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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / SäumnisLeitsatz
Zurückweisung einer gegen die Untätigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gerichteten Eingabe wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des VerfassungsgerichtshofesSpruch
Die Eingabe wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
In seiner selbstverfaßten Eingabe vom 14. Februar 1995 erhebt der Einschreiter Beschwerde gegen den unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol "wegen Untätigkeit" und bringt vor, daß über eine Berufung gegen ein Straferkenntnis bislang noch kein Bescheid ergangen sei.
Die Eingabe ist unzulässig.
Gemäß Art144 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen letztinstanzliche Bescheide von Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate. Eine Kompetenz zur Entscheidung über Beschwerden, mit welchen die Verletzung der Entscheidungspflicht von Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate behauptet wird, wird dem Verfassungsgerichtshof jedoch weder durch die genannte noch durch eine andere Gesetzesvorschrift eingeräumt.
Die Eingabe war daher wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene Verhandlung mit in nichtöffentlicher Sitzung gefaßtem Beschluß zurückzuweisen.
Schlagworte
VfGH / Zuständigkeit, SäumnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B563.1995Dokumentnummer
JFT_10049381_95B00563_00