TE Vwgh Beschluss 1997/4/15 97/14/0024

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Veröffentlicht am 15.04.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §46 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss sowie die Hofräte Dr. Karger und Dr. Graf als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über den Antrag der B in M, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in S, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Behebung von Mängeln des mit Beschluß vom 28. Jänner 1997, 96/14/0168, eingestellten Verfahrens, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Dem Antrag wird nicht stattgegeben.

Begründung

Mit Beschluß vom 28. Jänner 1997, 96/14/0168, wurde das Verfahren über die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich, Berufungssenat III, vom 26. September 1996, 13/20/2-BK/Tr-1996, betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1991 bis 1993 mit der Begründung eingestellt, die von der Antragstellerin geforderten Schriftsätze seien nicht mit der Unterschrift des einschreitenden Rechtsanwaltes versehen, gälten somit nicht als Ausfertigungen, weswegen der erteilte Auftrag zur Verbesserung der Beschwerde schon aus diesem Grund nicht erfüllt worden sei. Darüber hinaus habe es die Antragstellerin unterlassen, den Sachverhalt in einer zeitlich geordneten Darstellung des Verwaltungsgeschehens wiederzugeben. Die Wiedergabe des Sachverhaltes in einer zeitlich geordneten Darstellung des Verwaltungsgeschehens sei nicht Selbstzweck, weil der Sachverhalt den Verwaltungsgerichtshof in die Lage versetzen müsse, gegebenenfalls auf Grund der den Sachverhalt betreffenden Behauptungen der Antragstellerin gemäß § 38 Abs 2 VwGG zu entscheiden, wobei in der Begründung des Erkenntnisses der für die Beurteilung des Falles maßgebende Sachverhalt darzustellen sei.

Im innerhalb offener Frist gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand behauptet die Antragstellerin, es wäre nicht erforderlich gewesen, die von ihr geforderten Schriftsätze mit der Unterschrift des einschreitenden Rechtsanwaltes zu versehen, weil die (mangelhafte) Beschwerde bereits vom einschreitenden Rechtsanwalt unterfertigt worden sei. Die Beschwerde sei nicht vom einschreitenden Rechtsanwalt, sondern von einem Wirtschaftstreuhänder verfaßt worden. Dieser habe die Ansicht vertreten, es genüge, den Sachverhalt chronologisch darzustellen. Sollte der Verwaltungsgerichtshof diese vertretbaren Rechtsansichten nicht teilen, stellten die aus rechtlichen Überlegungen unterlassene Unterfertigung der von ihr geforderten Schriftsätze durch den einschreitenden Rechtsanwalt sowie die bloß chronologische Darstellung des Sachverhaltes durch den Wirtschaftstreuhänder unabwendbare Ereignisse dar, weswegen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen sei.

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind weder die von der Antragstellerin geforderten, mit der Unterschrift des einschreitenden Rechtsanwaltes versehenen Schriftsätze, noch Schriftsätze beigeschlossen, in denen der Sachverhalt in einer zeitlich geordneten Darstellung des Verwaltungsgeschehens wiedergegeben wird.

Gemäß § 46 Abs 3 VwGG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

Einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann somit - von den sonstigen Voraussetzungen abgesehen - nur dann stattgegeben werden, wenn gleichzeitig mit dem fristgerecht gestellten Antrag die versäumten Handlungen nachgeholt werden.

Da die Antragstellerin die versäumten Handlungen nicht gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgeholt hat, war dem Antrag schon aus diesem Grund nicht stattzugeben. Es erübrigte sich daher, auf die vorgebrachten Wiedereinsetzungsgründe einzugehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997140024.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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