TE Vwgh Erkenntnis 1997/4/15 93/14/0080

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Veröffentlicht am 15.04.1997
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Index

19/05 Menschenrechte;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
37/02 Kreditwesen;

Norm

FinStrG §89 Abs4;
KWG 1979 §23 Abs1;
KWG 1979 §23 Abs2 Z1;
MRK Art8 Abs1;
MRK Art8 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Graf und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde der B AG in K, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Vorsitzenden des Berufungssenates I bei der Finanzlandesdirektion für Kärnten als Organ der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vom 18. März 1993, Zl 128/2-6/93, betreffend Beschlagnahme von Unterlagen, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nach Einleitung von Finanzstrafverfahren ua gegen den Beschuldigten GW wurde gegenüber der beschwerdeführenden Kreditunternehmung am 7. Oktober 1992 ein Auskunfts- und Einsichtnahmeersuchen ausgefertigt, wonach laut finanzstrafrechtlichen Erhebungen dem Beschuldigten GW ein nach der Kontonummer näher bezeichnetes, bei der Beschwerdeführerin in W geführtes freies Schillingkonto zuzurechnen sei. Dieses Konto sei für den Zeitraum 1985 bis dato (bzw bis zur Kontoauflösung) einschließlich Unter- und Vorkonten vorzulegen.

Nachdem die Beschwerdeführerin mitgeteilt hatte, daß sie sich außerstande sehe, dem Ersuchen zu entsprechen, weil GW über das Konto, deren Inhaber die H Etablissement in Vaduz sei, weder zeichnungs- noch verfügungsberechtigt sei, wurde im Dezember 1992 hinsichtlich des Kontos eine Beschlagnahmeanordnung gemäß § 89 Abs 1 FinStrG ausgefertigt, welche auch sämtliche Belege des Kontos vom 1. Juli bis 31. Dezember 1986 und vom 1. Juli bis 31. Dezember 1989 sowie das jeweils gültige Unterschriftenblatt von 1985 bis dato umfaßte.

Da die Beschwerdeführerin behauptete, daß die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme nicht vorlägen, wurden die Beweisgegenstände im Sinne des § 89 Abs 5 FinStrG ohne weitere Untersuchung dem Vorsitzenden des Spruchsenates zur Entscheidung über die Beschlagnahme vorgelegt. Dieser entschied in der Folge mit Bescheid vom 29. Jänner 1993, daß ua die oben angeführten sowie die dem Spruchsenatsvorsitzenden mit Schreiben vom 13. Jänner 1993 übergebenen Belege (separate Notiz anläßlich der Streichung der Zeichnungsberechtigung des Heinz K, jene zwei Belege, die die Behebung von S 330.000,-- und S 105.736,-- vom Konto, sowie jene zwei Belege, welche die Einzahlung der genannten Beträge auf "das Wertpapierkonto" dokumentieren, Kontoeröffnungsbeleg des Kontos und Schreiben der Beschwerdeführerin vom 21. Jänner 1993) der Beschlagnahme unterlägen. In der Begründung wurde davon ausgegangen, daß das auf die H Etablissement, Vaduz, lautende Konto seit 20. Februar 1978 bei der Beschwerdeführerin bestehe. Bis 1. August 1988 sei neben Dr. B Heinz K zeichnungsbefugt gewesen. Heinz K sei langjähriger Angestellter der W KG (deren vertretungsbefugter Gesellschafter GW war) gewesen, der Beschuldigte GW selbst sei unmittelbar über dieses Konto weder verfügungs- noch zeichnungsberechtigt gewesen. Das Finanzamt habe das Konto dem Beschuldigten im wesentlichen mit der Begründung zugerechnet, daß die liechtensteinische Unternehmung vom Beschuldigten in "Strohmannfunktion" zum Zwecke der Steuerhinterziehung in Österreich installiert worden sei. Es sei zu prüfen, ob genügend Verdachtsmomente vorlägen, die die Ansicht des Finanzamtes bestätigten, daß diese liechtensteinische Unternehmung samt dem Konto als Strohmann des Beschuldigten GW anzusehen sei, und ob die Verdachtsmomente ausreichten, um das Bankgeheimnis im Sinne des § 23 KWG aufzuheben, da zumindest nach außen Kontoinhaber und Beschuldigter nicht ident seien und der Beschuldigte über das Konto weder zeichnungs- noch verfügungsberechtigt sei. Die H Etablissement sei eine in Vaduz ansässige Domizilgesellschaft. Das heiße, daß diese Firma keine geschäftlichen bzw unternehmerischen Tätigkeiten entfalte. Unter der Anschrift dieser Firma in Vaduz firmierten zumindest weitere 109 Domizilgesellschaften. Als unüblich sei die Tatsache zu sehen, daß der ehemalige Buchhalter des Beschuldigten, also ein dem Beschuldigten gegenüber Weisungsgebundener, zeichnungs- und verfügungsberechtigt über das freie Schillingkonto gewesen sei. Umso auffälliger sei in diesem Zusammenhang der Umstand, daß etwa die Auszahlungsbelege betreffend die Beträge von S 330.000,-- und S 105.736,60 nicht die Unterschrift des Kontoverfügungsberechtigten entsprechend dem bankinternen Unterschriftenprobenblatt trügen. Gerade die Transferierung dieser Beträge erhärte massiv den Verdacht, daß vom Beschuldigten die Firma H Etablissement als Strohmann eingeschaltet worden sei, da diese Beträge unmittelbar nach Barbehebung vom freien Schillingkonto bar auf ein dem Beschuldigten gehörendes Wertpapierkonto geflossen seien. Wenn darauf hingewiesen werde, daß die genannten Beträge von Dr. B an GW in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung seitens der H Etablissement gegenüber einem anderen Unternehmen ausbezahlt worden seien, so stelle sich diese Behauptung als völlig unglaubwürdig dar. Dies zum einen deshalb, da GW selbst angegeben habe, daß dieses Unternehmen per 1986 aufgelöst worden sei. Somit könne es nach Auflösung dieses Unternehmens nach drei bzw fünf Jahren schon allein auf Grund der Verjährungsbestimmungen des bürgerlichen Rechts keine rechtliche Verpflichtung zu einer Zahlung mehr geben. Ebenso unrichtig sei die behauptete Zahlung von Dr. B an GW. Denn, wie bereits erwähnt, schienen auf den entsprechenden Belegen nicht die Unterschriften des Dr. B auf. Darüberhinaus ergebe sich auffällig aus dem Kontoverlauf des Wertpapierkontos, daß mit der Bezahlung von S 105.736,60 genau der mit diesem Betrag vor Einzahlung aushaftende negative Saldo ausgeglichen worden sei. Auch dieses Faktum spreche eindeutig gegen die vom Beschuldigten aus einem nicht näher bezeichneten Rechtsgrund behauptete Zahlung an ihn. Vielmehr sei davon auszugehen, daß vom Beschuldigten beabsichtigt gewesen sei, exakt den negativen Saldo des Wertpapierkontos zu bereinigen. Es sprächen aber auch weitere schwere Verdachtsmomente dafür, daß die H Etablissement ein Strohmann des Beschuldigten sei, da im Zuge einer bei ihm durchgeführten Hausdurchsuchung eine Rechnung für den Kostenersatz für die Briefkastenfirma H Etablissement aufgefunden worden sei. Dies sei ein Faktum, das wohl eindeutig gegen den Beschuldigten und für die Annahme des Finanzamtes spreche. Denn würde es sich bei der

H Etablissement um ein tätiges Unternehmen handeln, wäre eine derartige Abrechnung nicht denkbar. Aus den vorliegenden Bankunterlagen ergebe sich, daß für das freie Schillingkonto im Jahre 1989 Dr. B zeichnungsberechtigt gewesen sei. Mehrere für dieses Jahr vorliegenden Belege trügen jedoch nicht dessen Unterschrift laut dem Unterschriftenprobenblatt der Bank. Dieses Faktum stehe somit eindeutig im Widerspruch zu den bisherigen Behauptungen und den vorgelegten Unterlagen. Es bestehe daher der massive Verdacht, daß durch den Beschuldigten die

H Etablissement lediglich als Strohmann eingeschaltet worden sei, und daß das Konto dem Beschuldigten zuzuordnen sei. Es sei deshalb spruchgemäß die Beschlagnahme gemäß § 89 FinStrG zu verfügen gewesen, da diese Unterlagen als Beweismittel im Finanzstrafverfahren gegen GW in Betracht kämen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Administrativbeschwerde, in welcher zunächst gestützt auf eine Entscheidung des OGH vom 10. Februar 1987, 11 Os 171/86, die Ansicht vertreten wurde, daß ein sachlicher Zusammenhang mit einer bestimmten Bankverbindung nur dann gegeben sei, wenn derjenige, gegen den ein Strafverfahren eingeleitet worden sei, über ein Konto eines Dritten zeichnungs- oder verfügungsberechtigt sei. Nur für diesen Fall habe der OGH die Durchbrechung des Bankgeheimnisses für zulässig erachtet. Im übrigen werde übersehen, daß Heinz K nicht nur Angestellter des GW, sondern auch Zeichnungsberechtigter über das Konto gewesen sei. In dieser Eigenschaft sei er ausschließlich als Vertreter der H Etablissement tätig und dieser gegenüber verantwortlich gewesen. Seine diesbezügliche Tätigkeit habe mit seinem Angestelltenverhältnis überhaupt nichts zu tun. Die Behauptung, daß es sich bei der H Etablissement um einen "Strohmann" des GW handle, sei bisher durch keine Tatsachenfeststellungen untermauert worden. Tatsache sei, daß aus dem vorliegenden Handelsregisterauszug weder ersichtlich sei, daß GW bei der H Etablissement beteiligt, noch daß er als Geschäftsführer tätig gewesen sei. Aus dem vorliegenden Unterschriftenprobenblatt der H Etablissement gehe weiters zweifelsfrei hervor, daß GW über das Konto weder verfügungs- noch zeichnungsberechtigt gewesen sei.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diese Beschwerde ab. Mit der auf das zitierte Urteil des OGH gestützten Rechtsmeinung verkenne die Beschwerdeführerin die Sach- und Rechtslage. Gegenstand des Verfahrens sei es insbesondere, den Verdacht abzuklären, ob die

H Etablissement als Strohmann des GW fungiere oder nicht. Daß dies der Fall sei, dafür gebe es gravierende Verdachtsmomente. Die beiden Eigenschaften des Heinz K, einerseits als Angestellter des GW und andererseits als Zeichnungsberechtigter über das Konto der H Etablissement, erhärteten den Verdacht, weil es im allgemeinen nicht üblich sei, daß ein Angestellter eines Unternehmens gleichzeitig Verfügungsberechtigter eines anderen Unternehmens sei, welches normale Geschäftsbeziehungen zum erstgenannten Unternehmen unterhalte. Dazu komme, daß in keiner Weise dargelegt bzw behauptet worden sei, in welchem Umfang die

H Etablissement unternehmerisch tätig sei bzw gewesen sei. Zum Vorbringen, die "Strohmann"-Eigenschaft der

H Etablissement sei durch keine Tatsachenfeststellungen gedeckt, wurde darauf hingewiesen, daß konkrete Feststellungen, ob nun tatsächlich die H Etablissement als "Strohmann-Firma" verwendet worden sei, sei im Finanzstrafverfahren gegen GW zu treffen. Ein dringender diesbezüglicher Verdacht liege jedoch auch im Hinblick auf die zutreffende und umfangreiche Begründung des Spruchsenatsvorsitzenden, auf welche verwiesen wurde, vor, weshalb auch die Beschlagnahme der Unterlagen in Durchbrechung des Bankgeheimnisses zu Recht erfolgt sei.

Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der angefochtenen Rechtsmittelentscheidung wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 89 Abs 4 zweiter Halbsatz FinStrG unterliegen bei Kreditunternehmungen Gegenstände, die Geheimnisse im Sinne des § 23 Abs 1 KWG betreffen, der Beschlagnahme nur für solche vorsätzliche Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, die mit Finanzvergehen in unmittelbarem Zusammenhang stehen, für die das Bankgeheimnis gemäß § 23 Abs 2 Z 1 KWG aufgehoben ist. Danach besteht die Pflicht zur Wahrung des Bankgeheimnisses im Zusammenhang mit eingeleiteten Strafverfahren wegen vorsätzlicher Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, gegenüber den Finanzbehörden nicht.

Bei der Durchbrechung des Bankgeheimnisses nach dieser Bestimmung kommt es nicht darauf an, ob der Geheimnisherr Beschuldigter oder Nebenbeteiligter des Verfahrens ist. Allerdings muß die Kenntnis dessen, was die Finanzstrafbehörde durch die Durchbrechung des Bankgeheimnisses erfährt, für die Aufklärung des Finanzvergehens erforderlich sein können. Es ist zu beurteilen, ob die Kenntnis der als Bankgeheimnis zu wahrenden Tatsachen, Vorgänge oder Verhältnisse im Zusammenhang mit dem Finanzstrafverfahren steht, wobei darüberhinaus ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Gegenstand des Finanzstrafverfahrens, für welches das Bankgeheimnis zugunsten der Finanzstrafbehörde durchbrochen ist, verlangt wird. Von einem solchen Zusammenhang kann nur die Rede sein, wenn der Gegenstand zur Klärung des Verdachtes beitragen kann. Darunter darf aber nicht jeder Zusammenhang schlechthin verstanden werden, also nicht alles, was etwa nur negativer (Kontroll-)Beweis sein könnte (vgl das hg Erkenntnis vom 29. Jänner 1991, 90/14/0112). Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlußfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen - wieweit sie auch vom (vermuteten) Tatgeschehen entfernt sein mögen - gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung. Er ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl das hg Erkenntnis vom 18. Jänner 1994, 93/14/0020, 0060, 0061).

Vor diesem Hintergrund ist die belangte Behörde im Beschwerdefall zu Recht davon ausgegangen, daß die Beschlagnahme der entsprechenden Unterlagen gerechtfertigt ist.

Mit ihrer Rüge, aus den von der H Etablissement vorgelegten Unterlagen - welche sich mit den Angaben des GW deckten - ergebe sich völlig zweifelsfrei, daß diesem Unternehmen in Ansehung des Kontos keine "Strohmannfunktion" unterstellt werden könne, verkennt die Beschwerdeführerin, daß sich der Verdacht des gegenteiligen Sachverhaltes nicht auf diese Unterlagen und Angaben, sondern auf andere, unbestrittene Tatsachen stützt, insbesondere etwa die Zeichnungs- und Verfügungsberechtigung des Heinz K über das freie Schillingkonto oder die genaue Abdeckung eines negativen Saldos des dem GW gehörenden Wertpapierkontos mit einem vom freien Schillingkonto behobenen Betrag, welcher behaupteterweise in Erfüllung einer nicht näher bezeichneten Verpflichtung gegenüber einem seit drei bzw fünf Jahren nicht mehr bestehenden Unternehmen geleistet wurde.

Die belangte Behörde räumt einerseits ein, daß GW über das Konto weder zeichnungs- noch "verfügungsberechtigt" gewesen sei, andererseits findet sie den Verdacht einer "Strohmannfunktion" der H Etablissement für GW, somit eine Verfügungsberechtigung des GW über das Konto als gegeben. Darin liegt bei Berücksichtigung des Innen- und Außenverhältnisses kein Widerspruch. Im Außenverhältnis, dh etwa auch gegenüber der Beschwerdeführerin, bestand eine Zeichnungs- und Verfügungsberechtigung des GW nicht. Dies hindert jedoch nicht die schlüssige Annahme einer faktischen Verfügungsberechtigung des GW über das Konto im Innenverhältnis. Daß die belangte Behörde aber insofern Innen- und Außenverhältnis getrennt hat, ergibt sich schon aus dem Inhalt des verwendeten Begriffes "Strohmann ...". Weshalb aber der Umstand, daß ein Angestellter eines Unternehmens gleichzeitig Verfügungsberechtigter über das Konto eines anderen Unternehmens ist, welches normale Geschäftsbeziehungen zum erstgenannten Unternehmen unterhält, im Hinblick auf die Ungewöhnlichkeit dieser Konstellation nicht geeignet sein sollte, den Verdacht zu begründen, daß faktischer Verfügungsberechtigter über das Konto GW war, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, zumal sie die tatsächlliche Ungewöhnlichkeit dieser Konstellation nicht bestreitet. Welche Beweisergebnisse zur zwingenden und schlüssigen Widerlegung der als Tatsache bezeichneten Behauptung, Heinz K sei als Zeichnungsberechtigter über das Konto ausschließlich als Vertreter der H Etablissement tätig geworden, die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vermißt, ist nicht nachvollziehbar.

Aber auch hinsichtlich der aufgezeigten Tatsache der genauen Abdeckung des negativen Saldos eines dem GW gehörenden Wertpapierkontos meint die Beschwerdeführerin - ohne die völlige Übereinstimmung des negativen Saldos des dem GW gehörenden Wertpapierkontos mit dem vom freien Schillingkonto behobenen Betrages zu bestreiten - nur, die Behebung sei sehr wohl in Erfüllung von rechtlichen Verpflichtungen der H Etablissement gegenüber einem anderen Unternehmen erfolgt, zumal eine entsprechende rechtliche Verpflichtung durchaus bestehen könne, wenn man berücksichtige, daß es sich nicht unbedingt um eine Verbindlichkeit handeln müsse, welche nach österreichischem Recht und damit nach den Verjährungsbestimmungen des ABGB zu beurteilen sei, und wenn man ferner bedenke, daß das Rechtsinstitut des Verjährungsverzichtes im geschäftlichen Verkehr durchaus nicht unüblich sei. Die auffallende, den Verdacht, faktischer Verfügungsberechtigter über das Konto sei GW gewesen, begründende Ungewöhnlichkeit der mit dieser Transaktion in Verbindung stehenden Umstände kann die Beschwerdeführerin mit diesem Vorbringen - abgesehen davon, daß damit konkret nicht behauptet wird, daß im Beschwerdefall einer der als Möglichkeit aufgezeigten Sachverhalte tatsächlich vorlag - nicht entkräften.

Unverständlich ist die Beschwerderüge, es sei unberücksichtigt geblieben, daß im Zuge der durchgeführten Hausdurchsuchung eine Rechnung für Verwaltungsarbeiten vorgefunden worden sei. Wurde doch eine im Rahmen der Hausdurchsuchung aufgefundene Rechnung betreffend Kostenersatz für die H Etablissement als Argument dafür verwendet, daß es sich bei der H Etablissement um kein tätiges Unternehmen handle. Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang behauptet, es sei klargestellt worden, warum diese Rechnung im Rahmen einer Hausdurchsuchung bei GW aufgefunden wurde, widerspricht die Behauptung der Aktenlage, weil die Beschwerde an die belangte Behörde dazu nichts enthält, obwohl sich bereits die Erstbehörde auf diese Urkunde gestützt hatte.

Soweit die Beschwerdeführerin gestützt auf das bereits im Verwaltungsverfahren zitierte Urteil des OGH vom 10. Februar 1987 meint, das Bankgeheimnis sei zu Unrecht durchbrochen worden, weil gegen den zeichnungsbefugten Vertreter Heinz K kein Finanzstrafverfahren eröffnet worden sei, sondern nur gegenüber GW, somit gegenüber einem außenstehenden Dritten, ist darauf hinzuweisen, daß GW für den Fall, daß er der faktisch Verfügungsberechtigte über das freie Schillingkonto der H Etablissement war, wofür - wie ausgeführt - konkrete Verdachtsmomente sprechen, nicht als außenstehender Dritter angesehen werden kann. Wie die Beschwerdeführerin richtig ausführt, erfaßt die Durchbrechung des Bankgeheimnisses auch das Konto eines in das Strafverfahren nicht involvierten Bankkunden, über das ein Verdächtiger verfügen durfte, wenn der Tatverdacht gegen diesen Verdächtigen in einem sachlichen Zusammenhang mit diesem Konto steht, sofern zwischen dem offenzulegenden Bankkonto und dem Verdächtigen eine solche rechtliche und tatsächliche Verbindung besteht, die schlüssig den Verdacht begründet, der Betreffende habe sich auch die aus dieser speziellen Verbindung erwachsenden Verfügungsmöglichkeiten bei Begehen einer Straftat zunutze gemacht. Besteht wie im Beschwerdefall der begründete Verdacht, daß der im Finanzstrafverfahren Beschuldigte über das entsprechende Bankkonto faktisch verfügungsberechtigt war, weil er sich der H Etablissement, auf welche das Konto lautete, als Strohmann bediente, so kann bei Vorliegen der sonstigen im Beschwerdefall unbestritten gebliebenen Voraussetzungen für eine Beschlagnahme auch kein Zweifel bestehen, daß eine Durchbrechung des Bankgeheimnisses hinsichtlich des betreffenden Kontos und der damit in Verbindung stehenden Belege und Unterlagen gerechtfertigt ist. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, daß die in der Beschwerde behauptete mangelnde Konkretisierung der beschlagnahmten Unterlagen nicht zu erkennen ist. Das Konto ist durch Anführung der Kontonummer ebenso unverwechselbar umschrieben wie sämtliche im Detail angeführten Unterlagen.

Da sich die Beschwerde daher insgesamt als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl Nr 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1993140080.X00

Im RIS seit

19.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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