TE Bvwg Erkenntnis 2021/3/23 W115 2239165-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.03.2021
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Entscheidungsdatum

23.03.2021

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §76
FPG §76 Abs2 Z1
FPG §76 Abs2 Z2
VwG-AufwErsV §1
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs3

Spruch


W115 2239165-2/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch XXXX , gegen die weitere Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:

A)

I.       Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die Anhaltung in Schubhaft von XXXX bis XXXX rechtmäßig gewesen ist.

II. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die Anhaltung in Schubhaft seit XXXX rechtmäßig gewesen ist.

III.    Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

IV.      Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.

V.       Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.       Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger von Nigeria, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellte am XXXX seinen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.

1.1.    Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Dieser Bescheid wurde nicht rechtswirksam zugestellt.

1.2.    Am XXXX stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesasylamt mit Bescheid vom XXXX wegen entschiedener Sache zurückwies und die Ausreise nach Nigeria verfügte.

1.3.    Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX , GZ XXXX , ersatzlos behoben.

1.4.    Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom XXXX bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten erneut abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

1.5.    Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX , GZ XXXX , wurde in Erledigung der Beschwerde dieser Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

1.6.    Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom XXXX erneut bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

1.7.    Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , GZ XXXX , betreffend die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) zurückverwiesen.

1.8.    Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt.

1.9.    Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

1.10.   Mit Schreiben vom XXXX erklärte der Beschwerdeführer, dass er die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom XXXX zurückziehe, da er freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückkehren wolle.

1.11.   Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , GZ XXXX , wurde das Beschwerdeverfahren wegen der Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

1.12.   Am XXXX leitete das Bundesamt bei der nigerianischen Vertretungsbehörde ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer ein.

1.13.   Am XXXX stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (Asylfolgeantrag).

1.14.   Am XXXX wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die englische Sprache vom Bundesamt zu seiner Folgeantragstellung und zu einer möglichen Anordnung der Schubhaft niederschriftlich einvernommen.

Im Zuge dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, homosexuell zu sein. Aus diesem Grund könne er nicht nach Nigeria zurückkehren. Befragt zu seinen Familienverhältnissen gab der Beschwerdeführer an, dass er ledig sei und über keine Familienangehörigen in Österreich verfüge. Sein Vater halte sich in Nigeria auf. In Österreich verfüge er über eine amtliche Meldeadresse und würde nach seiner Entlassung auch wieder an dieser Adresse leben können. Weiters würde er auch bei seinem Freund wohnen können. Zu seinen Vermögensverhältnissen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er während seines Aufenthaltes in Österreich lediglich illegal gearbeitet habe. Im Moment verfüge er über 1.200 Euro.

1.15.   Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom XXXX sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Weiters wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt, gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und festgestellt, dass dieser gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem XXXX verloren hat.

1.16.   Mit Bescheid vom XXXX ordnete das Bundesamt über den Beschwerdeführer die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme an. Dieser Bescheid wurde nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft am XXXX in Vollzug gesetzt und der Beschwerdeführer wird seither in Schubhaft angehalten.

1.17.   Mit Schriftsatz vom XXXX wurde vom damaligen bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers gegen den Schubhaftbescheid vom XXXX und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit XXXX Beschwerde erhoben.

1.18.   Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , GZ XXXX , wurde die gegen den Schubhaftbescheid vom XXXX und die Anhaltung in Schubhaft seit XXXX erhobene Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 5 und Z 9 FPG idgF iVm § 76 Abs. 2a FPG zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen.

Das Bundesverwaltungsgericht traf in seiner Entscheidung folgende Feststellungen (Auszug aus dem angeführten Erkenntnis soweit für die gegenständliche Entscheidung relevant; Schreibfehler nicht korrigiert, BF = Beschwerdeführer; BFA = Bundesamt):

„Der BF ist nigerianischer Staatsangehöriger. Die Identität des BF steht nicht fest.

[…]

Am XXXX stellte der BF erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom XXXX hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Der Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX wurde hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt IV). Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V). Gemäß § 55 Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI). Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 8 Jahr/en befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII). Gemäß § 13 Absatz 2 Ziffer 1 Asylgesetz hat der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem XXXX verloren (Spruchpunkt VIII). Dagegen erhob der BF am XXXX Beschwerde.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX , XXXX , vom XXXX (RK XXXX ) wurde der BF gemäß § 27 Abs 1/1 (8. Fall) und Abs 3 SMG § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten - davon Freiheitsstrafe 6 Monate bedingt - verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX , XXXX , vom XXXX (RK XXXX ) wurde der BF gemäß §§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3) SMG zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX , XXXX , vom XXXX (RK XXXX ) wurde der BF gemäß §§ 27 (1) Z 1 1.2. Fall, 27 (2) SMG, §§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3), 27 (5) SMG § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX , XXXX , vom XXXX (RK XXXX ) wurde der BF gemäß § 28a (1) 5. Fall SMG, § 28 (1) 1. Fall SMG, § 27 (1) Z 1 1.2. Fall und Abs 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.

Der BF wurde am XXXX durch das BFA einvernommen.

Mit Bescheid vom XXXX wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Der BF befand sich bis XXXX in der Justizanstalt XXXX . Der BF befindet sich seit XXXX (08:01 Uhr) in Schubhaft.

Der BF setzte bis zu seiner Haftentlassung am XXXX keine Bemühungen freiwillig auszureisen. Stattdessen stellte der BF am XXXX einen Asylfolgeantrag. Bei seiner Einvernahme vor dem BFA am XXXX gab der BF auf die Frage: „Willigen Sie in Ihre Abschiebung nach Nigeria ein?“ an: „Nein das will ich nicht.“ Auch im Zuge der im Rahmen der Schubhaft durchgeführten zwei Rückkehrberatungen war der BF nicht ausreisewillig. Der BF verhielt sich unkooperativ und ist nicht vertrauenswürdig. Das Gesamtbild ergibt, dass der BF nicht bereit ist, die österreichische Rechtsordnung zu akzeptieren. Das Gesamtverhalten des BF gefährdet die öffentliche Ordnung oder Sicherheit. Das persönliche Verhalten des BF stellt eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Der BF missachtete die österreichische Rechtsordnung, er wurde seit dem Jahr 2010 in Österreich 4 Mal nach dem Suchtmittelgesetz rechtskräftig verurteilt. Zuletzt wurde der BF mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX , XXXX , vom XXXX (RK XXXX ) gemäß § 28a (1) 5. Fall SMG, § 28 (1) 1. Fall SMG, § 27 (1) Z 1 1.2. Fall und Abs 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Der BF ist nicht bereit die bestehenden Rechtsvorschriften im Bundesgebiet einzuhalten.

Der BF verfügt über geringe Barmittel und kann seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten. Der BF geht in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach. Der BF ist beruflich nicht integriert. […] Der BF verfügt über keine Familienangehörigen in Österreich. Der BF verfügt über kein gültiges Reisedokument und kann Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen.

Der BF wird in der Schubhaft medizinisch betreut. Laut Befund und Gutachten des Amtsarztes vom XXXX ist der BF haftfähig.

Im Fall des BF ist von Fluchtgefahr/Gefahr des Untertauchens auszugehen.

Die realistische Möglichkeit der Überstellung des BF in seinen Herkunftsstaat besteht auch während der COVID-19 Krise. Am XXXX wurde ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates (HRZ) eingeleitet. Aufgrund der Asylfolgeantragstellung am XXXX wurde das HRZ-Verfahren unterbrochen und wird - sollte über den Folgeantrag des BF rechtskräftig negativ entschieden werden - fortgesetzt werden. Seitens der nigerianischen Vertretungsbehörde werden aktuell Heimreisezertifikate ausgestellt. Es finden aktuell Flüge nach Nigeria statt. Die letzte zwangsweise Rückführung mittels Charter erfolgte am XXXX . Dem BF steht es im Rahmen der Schubhaft jedoch noch immer frei sich mit der BBU zwecks einer kontrollierten freiwilligen Ausreise in Verbindung zu setzen.“

Beweiswürdigend ging das Bundesverwaltungsgericht dabei von folgenden Erwägungen aus:

„Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes bezüglich des BF. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und dem bisherigen Verfahren ergeben sich aus der Aktenlage. Die Feststellungen zur vierfachen Straffälligkeit des BF in Österreich ergeben sich aus dem Strafregisterauszug sowie den Urteilen des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX - insbesondere dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX , XXXX , vom XXXX . Die fehlende Vertrauenswürdigkeit ergibt sich aus dem bisherigen Verhalten des BF. […] Die Feststellungen die Barmittel des BF betreffend ergeben sich aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung sowie der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am XXXX . Die Feststellungen zu den Familienangehörigen des BF sowie zum Fehlen legaler beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet ergeben sich aus der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am XXXX . Die Feststellungen zur Festnahme und der weiteren Anhaltung ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung). Der fremdenrechtliche Status des BF ergibt sich aus der Aktenlage sowie dem IZR. Die Haftfähigkeit des BF ergibt sich aus dem Befund und Gutachten des Amtsarztes vom XXXX . Die Feststellungen zum HRZ-Verfahren sowie zur Möglichkeit von Überstellungen nach Nigeria ergeben sich aus den Stellungnahmen des BFA.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.“

In der rechtlichen Beurteilung wurde unter anderem wie folgt ausgeführt:

„Zu Spruchpunkt A.I.) Bescheid vom XXXX und Anhaltung in Schubhaft von XXXX bis XXXX

[…]

Mit Bescheid vom XXXX wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Der BF befand sich bis XXXX in der Justizanstalt XXXX . Der BF befindet sich seit XXXX (08:01 Uhr) in Schubhaft.

Gemäß § 76 Abs 2 Z 1 FPG darf Schubhaft nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.

In § 76 Abs. 2 Z 1 FPG idF des FrÄG 2018 wird auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit „gemäß § 67 FPG“ abgestellt, zumal diese Bestimmung (als Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den dort genannten Personenkreis) verlangt, dass aufgrund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei dieses persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

Das BFA ging bei Verhängung der Schubhaft davon aus, dass das Gesamtverhalten des BF die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 FPG gefährdet und erstellte eine negative Zukunftsprognose. Das persönliche Verhalten des BF stelle eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Der BF habe sich als nicht vertrauenswürdig erwiesen. Die Suchtgiftkriminalität sei in höchstem Maße sozial schädlich, da durch sie eine Gesundheitsgefährdung im großen Ausmaß entstehen könne, wobei zu bemerken sei, dass sie vor allem auch besonders schutzwürdige jugendliche Personen gefährde. Durch die Mitwirkung des BF bei der Suchtgiftkriminalität habe er dazu beigetragen, diese Gefahren zu verwirklichen. Das Fehlverhalten des BF sei daher außerordentlich gravierend und gefährde der BF massiv die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Aufgrund der mangelnden Einsicht des Fehlverhaltens wäre der BF bereits vier Mal wegen Nichtbeachtung des Suchtmittelgesetzes verurteilt worden. Es sei davon auszugehen, dass der BF auch hinkünftig nicht gewillt sein wird die Rechtsvorschriften einzuhalten. Weiters bestand gegen den BF zum Zeitpunkt der Stellung des Folgeantrages eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Es sei offensichtlich, dass der BF versuche mit einer weiteren Asylantragstellung seinen Aufenthalt in Österreich hinauszuzögern.

Der BF wurde von inländischen Gerichten vier Mal rechtskräftig nach dem Suchtmittelgesetz verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX , XXXX , vom XXXX (RK XXXX ) wurde der BF gemäß § 27 Abs 1/1 (8. Fall) und Abs 3 SMG § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten - davon Freiheitsstrafe 6 Monate bedingt - verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX , XXXX , vom XXXX (RK XXXX ) wurde der BF gemäß §§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3) SMG zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX , XXXX , vom XXXX (RK XXXX ) wurde der BF gemäß §§ 27 (1) Z 1 1.2. Fall, 27 (2) SMG, §§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3), 27 (5) SMG § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX , XXXX , vom XXXX (RK XXXX ) wurde der BF gemäß § 28a (1) 5. Fall SMG, § 28 (1) 1. Fall SMG, § 27 (1) Z 1 1.2. Fall und Abs 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.

Es war daher davon auszugehen, dass das Gesamtverhalten des BF die öffentliche Ordnung oder Sicherheit - gemäß § 67 FPG - gefährdet. Das persönliche Verhalten des BF stellt eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

Gemäß § 76 Abs 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

Der BF missachtete die österreichische Rechtsordnung, er wurde in Österreich seit dem Jahr 2010 vier Mal rechtskräftig nach dem Suchtmittelgesetz verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX , XXXX , vom XXXX (RK XXXX ) wurde der BF gemäß § 27 Abs 1/1 (8. Fall) und Abs 3 SMG § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten - davon Freiheitsstrafe 6 Monate bedingt - verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX , XXXX , vom XXXX (RK XXXX ) wurde der BF gemäß §§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3) SMG zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX , XXXX , vom XXXX (RK XXXX ) wurde der BF gemäß §§ 27 (1) Z 1 1.2. Fall, 27 (2) SMG, §§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3), 27 (5) SMG § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX , XXXX , vom XXXX (RK XXXX ) wurde der BF gemäß § 28a (1) 5. Fall SMG, § 28 (1) 1. Fall SMG, § 27 (1) Z 1 1.2. Fall und Abs 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Der BF ist nicht vertrauenswürdig.

[…]

Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß § 76 Abs 3 Z 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.

Der BF verfügt über geringe Barmittel und kann seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten. Der BF ist auf die Unterstützung Dritter angewiesen. Der BF geht in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach. Der BF ist beruflich nicht integriert, […]. Der BF verfügt über keine Familienangehörigen in Österreich.

Es lagen für das BFA keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF aufgrund des Grades seiner familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hat um nicht sein Verfahren zu erschweren und unterzutauchen.

Das BFA konnte aufgrund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG von Fluchtgefahr ausgehen.

Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung hat ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprechen. Es war daher eine konkrete Einzelfallbeurteilung vorzunehmen, welche ergeben hat, dass das Verhalten des BF nicht vertrauenswürdig ist. Der BF setzte bis zu seiner Haftentlassung am XXXX keine Bemühungen freiwillig auszureisen. Stattdessen stellte der BF am XXXX einen Asylfolgeantrag. Bei seiner Einvernahme vor dem BFA am XXXX gab der BF auf die Frage: „Willigen Sie in Ihre Abschiebung nach Nigeria ein?“ an: „Nein das will ich nicht.“ Der BF missachtete die österreichische Rechtsordnung, er wurde seit dem Jahr 2010 in Österreich 4 Mal nach dem Suchtmittelgesetz rechtskräftig verurteilt. Zuletzt wurde der BF mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX , XXXX , vom XXXX (RK XXXX ) gemäß § 28a (1) 5. Fall SMG, § 28 (1) 1. Fall SMG, § 27 (1) Z 1 1.2. Fall und Abs 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Der BF ist nicht bereit die bestehenden Rechtsvorschriften im Bundesgebiet einzuhalten.

Die Sicherung des Verfahrens war erforderlich, da aufgrund des Vorverhaltens des BF davon auszugehen war, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein wird, sich für das Verfahren zur Verfügung zu halten. Vor dem Hintergrund der angeführten Umstände - das Verhalten des BF betreffend - war sohin von Fluchtgefahr/Gefahr des Untertauchens auszugehen. Aufgrund einer vorzunehmenden Verhaltensprognose konnte vom Bestehen eines Sicherungsbedarfes ausgegangen werden.

Bei der Verhältnismäßigkeit ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Wie schon die belangte Behörde ausführte, kommt einem geordneten Fremdenwesen im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seine europäischen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Bei der Interessenabwägung wurde das private Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintangestellt. Es war daher davon auszugehen, dass die angeordnete Schubhaft auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt.

Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam.

Aufgrund des vom BF gesetzten Vorverhaltens konnte ein gelinderes Mittel nicht zum Ziel der Sicherung des Verfahrens führen. Der BF erwies sich als nicht vertrauenswürdig und hielt sich nicht an die österreichische Rechts- und Werteordnung.

Die Verhängung eines gelinderen Mittels wurde daher zu Recht ausgeschlossen.

Die hier zu prüfende Schubhaft stellt eine „ultima ratio“ dar, da von Fluchtgefahr, Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit ausgegangen werden konnte, weiters davon, dass ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft - Sicherung des Verfahrens - erfüllt.

Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt A.II.) Fortsetzung der Schubhaft

[…]

Den unter Punkt A.I. dargelegten Erwägungen zum Vorliegen von Fluchtgefahr, eines konkreten Sicherungsbedarfs und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft kommt auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung nach wie vor Geltung zu.

Ergänzend ist Folgendes festzuhalten:

Das Gesamtverhalten des BF gefährdet die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 FPG. Das persönliche Verhalten des BF stellt eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Der BF hat sich als nicht vertrauenswürdig erwiesen. Es ist davon auszugehen, dass der BF auch hinkünftig nicht gewillt sein wird die Rechtsvorschriften einzuhalten. Der BF missachtete die österreichische Rechtsordnung, er wurde in Österreich seit dem Jahr 2010 vier Mal nach dem Suchtmittelgesetz rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX , XXXX , vom XXXX (RK XXXX ) wurde der BF gemäß § 27 Abs 1/1 (8. Fall) und Abs 3 SMG § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten - davon Freiheitsstrafe 6 Monate bedingt - verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX , XXXX , vom XXXX (RK XXXX ) wurde der BF gemäß §§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3) SMG zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX , XXXX , vom XXXX (RK XXXX ) wurde der BF gemäß §§ 27 (1) Z 1 1.2. Fall, 27 (2) SMG, §§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3), 27 (5) SMG § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt. Zuletzt wurde der BF mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX , XXXX , vom XXXX (RK XXXX ) gemäß § 28a (1) 5. Fall SMG, § 28 (1) 1. Fall SMG, § 27 (1) Z 1 1.2. Fall und Abs 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Hierzu stellte das erkennende Gericht in Bezug auf die Strafbemessungsgründe Folgendes fest: Als mildernd wurde das umfassende Geständnis sowie die teilweise Sicherstellung des Suchtgifts gewertet. Erschwerend wurden die drei einschlägigen Vorstrafen, die 13-fache Überschreitung der Grenzmenge sowie das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen gewertet.

Das Gesamtverhalten des BF - wie auch seine seit dem Jahr 2010 fortlaufende Delinquenz in Österreich - lässt keine positive Prognose zu. Das Gesamtbild ergab, dass der BF nicht bereit ist, die österreichischen Rechtsvorschriften einzuhalten (siehe dazu auch VwGH vom 12.11.2019, Ra 2019/21/0305-8).

Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 5 FPG ist zu berücksichtigen, ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde. Gegen den BF bestand eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Der BF setzte keine Bemühungen - eine freiwillige Ausreise betreffend - bis zum Ende seiner Strafhaft. Stattdessen stellte der BF am XXXX einen Asylfolgeantrag.

Weiters liegen weiterhin keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF aufgrund des Grades seiner familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hat um nicht sein Verfahren zu erschweren und unterzutauchen.

Es ist daher aufgrund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 5 und Z 9 FPG von Fluchtgefahr auszugehen.

Im gegenständlichen Fall ist bei der Beurteilung des konkreten Sicherungsbedarfs (infolge Fluchtgefahr) maßgeblich zu berücksichtigen, dass das Verhalten des BF nicht vertrauenswürdig ist. […] Es ist aufgrund des Vorverhaltens des BF nicht davon auszugehen, dass der BF sich - bei einer Wohnsitznahme bei seinen Freunden - für die Behörde für das Verfahren zur Verfügung halten wird. Der BF ist nicht bereit die österreichischen Rechtsvorschriften einzuhalten. Unter Berücksichtigung des bisherigen Vorverhaltens des BF erweist sich die Gefahr des Untertauchens weiterhin als erheblich.

[…]

In einer Zusammenschau aller angeführten Umstände - insbesondere unter Berücksichtigung des Vorverhaltens des BF - ist davon auszugehen, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung des Verfahrens besteht.

Die Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß § 77 FPG erweist sich auch weiterhin als nicht geeignet, um den erforderlichen Sicherungszweck (Durchführung des Verfahrens) zu erreichen.

Eine auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Gesamtabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens einerseits und der Schonung der persönlichen Freiheit des BF andererseits ergibt somit, dass das erwähnte öffentliche Interesse überwiegt, weil ohne Anordnung der Schubhaft das Verfahren wahrscheinlich vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.

Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).

[…] Im Falle des BF liegt aufgrund seines Vorverhaltens Fluchtgefahr/Gefahr des Untertauchens vor; wegen seines Vorverhaltens kann auch mit der Verhängung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden. Der BF ist haftfähig, die Schubhaft auch aus diesem Grund nicht unverhältnismäßig.

Die (fortgesetzte) Anhaltung in Schubhaft erweist sich daher zum Zweck der Sicherung des Verfahrens (sowie in weiterer Folge - sollte über den Folgeantrag des BF negativ entschieden werden - der Abschiebung) als notwendig und verhältnismäßig. Die Anhaltung in Schubhaft kann somit derzeit auch aus diesem Gesichtspunkt fortgesetzt werden.

Dem BF steht es im Rahmen der Schubhaft jedoch noch immer frei sich mit der BBU zwecks einer kontrollierten freiwilligen Ausreise in Verbindung zu setzen.

Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.“

1.19.   Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , GZ XXXX , wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom XXXX mit dem der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom XXXX wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wurde, als unbegründet abgewiesen.

2.       Mit Schriftsatz vom XXXX wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben.

Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr seit zwei Monaten in Schubhaft befinde. Dies würde eine unverhältnismäßige Maßnahme darstellen, insbesondere auch deshalb, da der Beschwerdeführer über eine feste Wohnadresse im Bundesgebiet verfüge und auch der Anordnung gelinderer Mittel, wie z.B. einer Meldeverpflichtung bei der Polizei nachkommen würde. Der Beschwerdeführer befinde sich bereits seit mehreren Jahren im Bundesgebiet und verfüge über keine Reisedokumente. Er habe sich dem Verfahren nie entzogen und sei der Behörde immer zur Verfügung gestanden. Zudem habe er in Österreich sowohl „quasi-familiäre“ als auch soziale Bindungen, insbesondere zu seinem festen Freund. Darüber hinaus sei nicht absehbar, wann der Beschwerdeführer abgeschoben werde, da derzeit aufgrund der COVID-19 Pandemie keine Abschiebungen nach Nigeria stattfinden würden. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung bestehe die Verpflichtung die Schubhaft so kurz wie möglich zu halten. Im Falle des Beschwerdeführers werde die Schubhaft bereits zwei Monate aufrechterhalten und sei diese Maßnahme daher nicht mehr verhältnismäßig.

Im Rahmen der Beschwerde wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers beantragt, die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären. Weiters wurde Kostenersatz und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

3.       Das Bundesamt legte am XXXX den Verwaltungsakt vor und erstattete im Zuge der Aktenvorlage eine Stellungnahme, in der nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges insbesondere darauf hingewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer kein gültiges Reisedokument besitze und daher aus Eigenem nicht ausreisen könne, wobei eine freiwillige Ausreise unter dem Aspekt der vorangegangenen Asylfolgeantragstellung nicht zu erwarten sei. Der Beschwerdeführer verfüge aktuell über keine Meldeadresse und sei die etwaige Möglichkeit zur Unterkunftnahme bei seinem Freund, gemessen an dem bisher dargelegten Verhalten, kein Garant für die Mitwirkung am Verfahren zur Außerlandesbringung. Im Gegenteil sei vom Beschwerdeführer ein unbegründeter Asylfolgeantrag eingebracht worden, um einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu begründen. Es sei folglich eine große Gefahr des Untertauchens gegeben. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr an die gesetzlichen Vorgaben halte und die geltende Rechtsordnung respektiere. Somit könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass gelindere Mittel im gegenständlichen Fall zielführend wären. Zum Stand des Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer wurde vom Bundesamt ausgeführt, dass nach dem negativen Abschluss des Asylverfahrens am XXXX bei der nigerianischen Vertretungsbehörde der nächstmögliche Vorführungstermin für den Beschwerdeführer urgiert worden sei. Der nächstmögliche Interviewtermin sei am XXXX und die Ausstellung eines Heimreisezertifikates sei nach wie vor möglich. Somit sei die Aufrechterhaltung der Schubhaft auch in der aktuellen Situation im Zusammenhang mit COVID-19 nach wie vor als verhältnismäßig einzustufen. Aufgrund der vorübergehenden Reisebeschränkungen sei eine Abschiebung zwar vorübergehend schwierig, jedoch mit Blick auf die höchstzulässige Schubhaftdauer realistisch.

Das Bundesamt beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen sowie den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten für den Vorlage- und Schriftsatzaufwand zu verpflichten.

3.1.    Noch am XXXX wurde vom Bundesamt der Interviewtermin am XXXX bestätigt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1.    Zum Verfahrensgang:

Der unter Punkt I. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.

1.2.    Weiters wird hinsichtlich des Zeitraumes der Anhaltung des Beschwerdeführers von XXXX bis XXXX in Schubhaft, die vom Bundesverwaltungsgericht im angeführten Erkenntnis vom XXXX , GZ XXXX , zugrunde gelegte Begründung - soweit oben zitiert - zum gegenständlichen Sachverhalt erhoben. Seit diesem Erkenntnis hat sich keine für die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Schubhaft sprechende Änderung ergeben.

1.3.    Ergänzend wird festgestellt:

1.3.1.  Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft:

Der Beschwerdeführer ist volljährig und verfügt über keine Dokumente, die seine Identität bescheinigen. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Er gibt an, Staatsangehöriger von Nigeria zu sein. Es liegt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria vor.

Der Beschwerdeführer hält sich zumindest seit dem XXXX im österreichischen Bundesgebiet auf und wurde in dieser Zeit insgesamt vier Mal wegen Suchtgiftdelikten rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer am XXXX zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren rechtskräftig verurteilt und befand sich aufgrund dieser Verurteilung bis XXXX in Strafhaft.

Der Beschwerdeführer wird seit XXXX in Schubhaft angehalten.

Der Beschwerdeführer ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vor. Der Beschwerdeführer hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.

Im Verfahren haben sich keine Umstände ergeben, die gegen die rechtliche und faktische Durchführbarkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria innerhalb der Schubhafthöchstdauer sprechen. Die Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer und seine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat innerhalb der Schubhafthöchstdauer erscheint möglich und ist hinreichend wahrscheinlich.

Das aufgrund der Asylfolgeantragstellung unterbrochene Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer ist nach dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , mit dem die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom XXXX als unbegründet abgewiesen worden ist, wieder aufgenommen worden. Das Verfahren wird vom Bundesamt fortwährend mit geeigneten Maßnahmen und der gebotenen Sorgfalt verfolgt. Die Vorführung des Beschwerdeführers vor eine nigerianische Delegation ist für den XXXX terminisiert.

1.3.2.  Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf:

Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde der Asylfolgeantrag des Beschwerdeführers vom XXXX sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Weiters wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt, gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und festgestellt, dass dieser gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem XXXX verloren hat.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX als unbegründet abgewiesen. Seit diesem Zeitpunkt liegt gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria vor.

Der Beschwerdeführer will nicht freiwillig nach Nigeria zurückkehren. Er ist nicht ausreisewillig.

Der Beschwerdeführer achtet die österreichischen Gesetze und die österreichische Rechtsordnung nicht. Der Beschwerdeführer ist nicht zu einem gesetzeskonformen Verhalten zu bewegen. Der Beschwerdeführer ist in besonders ausgeprägtem Maß nicht vertrauenswürdig.

Der Beschwerdeführer hat seit seinem Aufenthalt in Österreich zumindest seit XXXX über keine Meldeadresse außerhalb von Justizanstalten oder Polizeianhaltezentren verfügt. Seit diesem Zeitpunkt befindet er sich auch nicht mehr in Freiheit. Auch in der Vergangenheit hat sich der Beschwerdeführer wiederholt in Strafhaft befunden.

In Österreich leben keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers. Diese halten sich in Nigeria auf. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. In Österreich lebt sein Freund. Eine besonders enge Nahebeziehung zu diesem besteht nicht.

Der Beschwerdeführer verfügt über keine substanziellen sozialen Beziehungen im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, hat in Österreich kein Einkommen und verfügt über kein zur Sicherung seiner Existenz ausreichendes Vermögen. Dem Beschwerdeführer steht bei seinem Freund eine gesicherte Unterkunft zur Verfügung.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes, den gegenständlichen Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, in die Akten des Asylgerichtshofes und Bundesverwaltungsgerichtes die vorangegangenen asyl- und fremdenpolizeilichen Verfahren des Beschwerdeführers betreffend (Geschäftszahlen XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX ), in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend das vorangegangene Schubhaftverfahren des Beschwerdeführers (Geschäftszahl XXXX ), in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.

2.1.    Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und der vorliegenden Gerichtsakte des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2.    Hinsichtlich der vom angeführten Erkenntnis vom XXXX , GZ XXXX , übernommenen Feststellungen ist auf die diesbezügliche zutreffende Beweiswürdigung zu verweisen. Die gegenständliche Beschwerde vermag für den Zeitraum von XXXX bis XXXX (Zeitpunkt, ab dem gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria vorliegt und er nicht mehr Asylwerber ist) keine neuen Umstände aufzeigen, die zu einer vom Vorerkenntnis abweichenden Beurteilung führen könnten. Eine (relevante) Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes bzw. der Umstände für die Aufrechterhaltung der Schubhaft in diesem Zeitraum ist dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Gegenteiliges ist auch im durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen und wurde auch im Rahmen der Beschwerde in dieser Hinsicht kein Vorbringen erstattet. Vor allem wurde den zur Gefährdungsprognose iSd § 67 FPG getroffenen Feststellungen in keinster Weise entgegengetreten.

2.3.    Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft:

Aus dem vorliegenden Akteninhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine Dokumente vorgelegt hat, die seine Identität bescheinigen. Die Feststellung, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen volljährigen Staatsangehörigen Nigerias handelt, beruht auf den vom Bundesamt sowie vom Bundesverwaltungsgericht in den vorangegangenen asyl- und fremdenpolizeilichen Verfahren bisher ergangenen Entscheidungen getroffenen Feststellungen zur Person und der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers. Auch in seiner zuletzt erfolgten Einvernahme vor dem Bundesamt im Folgeantragsverfahren am XXXX hat der Beschwerdeführer angegeben, Staatsangehöriger Nigerias zu sein. Es liegt auch eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme in Bezug auf diesen Staat vor.

Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder in Österreich Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter ist, finden sich weder im Akt des Bundesamtes noch in den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes.

Aus der Einsichtnahme in das Strafregister ergeben sich die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers.

Dass der Beschwerdeführer seit XXXX in Schubhaft angehalten wurde, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesamtes bzw. aus einem Auszug der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer haftfähig ist und keine die Haftfähigkeit ausschließende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vorliegen, ergibt sich zum einen aus einer Einsichtnahme in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres, wo sich keine Einträge finden, die auf solche maßgebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen hindeuten, die eine Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers bewirken würden. Zum anderen geht auch aus einem sich im Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes zur Geschäftszahl XXXX einliegenden amtsärztlichen Gutachten vom XXXX hervor, dass der Beschwerdeführer im vollen Umfang haftfähig ist. Hinweise, dass der Beschwerdeführer einer signifikant erhöhten Gefahr einer Infektion mit COVID-19 im Polizeianhaltezentrum, wo er in Schubhaft angehalten wird, ausgesetzt ist, haben sich im gegenständlichen Verfahren nicht ergeben. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher weiter davon aus, dass keine Haftunfähigkeit vorliegt. Gegenteiliges wurde auch im Rahmen der Beschwerde nicht behauptet.

Aus der Aktenlage ergibt sich, dass das Bundesamt seiner Verpflichtung, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken, nachgekommen ist. Dass für den Beschwerdeführer noch kein Heimreisezertifikat erlangt werden konnte, ist vor allem darauf zurückzuführen, dass das am XXXX vom Bundesamt bei der nigerianischen Vertretungsbehörde eingeleitete diesbezügliche Verfahren aufgrund der Asylfolgeantragstellung des Beschwerdeführers am XXXX unterbrochen werden musste. Nachdem nunmehr seit XXXX gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria vorliegt, wurde dieses Verfahren vom Bundesamt wieder aufgenommen und fortwährend mit geeigneten Maßnahmen und der gebotenen Sorgfalt verfolgt. So wurde am XXXX vom Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass nunmehr die Vorführung des Beschwerdeführers vor eine nigerianische Delegation für den XXXX terminisiert worden ist. Zudem werden nach dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes Heimreisezertifikate auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt ausgestellt und die Zusammenarbeit mit der nigerianischen Vertretungsbehörde funktioniert.

Dass es aufgrund der zum Entscheidungszeitpunkt aktuell vorherrschenden COVID-19 Pandemie zu Verzögerungen hinsichtlich der Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat kommt, steht für das Bundesverwaltungsgericht außer Streit. Aus derzeitiger Sicht ist aber damit zu rechnen, dass die gegenwärtigen Einschränkungen im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie - auch in Hinblick auf die nunmehr weltweit einsetzenden Impfkampagnen - wieder substantiell gelockert werden und eine Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat innerhalb der Schubhafthöchstdauer erfolgen kann. Eine bereits jetzt bestehende faktische Unmöglichkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat ist aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes somit nicht ersichtlich.

Es konnte daher die Feststellung getroffen werden, dass die Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer und seine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat innerhalb der Schubhafthöchstdauer möglich erscheint und hinreichend wahrscheinlich ist.

2.4.    Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf:

Das nunmehrige Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den Beschwerdeführer ergibt sich unzweifelhaft aus den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten.

Dass der Beschwerdeführer nicht bereit ist, freiwillig in den Herkunftsstaat zurückzukehren, geht unzweifelhaft aus den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten hervor. So hat der Beschwerdeführer wiederholt angegeben, nicht freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückkehren zu wollen bzw. hat kein Verhalten gesetzt, aus dem geschlossen werden könnte, dass er freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückkehren würde. Zudem hat er entgegen seiner Zusicherung, freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren (Schreiben vom XXXX ), am XXXX einen weiteren unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz gestellt, um seinen Aufenthalt im Bundesgebiet fortsetzen zu können.

Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer die österreichischen Gesetze und die österreichische Rechtsordnung nicht achtet, nicht zu einem gesetzeskonformen Verhalten zu bewegen ist, nicht gewillt ist, mit den Behörden zu kooperieren und in besonders ausgeprägtem Maß nicht vertrauenswürdig ist, ergeben sich aus dem festgestellten und aktenkundigen bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers, insbesondere aus seinen insgesamt vier strafrechtlichen Verurteilungen, der Stellung unbegründeter Anträge auf internationalen Schutz sowie der Missachtung seiner Ausreiseverpflichtung.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit seinem Aufenthalt in Österreich zumindest seit XXXX über keine Meldeadresse außerhalb von Justizanstalten oder Polizeianhaltezentren verfügt hat, sich seit diesem Zeitpunkt auch nicht mehr in Freiheit befunden hat und sich auch in der Vergangenheit wiederholt in Strafhaft befunden hat, ergibt sich aus einem im Akt einliegenden Auszug des Zentralen Melderegisters und der Einsichtnahme in das Strafregister.

Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer sein bisher gezeigtes Verhalten ändern wird. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher zusammenfassend weiter davon aus, dass der Beschwerdeführer bei einer Entlassung aus der Schubhaft untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten wird. In einer Gesamtschau ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nach wie vor nicht vertrauenswürdig ist und aktuell Fluchtgefahr sowie Sicherungsbedarf bestehen. Im Hinblick auf die getroffenen Feststellungen liegen auch die Voraussetzungen für die Anordnung eines gelinderen Mittels aktuell nicht vor.

Die Feststellungen zu seinen Familienangehörigen in Nigeria sowie zu seinem in Österreich lebenden Freund ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am XXXX sowie den Ausführungen im Rahmen der Beschwerde. Die Feststellung, dass zu diesem Freund keine besonders enge Nahebeziehung besteht, konnte getroffen werden, da in der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres keine Eintragungen über Besuche verzeichnet sind und auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer seit XXXX nicht mehr in Freiheit befunden hat, spricht gegen das Vorliegen einer besonders engen Nahebeziehung.

Das Fehlen substanzieller sozialer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet ergibt sich aus der Aktenlage. So ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und kein Einkommen erzielt hat, womit er seine Existenz in Österreich sichern kann. Zudem ist aufgrund des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer seit XXXX nicht mehr in Freiheit befunden hat, die Aufrechterhaltung sozialer Beziehungen schon dadurch substanziell erschwert worden und geht der Beschwerdeführer auch aktuell keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und erzielt kein Einkommen, womit er seine Existenz in Österreich sichern kann. Dass dem Beschwerdeführer bei seinem Freund eine gesicherte Unterkunft zur Verfügung steht, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am XXXX sowie den Ausführungen im Rahmen der Beschwerde.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.    Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG das Bundesverwaltungsgericht.

Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.

3.2.    Zu Spruchteil A) - Spruchpunkt I. - Anhaltung in Schubhaft von XXXX bis XXXX :

3.2.1.  Gesetzliche Grundlagen:

Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1.         dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2.         dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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