TE Bvwg Erkenntnis 2021/3/12 W140 2186091-1

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Veröffentlicht am 12.03.2021
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Entscheidungsdatum

12.03.2021

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
FPG §76 Abs2 Z1
FPG §76 Abs2a
FPG §76 Abs3 Z1
FPG §76 Abs3 Z9
Gebührengesetz 1957 §14 TP6 Abs5
VwGVG §29 Abs5
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs3

Spruch



140 2186091-1/20E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 16.02.2018 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alice HÖLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2018, IFA 800627604/180138265, und gegen die Anhaltung in Schubhaft, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.02.2018 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1 und Z 9 FPG idgF iVm § 76 Abs. 2a FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

V. Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr in der Höhe von € 30,-- Euro wird gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 GebG idgF zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 16.02.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da

ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei / den Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei am 16.02.2018 ausdrücklich verzichtet wurde.

auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die belangte Behörde am 16.02.2018 ausdrücklich verzichtet wurde.

Schlagworte

Eingabengebühr Fortsetzung der Schubhaft gekürzte Ausfertigung Kostenersatz Schubhaft Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W140.2186091.1.00

Im RIS seit

04.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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