TE Bvwg Erkenntnis 2021/2/23 W194 2236333-1

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Veröffentlicht am 23.02.2021
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Entscheidungsdatum

23.02.2021

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FMGebO §47 Abs1
FMGebO §48
FMGebO §49
FMGebO §50 Abs1 Z1
FMGebO §50 Abs4
FMGebO §51 Abs1
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

Spruch


W194 2236333-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Daniela Sabetzer über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 09.07.2020, GZ 0002057408, Teilnehmernummer: XXXX , zu Recht:

A)

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.       Die Beschwerdeführerin beantragte mit am 20.05.2020 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben die Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für ihre Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen.

Auf dem Antragsformular kreuzte die Beschwerdeführerin unter der Rubrik „Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ die Auswahlmöglichkeit „Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art“ mit dem handschriftlichen Vermerk „Pension“ an und gab an, dass keine weitere Person mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebe.

Zudem wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass „alles wie gehabt“ sei.

Dem Antrag schloss die Beschwerdeführerin folgende weitere Unterlagen an:

?        eine Meldebestätigung,

?        eine Verständigung über die Leistungshöhe der PVA aus Jänner 2020,

?        einen Kontoauszug betreffend die Überweisung der Pension an die Beschwerdeführerin sowie

?        eine ausgefüllte Zahlungsanweisung.

2.       Hierauf erstellte die belangte Behörde einen Aktenvermerk, aus dem sich ergibt, dass an der verfahrensgegenständlichen Adresse für eine weitere Person eine Hauptwohnsitzmeldung bestehe.

3.       Am 25.05.2020 richtete die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin unter dem Titel „ANTRAG AUF BEFREIUNG – NACHREICHUNG VON UNTERLAGEN“ folgendes Schreiben:

„[…] danke für Ihren Antrag […] auf

?        Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen

?        Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen

Für die weitere Bearbeitung, benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen:

?        Kopien der Meldebestätigung des/der Antragstellers/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben

?        Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben.

Dies können beispielsweise sein – bitte immer in Kopie:

?        bei Berufstätigen die aktuelle Lohnbestätigung oder der letzte Einkommenssteuerbescheid

?        bei Pensionisten die aktuelle Bestätigung über die Pensionsbezüge

?        bei Auszubildenden die Bestätigung der Lehrlingsentschädigungen

?        bei Schülern und Studenten die Bescheide über Schüler- und Studienbeihilfen sowie Angabe der sonstigen Zuwendungen (Unterhaltszahlungen der Eltern) und Einkünfte (geringfügige Beschäftigung)

?        bei Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind, die Einheitswertbescheide

?        sowie gegebenenfalls Bezüge von Alimenten bzw. sonstigen Unterhaltszahlungen

Bitte Meldezettel und Einkommen [der weiteren Person] und eine detaillierte Mietzinsaufschlüsselung nachweisen.

Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen. […] Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen.“

4.       Hierauf übermittelte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde keine weiteren Unterlagen, sie wies jedoch mit Stellungnahme vom 25.06.2020 darauf hin, dass die im Verbesserungsauftrag namentlich genannte Person eine XXXX am verfahrensgegenständlichen Standort bewohne, jedoch die Beschwerdeführerin und diese Person keinen gemeinsamen Haushalt führen würden.

5.       Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 09.07.2020 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin zurück. Begründend führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung insbesondere damit, dass von der Beschwerdeführerin keine Meldebestätigung und keine aktuellen Nachweise über das gesamte Einkommen im Haushalt der Beschwerdeführerin vorgelegt bzw. nachgereicht worden seien. Insbesondere wurde festgehalten: „Meldezettel und Einkommen [der weiteren Person] und eine detaillierte Mietzinsaufschlüsselung fehlen.“

6.       Gegen den Bescheid der belangten Behörde richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 20.07.2020, in welcher zusammengefasst vorgebracht wird, dass die Beschwerdeführerin der belangten Behörde bereits mitgeteilt habe, dass sie keinen gemeinsamen Haushalt mit der im Verbesserungsauftrag namentlich angeführten Person führe, da diese Person am verfahrensgegenständlichen Standort eine XXXX bewohne.

7.       Mit Schreiben vom 21.10.2020 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakt und wies darauf hin, dass hinsichtlich der Beschwerdeführerin eine Rundfunkgebührenbefreiung bis zum 31.05.2020 bestanden habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen unter I., welche hiermit festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

Diese Ausführungen gründen sich auf die erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

3.1.    Die im Beschwerdefall maßgebenden gesetzlichen Grundlagen lauten (auszugsweise) wie folgt:

3.1.1.  §§ 3 und 6 des Bundesgesetzes betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG):

„Rundfunkgebühren

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36 Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16 Euro

monatlich

[…]
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.


Verfahren

§ 6 (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.

[…]“

3.1.2.  §§ 47ff der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung, im Folgenden: FGO):

„§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

– der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),

– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG) zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:

1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Blindenheime, Blindenvereine,

b) Pflegeheime für hilflose Personen,

wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;

b) Heime für solche Personen,

wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)

[…]

§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:

1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,

2. der Antragsteller muss volljährig sein,

3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,

4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.

(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.

[…]

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

[…]

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.

[…]“

3.2.    Die FGO enthält demnach die Verpflichtung des Antragstellers, den Bezug einer in § 47 Abs. 1 FGO genannten Leistung nachzuweisen (§ 50 Abs. 1 FGO). Die erforderlichen Nachweise sind gemäß § 51 Abs. 1 FGO dem Antrag anzuschließen.

Gemäß § 50 Abs. 4 FGO ist die GIS Gebühren Info Service GmbH berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

3.3.    „Sache“ des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht im Falle einer Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid der Behörde ist ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags durch die belangte Behörde (vgl. VwGH 22.08.2018, Ra 2018/15/0004).

Es ist daher im vorliegenden Fall allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung der gemäß § 50 Abs. 4 FGO geforderten Nachweise zu Recht erfolgte (vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation auch VwGH 22.08.2018, Ra 2018/15/0004).

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

3.4.    In Bezug auf die Anordnung des § 51 Abs. 1 FGO sprach der Verwaltungsgerichtshof Folgendes aus (vgl. VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042):

„Im Hinblick darauf, dass das angefochtene Erkenntnis im angefochtenen Umfang eine auf § 13 Abs. 3 AVG gestützte Zurückweisung zum Gegenstand hat, ist hier lediglich zu prüfen, ob die Entscheidung der genannten Bestimmung entspricht, also ob die sachliche Behandlung der Beschwerde mangels Erfüllung des Mängelbehebungsauftrags zu Recht verweigert wurde (vgl. zB VwGH 23.2.2011, 2008/11/0033, mwN). […] Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 9. Juni 2010, 2006/17/0161, bereits ausgesprochen hat, ist die Anordnung in § 51 Abs. 1 FMGebO, die ‚gemäß § 50 erforderlichen Nachweise‘ anzuschließen, angesichts des Umstandes, dass in § 50 FMGebO keine konkreten Belege oder Urkunden genannt sind, die für den Nachweis erforderlich wären, nicht geeignet, eine ausdrückliche Anordnung in dem Sinn darzustellen, dass das Fehlen eines bestimmten, von der Behörde im Einzelfall für erforderlich erachteten Nachweises als Fehlen einer erforderlichen Beilage im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG gedeutet werden könnte.“

3.5.    Im vorliegenden Fall ist nunmehr zu überprüfen, ob der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde „die sachliche Behandlung des Antrags […] mangels Erfüllung des Mängelbehebungsauftrags der GIS zu Recht verweigert“ (siehe VwGH 22.08.2018, Ra 2018/15/0004) und angesichts dessen der Antrag der Beschwerdeführerin zu Recht zurückgewiesen wurde.

Konkret ist folglich zu prüfen, ob, erstens der verfahrensgegenständliche Antrag in Hinblick auf die Geltendmachung eines Befreiungsgrundes bzw. das Vorliegen von Nachweisen hinsichtlich sämtlicher Einkünfte im Haushalt der Beschwerdeführerin mangelhaft und insoweit der erteilte Verbesserungsauftrag erforderlich war; zweitens, ob der Verbesserungsauftrag den Anforderungen des § 13 Abs. 3 AVG im Sinne der zitierten Judikatur entsprach; sowie drittens, ob der Verbesserungsauftrag von der Beschwerdeführerin nicht befolgt wurde. Wenn alle diese drei Prüfungsschritte zu bejahen sind, erweist sich die Zurückweisung als rechtsrichtig.

3.6.    Die Beschwerdeführerin ist mit ihrer Beschwerde aus den folgenden Gründen im Recht:

3.6.1.  Im gegenständlichen Fall übermittelte die Beschwerdeführerin mit dem verfahrenseinleitenden Antrag vom 20.05.2020 der belangten Behörde ua. eine an die Beschwerdeführerin adressierte Verständigung über die Leistungshöhe der PVA aus Jänner 2020 sowie einen Kontoauszug.

Zudem gab die Beschwerdeführerin im verfahrenseinleitenden Antrag an, dass keine weitere Person mit der Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt lebe, und legte dem verfahrenseinleitenden Antrag nur eine die Beschwerdeführerin betreffende Meldebestätigung bei.

3.6.2.  Dennoch wurde die Beschwerdeführerin mit dem von der belangten Behörde erteilten Verbesserungsauftrag vom 25.05.2020 zur Nachreichung folgender Unterlagen aufgefordert: „Kopie der Meldebestätigung des/der Antragstellers/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben“; „Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben“. Speziell wurde dazu am Ende des Auftrags angeführt: „Meldezettel und Einkommen [der weiteren Person] und eine detaillierte Mietzinsaufschlüsselung fehlen.“

Hierauf teilte die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 25.06.2020 mit, dass die im Verbesserungsauftrag namentlich genannte Person eine XXXX am verfahrensgegenständlichen Standort bewohne, die Beschwerdeführerin und diese Person jedoch keinen gemeinsamen Haushalt führen würden.

3.6.3.  Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin im verfahrenseinleitenden Antrag ausdrücklich ankreuzte, dass keine weitere Person mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebe, dem verfahrenseinleitenden Antrag lediglich ihre Meldebestätigung beilegte sowie in ihrer Stellungnahme nach Ergehen des Verbesserungsauftrags ausdrücklich darauf hinwies, dass die genannte Person eine XXXX an der antragsgegenständlichen Adresse bewohne, und hierauf die belangte Behörde den verfahrenseinleitenden Antrag der Beschwerdeführerin insbesondere mit der Begründung zurückwies, dass von der Beschwerdeführerin keine Meldebestätigung und keine Einkommensnachweise betreffend die genannte Person nachgereicht worden seien, muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde zu Unrecht mit Erlassung des vorliegenden Zurückweisungsbescheides die Sachentscheidung verwehrt wurde.

3.6.4.  Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Stellungnahme (vgl. I.4.) konkrete Angaben betreffend ihre Wohnsituation (und jene der weiteren Person) und trat insoweit der im Verbesserungsauftrag (nur implizit) erkennbaren Annahme der belangten Behörde, die weitere Person würde mit der Beschwerdeführerin in einem Haushalt leben, substantiiert entgegen.

Der angefochtene Bescheid enthält nun aber keine Anhaltspunkte dahingehend, dass sich die belangte Behörde mit der Stellungnahme der Beschwerdeführerin (vgl. I.4.) in ihren Erwägungen auseinandergesetzt hat bzw. warum das Vorbringen der Beschwerdeführerin als nicht geeignet erachtet wurde, die Annahme der belangten Behörde zu entkräften. Sollte die belangte Behörde aufgrund ihres Aktenvermerkes (vgl. I.2.) und der Stellungnahme der Beschwerdeführerin weiterhin davon ausgegangen sein, dass der Haushalt der Beschwerdeführerin aus einer weiteren Person bestehe, wäre es an der belangten Behörde gelegen gewesen, der Beschwerdeführerin konkret vorzuhalten, warum ihre Angaben als nicht ausreichend beurteilt wurden bzw. zum dargetanen Sachverhalt der XXXX allenfalls als erforderlich erachtete weitere Ermittlungen anzustellen und diese Ermittlungsergebnisse samt ihren Erwägungen dazu wiederum der Beschwerdeführerin zur Kenntnis zu bringen.

Zu einer Zurückweisung des Antrags gemäß § 13 Abs. 3 AVG war die belangte Behörde im konkreten Fall im Lichte der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hingegen nicht berechtigt.

3.7.    Der angefochtene Bescheid war folglich spruchgemäß aufzuheben.

Als Folge der Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Bescheides tritt das Verfahren einerseits in den Zustand vor Bescheiderlassung zurück, andererseits ist der verfahrenseinleitende Antrag der Beschwerdeführerin (wieder) unerledigt.

Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Die belangte Behörde wird sohin im weiteren Verfahren zu prüfen haben, ob in Hinblick auf die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren (weiterhin) vorliegen und wird in weiterer Folge über den Antrag neuerlich zu entscheiden haben.

3.8.    Bei diesem Ergebnis konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. VwGH 27.08.2019, Ra 2018/08/0188).

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage und folgt der zitierten Judikatur.

Schlagworte

angemessene Frist Begründungsmangel Behebung der Entscheidung Berechnung Bindungswirkung Einkommensnachweis ersatzlose Behebung Kassation konkrete Darlegung Konkretisierung Mängelbehebung mangelhafter Antrag Mangelhaftigkeit Nachreichung von Unterlagen Nachweismangel Nettoeinkommen Rundfunkgebührenbefreiung Verbesserungsauftrag Vorlagepflicht Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W194.2236333.1.00

Im RIS seit

31.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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