TE Vfgh Beschluss 1995/6/19 B563/95

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Veröffentlicht am 19.06.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Säumnis

Leitsatz

Zurückweisung einer gegen die Untätigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gerichteten Eingabe wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes

Spruch

Die Eingabe wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

In seiner selbstverfaßten Eingabe vom 14. Februar 1995 erhebt der Einschreiter Beschwerde gegen den unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol "wegen Untätigkeit" und bringt vor, daß über eine Berufung gegen ein Straferkenntnis bislang noch kein Bescheid ergangen sei.

Die Eingabe ist unzulässig.

Gemäß Art144 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen letztinstanzliche Bescheide von Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate. Eine Kompetenz zur Entscheidung über Beschwerden, mit welchen die Verletzung der Entscheidungspflicht von Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate behauptet wird, wird dem Verfassungsgerichtshof jedoch weder durch die genannte noch durch eine andere Gesetzesvorschrift eingeräumt.

Die Eingabe war daher wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene Verhandlung mit in nichtöffentlicher Sitzung gefaßtem Beschluß zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit, Säumnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B563.1995

Dokumentnummer

JFT_10049381_95B00563_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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