Entscheidungsdatum
02.03.2021Norm
AuslBG §4 Abs1Spruch
L516 2235986-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichterin Dr.in Silvia WEIGL und den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf MOSER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Linz vom 25.09.2020, ABB-Nr. XXXX , betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung für XXXX als Fassader gemäß § 4 Abs 1 Z 1 AuslBG zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 4 Abs 1 und 3 AuslBG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Beschwerdeführerin beantragte am 24.08.2020 als Arbeitgeberin die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den Arbeitnehmer XXXX , geb XXXX , einem Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, beim Arbeitsmarktservice Linz (AMS) für die berufliche Tätigkeit als Tischler, Maurer, Zimmerer und Fassader. Das AMS wies diesen Antrag nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und Anhörung des Regionalbeirates mit Bescheid gemäß § 4 Abs 1 Z 1 AuslBG ab und begründete dies damit, dass der beantragte Arbeitnehmer in Österreich über kein Aufenthaltsrecht verfügt, dass eine Beschäftigung nicht ausschließt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
1. Sachverhalt
1.1. Der beantragte XXXX ist Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina und verfügt in Österreich aktuell über kein Aufenthaltsrecht, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt.
2. Beweiswürdigung
2.1. Die Feststellung zum fehlenden Aufenthaltsrecht, welches die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, beruht auf den Angaben in der Beschwerde selbst, wonach der beantragte Arbeitnehmer keinen Aufenthalt in Österreich hat; auch im Zentralen Fremdenregister scheint kein Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers auf (IZR).
Soweit die Beschwerde vorbringt, dass sich der beantragte Arbeitnehmer als bosnischer Staatsangehöriger bis zu drei Monaten in Österreich aufhalten darf, ist festzustellen, dass dieser durch die EU-Visum Verordnung VERORDNUNG (EU) 2018/1806 dazu berechtigt ist, visumsfrei in Österreich einzureisen und sich hier 90 Tage aufzuhalten; dabei handelt es sich jedoch um kein Aufenthaltsrecht, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A)
Abweisung der Beschwerde (§ 4 Abs 1 Z 1 AuslBG)
3.1. Gem § 4 Abs 1 Z 1 AuslBG ist einem Arbeitgeber auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt.
Zum gegenständlichen Verfahren
3.2. Fallbezogen verfügt der beantragte Arbeitnehmer aktuell über kein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt. § 4 Abs 1 Z 1 AuslBG steht daher der Beschäftigungsbewilligung für die beantragten Mitbeteiligten entgegen.
3.3. Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Entfall der mündlichen Verhandlung
3.4. In seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen (vgl. auch die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2013, Zl. 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159).
3.5. Im vorliegenden Fall wurde keine mündliche Verhandlung beantragt. Ebenso ist der entscheidungswesentliche Sachverhalt im festgestellten Umfang unbestritten und geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
3.6. Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen.
Zu B)
Revision
3.7. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage klar beziehungsweise durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist.
3.8. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aufenthaltsrecht Beschäftigungsbewilligung VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:L516.2235986.1.00Im RIS seit
31.05.2021Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021