2018).
Die Justiz steht weiterhin unter dem Einfluss der mächtigen pakistanischen Armee. Erhebliche Unzulänglichkeiten im Justizapparat und Schwächen bei der Durchsetzung des geltenden Rechts bestehen fort. Die Gerichte und das pakistanische Rechtssystem sind hochgradig ineffizient (AA 21.8.2018). Gerichte sind überlastet, die Judikative ist nicht in der Lage, Menschenrechte besser zu schützen (AA 1.2.2019). Laut NGOs und Rechtsexperten ist die Justiz in der Praxis oft von externen Einflüssen, wie der Angst vor Repressionen durch extremistische Elemente bei Fällen von Terrorismus, Blasphemie oder öffentlichkeitswirksamen politischen Fällen beeinträchtigt (USDOS 13.3.2019). Die im Rahmen des nationalen Anti-Terror-Aktionsplans vom 24.12.2014 vorgesehene grundlegende Reform des Systems der Strafjustiz kommt bislang nicht voran (AA 21.8.2018).
Viele Gerichte unterer Instanzen bleiben korrupt, ineffizient und anfällig für den Druck von wohlhabenden Personen und einflussreichen religiösen und politischen Akteuren. Es gibt Beispiele, wo Zeugen, Staatsanwälte oder ermittelnde Polizisten in High Profile Fällen von unbekannten Personen bedroht oder getötet wurden. Die oberen Gerichte und der Supreme Court werden allerdings von den Medien und der Öffentlichkeit als glaubwürdig eingestuft (USDOS 13.3.2019).
Verzögerungen in zivilen und Kriminalfällen sind auf ein veraltetes Prozessrecht, unbesetzte Richterstellen, ein schlechtes Fallmanagement und eine schwache rechtliche Ausbildung zurückzuführen. Der Rückstand sowohl in den unteren als auch in den höheren Gerichten beeinträchtigt, zusammen mit anderen Problemen, den Zugang zu Rechtsmitteln oder eine faire und effektive Anhörung (USDOS 13.3.2019).
Zivile Streitigkeiten, insbesondere wegen Eigentum und Geld, sind ein häufiger Grund für Mordfälle in XXXX . Die oftmals Jahrzehnte dauernden Verzögerungen bei Urteilen durch Zivilgerichte können zu außergerichtlicher Gewaltanwendung zwischen den Streitparteien führen (JPP 4.10.2018). De facto spielt in weiten Landesteilen das staatliche Recht für normale Pakistaner kaum eine Rolle (AA 21.8.2018). Vor allem in ländlichen Gebieten Pakistans bestehen informelle Rechtsprechungssysteme und Rechtsordnungen, die auf traditionellem Stammesrecht beruhen und die oft Menschenrechtsverletzungen zur Folge haben (USDOS 13.3.2019; vgl. ÖB 10.2018). Für mehr Details siehe Abschnitt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden..
Die örtliche Zuständigkeit von Supreme Court und High Courts erstreckte sich gemäß Verfassung grundsätzlich nicht auf die Stammesgebiete (Provincially Administered Tribal Areas - PATA, und Federally Administered Tribal Areas - FATA; vgl. Art. 246 der Verfassung). Mit Ende Mai 2018 wurden die Stammesgebiete durch die 31. Verfassungsänderung v.a. in die Provinz Khyber Pakhtunkhwa eingegliedert, wodurch das gesamte pakistanische Rechts- und Justizsystem nach einer zweijährigen Übergangsfrist auf FATA und PATA ausgeweitet werden soll (ÖB 10.2018; vgl. Dawn 31.5.2018). Außerdem gibt es auch in Azad Jammu und Kaschmir (AJK) sowie in Gilgit-Baltistan eigene Justizsysteme (ÖB 10.2018).
Die Regierung erließ im Jänner 2015 als Reaktion auf den Terrorangriff auf die Militärschule in Peschawar eine Verfassungsänderung, welche den Militärgerichten erlaubt, gegen unter Terrorverdacht stehende Zivilisten zu prozessieren (USDOS 13.3.2019; vgl. News 19.1.2019). Für mehr Informationen zu den Militärgerichten siehe Abschnitt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.
Im Zivil-, Kriminal- und Familienrecht gibt es öffentliche Verhandlungen, es gilt die Unschuldsvermutung, und es gibt die Möglichkeit einer Berufung. Angeklagte haben das Recht auf Anhörung und auf Konsultation eines Anwalts. Die Kosten für die rechtliche Vertretung vor den unteren Gerichten muss der Angeklagte übernehmen, in Berufungsgerichten kann auf öffentliche Kosten ein Anwalt zur Verfügung gestellt werden. Angeklagte können Zeugen befragen, eigene Zeugen und Beweise einbringen und haben rechtlichen Zugang zu den Beweisen, die gegen sie vorgebracht werden (USDOS 13.3.2019).
Gerichte versagen oft dabei, die Rechte religiöser Minderheiten zu schützen. Gesetze gegen Blasphemie werden diskriminierend gegen Schiiten, Christen, Ahmadis und andere religiöse Minderheiten eingesetzt. Untere Gerichte verlangen oft keine ausreichenden Beweise in Blasphemie-Fällen und einige Angeklagte oder Verurteilte verbringen Jahre im Gefängnis, bevor ein höheres Gericht ihre Freilassung anordnet oder ihren Schuldspruch aufhebt (USDOS 13.3.2019). Für mehr Informationen zu Blasphemiegesetzen siehe Abschnitt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.
Auf dem Index des „World Justice Project“ zur Rechtsstaatlichkeit 2019 rangiert XXXX auf Platz 117 von 126; gemäß Bereinigung um die 13 im Vergleich zum Vorjahr hinzugefügten Staaten würde das eine Verschlechterung um einen Rang darstellen (WJP 2019).
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik XXXX (1.2.2019): XXXX : Staatsaufbau und Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/ XXXX -node/ XXXX --innenpolitik/205010, Zugriff 25.2.2019
? AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik XXXX (21.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik XXXX (Stand: August 2018), https://www.ecoi.net/en/file/local/1442726/4598_1536328003_ XXXX -auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik- XXXX -stand-august-2018-21-08-2018.pdf, Zugriff 21.2.2019