TE Bvwg Beschluss 2021/3/26 W120 2240380-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.03.2021
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Entscheidungsdatum

26.03.2021

Norm

AVG §19 Abs3
B-VG Art133 Abs4
B-VG Art133 Abs9
EMRK Art6
GOG Anl1 §32
GOG Anl1 §33
GOG Anl1 §36
GOG Anl1 §55 Abs1
GOG Anl1 §56 Abs1
GOG Anl1 §56 Abs4
VStG 1950 §19
VwGG §25a Abs1
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W120 2240380-1/13E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian Eisner als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Harald Perl und Dr. Peter Chvosta als Beisitzer über den Antrag des Untersuchungsausschusses betreffend mutmaßliche Käuflichkeit der türkis-blauen Bundesregierung (Ibiza-Untersuchungsausschuss) vom 11. März 2021 bezüglich der Verhängung einer Beugestrafe über XXXX , vertreten durch Dr. Matthias Cernusca, Rechtsanwalt in 3420 Klosterneuburg-Kritzendorf, folgenden Beschluss gefasst:

A)

Gemäß § 36 Abs. 1 iVm § 55 Abs. 1 erster Halbsatz der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse wird als Beugestrafe wegen Nichtbefolgung einer Ladung als Auskunftsperson über XXXX eine Geldstrafe in der Höhe von EUR XXXX verhängt.

B)

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1.       Mit Schreiben vom 11. März 2021, welches am 12. März 2021 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, übermittelte der Vorsitzende des Untersuchungsausschusses betreffend mutmaßliche Käuflichkeit der türkis-blauen Bundesregierung (Ibiza-Untersuchungsausschuss; im Folgenden Untersuchungsausschuss) den vom Untersuchungsausschuss am 11.03.2021 einstimmig beschlossenen Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge „gemäß § 55 Abs. 1 VO-UA eine Beugestrafe in angemessener Höhe über XXXX wegen Nichtbefolgung der nachweislich am 1.3.2021 zu eigenen Händen zugestellten Ladung verhängen“.

1.1.    Begründend wurde dazu Folgendes ausgeführt:

1.1.1.  Am 8. Dezember 2020 sei ein Ladungsverlangen betreffend Befragung von XXXX (im Folgenden Antragsgegner) als Auskunftsperson gemäß § 29 VO-UA eingebracht und wirksam geworden. Mit Schreiben der Parlamentsdirektion vom 22. Jänner 2021 sei der Antragsgegner erstmals für den 17. Februar 2021 um 16:30 Uhr geladen worden. Die Ladung sei ihm nachweislich zu eigenen Händen am 28. Jänner 2021 durch Hinterlegung zugestellt worden. Ebenfalls sei dem Antragsgegner mit E-Mail der Parlamentsdirektion vom 22. Jänner 2021 der Befragungstermin mitgeteilt worden.

Am 18. Februar 2021 sei nachträglich das Nichterscheinen des Antragsgegners in der 35. Sitzung des Untersuchungsausschusses am 17. Februar 2021 festgestellt worden, nachdem der Antragsgegner mit Schreiben vom 1. Februar 2021 mitgeteilt gehabt habe, dass er aufgrund eines geschäftlichen Termins im Ausland verhindert sei, wobei er erst am 12. Februar 2021 nach Urgenz der Parlamentsdirektion Buchungsbestätigungen mit Buchungsdatum vom 10. und 11. Februar 2021 vorgelegt habe.

Daraufhin sei der Antragsgegner mit Schreiben der Parlamentsdirektion vom 24. Februar 2021 neuerlich für den 11. März 2021 um 15:30 Uhr geladen worden. Die Ladung sei dem Antragsgegner nachweislich zu eigenen Händen am 1. März 2021 durch Hinterlegung zugestellt worden. Ebenfalls sei dem Antragsgegner mit E-Mail der Parlamentsdirektion vom 24. Februar 2021 der Befragungstermin mitgeteilt worden.

Bereits am 26. Februar 2021 habe der Antragsgegner ein E-Mail an die Parlamentsdirektion geschickt, in dem er ausführe, dass er am 11. März 2021 nicht vor dem Untersuchungsausschuss erscheinen könne, weil er sich im Ausland befinden werde. Die Übermittlung einer entsprechenden Buchungsbestätigung sei seitens des Antragsgegners zugesagt worden.

Am 4. März 2021 habe der Antragsgegner postalisch eine Buchungsbestätigung für den geplanten Auslandsaufenthalt am 11. März 2021 übermittelt. Aus diesem Schreiben gehe hervor, dass die Buchung am 1. März 2021 vorgenommen worden sei.

Schließlich sei am 11. März 2021 in der 39. Sitzung des Untersuchungsausschusses das Nichterscheinen des Antragsgegners festgestellt worden.

1.1.2.  Leiste eine Auskunftsperson der ihr zugestellten Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge, könne der Untersuchungsausschuss gemäß § 36 Abs. 1 VO-UA beim Bundesverwaltungsgericht die Verhängung einer Beugestrafe gemäß § 55 VO-UA beantragen. Als ausreichende Entschuldigung werde etwa angesehen, wenn die Auskunftsperson glaubhaft mache, dass sie sich zu dem in der Ladung vorgegebenen Zeitpunkt auf einer Geschäftsreise im Ausland befinde, die schon länger geplant gewesen sei und gleichzeitig um neuerliche Ladung zu einem anderen Termin ersuche.

1.1.3.  Der Antragsgegner habe nach Kenntnisnahme der Ladung bzw. des Termins seiner Befragung die Auslandsreise, die er als Begründung für sein Nichterscheinen vor dem Untersuchungsausschuss vorgebracht habe, gebucht.

Der Antragsgegner habe somit erst nach Kenntnisnahme der Ladung bzw. des Befragungs-termins den Umstand, der der Befolgung der Ladung entgegenstehe, selbst geschaffen, weshalb dieser Umstand nicht als geeignete Begründung für das Nichterscheinen vor dem Untersuchungsausschuss gelten könne. Insbesondere könne nicht von einer länger – im Sinne von vor Kenntnisnahme des Befragungstermins – geplanten Auslandsreise ausgegangen werden. Vielmehr habe der Antragsgegner keine Auslandsreise antreten dürfen, die der Befolgung der Ladung entgegenstehe, wenn er diese erst nach Zustellung und Kenntnisnahme der Ladung bzw. des Befragungstermins geplant und gebucht habe.

1.1.4.  Der Antragsgegner habe somit ohne genügende Entschuldigung der zu eigenen Händen zugestellten Ladung nicht Folge geleistet, weshalb der gegenständliche Antrag an das Bundesverwaltungsgericht gestellt werde.

Weitere Entschuldigungsgründe seien weder vorgebracht worden noch seien solche erkennbar.

2.       Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15. März 2021 wurde dieser Antrag dem Antragsgegner zur Kenntnis und Stellungnahme samt Ladung zur Vernehmung vor dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Dieses Schreiben wurde vom Antragsgegner am 17. März 2021 mittels Ersatzzustellung (Übernahme durch den Arbeitnehmer) zugestellt. Das gleiche Schreiben wurde dem Rechtsvertreter des Antragsgegners am 17. März 2021 elektronisch übermittelt.

3.       Am 15. März 2021 wurde der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherin für Ungarisch XXXX ein Übersetzungsauftrag bezüglich des vom Antragsgegner mit Schreiben vom 3. März 2021 an die Parlamentsdirektion übermittelten Schreibens des Geschäftsführers XXXX vom 3. März 2021 erteilt.

4.       Am 16. März 2021 langte beim Bundesverwaltungsgericht die aufgetragene Übersetzung des Schreibens des Geschäftsführers vom 3. März 2021 ein.

5.       Mit Schreiben vom 19. März 2021 übermittelte der Antragsgegner dem Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme. In dieser wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

5.1.    Es bestehe keine rechtliche Grundlage für die Verhängung einer Beugestrafe gemäß § 36 Abs. 1 iVm § 55 Abs. 1 VO-UA gegen den Antragsgegner. Der Antragsgegner habe aufgrund eines unaufschiebbaren beruflichen Termins der Ladung am 11. März 2021 nicht Folge leisten können. Die Abwesenheit des Antragsgegners sei unvermeidlich gewesen und sei durch einen beachtenswerten Grund ausgelöst worden. Es liege daher jedenfalls eine genügende Entschuldigung im Sinn des §  36 Abs. 1 VO-UA vor, wodurch für die Verhängung einer Beugestrafe weder eine faktische noch rechtliche Grundlage bestehe.

5.2.    Der unaufschiebbare berufliche Termin des Antragsgegners am 11. März 2021 habe in der Wahrnehmung von nicht verschiebbaren beruflichen Pflichten bei einem Unternehmen in XXXX bestanden. Der Antragsgegner sei Geschäftsführer der XXXX (Sitz in XXXX ). Am 11. März 2021 habe in XXXX eine Gesellschafterversammlung zur Besprechung und Genehmigung des Jahresabschlusses 2020 (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung etc.) stattgefunden. Bei diesem Termin sei der Jahresabschluss auch genehmigt worden, um dann die Übermittlung an die Bank vorzunehmen. Als 50 %-Gesellschafter habe die XXXX , vertreten durch den Antragsgegner, an dieser Gesellschafterversammlung teilzunehmen, um die ordnungsgemäße Buchhaltung durchzusehen und zu bestätigen. Zum Beweis hierfür werde ein Schreiben des Geschäftsführers vorgelegt.

Dass am 11. März 2021 dieser gesellschaftsrechtlich notwendige Termin in XXXX stattfinden werde, sei jedoch bereits ab Anfang des Jahres 2021 – jedenfalls weit vor dem 24. Februar 2021 – klar und geplant gewesen.

Dieser Termin sei auch nicht verschiebbar gewesen, da es sich um einen lang geplanten, gesellschaftsrechtlich vorgegebenen Termin, eben um eine Gesellschafterversammlung, gehandelt habe.

5.3.    Die Behauptungen des Untersuchungsausschusses, dass der Termin erst nach Kenntnisnahme der Ladung des Antragsgegners arrangiert und der der Befolgung der Ladung entgegenstehende Umstand vom Antragsgegner nach Kenntnis der Ladung selbst geschaffen worden sei, seien entschieden zurückzuweisen.

Der Antragsgegner sei beruflich meist im Ausland unterwegs und nehme dort bei Tochterunternehmen Gesellschafterrechte wahr und absolviere Geschäftstermine. In der derzeitigen COVID-19-Situation sei es übliche Geschäftspraxis des Antragsgegners, sämtliche Reisen äußerst knapp, und zwar höchstens sieben Tage vor Reiseantritt, zu buchen. Dies betreffe sowohl Flugbuchungen als auch Hotelbuchungen. Eine frühere Buchung wäre nicht sinnvoll gewesen, weil sich die Ein- und Ausreiseregelungen der jeweiligen Länder dauernd ändern würden.

Wenn man zu früh buche, bestehe das massive Risiko, dass die Reise aufgrund der sich nach Buchung ändernden Ein- und Ausreiseregelungen doch unmöglich werde und man auf den Buchungskosten/Stornokosten sitzen bleibe. Bei der Vielzahl an Reisen, die der Antragsgegner beruflich tätige, wäre eine zu frühe Buchung aus geschäftlicher, insbesondere finanzieller Sicht, unverantwortlich. In der derzeitigen COVID-19 Situation sei daher nur äußerst kurzfristiges Buchen sinnvoll, um ein möglichst geringes Stornorisiko einzugehen. Natürlich seien auch Reisen/Hotelaufenthalte für schon lang geplante Termine aufgrund der volatilen Reiseregeln nur kurzfristig zu buchen – und genauso habe es sich auch für den Termin am 11. März 2021 verhalten.

Der Antragsgegner habe ursprünglich die Hotelübernachtung vom 11. März auf den 12. März 2021 in XXXX sehr kurzfristig geplant, um kein unnötiges Stornorisiko einzugehen.

Da seitens des Untersuchungsausschusses aber auf Vorlage von Buchungsunterlagen gedrängt worden sei, habe sich der Antragsgegner gezwungen gesehen, die Buchung schon am 1. März 2021 vorzunehmen.

Der Untersuchungsausschuss ziehe aus dem Umstand, dass der Antragsgegner die Buchung nach Kenntnisnahme von der Ladung vorgenommen habe, den Schluss, dass der Antragsgegner seinen Entschuldigungsgrund nachträglich konstruieren habe wollen. Diese Schlussfolgerung sei falsch. Der Termin in XXXX sei bereits seit Anfang des Jahres 2021 geplant und unverschiebbar gewesen. Aus dem Buchungszeitpunkt könne angesichts der jetzigen COVID-19 Situation nichts Gegenteiliges gefolgert werden. Der Antragsgegner habe die Reise nach XXXX angetreten und den geschäftlichen Termin am 11. März 2021 wahrgenommen. Vom 11. auf den 12. März habe der Antragsgegner dann nicht wie ursprünglich geplant in XXXX übernachtet, sondern sei gleich am 11. März 2021 nach Serbien weitergereist, weil dort am nächsten Tag der nächste berufliche Termin angestanden habe. Dieser Termin in Serbien habe sich wenige Tage zuvor ergeben, weshalb der Antragsgegner auch eine Hotelbuchung für Belgrad am 9. März 2021 vorgenommen habe.

5.4.    Der Untersuchungsausschuss habe dem Antragsgegner den Termin am 11. März 2021 mit E-Mail vom 24. Februar 2021 mitgeteilt. Am 26. Februar 2021 habe er bekanntgegeben, dass er zu diesem Termin im Ausland sei und entsprechende Belege und Buchungen nachreichen werde. Am 3. März 2021 habe der Antragsgegner einen Brief per Einschreiben an den Untersuchungsausschuss gerichtet, in dem er nochmals auf seine berufliche Verhinderung am 11. März 2021 hingewiesen habe sowie dazu auch der XXXX Firmenbuchauszug, die erwähnte Hotelbuchung vom 1. März 2021 und das Schreiben des Geschäftsführers in ungarischer Sprache vorgelegt worden seien.

Seitens des Untersuchungsausschusses sei nach diesem Einschreiben vom 3. März 2021 keine weitere Kontaktaufnahme mit dem Antragsgegner erfolgt. Der Antragsgegner habe daher gefolgert, dass er mit seinem Einschreiben und den angeschlossenen drei Beilagen eine ausreichende Entschuldigung für sein Fernbleiben am 11. März 2021 geliefert habe.

Hier sei anzumerken, dass der Untersuchungsausschuss auch schon betreffend die erste Ladung nach Übermittlung der Buchungsunterlagen keinerlei Nachfragen an den Antragsgegner gestellt habe und der Antragsgegner daher sowohl betreffend die erste Ladung als auch betreffend die zweite Ladung jeweils von einer korrekten Entschuldigung ausgegangen sei.

Dass der Untersuchungsausschuss nun tatsächlich die Verhängung einer Beugestrafe über den Antragsgegner beantragt habe, irritiere den Antragsgegner angesichts der transparenten Vorgangsweise seinerseits und des Fehlens jeglicher Nachfragen seitens des Untersuchungsausschusses.

5.5.    Zusammengefasst könne festgehalten werden, dass jedenfalls eine genügende Entschuldigung des Antragsgegners für sein Fernbleiben am 11. März 2021 in Gestalt eines unaufschiebbaren beruflichen Termins im Ausland vorliege. Wenn man den Maßstab des Bundesverwaltungsgerichtes in seinem Beschluss vom 11. Oktober 2018, W249 2206130-1, auf den vorliegenden Fall übertrage, sei von ausreichenden Nachweisen für diese genügende Entschuldigung jedenfalls auszugehen. Die Verhängung einer Beugestrafe sei nicht gerechtfertigt.

5.6.    Aus sämtlichen genannten Gründen stelle der Antragsgegner den

„Antrag

das Bundesverwaltungsgericht möge dem Antrag des Ibiza-Untersuchungsausschusses auf Verhängung einer Beugestrafe über XXXX gemäß §§ 36 Abs 1 iVm 55 Abs 1 VO-UA nicht stattgeben.“

5.7.    Der Stellungnahme beigelegt waren die vom Antragsgegner bereits der Parlamentsdirektion vorgelegten Unterlagen, die von der Parlamentsdirektion bereits in Vorlage gebrachten Unterlagen, Kopien des Reisepasses des Antragsgegners mit am 11. und 12. März 2021 eingetragenen Sichtvermerken sowie ein Schreiben bezüglich einer für den Antragsgegner am 9. März 2021 vorgenommenen Reservierung eines Hotelzimmers für die Nacht vom 11. auf den 12. März 2021.

6.       Am 22. März 2021 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung eine mündliche Vernehmung des Antragsgegners durch, an der auch sein Rechtsvertreter teilnahm. Der Antragsgegner wurde in diesem Rahmen insbesondere zu seinem Beruf, seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und allfälligen Sorgepflichten sowie zu den Gründen seines Fernbleibens vom Befragungstermin im Untersuchungsausschuss befragt. Hinsichtlich seines Nichterscheinens vor dem Untersuchungsausschuss führte der Antragsgegner zusammengefasst aus, dass aus einem E-Mail vom 19. März 2021 hervorginge, dass der Antragsgegner am 11. März 2021 bei der Gesellschafterversammlung anwesend gewesen sei. Es gehe daraus auch hervor, dass Gesellschafterversammlungen immer am zweiten Donnerstag des Quartals für die in Rede stehende Gesellschaft anberaumt werden würden. Hinsichtlich der Unaufschiebbarkeit des Termins hielt der Antragsgegner fest, dass es sich um eine Gesellschafterversammlung gehandelt habe, die schon lange im Vorhinein geplant gewesen sei und an der mehrere Personen aus unterschiedlichen Gegenden, konkret unterschiedlichen Ländern, teilgenommen hätten, sodass diese Gesellschafterversammlung sehr schwer verschiebbar gewesen wäre. Diesbezüglich verweise der Antragsgegner auf das E-Mail vom 19. März 2021 bzw. auch auf die Einladung durch den Geschäftsführer. Bei diesem Termin seien der Geschäftsführer des Unternehmens, der kroatische Rechtsanwalt des Antragsgegners sowie zwei weitere Personen aus dem Bereich der Buchhaltung anwesend gewesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Antragsgegner ist verheiratet und hat Sorgepflichten gegenüber drei minderjährigen Kindern. Er ist Unternehmer und verfügt zumindest über eine Immobilie in XXXX . Den Antragsgegner trifft eine Kreditrückzahlungsverpflichtung; die Höhe der Rückzahlungsverpflichtung vermochte der Antragsgegner nicht anzugeben. Hinsichtlich seines monatlichen Einkommens und seiner sonstigen Vermögensverhältnisse machte der Antragsgegner keine Angaben.

In der Vernehmung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 22. März 2021 verzichtete der Antragsgegner auf die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Auch im vorliegenden Antrag des Untersuchungsausschusses bzw. im entsprechenden Begleitschreiben wurde vom Untersuchungsausschuss kein entsprechender Antrag gestellt.

Mit Schreiben der Parlamentsdirektion vom 22. Jänner 2021 wurde der Antragsgegner erstmals für den Befragungstermin am 17. Februar 2021 geladen. Der Ladung angeschlossen waren die Beschreibung des Untersuchungsgegenstandes sowie ein Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen bezüglich der Rechte und Pflichten von Auskunftspersonen, den Kostenersatz und der allfälligen Folgen des Ausbleibens. Die Ladung wurde ihm nachweislich zu eigenen Händen am 28. Jänner 2021 durch Hinterlegung zugestellt. Ebenfalls wurde dem Antragsgegner der Befragungstermin mit E-Mail der Parlamentsdirektion vom 22. Jänner 2021 mitgeteilt.

Im daraufhin ergangenen Schreibens vom 1. Februar 2021 teilte der Antragsgegner der Parlamentsdirektion mit, dass er leider an diesem Tag aufgrund einer wichtigen beruflichen Auslandsreise verhindert sei und er dieser Ladung somit nicht Folge leisten könne, weshalb er um schriftliche Bekanntgabe eines neuen Termins ersuche.

Mit Schreiben vom 11. Februar 2021 teilte der Antragsgegner der Parlamentsdirektion mit, dass er „unaufschiebbare Geschäftstermine vom 15.-17.02.2021 in meiner Funktion als Vorstand der XXXX im Ausland bei meinen Niederlassungen in Rumänien und Bulgarien“ habe und er sich „erlaube Ihnen als Nachweis hierfür Kopien der entsprechenden Buchungsbelege für Flüge und Hotels nachzureichen“. Diesem Schreiben beigelegt waren ein „Reiseplan vom Do, 11.02.2021“ bezüglich eines stattzufindenden Flugs von Wien nach Bukarest am 15. Februar 2021, ein „Reiseplan vom Mi, 10.02.2021“ betreffend eine reservierte Übernachtung vom 16. auf den 17. Februar 2021 in Bukarest und einen gebuchten Flug am 17. Februar 2021 von Sofia nach Wien sowie ein Schreiben bezüglich einer für den Antragsgegner am 10. Februar 2021 vorgenommenen Reservierung eines Hotelzimmers für die Nacht vom 15. auf den 16. Februar 2021.

Für den am 11. März 2021 stattgefundenen Untersuchungsausschuss wurde der Antragsgegner vom Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses als Auskunftsperson geladen. Die per RSa-Sendung ergangene Ladung wurde dem Antragsgegner am 1. März 2021 durch Hinterlegung zugestellt und gelangte ihm zur Kenntnis. Der Ladung angeschlossen waren die Beschreibung des Untersuchungsgegenstandes sowie ein Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen bezüglich der Rechte und Pflichten von Auskunftspersonen, den Kostenersatz und der allfälligen Folgen des Ausbleibens. Ebenfalls wurde dem Antragsgegner der Befragungstermin mit E-Mail der Parlamentsdirektion vom 24. Februar 2021 mitgeteilt.

Mit E-Mail vom 26. Februar 2021 teilte der Antragsgegner der Parlamentsdirektion mit, dass er am 11. März 2021 „beruflich in XXXX bzw. XXXX “ sei und er die „Bestätigung für meine Termine sowie Hotel Buchung […] gesondert“ zusenden werde.

In seinem Schreiben vom 3. März 2021 begründete der Antragsgegner sein Nicht-Erscheinen am 11. März 2021 ergänzend dahingehend, dass er „unaufschiebbare Geschäftstermine vom 11.-12.03.2021 in meiner Funktion als Vorstand der XXXX im bei meiner Niederlassung in XXXX “ habe. Zum Nachweis hierfür legte der Antragsgegner ua eine Bestätigung des Geschäftsführers der XXXX , einen XXXX Firmenbuchauszug betreffend der XXXX sowie ein Schreiben bezüglich einer für den Antragsgegner am 1. März 2021 vorgenommenen Reservierung eines Hotelzimmers für die Nacht vom 11. auf den 12. März 2021 bei.

Mit der Stellungnahme vor dem Bundesverwaltungsgericht übermittelte der Antragsgegner ua. die Kopie eines Reisepasses mit am 11. und 12. März 2021 eingetragenen Sichtvermerken sowie ein Schreiben bezüglich einer für den Antragsgegner am 9. März 2021 vorgenommenen Reservierung eines Hotelzimmers für die Nacht vom 11. auf den 12. März 2021.

Zum Beweis der Anwesenheit des Antragsgegners bei einer geschäftlichen Besprechung in XXXX am 11. März 2021 sowie der bereits vor Bekanntwerden des Befragungstermins am 11. März 2021 erfolgten Vereinbarung der geschäftlichen Besprechung wurde dem Bundesverwaltungsgericht vom Antragsgegner am 23. März 2021 ein E-Mail des Geschäftsführers vom 19. März 2021 vorgelegt.

Eine konkrete Begründung zur Unaufschiebbarkeit des geschäftlichen Termins erfolgte vom Antragsgegner gegenüber dem Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses bzw. der Parlamentsdirektion allerdings nicht. Auch gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht erfolgt zwar eine Darlegung der Rahmenbedingungen des geschäftlichen Termins, eine konkrete Begründung, die die Unaufschiebbarkeit dieses geschäftlichen Termins in XXXX zu erklären vermag, ist daraus aber gleichfalls nicht ersichtlich. Es wurde vom Antragsgegner, wenn man seine Ausführungen vor dem Bundesverwaltungsgericht betrachtet, auch gar nicht in Abrede gestellt, dass im vorliegenden Fall von einer Aufschiebbarkeit des geschäftlichen Termins in XXXX auszugehen wäre.

Der Antragsgegner unternahm ab Kenntnis des am 11. März 2021 stattzufindenden Befragungstermins auch keine Dispositionen zur Beseitigung seiner beruflichen Verhinderung am selben Tag.

Es wurden vom Antragsgegner weder Unterlagen zum Nachweis hinsichtlich Unaufschiebbarkeit seines am 11. März 2021 bestehenden beruflichen Termins in XXXX noch Belege bezüglich allfälliger zielgerichteter Dispositionen bzw. Dispositionsversuche zur Beseitigung der beruflichen Verhinderung erbracht.

Aus heutiger Sicht ist der Antragsgegner bereit, zu einem Ersatzbefragungstermin im Untersuchungsausschuss zu erscheinen.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben mittels Durchführung einer Vernehmung des Antragsgegners durch das Bundesverwaltungsgericht und durch Einschau in den vorliegenden Antrag des Untersuchungsausschusses an das Bundesverwaltungsgericht und weitere vorgelegte Unterlagen.

Die Feststellungen zum Familienstand und der beruflichen Tätigkeit des Antragsgegners sowie zu dessen Sorgepflichten beruhen auf den Angaben des Antragsgegners in der Vernehmung vom 22. März 2021.

Die Feststellungen zur Kontaktaufnahme durch den Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses bzw. durch die Parlamentsdirektion mit dem Antragsgegner per E-Mail und auf postalischem Weg durch die Mitarbeiter der Parlamentsdirektion basieren auf der Wiedergabe der chronologischen Ereignisse im vorliegenden Antrag des Untersuchungsausschusses, welche vom Antragsgegner nicht bestritten werden.

Die Feststellungen hinsichtlich des Grundes für das Nicht-Erscheinen zum Befragungstermin am 11. März 2021 basieren auf den glaubwürdigen Angaben des Antragsgegners in der Vernehmung vom 22. März 2021.

Die Feststellungen betreffend eine nicht vorliegende konkrete Begründung zur Unaufschiebbarkeit des Termins, die nicht erfolgte Geltendmachung der tatsächlich nicht bestehenden Möglichkeit der Verlegung des geschäftlichen Termins und die nicht erfolgten Dispositionen zur Beseitigung der beruflichen Verhinderung ergeben sich aus den Ausführungen des Antragsgegners in der Vernehmung vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. Seite 4 des Vernehmungsprotokolls, arg. „VR: Was war der Grund, warum dieser Termin unaufschiebbar war? – AG: Unter Verweis auf das Firmenbuch möchte ich ausführen, dass es sich um eine Gesellschafterversammlung gehandelt hat, die schon lange im Vorhinein geplant war, an der mehrere Personen aus unterschiedlichen Gegenden, konkret unterschiedlichen Ländern, teilgenommen haben, sodass diese Gesellschafterversammlung sehr schwer verschiebbar wäre. […] – VR: Wer hat an diesem Termin teilgenommen? – AG: Es war der Herr XXXX , unser Anwalt – ein Kroate - und zwei weitere Personen aus dem Bereich Buchhaltung. Die müsste ich nachsehen im Hinblick auf den Namen. Ich sehe diese Menschen einmal im Jahr. Hätte mir vom Untersuchungsausschuss jemand gesagt, dass das nicht akzeptiert wird, hätte ich mit mehr Elan geschaut, dass ich das verschiebe. Ich hätte dann das E-Mail genommen und gebeten, dass man das verschieben kann. […]“).

Es ist im vorliegenden Verfahren völlig unstrittig, dass der Antragsgegner am 11. März 2021 nicht vor dem Untersuchungsausschuss erschien.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

3.1.    Gemäß Art. 130 Abs. 1a Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 22/2018, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über die Anwendung von Zwangsmitteln gegenüber Auskunftspersonen eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates.

3.2.    Art. 136 B-VG idF BGBl. I Nr. 101/2014 normiert:

„Artikel 136. (1) Die Organisation der Verwaltungsgerichte der Länder wird durch Landesgesetz geregelt, die Organisation der Verwaltungsgerichte des Bundes durch Bundesgesetz.

(2) Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen wird durch ein besonderes Bundesgesetz einheitlich geregelt.

(3a) Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates kann für das Verfahren des Verwaltungsgerichtes des Bundes gemäß Art. 130 Abs. 1a besondere Bestimmungen treffen.

[…]“

Im Sinne der Ermächtigung des Art. 136 Abs. 3a B-VG regelt § 56 VO-UA das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes in Angelegenheiten des Art. 130 Abs. 1a B-VG.

Art. 135 Abs. 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 lautet: „Die Verwaltungsgerichte erkennen durch Einzelrichter. Im Gesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte oder in Bundes- oder Landesgesetzen kann vorgesehen werden, dass die Verwaltungsgerichte durch Senate entscheiden. Die Größe der Senate wird durch das Gesetz über die Organisation des Verwaltungsgerichtes festgelegt. […]“

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 7 Abs. 1 erster Satz BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern.

Die Anordnung einer Senatszuständigkeit im vorliegenden Verfahren enthält § 56 Abs. 1 VO-UA.

3.3.    Die Anlage 1 „VERFAHRENSORDNUNG FÜR PARLAMENTARISCHE UNTERSUCHUNGSAUSSCHÜSSE (VO-UA)“ zum Bundesgesetz vom 4. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975), BGBl. Nr. 410/1975 idF BGBl. I Nr. 99/2014, lautet – soweit im vorliegenden Fall relevant:

„Ausfertigung der Ladung

§ 32. (1) Ladungen sind vom Vorsitzenden ohne unnötigen Aufschub auszufertigen.

(2) Die erstmalige Ladung kann ohne Zustellnachweis erfolgen. Jede weitere Ladung ist dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellen.

Rechte und Pflichten von Auskunftspersonen

§ 33. (1) Die Auskunftsperson hat der Ladung Folge zu leisten und in der Befragung wahrheitsgemäß zu antworten. Davon unberührt bleiben die Aussageverweigerungsgründe gemäß §§ 43 und 44. Die Auskunftsperson hat insbesondere das Recht

1. sich gemäß § 11 Abs. 4 vor und während ihrer Befragung im Untersuchungsausschuss mit dem Verfahrensanwalt zu beraten,

2. sich bei ihrer Befragung von einer Vertrauensperson gemäß § 46 begleiten zu lassen und im Fall des Ausschlusses gemäß § 46 Abs. 4 die Befragung zu einem späteren Zeitpunkt fortzusetzen,

3. eine einleitende Stellungnahme gemäß § 39 Abs. 1 abzugeben,

4. Beweisstücke und Stellungnahmen gemäß § 39 Abs. 3 vorzulegen und deren Veröffentlichung oder deren Klassifizierung zu beantragen,

5. die Zulässigkeit von Fragen gemäß § 41 Abs. 4 zu bestreiten,

6. auf Vorlage von Akten und Unterlagen gemäß § 42,

7. den Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 17 zu beantragen,

8. das Protokoll gemäß § 19 Abs. 3 vorgelegt zu erhalten und Einwendungen gegen Fehler der Übertragung und den Umfang der Veröffentlichung seiner Befragung zu erheben sowie einzelne Berichtigungen in geringfügigem Ausmaß anzuregen,

9. über den Entwurf des Ausschussberichts, einen Fraktionsbericht und eine abweichende persönliche Stellungnahme gemäß § 51 Abs. 3 verständigt zu werden und dazu Stellung zu nehmen sowie

10. Kostenersatz gemäß § 59 zu begehren.

(2) Die Anhörung als Auskunftsperson alleine begründet weder eine Stellung in der Öffentlichkeit im Sinne von § 7a Mediengesetz noch einen Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben im Sinne der §§ 6, 7, 7a und 29 Mediengesetz.

[…]

Folgen des Ausbleibens von Auskunftspersonen

§ 36. (1) Wenn eine Auskunftsperson der ihr gemäß § 32 Abs. 2 zu eigenen Handen zugestellten Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge leistet, kann der Untersuchungsausschuss beim Bundesverwaltungsgericht die Verhängung einer Beugestrafe gemäß § 55 beantragen. Der Antrag ist zu begründen.

(2) Der Untersuchungsausschuss kann die Auskunftsperson zugleich neuerlich laden und androhen, dass er bei nochmaliger Nichtbefolgung der Ladung die Vorführung beschließen könne. Leistet die Auskunftsperson einer solchen Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge, so kann der Untersuchungsausschuss beschließen, dass sie durch die politische Behörde vorzuführen ist.

(3) Beschlüsse gemäß Abs. 1 und 2 sind vom Vorsitzenden auszufertigen.

(4) Gegen die Vorführung gemäß Abs. 2 ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig

[…]

Beugemittel

§ 55. (1) Als Beugestrafe wegen Nichtbefolgung einer Ladung als Auskunftsperson kommt eine Geldstrafe in der Höhe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall in der Höhe von 2 000 Euro bis 10 000 Euro in Betracht.

(2) Als Beugestrafe wegen ungerechtfertigter Verweigerung der Aussage kommt eine Geldstrafe bis zu 1 000 Euro in Betracht.

Zuständigkeit und Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts

§ 56. (1) In den Fällen der §§ 36 Abs. 1 und 4 und 45 Abs. 2 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat.

(2) In den Fällen der §§ 36 Abs. 1 und 45 Abs. 2 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen vierzehn Tagen zu entscheiden.

(3) Jeder Beschluss gemäß Abs. 1 hat eine Belehrung über die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und einer ordentlichen oder außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu enthalten. Das Bundesverwaltungsgericht hat ferner hinzuweisen:

1. auf die bei der Einbringung einer solchen Beschwerde bzw. Revision einzuhaltenden Fristen;

2. auf die gesetzlichen Erfordernisse der Einbringung einer solchen Beschwerde bzw. Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt;

3. auf die für eine solche Beschwerde bzw. Revision zu entrichtenden Eingabengebühren.

(4) Für die Bemessung der Beugestrafe gemäß § 55 hat das Bundesverwaltungsgericht § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, sinngemäß anzuwenden.

[…]“

3.4.    Im vorliegenden Fall beantragte der Untersuchungsausschuss gemäß § 36 Abs. 1 iVm § 55 Abs. 1 VO-UA beim Bundesverwaltungsgericht die Verhängung einer Beugestrafe über den Antragsgegner wegen Nichtbefolgung einer Ladung als Auskunftsperson.

3.5.    Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 VO-UA für diesen Antrag liegen vor.

Die Ladung als Auskunftsperson für den 11. März 2021 wurde dem Antragsgegner vom Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses am 1. März 2021 zu eigenen Handen durch Hinterlegung zugestellt. Die Ladung enthielt alle in § 30 Abs. 1 VO-UA geforderten Teile. Dies ist im Verfahren völlig unbestritten geblieben.

Am 11. März 2021 erschien der Antragsgegner nicht vor dem Untersuchungsausschuss und leistete damit dieser Ladung keine Folge.

Gemäß § 36 Abs. 1 letzter Satz VO-UA ist ein Antrag des Untersuchungsausschusses auf Verhängung einer Beugestrafe zu begründen.

Der Verwaltungsgerichtshof sprach aus, dass Zweck der gesetzlichen Vorgabe, wonach der Untersuchungsausschuss seinen Antrag auf Verhängung einer Beugestrafe zu begründen habe, nur sein könne, dass dem Bundesverwaltungsgericht bereits mit der Übermittlung des Antrags die wesentlichen Gründe, die den Untersuchungsausschuss zur Stellung des Antrags veranlasst hätten, mitzuteilen seien und damit eine (erste) Grundlage für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zu liefern sei. Dies sei auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass das Bundesverwaltungsgericht über einen derartigen Antrag gemäß § 56 Abs. 2 VO-UA binnen vierzehn Tagen zu entscheiden habe, womit die Durchführung eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens in der Regel nicht in Betracht komme (vgl. VwGH 27.01.2016, Ro 2015/03/0042).

Von einer Begründung des Antrags im Sinne einer „(ersten) Grundlage für die Entscheidung“ kann folglich nur dann ausgegangen werden, wenn sich der Antrag in seinen Ausführungen mit den geltend gemachten Entschuldigungsgründen adäquat auseinandersetzt und die nach eingehender Prüfung erfolgte Annahme, dass eine genügende Entschuldigung nicht vorliege, entsprechend zum Ausdruck kommt.

Der am 11. März 2021 einstimmig beschlossene und an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete Antrag des Untersuchungsausschusses auf Verhängung einer Beugestrafe über den Antragsgegner wegen Nichtbefolgung der nachweislich am 1. März 2021 durch Hinterlegung zugestellten Ladung beinhaltet neben dem Antrag und der Wiedergabe der chronologischen Ereignisse eine Begründung, warum der Untersuchungsausschuss vom Nicht-Vorliegen einer genügenden Entschuldigung im Sinne des § 36 Abs. 1 VO-UA in Bezug auf den Antragsgegner ausgeht (vgl. die Seite 3 des vorliegenden Antrags).

Es liegt demnach ein vom Untersuchungsausschuss beschlossener und insofern auch zulässiger Antrag auf Verhängung einer Beugestrafe vor.

3.6.    Zu überprüfen ist daher die Frage, ob der Antragsgegner der Ladung für den 11. März 2021 „ohne genügende Entschuldigung“ keine Folge leistete:

3.6.1.  Betreffend das Vorliegen einer „genügende[n] Entschuldigung“ sprach der Verwaltungsgerichtshof Folgendes aus (vgl. VwGH 08.02.2021, Ra 2021/03/0001):

„Vor diesem Hintergrund kommt der in § 33 Abs. 1 VO-UA festgelegten Pflicht von Auskunftspersonen, der Ladung Folge zu leisten (und in der Befragung wahrheitsgemäß zu antworten) wesentliche Bedeutung für die Erlangung von Informationen zu, die zur Wahrnehmung der demokratiepolitisch wesentlichen Kontrollfunktion des Untersuchungsausschusses notwendig sind.

An die Pflicht der Auskunftsperson, der Ladung Folge zu leisten, sind daher schon aufgrund der Bedeutung des Untersuchungsausschusses als parlamentarisches Kontrollinstrument sowie im Hinblick auf die gesetzlich beschränkte Dauer der Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses (vgl. insbesondere § 53 VO-UA) strenge Anforderungen zu stellen, die jedenfalls jene Anforderungen nicht unterschreiten können, die für die Befolgung der Ladung von Verwaltungsbehörden (vgl. § 19 Abs. 3 AVG) oder Gerichten (vgl. etwa § 333 oder § 381 ZPO) gelten.

Eine ‚genügende Entschuldigung‘ im Sinne des § 36 Abs. 1 VO-UA setzt voraus, dass die geladene Auskunftsperson durch den geltend gemachten Hinderungsgrund tatsächlich abgehalten wurde, der Ladung nachzukommen und dass sie durch ihr zumutbare Vorkehrungen diesen Hinderungsgrund auch nicht (rechtzeitig) beseitigen konnte. Die Auskunftsperson hat daher darzutun, dass der Nichtbefolgung der Ladung zwingende Gründe entgegenstehen. Ob eine im Sinne des § 36 Abs. 1 VO-UA genügende Entschuldigung vorliegt, erfordert eine einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Umstände.

[…]

Dazu ist festzuhalten, dass - wie die Revision zutreffend ausführt - das AVG auf das Verfahren vor dem Untersuchungsausschuss ebenso wie auf das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht über einen Antrag eines Untersuchungsausschusses auf Verhängung einer Beugestrafe nicht anzuwenden ist. Die VO-UA regelt das Verfahren parlamentarischer Untersuchungsausschüsse abschließend (und enthält auf Grundlage des Art. 136 Abs. 3a B-VG auch Bestimmungen über das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts). Das Vorliegen einer ‚genügenden Entschuldigung‘ im Sinne des § 36 Abs. 1 VO-UA ist daher autonom nach dieser Verfahrensordnung auszulegen, wobei - wie bereits oben (Rn. 27) dargelegt - an die Pflicht der Auskunftsperson, der Ladung Folge zu leisten, schon aufgrund der Bedeutung des Untersuchungsausschusses als parlamentarisches Kontrollinstrument sowie im Hinblick auf die gesetzlich beschränkte Dauer der Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses strenge Anforderungen zu stellen sind, die jedenfalls jene Anforderungen nicht unterschreiten können, die für die Befolgung der Ladung von Verwaltungsbehörden oder Gerichten gelten.“

3.6.2.  Zur – wenn auch anders textierten - Bestimmung im AVG, welche die Voraussetzungen von der Entbindung der Verpflichtung einer Ladung Folge zu leisten, normiert (= § 19 Abs. 3 AVG), sprach der Verwaltungsgerichtshof Folgendes aus (vgl. VwGH 03.01.2018, Ra 2017/11/0207):

„Es genügt nämlich, auf die hg. Rechtsprechung zu verweisen, nach welcher eine rechtswirksam geladene Partei zwingende Gründe für ihr Nichterscheinen darzutun hat. Sie muss etwa im Fall einer Erkrankung nicht nur deren Vorliegen behaupten und dartun, sondern auch die Hinderung am Erscheinen bei der Verhandlung aus diesem Grund (vgl. VwGH 17.2.2016, Ra 2015/08/0006, mwN). Die Entschuldigung mit ‚beruflicher Unabkömmlichkeit‘ stellt für sich genommen keinen tauglichen Grund für die Rechtfertigung des Nichterscheinens zur mündlichen Verhandlung und dementsprechend auch keinen Grund für eine Verlegung der Verhandlung dar (vgl. VwGH 25.6.2013, 2012/09/0168, mwN).“

Eine berufliche Behinderung entschuldigt den Geladenen nur dann, wenn sie so zwingend ist, dass sie nicht etwa durch entsprechende rechtzeitige Disposition beseitigt werden kann (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2 [2014] § 19 Rz 19 mit Hinweis auf VwGH 28.02.2006, 2002/03/0095).

Auch diese zum AVG ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes legt einen strengen Maßstab fest, wobei die hier aufgestellten Anforderungen im Sinne der vorzitierten Judikatur (vgl. VwGH 08.02.2021, Ra 2021/03/0001) im Zusammenhang mit der VO-UA nicht als geringer streng determiniert angesehen werden können („nicht unterschreiten können“).

3.6.3.  Als Grund für die Nicht-Wahrnehmung seines Befragungstermins am 11. März 2021 teilte der Antragsgegner der Parlamentsdirektion zum einen mit E-Mail vom 26. Februar 2021 mit, dass er am 11. März 2021 „beruflich in XXXX “ sei und er die „Bestätigung für meine Termine sowie Hotel Buchung […] gesondert“ zusenden werde. In seinem Schreiben vom 3. März 2021 begründete der Antragsgegner sein Nicht-Erscheinen am 11. März 2021 ergänzend dahingehend, dass er „unaufschiebbare Geschäftstermine vom 11.-12.03.2021 in meiner Funktion als Vorstand der XXXX im bei meiner Niederlassung in XXXX “ habe. Zum Nachweis hierfür legte der Antragsgegner ua eine Bestätigung des Geschäftsführers der XXXX , einen XXXX Firmenbuchauszug sowie ein Schreiben bezüglich einer für den Antragsgegner am 1. März 2021 vorgenommenen Reservierung eines Hotelzimmers für die Nacht vom 11. auf den 12. März 2021 bei.

Mit der Stellungnahme vor dem Bundesverwaltungsgericht übermittelte der Antragsgegner ua die Kopie eines Reisepasses mit am 11. und 12. März 2021 eingetragenen Sichtvermerken sowie ein Schreiben bezüglich einer für den Antragsgegner am 9. März 2021 vorgenommenen Reservierung eines Hotelzimmers für die Nacht vom 11. auf den 12. März 2021.

Zum Beweis der Anwesenheit des Antragsgegners bei einer geschäftlichen Besprechung in XXXX am 11. März 2021 sowie der bereits vor Bekanntwerden des Befragungstermins am 11. März 2021 erfolgten Vereinbarung der geschäftlichen Besprechung wurde dem Bundesverwaltungsgericht vom Antragsgegner am 23. März 2021 ein E-Mail des Geschäftsführers vom 19. März 2021 vorgelegt.

3.6.4.  Das Bundesverwaltungsgericht vermag nicht zu erkennen, dass im gegenständlichen Fall der Antragsgegner der Ladung für den 11. März 2021 aufgrund einer „genügende[n] Entschuldigung“ keine Folge leistete:

3.6.4.1. Der Untersuchungsausschuss leitet aus dem Umstand, dass der Antragsgegner das Hotel in XXXX erst nach Erhalt der Ladung gebucht habe, ab, dass die „Auslandsreise“ erst nach Erhalt der Ladung gebucht worden sei und damit der „Umstand, der der Befolgung der Ladung entgegensteht, selbst geschaffen“ worden sei, „weshalb dieser Umstand nicht als geeignete Begründung für das Nichterscheinen vor dem Untersuchungsausschuss gelten kann.“ Insbesondere könne nicht von einer länger – im Sinne von vor Kenntnisnahme des Befragungstermins – geplanten Auslandsreise ausgegangen werden. Vielmehr hätte der Antragsgegner keine Auslandsreise antreten dürfen, die der Befolgung der Ladung entgegenstehe, wenn er diese erst nach Zustellung und Kenntnisnahme der Ladung bzw. des Befragungstermins geplant und gebucht habe (vgl. Seite 2 des gegenständlichen Antrags). Dass alleine aus dem Umstand, dass das Hotel in XXXX nach Erhalt der Ladung vom Antragsgegner gebucht wurde, schon die Annahme ableitbar wäre, dass der Antragsgegner den Grund für sein Nichterscheinen nachträglich konstruierte, kann das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennen. Vielmehr wurde vom Antragsgegner überzeugend ausgeführt, weshalb Hotelbuchungen von ihm, gerade zum jetzigen Zeitpunkt, knapp vor Antritt der Reise vorgenommen werden würden.

3.6.4.2. Dessen ungeachtet ist dem gegenständlichen Antrag aus den folgenden Gründen stattzugeben:

Wie bereits dargelegt, ergibt sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein strenger Maßstab dafür, wann ein beruflicher Termin als unaufschiebbar zu beurteilen ist.

Zwar legte der Antragsgegner in der Vernehmung vor dem Bundesverwaltungsgericht dar, dass er den Befragungstermin am 11. März 2021 aufgrund eines geschäftlichen Termins, und zwar einer Gesellschafterversammlung, am selben Tag in XXXX nicht wahrnehmen habe können, jedoch vermochte er nicht ins Treffen zu führen, aus welchem konkreten Grund dieser Termin in XXXX just an diesem Tag habe stattfinden müssen und es sich hierbei um einen unverschiebbaren Termin gehandelt habe. Zudem räumte der Antragsgegner in der Vernehmung vor dem Bundesverwaltungsgericht selbst ein, dass es zwar sehr schwierig gewesen wäre, den Termin zu verschieben; er schließt jedoch auch nicht aus, dass sich eine Verschiebung dieses geschäftlichen Termins als nicht möglich herausgestellt hätte (vgl. Seite 4 des Vernehmungsprotokolls, arg. „VR: Was war der Grund, warum dieser Termin unaufschiebbar war? – AG: Unter Verweis auf das Firmenbuch möchte ich ausführen, dass es sich um eine Gesellschafterversammlung gehandelt hat, die schon lange im Vorhinein geplant war, an der mehrere Personen aus unterschiedlichen Gegenden, konkret unterschiedlichen Ländern, teilgenommen haben, sodass diese Gesellschafterversammlung sehr schwer verschiebbar wäre. […]“), zumal auch bei Entfall des vier Mal im Jahr stattfindenden Termins auf einen Feiertag die Gesellschafterversammlung am Freitag abzuhalten ist (vgl. das E-Mail vom 19. März 2021 des Geschäftsführers an den Antragsgegner, arg. „In case it would be a holiday, we rearrange it to the next Friday.“). Er erklärte weiters, dass er „mit mehr Elan geschaut“ hätte, „dass ich das verschiebe“, wenn ihm entsprechend vom Untersuchungsausschuss mitgeteilt worden wäre.

Auch kann für das Bundesverwaltungsgericht bereits aus dem Umstand, dass an dem besagten Termin der Geschäftsführer, der Rechtsanwalt des Antragsgegners und zwei weitere Personen aus dem Bereich der Buchhaltung anwesend waren, dh wohl keine unternehmensfremden Personen (wie Geschäftspartner, Behördenvertreter etc.) oder keine Personen, die nicht in Beauftragung des Antragsgegners tätig werden, teilnahmen (vgl. Seite 4 des Vernehmungsprotokolls, arg. „– VR: Wer hat an diesem Termin teilgenommen? – AG: Es war der Herr XXXX , unser Anwalt – ein Kroate - und zwei weitere Personen aus dem Bereich Buchhaltung. Die müsste ich nachsehen im Hinblick auf den Namen. Ich sehe diese Menschen einmal im Jahr. Hätte mir vom Untersuchungsausschuss jemand gesagt, dass das nicht akzeptiert wird, hätte ich mit mehr Elan geschaut, dass ich das verschiebe. Ich hätte dann das E-Mail genommen und gebeten, dass man das verschieben kann. […]“), keine Unaufschiebbarkeit bzw. Verschiebbarkeit des vom Antragsgegner wahrgenommenen geschäftlichen Termins abgeleitet werden. Dass das kroatische Gesellschaftsrecht die Abhaltung des Termins genau an diesem Tag erfordert hätte, wurde vom Antragsgegner auch nicht vorgebracht, zumal auch bei verpflichtender Abhaltung dieser geschäftlichen Besprechung just am 11. März 2021 kein E-Mail an den Antragsgegner zur Festsetzung von konkreten Terminen zur Abhaltung von gesellschaftlichen Besprechungen notwendig gewesen wäre (vgl. das E-Mail vom 19. März 2021, arg „we are scheduling our business meetings“).

Letztlich sind die Ausführungen des Antragsgegners in der Einvernahme am 22. März 2021 [vgl. Seite 4 des Vernehmungsprotokolls, arg. „AG: Unter Verweis auf das Firmenbuch möchte ich ausführen, dass es sich um eine Gesellschafterversammlung gehandelt hat, die schon lange im Vorhinein geplant war, an der mehrere Personen aus unterschiedlichen Gegenden, konkret unterschiedlichen Ländern, teilgenommen haben, sodass diese Gesellschafterversammlung sehr schwer verschiebbar wäre. Ich verweise auf das heute gezeigte und zu übermittelnde E-Mail bzw. auch auf die Einladung durch Herrn XXXX . – VR: Wer hat an diesem Termin teilgenommen? – AG: Es war der Herr XXXX , unser Anwalt – ein Kroate - und zwei weitere Personen aus dem Bereich Buchhaltung. Die müsste ich nachsehen im Hinblick auf den Namen. Ich sehe diese Menschen einmal im Jahr. Hätte mir vom Untersuchungsausschuss jemand gesagt, dass das nicht akzeptiert wird, hätte ich mit mehr Elan geschaut, dass ich das verschiebe. Ich hätte dann das E-Mail genommen und gebeten, dass man das verschieben kann. Man hatte es ja schon einmal akzeptiert (gemeint bei der ersten Ladung) und es stand dann nur plötzlich in der Zeitung, dass ich nicht gekommen bin. Mein Beitrag zu Ibiza war ja sehr gering und außerdem hat mein XXXX bereits ausgesagt.“] auch so zu verstehen, dass es sich bei dem Termin am 11. März 2021 nicht um einen solchen handelte, der dieses in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung entwickelte Kalkül bezüglich einer „genügende[n]“ Entschuldigung erfüllen würde.

Dass der Antragsgegner auch keine zielgerichteten Dispositionen oder zumindest Dispositionsversuche zur Beseitigung der beruflichen Verhinderung unternahm, liegt angesichts seines Vorbringens (vgl. Seite 4 des Vernehmungsprotokolls, arg. „Hätte mir vom Untersuchungsausschuss jemand gesagt, dass das nicht akzeptiert wird, hätte ich mit mehr Elan geschaut, dass ich das verschiebe.“) auf der Hand.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt sich aus den Ausführungen des Antragsgegners nicht, dass es sich bei dem vom Antragsgegner wahrzunehmenden Termin um einen unaufschiebbaren Termin handelte. Vielmehr ist aus seinen Ausführungen abzuleiten, dass der Antragsgegner aufgrund des Verhaltens der Parlamentsdirektion bzw. des Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses in Zusammenhang mit der ersten Ladung zum Untersuchungsausschuss, und zwar die Akzeptanz des nicht näher konkretisierten beruflich bedingten Auslandsaufenthaltes als Entschuldigungsgrund und dem Umstand, dass niemand mit ihm Kontakt aufgenommen hat, nachdem er seine Verhinderung zum zweiten Ladungstermin mitgeteilt hat, davon ausging, dass weitere Dispositionen von ihm, nämlich eine Ermöglichung des Erscheinens beim Untersuchungsausschuss, nicht erforderlich sind. Dem Antragsgegner ist zwar zuzugestehen, dass der Untersuchungsausschuss möglicherweise unterschiedliche Signale gesendet hat bzw. nicht eindeutig aufgetreten ist, jedoch vermag dies dem Vorbringen des Antragsgegners nicht zum Erfolg zu verhelfen, da es an ihm gelegen wäre, von sich aus Dispositionen zu tätigen, um beim Befragungstermin erscheinen zu können. Wie aus den Feststellungen ersichtlich wurde der Antragsgegner in Zusammenhang mit den Ladungen auch über die möglichen Folgen bei Nichterscheinen beim Befragungstermin belehrt. Aus diesem Grund vermag auch aus dem, für den Antragsgegner möglicherweise unklaren und uneinheitlichen, Agieren des Untersuchungsausschusses kein Argument für die Annahme eines Entschuldigungsgrundes abgeleitet zu werden.

Bezüglich der vom Antragsgegner vorgelegten Nachweise ist festzuhalten, dass aus diesen zwar abgeleitet werden kann, dass sich der Antragsgegner zum Zeitpunkt des Befragungstermins nicht in Österreich befand, sondern bei einer geschäftlichen Besprechung in XXXX , jedoch legte der Antragsgegner keine Unterlagen vor, aus denen die Unaufschiebbarkeit dieses geschäftlichen Termins bzw. die erfolglosen Versuche der Verschiebbarkeit dieses geschäftlichen Termins abgeleitet werden kann.

3.6.5.  Die vom Antragsgegner für sein Fernbleiben am 11. März 2021 ins Treffen geführte Entschuldigung, nämlich sein Aufenthalt in XXXX aufgrund einer geschäftlichen Besprechung in XXXX ohne entsprechende Ausführungen bzw. ohne Nachweis betreffend die nicht bestehende Möglichkeit zur Beseitigung der Verhinderung durch entsprechend rechtzeitige Disposition, ist daher als keine genügende Entschuldigung im Sinne des § 36 Abs. 1 VO-UA zu qualifizieren.

3.6.6.  Da insoweit sämtliche Tatbestandsmerkmale des § 36 Abs. 1 VO-UA als erfüllt zu betrachten sind, liegen die Voraussetzungen für die Verhängung einer Beugestrafe gemäß § 55 Abs. 1 iVm § 56 VO-UA über den Antragsgegner vor.

3.7.    Zur Bemessung der Beugestrafe:

Gemäß § 55 Abs. 1 VO-UA kommt als Beugestrafe wegen Nichtbefolgung einer Ladung als Auskunftsperson eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 500,-- bis EUR 5 000,--, im Wiederholungsfall in der Höhe von EUR 2 000,-- bis EUR 10 000,-- in Betracht.

Ein Wiederholungsfall ist im vorliegenden Fall nicht gegeben – als Rahmen steht dem Bundesverwaltungsgericht sohin eine Beugestrafe in Höhe von EUR 500,-- bis EUR 5.000,-- zur Verfügung.

Gemäß § 56 Abs. 4 VO-UA hat das Bundesverwaltungsgericht für die Bemessung der Beugestrafe § 19 VStG „sinngemäß anzuwenden“.

§ 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:

„Strafbemessung

§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“

§ 19 VStG unterscheidet zwischen objektiven (Abs. 1) und subjektiven (Abs. 2) Kriterien, die bei der Strafbemessung zu berücksichtigen sind. Während es bei Abs. 1 leg. cit. auf den objektiven Unrechtsgehalt der Tat ankommt, ist im Rahmen des Abs. 2 auf drei subjektive, dh in der Person des Beschuldigten gelegene Umstände Bedacht zu nehmen. Soweit in subjektiver Hinsicht die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten zu berücksichtigen sind, sind diese Umstände im Verfahren zu erheben. Verweigert der Beschuldigte die dafür notwendigen Angaben und können diese von Amts wegen nicht festgestellt werden, sind die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten letztlich zu schätzen (vgl. Lewisch/Fister/Weilguni, VStG Kommentar2 [2017] § 19 Rz 3, 7, 8 und 16 mwN).

3.7.1.  Zu den objektiven Kriterien ist vorliegend festzuhalten, dass die Einsetzung von Untersuchungsausschüssen ein parlamentarisches Kontrollrecht darstellt, wobei Gegenstand der Untersuchung gemäß Art. 53 Abs. 2 B-VG ein bestimmter abgeschlossener Vorgang im Bereich der Vollziehung des Bundes ist. Die Befragung von Auskunftspersonen stellt ein Kernelement der Ermittlungstätigkeit eines Untersuchungsausschusses dar. Der Untersuchungsausschuss ist dabei auf das Erscheinen und die Mitwirkung der geladenen Auskunftspersonen angewiesen. In Anbetracht dieser Erwägungen steht für das Bundesverwaltungsgericht außer Frage, dass der Tätigkeit von Untersuchungsausschüssen eine demokratiepolitisch wesentliche Kontrollfunktion zukommt und die Beeinträchtigung dieser Tätigkeit durch die Nichtbefolgung einer Ladung ohne genügende Entschuldigung durch eine Auskunftsperson keineswegs als bloß unerheblich einzustufen ist.

3.7.2.  Zu den subjektiven Kriterien ist zu beachten: Die Festsetzung einer Geldbuße ist eine Ermessensentscheidung (vgl. VwGH 27.01.2016, Ro 2015/03/0042), bei der neben den gesetzlichen Bemessungsfaktoren die Umstände des Einzelfalles und der Kontext der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen sind. Es handelt sich um eine rechtliche und wirtschaftliche Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände, nicht um das Ergebnis einer schlichten Rechenoperation (vgl. VwGH 18.03.2015, 2012/04/0070 mit weiteren Nachweisen zur Geldbußenbemessung, insbesondere im Vergabe- und Kartellverfahren, sowie allgemein zum Charakter einer Geldbuße). Voraussetzung für die rechtmäßige Ausübung des Ermessens ist, dass der Sachverhalt in den für die Ermessensübung maßgebenden Punkten ordnungsgemäß und hinreichend vollständig ermittelt wurde (vgl. VwGH 18.03.2015, 2012/04/0070 mit Verweis auf Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht³, 267f). Um die Überprüfbarkeit des bei der Geldbuße geübten Ermessens zu gewährleisten, „hat die Behörde ausgehend von den konkreten Feststellungen zu den Sachverhaltsgrundlagen, die in die Ermessensentscheidung erschwerend oder mildernd einfließen, darzulegen, weshalb die Höhe der im Einzelfall verhängten Geldbuße den […] festgelegten gesetzlichen Anforderungen der Wirksamkeit, Angemessenheit und Eignung zur Abschreckung entspricht“ (vgl. VwGH 18.03.2015, 2012/04/0070).

§ 55 VO-UA ist mit „Beugemittel" überschrieben, woraus sich ableiten lässt, dass es sich – ungeachtet der in weiterer Folge verwendeten Bezeichnung als Beugestrafe – bei den vom Bundesverwaltungsgericht auf Antrag eines Untersuchungsausschusses zu verhängenden „Geldstrafen" um ein Beugemittel handelt. Auch in den diesbezüglichen Gesetzesmaterialien (IA 719/A XXV. GP, Seite 38) kommt zum Ausdruck, dass es sich bei den in § 55 VO-UA vorgesehenen Beugestrafen um „Beugemaßnahmen" und somit um Vollstreckungsmaßnahmen handelt, die der effektiven Durchsetzung der Pflicht einer Auskunftsperson zum Erscheinen vor einem Untersuchungsausschuss dienen (vgl. VwGH 27.01.2016, Ro 2015/03/0042).

In sinngemäßer Anwendung des § 19 Abs. 2 VStG sind die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Antragsgegners bei der Bemessung der Beugestrafe zu berücksichtigen. In diesem Sinne sind die getroffenen diesbezüglichen Feststellungen der Bemessung zugrunde zu legen.

Der Antragsgegner ist verheiratet und hat Sorgepflichten gegenüber drei minderjährigen Kindern. Er ist Unternehmer und verfügt zumindest über eine Immobilie in XXXX . Den Antragsgegner trifft eine Kreditrückzahlungsverpflichtung; die Höhe der Rückzahlungsverpflichtung vermochte der Antragsgegner nicht anzugeben. Hinsichtlich seines monatlichen Einkommens und seiner sonstigen Vermögensverhältnisse machte der Antragsgegner keine Angaben.

Als mildernd muss berücksichtigt werden, dass der Antragsgegner seiner (verfahrensrechtlichen) Mitwirkungspflicht im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nachkam (das Erscheinen zur Vernehmung und der Beitrag zur Wahrheitsfindung). Darüber hinaus scheint die Bereitschaft des Antragsgegners gegeben, zu dem Ersatzbefragungstermin im Untersuchungsausschuss zu erscheinen.

Erschwerend ist hingegen zu werten, dass der Antragsgegner – insbesondere nach der zweiten Ladung – selbst keine aktiven Schritte gesetzt hat, um eine Befragung im Untersuchungsausschuss zu erreichen (vgl. sein Schreiben vom 3. März 2021, arg. „[…] in meinem E-Mail vom 26.2.2021 habe ich Ihnen bereits mitgeteilt, dass ich aufgrund wichtiger beruflicher Verpflichtungen der Ladung als Auskunftsperson zum Untersuchungsausschuss betreffend mutmaßliche Käuflichkeit der türkis-blauen Bundesregierung (Ibiza- Untersuc

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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