Entscheidungsdatum
19.03.2021Norm
AsylG 2005 §3Spruch
I408 2171309-1/14E
I408 2171323-1/14E
I408 2171327-1/14E
I408 2171313-1/16E
I408 2171311-1/14E
I408 2171315-1/13E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 04.03.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK, XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK, mj. XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK, mj. XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK, mj. XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK und mj. XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX , alle vertreten durch: BBU- Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , Außenstelle XXXX , jeweils vom 31.08.2017, Zl. XXXX , ZI. XXXX , ZI. XXXX , ZI. XXXX und ZI. XXXX und Zl. XXXX ., nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, am 04.03.2021 zu Recht erkannt:
A)
I.) Das Beschwerdeverfahren gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide wird nach Zurückziehung in der mündlichen Verhandlung eingestellt.
II.) Gemäß § 8 Abs 1 AsylG wird XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK, XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK, mj. XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK, mj. XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK, mj. XXXX , geb.11.09.2007, StA. IRAK und mj. XXXX , geb. XXXX , StA Irak, der Status eines/einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt.
III.) Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wird XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK, XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK, mj. XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK, mj. XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK, mj. XXXX , geb.11.09.2007, StA. IRAK und mj. XXXX , geb. XXXX , StA Irak, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte/r für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
IV.) In Erledigung der Beschwerden werden die Spruchpunkte III. und IV. der angefochtenen Bescheide ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 04.03.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Asylverfahren befristete Aufenthaltsberechtigung Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Einstellung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens ersatzlose Teilbehebung gekürzte Ausfertigung Kassation mündliche Verhandlung mündliche Verkündung Rückkehrentscheidung behoben Spruchpunktbehebung subsidiärer Schutz Verfahrenseinstellung Zurückziehung Zurückziehung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:I408.2171309.1.01Im RIS seit
31.05.2021Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021