TE Bvwg Beschluss 2021/3/24 W238 2221498-1

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Veröffentlicht am 24.03.2021
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Entscheidungsdatum

24.03.2021

Norm

AlVG §10
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W238 2221498-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Robert STEIER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse vom 29.05.2019, VN XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 01.07.2019, GZ XXXX , betreffend Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 01.06.2019 bis 12.07.2019 gemäß § 10 AlVG, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.03.2021 beschlossen:

A)       Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer war vom 01.12.2005 bis 11.12.2018 mit Unterbrechungen als Pizzakoch beschäftigt. Er bezog vom 19.01.2019 bis 16.08.2019 Arbeitslosengeld, seit 17.08.2019 bis dato bezieht er (mit kurzen Unterbrechungen) Notstandshilfe.

2. Am 14.05.2019 wurden dem Beschwerdeführer Beschäftigungen bei Dienstgebern in Vorarlberg für die Sommersaison 2019 zugewiesen. Gesucht wurden Fachkräfte/Hilfskräfte mit Erfahrung im Bereich Küche, konkret Küchenchef, Souschef, Chef de partie, Koch, Alleinkoch, Jungkoch, Patissier, Beiköche mit Praxis sowie Hilfsköche mit Praxis. Bewerbungen sollten im Rahmen einer Jobbörse am 21.05.2019 beim AMS Wien Ungargasse erfolgen.

3. Der Beschwerdeführer teilte dem AMS am Tag der Jobbörse per eAMS-Konto mit, dass er heute beim AMS Wien Ungargasse gewesen sei, wo Jobs in Vorarlberg im Bereich Küche angeboten worden seien. Das AMS wisse, dass er keine Erfahrungen im Küchenbereich habe. Ihm sei mitgeteilt worden, dass er nun eventuell gesperrt werde. Dies müsse wohl ein schlechter Scherz sein. Der Beschwerdeführer wurde am 21.05.2019 niederschriftlich zum Nichtzustandekommen der Beschäftigung befragt und gab an, dass er nicht mehr in der Gastronomie arbeiten wolle.

4. Mit Bescheid des AMS Wien Huttengasse vom 29.05.2019 wurde gemäß § 10 AlVG der Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 01.06.2019 bis 12.07.2019 mit der Begründung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung als Hilfskoch im Rahmen eines Jobdays (Jobbörse) für Gastronomie- und Hotelbetriebe in Vorarlberg vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

5. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, dass er keine Ausbildung als Koch habe; er habe nur als Pizzakoch gearbeitet. Auch im Betreuungsplan sei nur von der Vermittlung als Pizzakoch die Rede.

6. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 01.07.2019 wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid mit näherer Begründung abgewiesen.

7. Der Beschwerdeführer brachte einen Vorlageantrag ein.

8. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde am 19.07.2019 vorgelegt.

9. Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.03.2021 zog der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.05.2019 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 01.07.2019 zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer zog die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung in der Verhandlung am 10.03.2021 zurück.

2. Beweiswürdigung:

Die Zurückziehung erfolgte mündlich vor dem Bundesverwaltungsgericht und wurde in der Verhandlungsschrift dokumentiert.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

3.2. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Einstellung des Verfahrens:

3.3. Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).

Dasselbe folgt sinngemäß aus § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG.

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. z.B. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).

Eine solche Erklärung lag im gegenständlichen Fall vor, da der Beschwerdeführer die Zurückziehung mündlich eindeutig zum Ausdruck gebracht hat.

3.4. In welchen Fällen „das Verfahren einzustellen“ ist (§ 28 Abs. 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).

Die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 01.07.2019, die dem bekämpften Ausgangsbescheid vom 29.05.2019 endgültig derogiert (vgl. dazu zuletzt VwGH 04.03.2016, Ra 2015/08/0185), ist aufgrund der vom Beschwerdeführer erklärten Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig geworden. Damit ist einer Sachentscheidung insoweit die Grundlage entzogen, weshalb mit Beschluss die Einstellung des Beschwerdeverfahrens auszusprechen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. zur Einstellung bei Zurückziehung etwa VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W238.2221498.1.00

Im RIS seit

31.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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