Entscheidungsdatum
16.03.2021Norm
AsylG 2005 §3Spruch
I415 2178111-1/21E
Gekürzte Ausfertigung des am 01.03.2021 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER; als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX alias XXXX alias XXXX ), geb. XXXX , StA. NIGERIA, vertreten durch RA Dr. Christian SCHMAUS, Chwallagasse 4 /11, 1060 Wien, gegen den Bescheid des BFA Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle St. Pölten, vom 17.10.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.03.2021 zu Recht erkannt:
A)
I.
Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. wird als unbegründet abgewiesen.
II.
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. sowie Spruchpunkt IV. wird stattgegeben und eine Rückkehrentscheidung gemäß § 9 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt.
XXXX wird gemäß §§ 54, 55 Abs 1 Z 2 und 58 Abs 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 01.03.2021 in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung RA Dr. Christian SCHMAUS verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltstitel befristete Aufenthaltsberechtigung gekürzte Ausfertigung mündliche Verhandlung mündliche Verkündung Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig subsidiärer SchutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:I415.2178111.1.00Im RIS seit
31.05.2021Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021