TE Vwgh Erkenntnis 1997/4/16 94/12/0257

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Veröffentlicht am 16.04.1997
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Index

63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

GehG 1956 §30a Abs1 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde der Dr. Z in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten vom 5. August 1994, Zl. 222712/37-VI.2/94, betreffend Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 1 GG 1956, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin stand zunächst in einem privatrechtlichen und steht seit 1. Juli 1981 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihre Dienststelle ist das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten. Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum war sie zunächst Amtsrätin (Dienstklasse VI der Verwendungsgruppe B), und ist seit 1. Juli 1993 Amtsdirektorin (Dienstklasse VII der Verwendungsgruppe B). Unstrittig ist, daß die Beschwerdeführerin nach Beendigung der Studien der romanischen Philologie (Spanisch und Französisch) und der Allgemeinen Sprachwissenschaft an der Universität Wien am 22. Mai 1987 zum Doktor der Philosophie promovierte.

Soweit für den Beschwerdefall erheblich, war die Beschwerdeführerin vom 1. Dezember 1991 bis einschließlich 10. Oktober 1994 (der angefochtene Bescheid datiert vom 3. August 1994) in der kulturpolitischen Sektion des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten mit der Leitung des Referates V.6.c (in der Folge kurz: Referat) "Buchaktionen" betraut (in einem früheren Zeitraum vom Juni 1984 bis August 1988 war sie als "Kanzlerin"

- Verwaltungssekretär - an der Österreichischen Botschaft in Luxenburg tätig).

Mit Dienstzettel vom 17. März 1993 ersuchte "die Sektion", zu welchem das Referat der Beschwerdeführerin gehörte, um "Zuerkennung" einer Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 1 GG 1956 für die Beschwerdeführerin, weil die Leitung des Referates "a-wertig" erscheine.

Nach einem innerbehördlichen Schriftverkehr übermittelte die belangte Behörde dem Bundeskanzleramt mit Erledigung vom 24. Juni 1993 eine von der Sektion, zu welcher das Referat der Beschwerdeführin gehörte, erstellte Arbeitsplatzbeschreibung mit der Bitte um Bewertung der "A-Wertigkeit" der darin beschriebenen Tätigkeit.

In dieser Arbeitsplatzbeschreibung heißt es unter anderem:

"5. Aufgaben des Arbeitsplatzes:

Planung und Durchführung der Errichtung von Österreich-Bibliotheken im Ausland.

Auswahl und Beschaffung von Büchern bzw. Publikationen für andere Buchspendeaktionen.

Entscheidung und Durchführung von Abnahmezusagen bzw. Ausgabeermächtigungen für geplante Publikationen. Koordinierung mit anderen Ressorts bzw. Abteilungen des BMfaA.

Sämtliche Entscheidungen, Planungen und Projektrealisierungen werden selbständig im eigenen Wirkungskreis durchgeführt.

6. Ziele des Arbeitsplatzes:

Mitwirkung bei und Koordination der Durchführung der seitens des BMfaA und der Literaturgesellschaft geplanten Errichtung von Österreich-Bibliotheken im Ausland im Rahmen der budgetmässig vorgesehenen Mittel;

Erstellung der Richtlinien (vor allem Inhalt und Umfang) und Koordination der Durchführung für die Zuweisung von Büchern im Rahmen der Buchaktion im Ausland

7.

Katalog der Tätigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes notwendig sind, verbunden mit einer Quantifizierung des für diese Tätigkeiten erforderlichen Zeitaufwandes im Verhältnis zum Gesamtbeschäftigungsausmaß (=100)

             T Ä T I G K E I T E N             QUANTIFIZIERUNG

    1. Errichtung von Österreich-Bibliotheken

       in Reformländern                                   42 %

       - Koordinierte Zusammenarbeit zwischen

         der Öst.Gesellschaft für Literatur,         a =  35 %

         dem Konsulenten des Herrn

         Bundesministers und der

         Referatsleiterin hinsichtlich des

         Standortes, der Fachausrichtung

         und Ausstattung der Bibliotheken;

z.T. Besuch der Bibliotheken zur Prüfung der Räumlichkeiten, des Personals und der Ausstattung sowie

des Funktionierens der Bibliothek.

-

Thematische Vorbereitung der Reden

anlässlich der Eröffnung der Bibliotheken; Auswahl der z.V.

gestellten Bücher und sonstigen

Ausstattung; Durchführung der Bestellungen beim Buchhandel bzw. bei

Verlagen; Kostenkalkulation;

Verhandlungen mit Verlagen hinsichtlich

günstiger Konditionen

-

Gespräche mit Vertretern der jeweiligen Bibliotheken anlässlich ihrer Österreich-Besuche, Empfehlungen,

Anregungen zur Gestaltung der Ö-Bibliotheken und Begleitveranstaltungen (Eröffnung, Seminare, Lesungen etc.); Behandlung

von Sonderwünschen bei Ausstattung.

-

Planung der kostengünstigsten

Übermittlung der Bücher und des

sonstigen Ausstattungsmaterials;

Koordinierung zwischen Buchhandel

Spediteuren, Kurierdienst.

-

Verhandlungen mit anderen Ressorts und Landesdienststellen sowie Privaten

hinsichtlich allfälliger Beteiligung

an der Ausstattung von Österreich-Bibliotheken.

-

Planung und Durchführung der weiteren

Ausstattung der Bibliotheken mit

Austriaca (jährliche Aufstockung)

    2. Andere Buchspendenaktionen                         25 %

       - Aktualisierung der "Bücherlisten"

         (jährlich erstellte Listen von

         Austriaca), Vorschläge,                     a =  20 %

         Zusammenarbeit mit Buchhandlungen;

-

Prüfung der von KI und VBn

geäusserten Bücherwünsche für

kulturelle Institutionen

hinsichtlich Angemessenheit und Legitimität (Austriaca); positive

oder negative Stellungnahme mit

entsprechender Begründung;

Anregungen, Vorschläge, Auswahl

von Büchern bei nicht konkret

geäusserten Buchwünschen;

-

Beschaffung von Lehrmaterial für

Kurse im Ausland; überwiegend

Eigenentscheidung über

Art und Umfang des Materials;

-

Koordinierung der Bücherspenden

mit Lesungen öst.Autoren,

z.T. Organisation dieser Lesungen, wenn sie in direktem

Zusammenhang mit Bücherspenden

stehen; desgleichen bei

Buchausstellungen und -messen.

    3. Abnahmegarantien, Ausgabe-

       ermächtigungen an VBn und KI                       15 %

       Prüfung von Ansuchen von Verlagen,

       VBn und Privaten hinsichtlich der

       Abnahmegarantie oder des Ankaufs              a =  10 %

       von Werken;

       Durchsicht bzw. oftmals Lesen der

       angebotenen Werke; selbständige

       Entscheidung über Abnahmegarantie

       oder Ankauf mit entsprechender

       Begründung; Verhandlungen mit

       Verlagen hinsichtlich Kosten-

       gestaltung;

       Koordination mit anderen

       fördernden Stellen (Ostfonds,

       BMfUuk etc.)

       Prüfung der ordnungsgemässen

       Durchführung der Bindung,

       Bestellung und Verteilung

    4. Behandlung von Anfragen                              3 %

       Allgemeine mündliche und schrift-

       liche Auskünfte an Verlage,

       Private etc. über Möglichkeiten

       der Subventionierung von Büchern               a =   3 %

       durch das BMfaA,

       Ö-Bibliotheken etc.

    5. Informationen der KI und VBn                         2 %

       über kulturelle Veranstaltungen in

       Österreich und Neuerscheinungen auf

       Büchermarkt

    6. Hausinterne Informationen                            3 %

                                                      a =   3 %

    7. Entwürfe für Schreiben des Herrn

       Bundesministers                                      3 %

       bzgl. Ankäufe, Abnahmegarantien                a =   3 %

       etc. (manchmal in Fremdsprachen)

    8. Gespräche und Verhandlungen mit

       Sponsoren von Bücherspenden                          2 %

       (CABV, Industriellenvereinigung,

       Verlage etc.), Koordinierung

       dieser Bücherspenden mit Aktionen

       des BMfaA.

    9. Besuch von Lesungen, Buch-

       präsentationen, Preisvergaben etc.                   5 %

                                                      a =   5 %

       Zur weiteren Informierung über das

       aktuelle Bücherangebot und die

       Literaturszene ist der regelmässige

       Besuch bzw. die Information über

       derartige Veranstaltungen

       unerlässlich;

       ein Grossteil der Veranstaltungen

       liegt jedoch ausserhalb der regulären

       Arbeitszeit.

       Informationen aus den Printmedien

       (Artikel bzw. Rezensionen) über

       die aktuelle Bücherszene.                       ________

                                                          100 %

Die oben angeführten - selbständig und im            a =   79 %

speziellen und eigenen Wirkungskreis des             b =   21 %

Referates V.6c durchgeführten Tätigkeiten

betreffen überwiegend (79%) Leistungen,

die unter a-wertige Tätigkeiten fallen,

wobei der Rest von 21% notwendige

Begleittätigkeiten für diese Leistungen

sind.

...

11.

Anforderungen des Arbeitsplatzes

Für eine fachlich qualifizierte und verantwortungsbewusste, engagierte Ausführung der obgenannten Tätigkeiten ist eine akademische Ausbildung unabdingbar und ein akademischer Grad die ideale Voraussetzung, wobei der Abschluss in den Disziplinen Philologie, Linguistik, Geschichte, Politikwissenschaft o.ä. von Vorteil ist. Gute Kenntnisse in Germanistik sowie der aktuellen allgemeinen Kulturszene in Österreich - insbesondere auf dem Buchsektor - sind Voraussetzung, desgleichen ein umfassender Überblick über historische und politische Gegebenheiten (Einschätzung und Bewertung von wissenschaftlichen Werken).

Notwendig sind ferner gute Kenntnisse mehrerer Fremdsprachen, intellektuelle Aufgeschlossenheit, ganzheitliche Sicht (Verbindung von Inhalten, rechtlichen und wirtschaftlichen Überlegungen)."

Im genannten Schreiben vom 24. Juni 1993 an das Bundeskanzleramt führte die belangte Behörde weiters aus, es sei die "Zuerkennung" einer Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 1 GG 1956 in Aussicht genommen, weshalb das prozentuelle Ausmaß der von ihr wahrzunehmenden a-wertigen Aufgaben zu ermitteln sei. Dabei sei unter anderem auch darauf Bedacht zu nehmen, daß ein namentlich genannter, im Ruhestand befindlicher hochrangiger Beamter, der der belangten Behörde aufgrund eines Werkvertrages für kulturpolitische Aufgaben zur Verfügung stehe, vornehmlich die Kontakte zu mittel- und osteuropäischen Institutionen und Personen knüpfe, diesbezüglich notwendige Verbindungen schaffe und die Möglichkeiten auslote, an welchen Standorten die Errichtung von Österreich-Bibliotheken kulturpolitisch vertretbar und praktikabel erscheine. Diesbezüglich führe dieser Beamte im Auftrag der belangten Behörde auch laufend Reisen in die jeweiligen Länder durch, um die erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu schaffen. Aufgrund seiner Tätigkeit sei seitens der belangten Behörde nunmehr die Errichtung von 40 Österreich-Bibliotheken in 12 verschiedenen Staaten in Aussicht genommen, wobei noch Detailabklärungen bis Ende 1993 erfolgen würden.

Aufgabe der Beschwerdeführerin sei es gewesen und sei es weiterhin, im Rahmen dieses Konzeptes betreffend Errichtung von Österreich-Bibliotheken im Ausland zu entscheiden, welche Bücher bzw. sonstiges Informations-Material der jeweiligen Bibliothek zur Verfügung gestellt werde. Weiters obliege ihr die Überwachung bzw. Kontrolle der tatsächlichen Durchführung der betreffenden Vorhaben, weshalb sie auch entsprechende Dienstreisen durchzuführen habe, um an Ort und Stelle den zweckmäßigen Einsatz der für Buchaktionen zur Verfügung stehenden Mittel abzustimmen bzw. zu überprüfen. Unumgänglich sei ferner die Bildung und Vertiefung der Kontakte der Beschwerdeführerin als Leiterin des betreffenden Referates zu den jeweiligen Bibliotheksverantwortlichen, auch zu Germanisten und Historikern, sowie zu den Führungsgremien der wissenschaftlichen Institutionen in den jeweiligen Ländern, um die bereits bestehenden Österreich-Bibliotheken laufend weiter mit geeigneten Büchern zu versorgen und in ihrer zusätzlich geplanten Funktion als Veranstaltungszentren zu unterstützen.

Das Bundeskanzleramt erwiderte mit Erledigung vom 28. September 1993 unter Hinweis auf die in der Note vom 24. Juni 1993 dargestellte Tätigkeit jenes hochrangigen pensionierten Beamten, die Aufgabe der Beschwerdeführerin sei daher lediglich, im Rahmen dieses Konzeptes zu entscheiden, welche Bücher der jeweiligen Bibliothek zur Verfügung zu stellen seien. Weiters obliege ihr nur die Überwachung bzw. Kontrolle der tatsächlichen Durchführung dieser Vorhaben.

Die vorgelegte Arbeitsplatzbeschreibung vermittle daher das Verwendungsbild von Organisationsaufgaben, die einem qualifizierten und erfahrenen Beamten des "gehobenen Dienstes" zumutbar seien.

Zu den Aufgaben des gehobenen Dienstes zähle etwa die Durchführung budgetärer Vorsorge für kulturelle Veranstaltungen sowie die Verwaltung dieser Mittel. Die Verwaltungs-, Organisations- und Budgetaufgaben würden übrigens in Großbotschaften und in Kulturinstituten von B-Beamten (Kanzler) geführt.

Die in der Zuschrift angeführte Allgemeinbildung hinsichtlich kultureller - politischer und historischer Gegebenheiten sowie sehr gute Sprachkenntnisse seien bereits Aufnahmekriterien und zählten zum Anforderungsprofil eines Beamten des "gehobenen Dienstes" in den Verwendungen des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten.

Im bundesweiten Vergleich seien vielfach gerade die Organisatoren bei großen Behörden (wissenschaftliche Anstalten und Institute, große Finanzämter usw.) gleichfalls qualifizierte und erfahrene Beamte des gehobenen Dienstes.

Auch die Leitung und die Agenden in einer näher bezeichneten Abteilung (Beschaffungswesen) im Bereich der belangten Behörde werde von einem Beamten des gehobenen Dienstes wahrgenommen.

Somit ergebe sich, daß auch einem Beamten des gehobenen Dienstes die Ausfüllung einer selbständigen und verantwortlichen Stellung und die Erledigung auch schwieriger Fälle innerhalb eines bestimmten Arbeitsbereiches zumutbar sei.

Die Beschwerdeführerin äußerte sich hiezu in einer Stellungnahme vom 15. November 1993 ablehnend und wurde auch hiebei von ihrem Sektionsleiter unterstützt. Für den Fall "der Aufrechterhaltung der negativen Entscheidung" ersuchte sie um bescheidmäßige Absprache.

Mit Geschäftsstück vom 21. Jänner 1994 erwiderte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin (im Einsichtsweg) unter anderem, es sei erforderlich gewesen, dem Bundeskanzleramt den konkreten Inhalt der Konsulententätigkeit jenes pensionierten Beamten bekanntzugeben (wurde näher ausgeführt). Die Ausführungen hinsichtlich der Selbständigkeit der Beschwerdeführerin als Referatsleiterin müßten dahingehend relativiert werden, daß auch einem Abteilungsleiter im Bereich der belangten Behörde eine selbständige Ausgabenermächtigung nur bis zu einem näher bezifferten Betrag per Fall zukomme und Referatsleiter naturgemäß bei höheren Beträgen ihre Vorgesetzten bzw. näher bezeichnete Organwalter befassen müßten. Darüber hinaus seien auch in der Abteilung, der die Beschwerdeführerin angehöre, alle grundsätzlichen Entscheidungen vom Abteilungsleiter zu treffen, sodaß die Selbständigkeit des Referates der Beschwerdeführerin "ihre diesbezüglichen Grenzen" finde. Naturgemäß komme dem im Ausland tätigen Bediensteten eine größere Selbstständigkeit und Verantwortung zu, als jenen in einer Zentralstelle unterhalb der Ebene von Abteilungsleitern eingesetzten Bediensteten, weil die Dienststelle als solche unabhängiger und die dort wahrzunehmenden Aufgaben umfassender bzw. vielfältiger seien als auf den spezialisierten Arbeitsplätzen in der Zentrale des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten. Insgesamt ergebe somit die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 15. November 1993 keinerlei neue Anhaltspunkte, die das Bundeskanzleramt zu einer Neubewertung ihres Arbeitsplatzes hinsichtlich der "A-Wertigkeit" veranlassen könnten. Im übrigen sei auch der Werkvertrag jenes in Ruhestand befindlichen Beamten für das Jahr 1994 erneuert worden.

Die Beschwerdeführerin erklärte hierauf abermals, um bescheidmäßige Absprache zu ersuchen.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde das Begehren der Beschwerdeführerin betreffend die "Zuerkennung" einer Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 1 GG 1956 mangels Rechtsanspruches abgewiesen. Zusammengefaßt schloß sie sich der Beurteilung des Bundeskanzleramtes in der Erledigung vom 28. September 1993 an und verblieb bei der im Vorhalt vom 21. Jänner 1994 vertretenen Auffassung.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 30a Abs. 1 Z. 1 GG 1956 (im Beschwerdefall ist die Rechtslage vor dem Besoldungsreform-Gesetz, BGBl. Nr. 550/1994 maßgeblich) gebührt dem Beamten eine ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd in erheblichem Ausmaß Dienste verrichtet, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, in der Begründung des angefochtenen Bescheides sei ihre Tätigkeit nicht dargestellt. Die in der Bescheidbegründung wiedergegebenen Ausführungen des Bundeskanzleramtes reichten ihrerseits für eine Beurteilung nicht aus und, abgesehen von einzelnen Detailunrichtigkeiten, krankten sie vor allem daran, daß ihnen eine Berücksichtigung "des zentralen Faktors" ihrer Verwendung mangle. Dieser bestehe in der Erarbeitung der richtigen Auswahl der Bücher im Zusammenhang mit der Standortbeurteilung.

Die gegenständliche Tätigkeit sei wohl in ihrer Wertigkeit nicht so definitiv festgelegt wie andere Tätigkeiten. Wenngleich man auch einen E-Beamten dafür einsetzen könne, eine solche Bücherauswahl "irgendwie" (im Original unter Anführungszeichen) vorzunehmen, könne jedoch überhaupt kein Zweifel daran bestehen, daß eine Leistungswertigkeit, die der Materie und ihrer Bedeutung für Österreich adäquat sei, akademisches Niveau verlange und sogar auch noch innerhalb dessen Anforderungen stelle, die aufgrund der Absolvierung eines Universitätsstudiums allein nicht erfüllt werden könnten, sondern eine umfassende Weiterbildung und Erfahrung verlangten. Sie erfülle diese Voraussetzungen zum einen durch ein effektiv absolviertes Studium. Schon darin liege eine wesentliche Abweichung vom Regelfall (Geltendmachung einer A-wertigen Verwendung durch einen Beamten der Verwendungsgruppe B oder einer niedrigeren Verwendungsgruppe). Durch das Studium sei unmittelbar bewiesen, daß sie eine Ausbildung aufweise, die nach dem besoldungsrechtlichen Einstufungsschema die höchste Qualifikationsstufe zum Ausdruck bringe. Es sei dies auch eines jener Studien, die für ihre Tätigkeit besonders geeignet seien. Sie sei nicht als Bibliothekarin tätig und nicht das Bibliothekswesen in seiner Gesamtheit bilde die Wissens- und Verständnisgrundlage, sondern die Kulturenrelation zwischen Österreich und den Empfängerländern. Ein spezielles Studium dafür gebe es nicht, jedes philologische Studium, vor allem fremdsprachiger Bereiche, inkludiere jedoch eine allgemeine kulturelle Auseinandersetzung, wobei Wechselbezüge einen wesentlichen Aspekt darstellten. Zum anderen habe sie durch ihre Auslandsverwendungen zusätzliche Erfahrungen auf dem Gebiet anderer Kulturen und kultureller Beziehungen gemacht (wird näher ausgeführt).

Das System der Österreich-Bibliotheken bestehe darin, daß der ausländischen Institution die Bücher geschenkt würden, wobei diese Institution die Infrastruktur zur Verfügung stelle. Den Grundstock bilde hiebei eine Quantität in der Größenordnung von 5000 Büchern mit einem Wert von rund S 1,000.000,--. Zwar bilde österreichische Belletristik einen Schwerpunkt, es würden jedoch auch wissenschaftliche, insbesonders historische, aber auch wirtschaftswissenschaftliche und andere Werke einbezogen. Die allgemeinen Vorstellungen über den Bedarf seien mit dem Partner zu klären, die konkrete Auswahl müsse jedoch immer sie vornehmen, teilweise unter Kontaktierng einschlägiger Wissenschaftler (Universitätsprofessoren). Ganz entscheidende Bedeutung habe die individuelle, auf den Partner abgestellte Auswahl. In den im Beschwerdefall relevanten osteuropäischen Ländern gebe es traditionelle Beziehungen zur österreichischen Kultur, die jedoch sehr unterschiedlich ausgeprägt seien, und es sei von Fall zu Fall der Blickwinkel der anderen Kultur in bezug auf Österreich zu verstehen, damit die Aktion fruchtbringend sei, sich dazu eigne, Vorhandenes lebendig zu halten und eine positive weitere Entwicklung zu ermöglichen.

Zusätzlich gehöre es zu ihrem Aufgabengebiet, die Standorte festzulegen. Zwar werde diesbezüglich eine wesentliche Sondierungs- und Vorbereitungsarbeit durch den im Verwaltungsverfahren genannten Konsulenten geleistet, die konkrete verantwortliche Überprüfung an Ort und Stelle habe jedoch sie durchzuführen. Das seien Entscheidungen mit sehr langfristiger Wirkung und entsprechend wichtig sei es, daß dabei ebenfalls alle relevanten kulturellen und wirtschaftlichen Aspekte einbezogen würden.

Aus all dem sei zu ersehen, daß es bei dieser Verwendungsart entscheidend auf die Kenntnis der konkreten Leistung ankomme (wird näher ausgeführt).

Abschließend führt die Beschwerdeführerin aus, zwar werde ein Grundstock an Standardwerken regelmäßig einzubeziehen sein, was aber auch keinen besonderen Arbeitszeitaufwand erfordere. Sowohl dieser wie das Kriterium des Erfolges ihrer Tätigkeit liege vielmehr in jenem Bereich, in welchem von Fall zu Fall UNTERSCHIEDLICH vorgegangen und ausgewählt werde, DAFÜR sei das dargestellte kulturelle Wissen und Verständnis erforderlich, DARIN liege auch das zeitliche Schwergewicht und DESHALB sei ihre Verwendung auch als ZWEIFELSFREI A-wertig zu beurteilen (Unterstreichungen im Original).

Im Beschwerdefall ist strittig, ob die Tätigkeit, die die Beschwerdeführerin ausübt, der Verwendungsgruppe B, der sie angehört, oder der Verwendungsgruppe A zuzuordnen ist.

Generell gilt hiezu folgendes: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind der Verwendungsgruppe A nur Dienste zuzuordnen, für die im allgemeinen eine abgeschlossene Hochschulbildung Voraussetzung ist. Charakteristisch für einen dieser Verwendungsgruppe zuzuordnenden Dienst ist, daß seine Verrichtung einen Gesamtüberblick über eine den Gegenstand eines Universitätsstudiums bildende Wissenschaft erfordert, wie ihn im allgemeinen nur ein solches Studium zu vermitteln pflegt. Dagegen sind für den Beamten der Verwendungsgruppe B charakteristisch und damit dieser Verwendungsgruppe zuzuordnen Dienste vom Rang einer selbständigen und selbstverantwortlichen Arbeit, deren klaglose Bewältigung einerseits eine durch Absolvierung einer höheren Lehranstalt erworbene Bildung, andererseits Fachkenntnisse voraussetzt, wie sie durch die Zurücklegung der als Anstellungserfordernisse vorgeschriebenen Zeiten praktischer Verwendung und der geforderten Ablegung entsprechender Prüfungen erlangt zu werden pflegen; dabei ist die - auch durch private Fortbildung herbeigeführte - Erfahrungskomponente für den Verwendungserfolg von Bedeutung. Selbst das Erfordernis von auf Hochschulniveau stehenden - allenfalls durch dienstliche oder private Fortbildung - angeeigneten Kenntnissen führt - wegen des Erfordernisses des genannten Gesamtüberblickes - dann nicht zur Annahme einer A-wertigen Verwendung, wenn es sich lediglich um einen kleinen Ausschnitt aus dem Stoff einer Studienrichtung handelt. Andererseits läßt sich mit dem Vorhandensein von bloßen Grundkenntnissen - auf mehreren Sachgebieten - eine der akademischen Ausbildung entsprechende Bildungshöhe nicht begründen (siehe dazu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 22. März 1995, Z. 91/12/0005, mit zahlreichen Hinweisen auf Vorjudikatur).

Bei einer Konstellation, wie sie die Beschwerdeführerin behauptet, bei der - allenfalls - Teilkenntnisse aus mehreren Studiengebieten benötigt werden, ist, durchaus im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, nicht darauf abzustellen, ob bloß in einem der Teilgebiete ein Kenntnisstand, wie er üblicherweise nur im Rahmen eines abgeschlossenen Hochschulstudiums erworben wird, erforderlich ist, sondern darauf, ob die auf Hochschulniveau stehenden, am Arbeitsplatz benötigten Kenntnisse in den einzelnen Teilgebieten den Gegenstand eines Hochschulstudiums bilden können und die Summe dieser Kenntnisse einen einem Hochschulstudium vergleichbaren Umfang erreicht (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 27. September 1990, Zl. 89/12/0223).

Weiters ist zu beachten, daß Erheblichkeit im Sinne des § 30a Abs. 1 Z. 1 GG 1956 (erst) dann vorliegt, wenn mehr als 25 % der gesamten dienstlichen Tätigkeit als A-wertig anzusehen sind (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; siehe beispielsweise das bereits zuvor genannte hg. Erkenntnis vom 27. September 1990, Zl. 89/12/0223, oder auch aus jüngerer Zeit die hg. Erkenntnisse vom 22. März 1995, Zl. 92/12/0037, bzw. Zl. 95/12/0039, unter Hinweis auf Vorjudikatur).

Davon ausgehend, ist der entscheidungserhebliche Sachverhalt nicht ausreichend geklärt, um die Frage der Gebührlichkeit dieser Verwendungszulage abschließend beurteilen zu können. Vor dem Hintergrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin geht der vor der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vorgenommene Vergleich mit dem Leiter des Referates "Beschaffungswesen" am Kern der Sache vorbei, brachte sie doch insbesondere vor, daß diese Bücher (nicht nur zu beschaffen, sondern vielmehr) nach besonders qualifizierten Kriterien auszuwählen seien. Diesem Vorbringen kann Beachtlichkeit nicht abgesprochen werden, hat der Verwaltungsgerichtshof doch schon in seinem Erkenntnis vom 19. Feber 1976, Zl. 2054/74, betreffend eine Bibliothekarin bei einer Zentralen Verwaltungsbibliothek eines Bundesministeriums, dargelegt, daß von einer A-wertigen Tätigkeit dann gesprochen werden könne, wenn der betreffende Beamte selbstveranwortliche Entscheidungen darüber treffe, ob Anschaffungen von Büchern fachlich notwendig seien, und die Auswahl nicht bloß nach budgetären Erwägungen und Gesichtspunkten getroffen werde. Ebenfalls A-wertig sei die Tätigkeit dann, wenn sie in einer selbständigen Auswertung der fachlich wesentlichen Inhalte der in die Bibliothek aufgenommenen Werke in Schlagworten bestehe.

Im Beschwerdefall ist daher insbesondere zu klären, nach welchen Kriterien die Beschwerdeführerin diese Bücher auszuwählen hat, welche Kenntnisse hiefür erforderlich sind und welcher Entscheidungsspielraum ihr eingeräumt ist, weiters, ob die zur Bewältigung der ihr übertragenen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse nach dem zuvor Gesagten in den einzelnen Teilgebieten den Gegenstand eines Hochschulstudiums bilden können und die Summe dieser (erforderlichen) Kenntnisse einen einem Hochschulstudium vergleichbaren Umfang erreicht, gegebenenfalls, ob damit die zuvor umschriebene Erheblichkeitsgrenze überschritten wird. Die in der Sachverhaltsdarstellung wiedergegebenen, vom Verfasser der Arbeitsplatzbeschreibung in der Rubrik "Quantifizierung" angeführten Werte, welcher perzentuelle Anteil als A-wertig anzusehen sei, machen diese (fehlenden) Sachverhaltsfeststellungen ebensowenig entbehrlich, wie die Behauptung im Punkt 11. dieser Beschreibung, daß eine akademische Ausbildung unabdingbar sei. Noch weniger vermögen diese Werte und diese Behauptung die nachprüfende Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes zu präjudizieren.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994120257.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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