TE Bvwg Beschluss 2021/3/17 L508 2239336-1

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Veröffentlicht am 17.03.2021
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Entscheidungsdatum

17.03.2021

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §7 Abs4

Spruch


L508 2239336-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Staatenlos, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas WALDHOF, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.02.2018, Zl. XXXX , beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Im gegenständlichen Verfahren wurde mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 06.02.2018 der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung in den Libanon gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Dies im wesentlichen mit der Begründung der mangelnden Glaubwürdigkeit.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer - nach vorangegangenem Zustellversuch am 12.02.2018 - nachweislich per RSA am 13.02.2018 durch Hinterlegung zugestellt.

I.2. Mit Verfahrensanordnungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.02.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt und dieser ferner gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG darüber informiert, dass er verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.

I.3. Der Bescheid des BFA vom 06.02.2018 wurde dem Beschwerdeführer - nach vorangegangenem Zustellversuch am 12.02.2018 - nachweislich per RSA am 13.02.2018 durch Hinterlegung zugestellt.

I.4. Mit Schriftsatz vom 15.05.2018, eingelangt beim BFA am selbigen Tag, stellte der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen nunmehr bevollmächtigen Rechtsvertreter, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob gleichzeitig Beschwerde gegen den o.a. Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.02.2018.

I.5. Zum Wiedereinsetzungsantrag wird ausgeführt, dass das Verschulden der verspäteten Beschwerdeeinbringung beim Rechtsvertreter gelegen sei, da sein Rechtsvertreter es verabsäumt habe die Beschwerde rechtzeitig einzubringen; dies sei einer technischen Panne im EDV-System des Rechtsvertreters geschuldet. Der Stromausfall und die damit nicht zusammenhängenden Systemfehler würden ein unvorhersehbares und unanwendbares Ereignis darstellen. Der Antrag auf Weidereinsetzung sei auch rechtzeitig eingebracht, da erst am 07.05.2018 das Hindernis, welches die rechtzeitige Einbringung verhindert habe, weggefallen sei. Es werde daher der Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.

I.6. Zur Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des BFA vom 06.02.2018 werden insbesondere Mängel in der Führung des Ermittlungsverfahrens geltend gemacht.

I.7. Mit Bescheid des BFA vom 28.01.2021 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 15.05.2018 gem. § 33 Abs. 1 VwGVG (Spruchpunkt I.) abgewiesen und wurde auch gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG festgestellt, dass dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werde (Spruchpunkt II.).
Begründend führte das BFA bezüglich des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zusammengefasst aus, dass im Vorbringen zur Geltendmachung eines Wiedereinsetzungsgrundes, kein minderer Grad des Versehens (hohe Verantwortung und Aufsichtspflicht) ersichtlich gewesen sei und das Fristversäumnis gänzlich im Verschulden der Partei bzw. dessen Rechtsvertretung gelegen sei.

I.8. Dieser Bescheid des BFA vom 28.01.2021 wurde dem Beschwerdeführervertreter am 03.02.2021 nachweislich zugestellt. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde nicht eingebracht und ist dieser Bescheid folglich am 03.03.2021 in Rechtskraft erwachsen.

I.9. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2. Zur Entscheidungsbegründung:

2.1. Beweiswürdigung

Das BVwG hat durch den nicht in Zweifel zu ziehenden Akteninhalt Beweis erhoben. Der verspätet eingebrachten Beschwerde hat der Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter nicht widersprochen, weshalb das BVwG am Vorliegen einer verspätet eingebrachten Beschwerde keine Zweifel hat. Auch der ordnungsgemäßen Zustellung durch Hinterlegung im Rahmen der RSA-Zustellung wurde nicht entgegengetreten.

Als Begründung für die verspätete Beschwerde wurde eine technische Panne im EDV-System des Rechtsvertreters geltend gemacht. Derartige Gründe sind ausschließlich im Rahmen eines Verfahrens hinsichtlich eines Wiedereinsetzungsantrages zu prüfen und allenfalls dort von Relevanz. Ein solcher Wiedereinsetzungsantrag wurde beim BFA auch eingebracht, jedoch wurde dieser mit Bescheid des BFA vom 28.01.2021 abgewiesen (dem Beschwerdeführervertreter nachweislich zugestellt am 03.02.2021) und ist dieser, mangels Einbringung einer Beschwerde, am 03.03.2021 in Rechtskraft erwachsen.

2.1. Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung:

2.1.1. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde vier Wochen.

Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG beginnt die Beschwerdefrist in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG - der sogenannten Bescheidbeschwerde - zu laufen, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung (bzw. Beschwerde) innerhalb dieser Frist bei der Berufungs- bzw. Beschwerdeinstanz eingebracht, gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde (bzw. Beschwerdeinstanz) hat die bei ihr eingebrachte Berufung (bzw. Beschwerde) unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.

Gemäß § 32 Abs. 1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Der Beginn von Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren (nach "Kalenderzeiträumen") bemessen sind, hat weder im AVG noch im FristenÜb eine ausdrückliche Regelung erfahren. Aus dem AVG geht aber doch hervor, dass auch solche Fristen an dem Tag beginnen, auf den das fristauslösende Ereignis (z.B. die Zustellung des Bescheides (vgl. § 63 Abs.5 AVG) oder das Einlangen des Antrages fällt (vgl. VwGH 17.01.1990, 89/03/0003; 22.05.1990, 90/11/0089; Hellbling 217; Hengstschläger RZ 250; Mannlicher/Quell AVG § 32 Anm.3; Thienel/Schulev-Steindl 141; Walter/Kolonovits/ Muzak/Stöger RZ 234; ferner etwa auch VwGH 10.09.1998, 98/20/0347; Art 3 Abs 1 FristenÜb: "dies a quo"). Dies wird von § 32 Abs. 1 AVG nämlich offenkundig vorausgesetzt und daher darin angeordnet, dass dieser Tag bei einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitzuzählen ist.

Dementsprechend hat der VwGH ausgesprochen, dass sich aus dem Zusammenhalt von § 32 Abs. 2 AVG und Art 3 Abs. 1 FristenÜb ergibt, dass nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen an dem Tag, und zwar um 24:00 Uhr dieses Tages, zu laufen beginnen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat (VwGH 17.01.19990, 89/03/0003). Vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG I (2. Ausgabe 2014) § 32 AVG, RZ 12.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember fällt, so ist gemäß § 33 Abs. 2 AVG der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Tage des Postenlaufes werden gemäß § 33 Abs. 3 AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es also, dass der Postenlauf vor Ablauf des letzten Tags der Frist in Gang gesetzt wird, d.h., dass die Berufung (hier: Beschwerde) der Post zur Beförderung - an die richtige Stelle - übergeben wird (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Auflage, Rz 237).

Gemäß § 33 Abs. 1 AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist gemäß Abs. 2 leg. cit. auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.

Eine nach Wochen bestimmte Frist endet demnach um Mitternacht (24:00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 mwN).

2.1.2. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie des vorliegenden Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.1.3. Laut Aktenlage wurde im vorliegenden Fall der angefochtene Bescheid vom 06.02.2018 dem Beschwerdeführer, rechtswirksam - nach vorangegangenem Zustellversuch am 12.02.2018 - nachweislich per RSA am 13.02.2018 durch Hinterlegung zugestellt und erwuchs vier Wochen später am 13.03.2018 in Rechtskraft. Somit begann die vierwöchige Beschwerdefrist am 13.02.2018 zu laufen und endete demnach am 13.03.2018. Mangels fristgerechter Erhebung einer Beschwerde ist der Bescheid des BFA somit mit Wirksamkeit vom 13.03.2018 in Rechtkraft erwachsen.

Ausgehend davon, dass der Bescheid eine korrekte Rechtsmittelbelehrung (die unrichtig angeführte Rechtsmittelfrist von 2 Wochen gereicht dem BF nicht zum Nachteil) in einer dem BF verständlichen Sprache enthält, hat nach Maßgabe der §§ 32 und 33 AVG im gegenständlichen Fall der Lauf der vierwöchigen Beschwerdefrist am 13.02.2018 begonnen und mit Ablauf des 13.03.2018 geendet.

Im gegenständlichen Fall ist der Umstand unbestritten, dass dem BF der Bescheid durch Hinterlegung am 13.02.2018 zugestellt wurde. Wenn im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeführt wird, dass die verspätete Einbringung der Beschwerde einer technischen Panne im EDV-System des Rechtsvertreters geschuldet sei und der Stromausfall und die damit nicht zusammenhängenden Systemfehler ein unvorhersehbares und unanwendbares Ereignis darstellen würden, so ist diesbezüglich auf die Begründung im abweisenden Bescheid des BFA vom 28.01.2021 zu verweisen. Dieser Bescheid des BFA wurde dem Beschwerdeführervertreter am 03.02.2021 nachweislich zugestellt. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde nicht eingebracht und ist auch dieser Bescheid folglich am 03.03.2021 in Rechtskraft erwachsen.

Der angefochtene Bescheid des BFA vom 06.02.2018 wurde dem BF ordnungsgemäß zugestellt und hat er sowohl von der Existenz als auch vom Inhalt des Bescheides und damit auch von der Möglichkeit einer Beschwerdeerhebung an das Bundesverwaltungsgericht Kenntnis erlangt.

Die gegenständliche Beschwerdefrist endete am 13.03.2018, um 24 Uhr und wäre die Beschwerde gegen diesen Bescheid daher bis längstens 13.03.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einzubringen bzw. der Post zur Beförderung an das BFA zu übergeben gewesen.

Anhaltspunkte dahingehend, dass die auch in einer dem Beschwerdeführer verständlichen Sprache verfasste Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides unrichtig (die unrichtig angeführte Rechtsmittelfrist von 2 Wochen gereicht dem BF nicht zum Nachteil) oder fehlerhaft gewesen wäre sind nicht hervorgekommen. Derartiges wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.

Da das erhobene Rechtsmittel der Beschwerde erst nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist bei der belangten Behörde eingebracht wurde, war die gegenständliche Beschwerde gem. § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückzuweisen und die im Spruch angeführte Entscheidung zu treffen.

Vom Parteiengehör respektive Verspätungsvorhalt an den Beschwerdeführer bzw. an dessen Rechtsvertretung konnte, infolge deren Kenntnis über die verspätete Beschwerde, Abstand genommen werden.

2.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Weiteres kann gem. § 24 Abs. 2 Ziffer 1 erster Fall VwGVG eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorrangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, zumal eine zurückweisende Entscheidung aus Sicht des Artikels 6 EMRK keine (inhaltliche) Entscheidung darstellt, so dass die Verfahrensgarantie des „Fair Hearing'' nicht zur Anwendung kommt, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse entgegen stehen (Vergleiche Vfsg 17.063/2003, VwGH 27.09.2007, 2006/07/0066).

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie sich in der unter A zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Berechnung von Fristen eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich ohne Abweichung auf diese Judikatur.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist Verspätung Zurückweisung Zustellung durch Hinterlegung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:L508.2239336.1.00

Im RIS seit

31.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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