TE Bvwg Erkenntnis 2021/3/2 L501 2237577-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.03.2021
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Entscheidungsdatum

02.03.2021

Norm

AlVG §12
AlVG §24 Abs2
AlVG §25 Abs1
AlVG §36b
AlVG §36c
AlVG §38
AlVG §7
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1

Spruch


L501 2237577-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Markus BRANDNER und Dr. Andreas GATTINGER als Beisitzer über die Beschwerde von Frau XXXX , geboren XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Salzburg vom 01.09.2020, zur Versicherungsnummer: XXXX , betreffend Widerruf und Rückforderung von Notstandshilfe, nach ergangener Beschwerdevorentscheidung derselben Behörde vom 16.11.2020, GZ: XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 1.9.2020 sprach das Arbeitsmarktservice Salzburg (im Folgenden "AMS") aus, dass der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum von 1.5.2017 bis 31.12.2017 gemäß § 38 iVm 24 Abs. 2 AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt werde und die beschwerdeführende Partei (im Folgenden "bP") gemäß § 38 iVm 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 1.883,44 verpflichtet werde. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 1.5. bis 21.6.2017, 23.6. bis 31.10.2017 und 7.12. bis 31.12.2017 zu Unrecht bezogen habe, da aufgrund des Umsatzes laut Umsatzsteuerbescheid 2017 Arbeitslosigkeit nicht gegeben gewesen sei.

In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 30.9.2020 brachte die bP zusammengefasst vor, dass sie alle Vorgaben des AMS erfüllt habe und das AMS über den angesprochenen Zeitraum eine monatliche Erklärung über das Bruttoeinkommen sowie den Umsatz erhalten und geprüft habe und dann nach positiver Prüfung den Auszahlungsbetrag freigegeben habe. Der Bezug der Notstandshilfe sei erforderlich gewesen, um die Kosten des täglichen Lebens zu decken und sei diese somit bestimmungsgemäß verwendet worden. Sie sei Anfang 2018 unverschuldet zur Aufgabe des Kiosk-Standortes in XXXX gezwungen gewesen und habe diesen vor Saisonbeginn am 9.3.2018 verkaufen müssen; am 13.3.2019 habe sie das Geld dafür erhalten. Laut Jahresabschluss würden die tatsächlichen Umsatze/Erlöse 2017 nur EUR 13.998,42 ausmachen und hätten keineswegs irgendwelche Umsatzgrenzen überschritten. Da es 2018 keinen Geschäftsbetrieb mehr gegeben habe, habe die Bilanzbuchhalterin den Verkaufserlös des Kiosks noch in die Steuererklärung 2017 mitaufgenommen und könne dies nichts an dem gerechtfertigten Bezug der Notstandshilfe im Jahr vor dem Verkauf ändern. Selbst wenn von einer Bindungswirkung an den Spruch des Steuerbescheides auszugehen wäre, hätte die belangte Behörde bei verfassungskonformer Interpretation die genannte Veräußerungseinnahme des nachfolgenden Jahres nicht als Einkommen im Jahr 2017 heranziehen dürfen und sich selbst vom tatsächlichen Sachverhalt überzeugen müssen. Die SVS habe dies vorschriftsmäßig getan und den Sachverhalt nochmals genauestens geprüft und sei zur Rechtsansicht gelangt, dass entscheidend sei, ob die Einkünfte/Umsätze der selbständigen Tätigkeit 2017 die Grenzwerte überschritten hätten, was eindeutig zu vermeinen sei. Abschließend wies die bP auf ihre persönliche Situation und die mit der Rückforderung verbundenen Belastungen hin.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.11.2020 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Zur Begründung führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges im Wesentlichen aus, dass die bP ab dem 4.1.2020 (gemeint wohl: 4.1.2017) bis zum 21.6.2017 und vom 23.6.2017 bis zum 31.7.2017 Notstandshilfe in Höhe von EUR 48,87 täglich und vom 1.8.2017 bis zum 31.10.2017 und vom 7.12.2017 bis zum 31.12.2017 in Höhe von EUR 35,57 bezogen habe. Die bP sei mehrfach aufgefordert worden, Steuerbescheide vorzulegen; dieser Verpflichtung sei sie aber nie nachgekommen. Laut einem Schreiben der SVS sei die bP vom ‚21.4.2020‘ bis zum 31.12.2017 von der Pflichtversicherung ausgenommen gewesen. Die Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide 2017 seien nach telefonischer Auskunft des Finanzamtes XXXX in Rechtskraft erwachsen und dem AMS am 28.7.2020 übermittelt worden. Die bP habe zur Kenntnis genommen, dass sie den Einkommen- bzw. Umsatzsteuerbescheid für 2017 binnen 14 Tagen nach dessen Erlassung vorzulegen habe. Die bP habe im Jahr 2017 auch Bruttoerklärungen eingebracht und sich dabei zur Vorlage des Einkommensteuerbescheides verpflichtet. Die Bescheide habe sie aber nie vorgelegt. Der Einkommensteuerbescheid 2017 vom 1.10.2019 weise einen Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von EUR 6.552,78 aus. Der Umsatzsteuerbescheid von 2017 weise einen relevanten Gesamtumsatz in Höhe von EUR 63.998,42 aus. Wenn die bP einwende, dass der Verkaufserlös erst im nächsten Jahr erzielt worden sei, so sei dem entgegenzuhalten, dass das AMS an den rechtskräftigen Umsatzsteuerbescheid gebunden sei und nicht einzelne Beträge herausrechnen dürfe.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde zunächst zur Frage der Verjährung aus, dass es den Einkommen- und den Umsatzsteuerbescheid 2017 am 28.7.2020 erhalten habe. Durch die Kenntnisnahme des AMS vom Einkommensteuerbescheid zu diesem Datum sei die Bescheiderlassung am 1.9.2020 innerhalb der dreimonatigen Frist rechtzeitig erfolgt. Zur Beurteilung der Arbeitslosigkeit führte die belangte Behörde aus, dass die bP laut ihrem rechtskräftigem Umsatzsteuerbescheid im Jahr 2017 Umsätze in Höhe von EUR 63.998,42 erzielt habe. Dividiere man diesen Betrag durch 12 – obwohl die bP ihre Selbständigkeit erst im April aufgenommen habe – und rechne man davon 11,1 %, erhalte man einen Wert von EUR 591,99. Da die Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2017 bei EUR 425,70 gelegen sei, habe die bP über der Geringfügigkeitsgrenze verdient und sei somit nicht arbeitslos gewesen. Aufgrund der Meldepflichtverletzung der bP (keine Übermittlung des Umsatzsteuerbescheides) habe sie die Auszahlung der Notstandshilfe im Jahr 2017 schuldhaft herbeigeführt, weshalb ein Rückforderungstatbestand vorliege. Die Rückforderung des Betrages von EUR 1.883,44 sei daher zu Recht erfolgt; eine Nachsicht habe der Gesetzgeber nicht vorgesehen.

Die bP beantragte in der Folge fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Im Vorlageantrag verwies die bP zunächst auf ihre Beschwerdeausführungen und ergänzte, dass sich die belangte Behörde zu jedem Zeitpunkt davon überzeugen hätte können und sollen, dass lediglich von Seiten der Steuerberaterin die Veräußerungseinnahmen des Folgejahres aufgrund der unverschuldet notwenige gewordenen Geschäftsauflösung 2017 buchhalterisch vorgezogen worden seien. Das tatsächliche Einkommen bzw. der Umsatz 2017 sei deutlich unter den dafür vorgesehenen Grenzen gelegen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

Die bP stand im Jahr 2017 in den Zeiträumen von 04.01.2017 bis 21.06.2017, von 23.06.2017 bis 31.10.2017 sowie von 07.12.2017 bis 31.12.2017 im Bezug von Notstandshilfe.

Ab April 2017 war die bP als Inhaberin eines Verkaufskiosks selbständig erwerbstätig; hinsichtlich dieser Erwerbstätigkeit war sie im Zeitraum von 21.04.2017 bis 31.12.2017 von der Pflichtversicherung nach dem GSVG ausgenommen. Anfang des Jahres 2018 beendete die bP ihre selbständige Erwerbstätigkeit und veräußerte im März 2018 ihren Kiosk; der Veräußerungserlös (Betriebsaufgabegewinn per 31.12.2017 in Höhe von EUR 28.949,29) wurde bereits im Jahresabschluss 2017 steuerlich geltend gemacht.

Der Umsatzsteuerbescheid 2017 der bP vom 01.10.2019 weist einen Umsatz ("Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen [einschließlich Anzahlungen]") in Höhe von EUR 63.998,42 aus. Der Einkommensteuerbescheid 2017 der bP vom 01.10.2019 weist Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 6.562,78 sowie ein Einkommen in Höhe von EUR 3.357,15 aus. Beide Bescheide erwuchsen in Rechtskraft.

Der Einkommen- sowie der Umsatzsteuerbescheid 2017 der bP wurden der belangten Behörde erstmals am 28.07.2020 durch die Steuerberaterin der bP übermittelt. Die belangte Behörde erließ am 01.09.2020 den gegenständlich angefochtenen Bescheid über den Widerruf und die Rückforderung der Notstandshilfe.

II.2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt des AMS Salzburg. Die getroffenen Feststellungen gehen unmittelbar aus dem Akteninhalt hervor.

Die Feststellungen der belangten Behörde wurden in der Beschwerde grundsätzlich nicht bestritten. Strittig war im Wesentlichen die Höhe des maßgeblichen Umsatzes bzw. konkret die Berücksichtigung des Betriebsaufgabegewinnes für das Jahr 2017. Die bP führte dazu aus, dass die tatsächlichen Umsätze/Erlöse nur EUR 13.998,42 ausgemacht hätten und Umsatzgrenzen damit nicht überschritten worden seien. Im vorgelegten Jahresabschluss zum 31.12.2017 wurden die Handelswarenerlöse ("Erlöse 20%" und "Erlöse 10%") – dem Vorbringen der bP entsprechend – mit einem Wert von EUR 13.988,42 angegeben. Darüber hinaus wurden im Jahresabschluss 2017 aber der "Erlös Anlagenverkauf" mit EUR 50.000,00 und der "Buchwert abgegangener Anlagen" mit EUR 21.050,71 veranschlagt, woraus sich ein Betriebsaufgabegewinn per 31.12.2017 in Höhe von EUR 28.949,29 ergibt, wie dies auch aus der vorgelegten Aufstellung ("Berechnung Betriebsaufgabegewinn") hervorgeht. Dieser wurde – den eingereichten Jahresabschluss entsprechend – im Umsatzsteuerbescheid 2017 berücksichtigt. Das erkennende Gericht übersieht dabei nicht, dass der im Verwaltungsakt erliegende Kaufvertrag über den Verkaufskiosk vom 9.3.2018 datiert und der Kaufpreis tatsächlich erst im März 2018 auf das Konto der bP überwiesen wurde (vgl. die vorgelegte Umsatzliste). Der maßgebliche Inhalt des Einkommen- sowie des Umsatzsteuerbescheides 2017 (und damit die steuerliche Geldendmachung und Berücksichtigung des Betriebsaufgabegewinnes noch im Jahr 2017) ergibt sich allerdings zweifelsfrei aus den im Verwaltungsakt erliegenden Bescheidausfertigungen. Die bP hat auch nicht bestritten, dass die genannten Bescheide dem AMS erst im Juli 2020 übermittelt wurden. Die Vorlage der Bescheide am 28.7.2020 – per E-Mail (PDF-Anhänge) durch die Steuerberaterin der bP – ist im Akt dokumentiert.

Dass die bP im Zeitraum ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit von 21.4.2017 bis 31.12.2017 von der Pflichtversicherung nach dem GSVG ausgenommen war, konnte durch das Schreiben der SVS vom 21.1.2020 bestätigt werden.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch einen Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Die belangte Behörde hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen. Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Die bP hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt. Mit der Vorlage der Beschwerde tritt die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist die Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; vom 27.2019, Ra 2018/10/0052).

Zu A) Abweisung der Beschwerde

II.3.2. Maßgebliche gesetzliche Grundlagen:

II.3.2.1. § 7 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) lautet auszugsweise:

Arbeitslosengeld

Voraussetzungen des Anspruches

§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

[…]

II.3.2.2. § 12 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) lautet auszugsweise:

Arbeitslosigkeit

§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer

1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,

2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und

3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

[…]

(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:

[…]

b) wer selbständig erwerbstätig ist;

[…]

(6) Als arbeitslos gilt jedoch,

[…]

c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen gemäß § 36a erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;

[…]

II.3.2.3. § 24 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) lautet auszugsweise:

Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes

§ 24. […]

(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.

II.3.2.4. § 25 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) lautet auszugsweise:

25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

[…]

(6) Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Abs. 2 besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.

[…]

II.3.2.5. § 36b Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) lautet:

Umsatz

§ 36b. (1) Der Umsatz wird auf Grund des Umsatzsteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, festgestellt. Bis zum Vorliegen dieses Bescheides ist der Umsatz auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise festzustellen.

(2) Als monatlicher Umsatz gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahresumsatzes, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit der anteilsmäßige Umsatz in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Umsatzsteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist der Umsatz in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Umsatzes mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Umsätzen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Umsatzerklärung vorliegt, zu ermitteln.

II.3.2.6. § 36c Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) lautet auszugsweise:

Mitwirkungspflicht

§ 36c. (1) Personen, deren Einkommen oder Umsatz zur Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz heranzuziehen ist, haben die erforderlichen Erklärungen und Nachweise auf Verlangen der regionalen Geschäftsstelle abzugeben bzw. vorzulegen.

[…]

(5) Personen, deren Einkommen oder Umsatz aus selbständiger Erwerbstätigkeit für die Beurteilung des Anspruches auf eine Leistung nach diesem Bundesgesetz herangezogen wurde, sind verpflichtet, den Einkommen- bzw. den Umsatzsteuerbescheid für das Kalenderjahr, in dem die Leistung bezogen wurde, binnen zwei Wochen nach dessen Erlassung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle vorzulegen.

[…]

II.3.2.7. § 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) lautet:

Allgemeine Bestimmungen

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

II.3.3. Zum gegenständlichen Verfahren:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum von 1.5.2017 bis 31.12.2017 widerrufen und die bP zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 1.883,44 verpflichtet. Die belangte Behörde stützt den Widerruf und die Rückforderung der Notstandshilfe auf den Umstand, dass die bP laut Umsatzsteuerbescheid 2017 Umsätze in Höhe von EUR 63.998,42 erzielt habe und damit im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht arbeitslos gewesen sei.

Gemäß § 38 iVm § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Notstandshilfe, wer 1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, 2. die Anwartschaft erfüllt und 3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Gemäß § 7 Abs. 2 AlVG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

Gemäß § 12 Abs. 1 AlVG ist arbeitslos, 1. wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat, 2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt […] und 3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

Die bP hatte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ihre selbständige Erwerbstätigkeit als Inhaberin eines Verkaufskiosks noch nicht beendet, sodass sie nicht bereits aufgrund § 12 Abs. 1 AlVG als arbeitslos zu gelten hatte. Der ausdrücklichen Anordnung des § 12 Abs. 3 AlVG zufolge gilt insbesondere nicht als arbeitslos, wer selbständig erwerbstätig ist. Nach diesen Bestimmungen war die bP daher bis zur Beendigung ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit Anfang 2018 grundsätzlich nicht als arbeitslos anzusehen.

Als Ausnahme von dieser Regel sieht § 12 Abs. 6 lit. c AlVG vor, dass jedoch als arbeitslos gilt, wer selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen gemäß § 36a erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes enthält die in § 12 Abs. 6 lit. c AlVG vorgenommene Anknüpfung an § 5 Abs. 2 ASVG ein "vertyptes Verfügbarkeitskriterium", da in der Regel bei einer die Geringfügigkeitsgrenzen weder im Hinblick auf das Einkommen noch auf den Umsatz überschreitenden selbständigen Tätigkeit vom Vorliegen der Verfügbarkeit im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 1 AlVG ausgegangen werden kann (VwGH vom 19.12.2012, 2011/08/0079).

Die Behörde ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei ihrer Entscheidung über den Widerruf und die Rückforderung eines Notstandshilfebezuges an den Spruch des Einkommen- und Umsatzsteuerbescheides gebunden, wobei diese Regelung der Erleichterung des praktischen Vollzuges des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen dient (vgl. VwGH vom 19.10.2011, 2009/08/0210, mwN).

Arbeitslosigkeit kann demnach erst angenommen werden, wenn weder das (letztlich mit dem Einkommensteuerbescheid nachzuweisende) Einkommen zuzüglich der als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend gemachten SV-Beiträge noch 11,1% des Umsatzes (auf Grundlage des Umsatzsteuerbescheids) die auf den Monat bezogene Geringfügigkeitsgrenze übersteigt (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 28 zu § 12 AlVG).

Der in Rechtskraft erwachsene Umsatzsteuerbescheid 2017 der bP vom 1.10.2019 weist einen Umsatz ("Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen [einschließlich Anzahlungen]") in Höhe von EUR 63.998,42 aus. Der Umstand, dass die im Umsatzsteuerbescheid – entsprechend dem eingereichten Jahresabschluss 2017 – berücksichtigte Veräußerung des Verkaufskiosks (Betriebsaufgabegewinn) tatsächlich erst im März 2018 realisiert wurde, kann aufgrund der Bindungswirkung des rechtskräftigen Umsatzsteuerbescheides nicht als den Umsatz mindernd Berücksichtigung finden.

Gemäß § 36b Abs. AlVG gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahresumsatzes als monatlicher Umsatz, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit der anteilsmäßige Umsatz in den Monaten, in denen eine selbständige Erwerbstätigkeit vorlag.

Im gegenständlichen Fall einer selbständigen Erwerbstätigkeit in der Dauer von neun Monaten (April bis Dezember 2017) errechnet sich ein monatlicher Umsatz in Höhe von EUR 7.110,94. 11,1% dieses Betrages entsprechen EUR 789,31 (die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid bei Annahme einer durchgehenden 12-monatigen selbständigen Erwerbstätigkeit einen Betrag in Höhe von EUR 591,99 an). Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG lag im Jahr 2017 hingegen bei EUR 425,70 (vgl. § 2 Z 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen vom 16.12.2016, BGBl. II Nr. 391/2016). Der errechnete monatliche Umsatz überstieg somit die für das Jahr 2017 geltende Geringfügigkeitsgrenze. Die bP galt daher auch unter Berücksichtigung der in § 12 Abs. 6 lit. c AlVG normierten Ausnahmebestimmung im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht als arbeitslos. Für diesen Zeitraum bestand folglich gemäß § 38 iVm § 7 Abs. 1 und 2 AlVG kein Anspruch auf Notstandshilfe.

Gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG ist die Zuerkennung zu widerrufen, wenn die Zuerkennung der Notstandshilfe nicht begründet war. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.

Gemäß § 36c Abs. 5 AlVG sind Personen, deren Einkommen oder Umsatz aus selbständiger Erwerbstätigkeit für die Beurteilung des Anspruches auf eine Leistung nach diesem Bundesgesetz herangezogen wurde, verpflichtet, den Einkommen- bzw. den Umsatzsteuerbescheid für das Kalenderjahr, in dem die Leistung bezogen wurde, binnen zwei Wochen nach dessen Erlassung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle vorzulegen.

Die Zuerkennung der Notstandshilfe für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum war mangels Vorliegen von Arbeitslosigkeit nicht begründet, sodass die Zuerkennung gemäß § 24 Abs. 1 AlVG zu widerrufen war. Die bP kam ihrer Pflicht zur Vorlage des Einkommen- sowie des Umsatzsteuerbescheides 2017 erst am 28.7.2020 (Übermittlung an das AMS durch ihre Steuerberaterin) nach. Der mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 1.9.2020 fristgerecht innerhalb der dreimonatigen Frist ab Vorlage der Bescheide ausgesprochene Widerruf der Notstandshilfe für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum war daher zulässig. Der Widerruf der Notstandshilfe erweist sich damit als rechtmäßig.

Gemäß § 25 Abs. 1 dritter Satz AlVG ist der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen.

Wenn sich – wie im gegenständlichen Fall – auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte, so ist der Empfänger der Leistung nach § 25 Abs. 1 dritter Satz AlVG zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen unabhängig davon zu verpflichten, ob ihn ein Verschulden (am unberechtigten Empfang) trifft (vgl. VwGH vom 7.8.2017, Ra 2016/08/0140).

Der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid 2017 der bP weist Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 6.562,78 sowie ein Einkommen in Höhe von EUR 3.357,15 aus. Der Rückforderungsbetrag in Höhe von EUR 1.883,44 übersteigt somit nicht das erzielte Einkommen. Die bP war daher gemäß § 25 Abs. 1 dritter Satz AlVG zum – verschuldensunabhängigen – Rückersatz der zu Unrecht empfangenen Notstandshilfe zu verpflichten. Die belangte Behörde sprach die Verpflichtung der bP zur Rückzahlung der Notstandshilfe mit dem angefochtenen Bescheid vom 1.9.2020 auch fristgerecht aus (vgl. diesbezüglich die Ausführungen zum Widerruf der Notstandshilfe). Die Rückforderung der Notstandshilfe erfolgte damit zu Recht.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde.

Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Eine mündliche Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall unterbleiben, weil sich Fragen der Beweiswürdigung nicht stellen, der maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage geklärt und nicht als ergänzungsbedürftig erachtet werden konnte. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung weder noch zu klärende Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen noch Rechtsfragen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Schlagworte

Geringfügigkeitsgrenze Mitwirkungspflicht Notstandshilfe Rückforderung selbstständig Erwerbstätiger Umsatz Widerruf

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:L501.2237577.1.00

Im RIS seit

31.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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