Entscheidungsdatum
05.03.2021Norm
AsylG 2005 §10Spruch
L525 2153489-1/36E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über den Antrag des XXXX (alias XXXX alias XXXX alias XXXX ), geb. XXXX (alias XXXX alias XXXX ), Staatsangehörigkeit Bangladesch, vertreten durch Dr. Manfred Schiffner, Rechtsanwalt in 8054 Seiersberg-Prika, Haushamer Straße 2, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.11.2020, Zl. L525 2153489-1/25E erhobenen außerordentliche Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen:
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß § 30 Abs 2 VwGG nicht stattgegeben.
Text
Begründung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der nunmehrige Revisionswerber stellte am 18.3.2014 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 27.3.2017, Zl. 14-1003105100-14467839 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I und II). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, sprach die Zulässigkeit der Abschiebung nach Bangladesch aus (Spruchpunkt III) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt IV).
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 13.11.2020 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, zu der der Revisionswerber und sein Vertreter erschienen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 27.11.2020 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. Das Bundesverwaltungsgericht kam zusammengefasst – soweit noch von Bedeutung – zum Ergebnis, dass dem Revisionswerber keine politische Verfolgung drohe, noch hätten sich Gründe ergeben, die die Zuerkennung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden. Eine maßgebliche Integration habe nicht festgestellt werden können, die einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würde.
Mit Beschluss vom 18.1.2021, Zl. E 58/2021-5 wies der Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab, lehnte die Behandlung der Beschwerde ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof aus, das Bundesverwaltungsgericht habe weder eine grundrechtswidrige Gesetzesauslegung vorgenommen, noch seien ihm grobe Verfahrensfehler unterlaufen, die eine vom Verfassungsgerichtshof aufzugreifende Verletzung der Grundrechte darstellen würden. Die im Übrigen gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Die vor dem Verfassungsgerichtshof beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheine aussichtslos. Es erübrige sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Mit Schriftsatz vom 2.3.2021 erhob der Revisionswerber außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Der Revisionswerber beantragte unter anderem der außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und begründete dies damit, dass im Falle der Abschiebung nach Bangladesch der Revisionswerber mit verbaler wie physischer Gewalt gegen seine Person rechnen müsse. Dem Revisionswerber drohe daher für den Fall, dass der Revision die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werde, ein nicht wieder gut zu machender Schaden. Hingegen würde sein weiterer Verbleib die öffentlichen Interessen der Republik nicht beeinträchtigt. Der Revisionswerber sei bereits gut integriert, er spreche gut Deutsch und verfüge in Österreich über einen Freundeskreis. Außerdem finde sich aufgrund der derzeitige COVID-10 Situation auf der Webseite des Außenministeriums die Information, dass für ganz Bangladesch die Sicherheitsstufe 6 (Reisewarnung) gelte. Eine Rückreise nach Bangladesch wäre somit für den Revisionswerber aufgrund er in seinem Heimatland vorherrschenden Reisewarnung 6 in dieser Zeit mit enormen Risiken verbunden, da die Krankenhäuser nicht dem europäischen Standards entsprechen würden und andererseits Bangladesch über ein sehr mangelhaftes Gesundheitssystem verfüge.
Der belangten Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde mit Schreiben vom 2.3.2021 eine Stellungnahmefrist bis zum 5.3.2021, 12:00 Uhr (bei Gericht einlangend) eingeräumt, die unbeantwortet blieb.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten. Es wurden keine Einwände, dass der Akt unvollständig oder unrichtig wäre, erhoben. Dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Hinweise aufgefallen, dass der Akt unvollständig oder bedenklich wäre. Der Sachverhalt ist damit aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Die Revision hat gemäß § 30 Abs 1 Satz 1 VwGG keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs 2 VwGG Satz 1 VwGG hat jedoch bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Gemäß § 30a Abs 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden. Nach § 30a Abs 7 VwGG sind Abs 1 bis 6 leg cit nicht anzuwenden, wenn das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen hat, dass die Revision nicht gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Das Verwaltungsgericht hat den anderen Parteien sowie im Fall des § 29 VwGG dem zuständigen Bundesminister bzw. der Landesregierung eine Ausfertigung der außerordentlichen Revision samt Beilagen zuzustellen und dem Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision samt Beilagen unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen.
Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass das Verwaltungsgericht (auch) in Fällen außerordentlicher Revisionen zur Entscheidung über die aufschiebende Wirkung so lange zuständig ist, bis die Revision dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wird (vgl. etwa den B des VwGH vom 20.04.2017, Ra 2017/19/0113).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist im Verfahren über einen Antrag auf aufschiebende Wirkung nach § 30 VwGG die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu überprüfen, sondern – wenn das in der Revision selbst erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist – zunächst, im Provisorialverfahren, von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung auszugehen. Demnach ist die aufschiebende Wirkung nur zuzuerkennen, wenn der Fehler in der angefochtenen Entscheidung nicht bloß ein potenzieller, sondern ein evidenter ist (vgl. mwN VwGH 31.10.2019, Ra 2019/19/0493).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die revisionswerbende Partei - unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - in ihrem Antrag zu konkretisieren, worin für sie der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist somit nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich, dass die revisionswerbende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (vgl. VwGH 16.9.2020, Ra 2020/19/0277, mwN).
Mit dem zitierten Antragsvorbringen legt der Revisionswerber nicht konkret einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG dar. Die Revision führt lediglich spekulativ aus, dass dem Revisionswerber im Falle einer Rückkehr wieder die Gefahr von nicht näher bezeichneter "verbaler und physischer Gewalt" drohe. Zur COVID-19 Situation in Bangladesch sei festgehalten, dass auch hier nicht konkret dargelegt wird, weshalb der Revisionswerber davon betroffen sein soll. Dass keine zwingenden Interessen der Gewährung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen bedeutet nicht, dass der antragstellende Revisionsweber seine eigenen Interessen nicht entsprechend zu konkretisieren hat. Demgegenüber beeinträchtigt er durch seinen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens (vgl. abermals den zitierten Beschluss des VwGH vom 16.9.2020).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung - Entfall öffentliche Interessen RevisionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:L525.2153489.1.00Im RIS seit
01.06.2021Zuletzt aktualisiert am
01.06.2021