TE Bvwg Erkenntnis 2021/3/29 W229 2150113-1

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Veröffentlicht am 29.03.2021
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Entscheidungsdatum

29.03.2021

Norm

ASVG §113 Abs1 Z1
ASVG §113 Abs2
ASVG §4
B-VG Art133 Abs4

Spruch


W229 2150113-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch MMag. Christoph Schlor, Herrengasse 3-5, 3100 St. Pölten, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse, nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse, vom 29.12.2016, Zl. XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 16.02.2017, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: NöGKK) vom 29.12.2016 wurde dem nunmehrige Beschwerdeführer gem. § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG iVm § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG ein Beitragszuschlag in Höhe von € 2.300,-- vorgeschrieben, weil die Anmeldung für drei im Bescheid näher bezeichneten Personen zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer gem. § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden ist.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass die belangte Behörde lediglich feststelle, dass drei Versicherte nicht vor Arbeitsantritt angemeldet worden wären. Der angefochtene Bescheid enthalte dazu keinerlei Sachverhaltselemente und trage daher die Begründung den Spruch nicht.

Es werde weder festgestellt, welche Tätigkeiten die drei Versicherungsnehmer ausgeübt haben, noch ob sie diese im Rahmen eines nach dem GSVG versicherungspflichtigen Vertragsverhältnisses ausgeübt haben.

Der Beschwerdeführer sei juristischer Laie und habe keine Ahnung von einer rechtlichen Qualifikation eines Auftragsverhältnisses. Hätte die belangte Behörde die betroffenen „Dienstnehmer“ befragt, so hätte sie feststellen müssen, dass kein Dienstverhältnis vorlag und somit auch keine Meldepflicht verletzt werden konnte.

Weiters hätte die belangte Behörde feststellen müssen, dass es sich bei der „Arbeitsstätte“ um das Privathaus des Beschwerdeführers handelte und daher mangels betrieblicher Tätigkeit und mangels Verrichtung von Haushaltstätigkeiten beim Beschwerdeführer gar nicht um einen Dienstgeber iSd ASVG handeln könne.

Der Beschwerdeführer habe mit Herrn XXXX (im Folgenden: N H) eine Pauschale vereinbart, dieser trage daher das wirtschaftliche Risiko und können die anderen beiden daher auch nicht über den (vom arbeitsrechtlichen Arbeitgeberbegriff abweichenden) sozialversicherungsrechtlichen Arbeitgeberbegriff dem Beschwerdeführer zugeordnet werden.

Die implizite Feststellung, dass drei Dienstverhältnisse vorgelegen wären, widerspreche jedenfalls dem Parteienvorbringen. Der Beschwerdeführer habe nämlich in seiner Vernehmung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er Herrn XXXX (im Folgenden: S A) und Herrn XXXX (im Folgenden: S G) überhaupt nicht kenne und folglich gar nicht beauftragt haben könne. Weiters wird vorgebracht, dass das Haus, an dem die Personen die Arbeiten verrichtet haben, in seinem Eigentum stehe und er mangels Vereinbarung, wann die Arbeiten überhaupt zu verrichten sind, gar nicht gewusst habe, wann die Arbeiten beginnen würden, sohin, wann die Meldepflicht eintritt.

Darüber hinaus habe er hinsichtlich der Art der Leistungserbringung überhaupt keine Weisungen erteilt, sondern darauf hingewiesen, dass er mit Herrn N H eine Pauschalpreisvereinbarung getroffen hat. Die von der Behörde in den Personenblättern zitierten EUR 6,-- stammen offenbar aus einer Vereinbarung zwischen Herrn N H und seinen offensichtlichen Mitarbeitern. Mit dem Beschwerdeführer sei dies jedenfalls nicht ausgemacht gewesen und liege dies auch jenseits jeglicher Lebenserfahrung.

Die Anmeldung der drei genannten Personen sei vom arbeits- und sozialrechtlichen Laien, dem Beschwerdeführer, zur Vermeidung von Problemen einfach erstattet worden. Obwohl tatsächlich im Rahmen eines Werkvertrages vereinbart gewesen sei, dass lediglich Herr N H die Fassade fachgerecht herstellen möge

Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer ein subjektives öffentliches Recht darauf, dass die belangte Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch macht (VwSlG 10053A; VwGH 21.3.95, Zl. 94/9/375; 4.7.95, Zl. 94/8/34). Darüber hinaus wäre die belangte Behörde auch im Fall einer Ermessensentscheidung verpflichtet gewesen, den Sachverhalt in allen jenen Punkten zu klären, auf die sie bei der Übung des Ermessens Bedacht zu nehmen hat (VwSlg 1288 A/1950). Insoweit liege ein weiterer wesentlicher Verfahrensfehler vor:

Sowohl hinsichtlich des Entfalls des Teilbetrags für die gesonderte Bearbeitung als auch der Herabsetzung des Teilbetrags für den Prüfeinsatz "bis auf 400 EUR" gemäß § 113 Abs. 2 ASVG verwende der Gesetzgeber das Wort "kann". Dieses Wort sei im vorliegenden Zusammenhang nicht als Einräumung von freiem Ermessen, sondern als Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung zu verstehen (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Juni 1974, Zl. B 13/74, VfSlg. 7326/1974), zumal dem Gesetz auch keine weiteren Anhaltspunkte zu entnehmen sind, nach welchen Kriterien in diesen Fällen eine Ermessensausübung durch die Behörde zu erfolgen hätte. Liegt daher die im Gesetz genannte Voraussetzung einer erstmaligen verspäteten Anmeldung mit unbedeutenden Folgen vor, so habe die Behörde den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung zur Gänze entfallen zu lassen und den Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf 400 EUR herabzusetzen. (VwGH Gz 2013/08/0287 vom 9.2.2016).

Der Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 1 ASVG stelle eine pauschalierte Abgeltung des durch die Säumigkeit des Beitragspflichtigen verursachten Verwaltungsaufwandes und des Zinsentganges infolge der verspäteten Beitragsentrichtung dar. Für die Bemessung des Beitragszuschlages seien zunächst die - der nachfolgenden Ermessensübung gesetzten -objektiven Grenzen maßgebend: Der Beitragszuschlag dürfe die Höhe der Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG nicht unterschreiten; ferner darf er weder den durch den Meldeverstoß verursachten Mehraufwand zuzüglich der Verzugszinsen infolge der verspäteten Beitragsentrichtung noch das Doppelte der im Gesetz näher umschriebenen Beiträge überschreiten. Dies setze voraus, dass die Höhe der nachzuzahlenden Beiträge festgestellt wird, weil andernfalls die Verzugszinsenberechnung und damit die Ermittlung der oben genannten objektiven Bemessungsgrenzen nicht möglich ist.

Die belangte Behörde stütze sich schließlich auf Erhebungen bzw Erhebungsbögen deren Verwendung einem fairen, rechtsstaatlichen Verfahren völlig widersprechen: Insbesondere die beiden ungarischen Staatsbürger Herrn S A und Herrn S G hätten bereits rein sprachlich die Tragweite ihrer Aussage gar nicht erkennen können: Exemplarisch sei hier der vorletzte Block des „Personenblattes“ von unten herausgegriffen: „Mein Chef hier heißt“ – das nunmehr angerufene Gericht wird dem Beschwerdeführer wohl recht geben müssen, dass nicht einmal einem deutschmuttersprachlichem Arbeiter zuzumuten ist, dass er die sozialversicherungsrechtliche Tragweite dieser Frage erkennt. Abgesehen davon sei diese Frage auch schlichtweg irreführend; es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass üblicherweise auf einer Baustelle jede Person, die im Verdacht stehe, sich für geleistete Arbeit erkenntlich zu zeigen (=Geld hat), einen Anzug trage und/oder die Arbeitsleistung kommentiert als „Chef“ bezeichnet werde.

Auch die Frage „ich arbeite derzeit für (Firma und Adresse)“ sei daher irreführend: Der erkennende Senat werde auch nicht Dienstnehmer des Beschwerdeführers oder der belangen Behörde, nur weil dieser jetzt FÜR die beiden ein Erkenntnis erarbeite.

Mit Wem eine Vereinbarung getroffen worden sei, werde der erkennende Senat herauszufinden haben, mit dem Beschwerdeführer könne es jedenfalls nicht gewesen sein, der könne nämlich kein Ungarisch.

Die belangte Behörde hätte sich daher nicht auf die Angaben der ungarischen Staatsbürger stützen dürfen, zumal diese der Mitteilung über ihre Wahrnehmungen nicht fähig waren. Hätte sie den Beschwerdeführer angehört hätte sie festgestellt, dass der Beschwerdeführer ausschließlich N H mit der Durchführung eines Werkvertrages beauftragt hat. Damit wurden wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt und das Parteigehör nicht gewährt.

3. Die belangte Behörde wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.02.2017 mit näherer Begründung ab

4. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag, in welchem er das Beschwerdevorbringen teilweise wiederholt und näher ausführt, dass die belangte Behörde nicht auf die Verteidigung des Beschwerdeführers eingehe: er habe lediglich eine Vereinbarung mit Herrn N H. Den beiden ihm Unbekannten habe er gar keinen Auftrag erteilt. Er habe gar nicht gewollt, dass diese für ihn arbeiten. Die von der belangten Behörde zitierte „stille Autorität“ könne es nur bei organisatorischer Einbindung in den Betrieb des Auftraggebers geben. Unrichtig sei, dass die Entgeltlichkeit außer Streit stehe. Der Beschwerdeführer habe eine Pauschalvereinbarung mit Hr. N H im Übrigen habe es keine Vereinbarung gegeben. Im Vorlageantrag wurde die Zeugeneinvernahme der im Bescheid als Dienstnehmer bezeichneten Personen begehrt sowie ua ein Antrag auf Kostenersatz gestellt.

4. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht samt bezughabenden Verwaltungsakt am 15.03.2017 vorgelegt.

5. Mit Schreiben vom 08.10.2020 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert ladungsfähige Adressen der beantragten Zeugen bekannt zu geben. Nach Überprüfung der vom Beschwerdeführer bekannt gegebenen Adressen wurde dieser erneut mit Schreiben vom 21.10.2020 ersucht, ladungsfähige Adressen der beantragten Zeugen bekannt zu geben. Der Beschwerdeführer teilte daraufhin mit, dass seitens des Beschwerdeführers kein Kontakt mehr zu den Zeugen bestehe und ersucht werde, die Zeugen entweder polizeilich auszuforschen bzw. eine Abfrage der Zentralen Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen, bei der die Zeugen als überlassen Arbeitskraft registriert sein müssen, zu stellen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 13.11.2016 um 10:19 Uhr führten Organe der Finanzpolizei XXXX , beim Einfamilienhaus des Beschwerdeführers in XXXX eine Kontrolle auf der Baustelle durch. Dabei wurden N H, VSNR XXXX , S A, VSNR XXXX und S G, VSNR XXXX bei Fassadenarbeiten angetroffen.

Der Beschwerdeführer hat ursprünglich gemeinsam mit seinem Bruder die Fassadenarbeiten begonnen, aufgrund des herannahenden Winters benötigte er Fremdleistungen, welche er über N H organisiert hat. Der Beschwerdeführer kannte S A, VSNR XXXX und S G, VSNR XXXX zuvor nicht und wurden diese über N H als Arbeiter organisiert.

Die Arbeitsmittel wurden vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt.

Vor Beginn der Arbeiten wurde mit N H besprochen, welche Fassadenarbeiten durchzuführen sind und welche Arbeitsmittel zu verwenden sind bzw. wo diese zu finden sind.

Als Stundenlohn waren mit N H, VSNR XXXX , S A, VSNR XXXX und S G, VSNR XXXX jeweils 6 € vereinbart.

Weder verfügte N H über eine Gewerbeberechtigung noch war er Inhaber eines Gewerbebetriebes.

N H, VSNR XXXX , S A, VSNR XXXX und S G, VSNR XXXX wurden vom Beschwerdeführer von 12.11.2016 bis 15.11.2016 zur Pflichtversicherung gem. § 4 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 2 ASVG angemeldet.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur konkreten Betretung und zur Tätigkeit der Betretenen beruhen auf den Datenblättern der Finanzpolizei vom 13.11.2016 und sind unstrittig.

Im Beschwerdeverfahren wurde vom Beschwerdeführer durchgängig angegeben, dass er ursprünglich die Fassadenarbeiten gemeinsam mit seinem Bruder erbringen wollte, diese jedoch aus Zeitdruck vergeben hat. Ebenfalls wurde vom Beschwerdeführer gleichbleibend angegeben, dass er lediglich mit N H Kontakt hatte und die beiden anderen Betretenen nicht kannte.

Dass die Arbeitsmittel vom Beschwerdeführer bereitgestellt wurden, wurde von ihm im gesamten Verfahren angegeben.

Dass mit N H vorab die Tätigkeiten bzw. anfallenden Arbeiten besprochen wurden, ergibt sich insbesondere aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Auch, dass N H das Arbeitsmaterial gezeigt und über dessen Verwendung gesprochen worden ist, wurde vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung entsprechend angegeben.

Dass ein Stundenlohn in Höhe von 6 € vereinbart war, ergibt sich insbesondere aus den von den Betretenen Personen ausgefüllten Datenblättern, welche diesen auch in deren Muttersprache ungarisch zur Verfügung standen und welche diesbezüglich auch nicht als irreführend gewertet werden können. Wenn der Beschwerdeführer hierzu im Rahmen der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass er lediglich mit N H ein Pauschalhonorar vereinbart hatte, so kommt dem keine Glaubwürdigkeit zu. Der Beschwerdeführer hat nämlich im Verfahren zunächst im Rahmen der Niederschrift bei der Finanzpolizei am 14.11.2016 angegeben, dass keine konkrete Vereinbarung bezüglich der Bezahlung getroffen worden wäre. Darüber hinaus argumentierte er zunächst in Richtung eines Freundschaftsdienstes und brachte vor, dass ihm N H, den er sei ungefähr 10 Jahren kenne, habe helfen wollen. Wenn der Beschwerdeführer dies auch in der mündlichen Verhandlung revidierte und meinte, dies unter Druck ausgesagt zu haben, so kann trotz des angegebenen Drucks nicht gesehen werden, weshalb der Beschwerdeführer nicht sogleich das in der Beschwerdeverhandlung vorgebrachte Pauschalhonorar angeben hat und überzeugt die Begründung des Beschwerdeführers nicht. Vielmehr spricht auch der Umstand, dass selbst N H im handschriftlich ausgefüllten Datenblatt 6 € als Stundenlohn genannt hat, für die Vereinbarung eines Stundenlohns.

Dass N H im fraglichen Zeitraum über keine Gewerbeberechtigung verfügte ergibt sich aus der im Akt einliegenden negativen Abfrage des Gewerbeinformationssystems. Das Vorliegen eines Betriebes von N H vermochte der Beschwerdeführer mit seinen vagen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht darzulegen. So konnte er weder mit Sicherheit einen Betriebs- bzw. Firmennamen nennen noch einen Ort, an dem der Betrieb ansässig wäre, vielmehr gab er lediglich an N H von Baustellen, auf denen er selbst gearbeitet hat, zu kennen. Dass im Vorfeld der Arbeiten mit N H – wie der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angibt – weder über den konkreten Beginn noch über die voraussichtliche Dauer der Arbeiten gesprochen worden ist, deutet nicht auf das Vorhandensein einer betrieblichen Infrastruktur bei N H hin. Beim Bestehen eines solchen Betriebes wäre der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechend zu erwarten, dass dieser mehrere Aufträge in zeitlicher Staffelung vornimmt und insofern der Arbeitsbeginn und das Abschätzen der zu erwartenden Arbeitsdauer eine Rolle spielt. Auch dass das gesamte Arbeitsmaterial vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt wurde und die Betretenen selbst kein weiteres, von ihnen zur Verfügung gestelltes Material verwendet haben, unterstützt die Argumentation des Beschwerdeführers, nicht.

Die Feststellungen zur im Nachhinein erfolgten Anmeldung der drei betretenen Personen beruhen auf den im Akt einliegenden Auszügen aus dem Elektronischen Datensammelsystem der Sozialversicherungsträger.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Zwar wird in der Beschwerde mehrmals auf den erkennenden Senat Bezug genommen, ein Antrag auf Senatsentscheidung findet sich in der Beschwerde nicht. In Ermangelung eines entsprechenden Antrages liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Die im vorliegenden Beschwerdefall zeitraumbezogen maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I. Nr. 26/2017 lauten:

„Pflichtversicherung

Vollversicherung

§ 4. (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:

1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;

[…]“

„An- und Abmeldung der Pflichtversicherten

§ 33. (1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

(1a) Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und

2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).

[…]“

„Dienstgeber

§ 35. (1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

[…]“

„Verstöße gegen melderechtliche Vorschriften

§ 111. (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder nach § 42 Abs. 1 auskunftspflichtige Person oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes

1. Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder

[…]“

„Beitragszuschläge

§ 113. (1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder

2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder

3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder

4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.

(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.

(4) Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden.

(5) Der Beitragszuschlag wird vom Versicherungsträger, an den die Meldung zu erstatten ist oder dem die Unterlagen vorzulegen sind, vorgeschrieben; er berührt die Verpflichtung zur Bezahlung der fälligen Beiträge nicht.

(6) Die nach den Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Beitragszuschläge sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonates aufzuteilen. Die nach Abs. 4 vorgeschriebenen Beitragszuschläge fließen dem einhebenden Versicherungsträger zu.

(7) § 83 und § 112 Abs. 3 gelten entsprechend.“

3.3. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.3.1. Die vorliegende Beschwerde wird im Wesentlichen damit begründet, dass zwischen dem Beschwerdeführer und N H ein mündlicher Werkvertrag abgeschlossen worden sei und daher das Bestehen eines Dienstverhältnisses der drei betretenen Personen zum Beschwerdeführer auszuschließen sei. Es wird somit im Wesentlichen die Dienstgebereigenschaft des Beschwerdeführers bestritten. Weiters wird vorgebracht, dass eine Weisungserteilung durch den Beschwerdeführer nicht erfolgt sei. Schließlich wird die Ermessensentscheidung der belangten Behörde hinsichtlich der Festlegung der Höhe des Beitragszuschlages bemängelt.

Dies führt die Beschwerde aus folgenden Erwägungen nicht zum Erfolg:

3.3.2. Zur Dienstgebereigenschaft des Beschwerdeführers und zur Dienstnehmereigenschaft der betretenen Personen

3.3.2.1. Als Dienstgeber im Sinne des ASVG gilt gemäß § 35 Abs. 1 ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgeltes verweist.

Grundsätzlich ist dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass der bloße Umstand, dass er Eigentümer des Hauses ist, an dem die hier in Rede stehenden Arbeiten durchgeführt wurden, keinen Betrieb begründet (VwGH 20.03.2014, 2012/08/0024). Das Fehlen einer maßgeblichen betrieblichen Struktur steht der Dienstgebereigenschaft des Beschwerdeführers aber nicht entgegen (VwGH 2011/08/0115, 14.02.2013).

Da N H – wie sich aus den Feststellungen ergibt – nicht als Inhaber eines (Gewerbe-)Betriebes zu qualifizieren ist, in dem die weiteren betretenen Personen integriert gewesen wären, ist für die Dienstgebereigenschaft iSd § 35 Abs. 1 ASVG entscheidend, ob die Baustelle auf Rechnung und Gefahr des Beschwerdeführers oder auf Rechnung und Gefahr des N H geführt worden ist (vgl. VwGH 07.09.2011, 2008/08/0165).

Zur Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein Betrieb geführt wird, vertritt der Verwaltungsgerichtshof, dass dies jene Person ist, die nach rechtlichen (und nicht bloß tatsächlichen) Gesichtspunkten aus den im Betrieb getätigten Geschäften unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird. Es kommt darauf an, wen das Risiko des Betriebs im Gesamten unmittelbar trifft; dieser Person muss im Fall der Betriebsführung durch Dritte zumindest die rechtliche Möglichkeit einer Einflussnahme auf die Betriebsführung (durch Weisung, Kontrolle etc. vor allem in Bezug auf das im Blick stehende Beschäftigungsverhältnis) zustehen (vgl. zuletzt 27.08.2019, Ra 2016/08/0074 mHa VwGH VwGH 28.9.2018, Ra 2015/08/0080; eingehend auch Julcher in Mosler/Müller/Pfeil [Hrsg.], Der SV-Komm [179. Lfg.], § 35 ASVG Rz 11 ff; mwN).

Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, wurde für die Fassadenarbeiten ein Stundenlohn von 6 € vereinbart, somit traf jedenfalls den Beschwerdeführer das Risiko einer potenziell längeren Dauer der Fassadenarbeiten. Schließlich hätten Verzögerungen zu Mehrkosten seinerseits geführt. Auch der Umstand, dass das Arbeitsmaterial vollständig vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt wurde, stützt dieses Ergebnis.

Vor diesem Hintergrund ist im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer als Dienstgeber aufgetreten. Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die zwei weiteren betretenen Personen nicht kannte, kommt vorliegend keine Bedeutung zu, da es aufgrund seiner fehlenden Ungarisch Kenntnisse durchaus nachvollziehbar ist, dass N H die beiden Arbeiter besorgt hat. Seine Dienstgebereigenschaft gem. § 35 ASVG wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass er die weiteren betretenen Personen durch N H als Mittelsmann in Dienst genommen hat (vgl. VwGH 07.09.2011, 2008/08/0165).

3.3.2.2. Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder – wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung – nur beschränkt ist (VwGH 19.02.2014, 2013/08/0267; VwGH 10.12.1986, 83/08/0200). Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (vgl. VwGH 02.12. 2013, 2013/08/0191; 21.02.2001, 96/08/0028).

Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, d.h. arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, dann ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. VwGH 21.04.2004, 2003/08/0182).

Im vorliegenden Fall wurde vom Beschwerdeführer zwar zunächst vorgebracht, dass es sich um einen Freundschaftsdienst handelte, dieses Vorbringen wurde in der Beschwerde nicht weiter aufrechterhalten und stellte sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch als unrichtig dar. Da auch dem Vorbringen, dass N H als Dienstgeber fungiert habe – wie ob dargelegt – nicht gefolgt werden kann, liegen vorliegend keine atypischen Umstände vor, die der Deutung des Bestehens eines Dienstverhältnisses bei der Tätigkeit der betretenen Personen, nämlich Fassadenarbeiten am Haus des Beschwerdeführers entgegenstehen. Der Arbeitsort stellt im Falle von Fassadenarbeiten an einem Einfamilienhaus kein unterscheidungskräftiges Kriterium dar, da eine Bindung daran auch bei einem selbständig Erwerbstätigen gegeben wäre. Dass die Arbeitszeit abhängig war, von der verfügbaren Zeit der betretenen Personen war glaubwürdig, dennoch erfolgte die Arbeitsaufnahme mit Zustimmung des Beschwerdeführers. Da die Arbeitsmittel vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt wurden, stand dem Beschwerdeführer letztlich über die Verwendung dieser Arbeitsmittel ein Weisung- und auch Kontrollrecht zu. Dementsprechend wurde im Vorfeld auch mit N H besprochen, welche Fassadenarbeiten unter Zuhilfenahme welcher Arbeitsmittel zur erledigen sein werden. Dass es später zu keinen konkreten Weisungen bzw. Kontrollen gekommen ist, liegt wohl darin begründet, dass bereits am zweiten Tag des Tätigwerdens der drei Personen, eine Betretung durch die Finanzpolizei erfolgt ist. Hinzu kommt, dass es sich bei Fassadenarbeiten um Arbeiten handelt, bei denen der Ausführende über keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum verfügt, sodass aufgrund der geschilderten Einflussnahmemöglichkeiten des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall persönliche Abhängigkeit der betretenen Personen vorliegt. Den betretenen Personen – mögen zwei von ihnen auch über N H als Mittelsmann besorgt worden sein – wurde zudem ein Stundenlohn zugesichert, so dass auch Entgeltlichkeit jedenfalls gegeben ist.

Die wirtschaftliche Abhängigkeit ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit und findet ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel (vgl. VwGH 19.03.1984, 81/08/0061).

3.3.2.3. Insgesamt ist daher davon ausgehen, dass die betretenen Personen als Dienstnehmer für den Beschwerdeführer tätig waren, zumal die Tätigkeit an sich für den Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird. Die belangte Behörde ging somit zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer als Dienstgeber gem. § 35 ASVG die betretenen Personen entgegen § 33 Abs. 1 ASVG nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet hat. Es wurde somit objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht und erfolgte die Verhängung eines Beitragszuschlages gem. § 113 Abs. 1 iVm. Abs. 2 ASVG dem Grunde nach zu Recht.

3.3.3. Zur Höhe des Beitragszuschlags

Gemäß § 113 Abs. 1 ASVG können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Der Beitragszuschlag setzt sich gemäß Abs. 2 aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 400 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

Sowohl hinsichtlich des Entfalls des Teilbetrags für die gesonderte Bearbeitung als auch der Herabsetzung des Teilbetrags für den Prüfeinsatz "bis auf EUR 400,-" gemäß § 113 Abs. 2 ASVG verwendet der Gesetzgeber das Wort "kann". Dieses Wort ist im vorliegenden Zusammenhang nicht als Einräumung von freiem Ermessen, sondern als Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung zu verstehen (vgl. VwGH 17.09.2013, 2011/08/0390; VwGH 02.05.2012, 2010/08/0192 mHa VwGH 07.09.2011, 2008/08/0218). Liegt daher die im Gesetz genannte Voraussetzung einer erstmaligen verspäteten Anmeldung mit unbedeutenden Folgen vor, so hat die Behörde den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung zur Gänze entfallen zu lassen und den Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf EUR 400,- herabzusetzen.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einer solchen Konstellation nicht (iSd § 113 Abs. 2 ASVG) als unbedeutend anzusehen sind (vgl. VwGH 19.02.2016, 2013/08/0287, nochmals VwGH 29.04.2015, 2013/08/0141, je mwN). Im vorliegenden Fall war zum Kontrollzeitpunkt die Meldung nicht nachgeholt gewesen, so dass von unbedeutenden Folgen im Sinn des § 113 Abs. 2 ASVG nicht gesprochen werden kann. Zudem wurden mehr als zwei Dienstnehmer betreten, deren Anmeldung nicht rechtzeitig vorgenommen wurde, so dass auch aus diesem Grund nicht von unbedeutenden Folgen auszugehen ist (vgl. VwGH 18.11.2009, 2008/08/0246)

Auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners kommt es nach § 113 Abs. 2 ASVG idgF bei der Bemessung des Beitragszuschlags nicht an (vgl. VwGH 18.11.2009, 2008/08/0246; VwGH 14.03.2013, 2012/08/0125).

3.3.4. Die Vorschreibung des verfahrensgegenständlichen Beitragszuschlages erfolgte somit gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 2 ASVG sowohl dem Grund als auch der Höhe nach zu Recht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.

3.4. Zur beantragten Zeugeneinvernahme ist abschließend anzuführen, dass es der Beschwerdeführer unterlassen hat, ladungsfähige Adressen der Zeugen in seiner Beschwerde zu nennen und dem entgegen der ihn treffenden Mitwirkungspflicht auch auf Nachfrage nicht weiter nachgenommen ist (vgl. VwGH 15.02.2017, Ra 2017/08/002, mHa VwGH 24.01.2014, Zl. 2013/09/0081, sowie VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0163).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beitragszuschlag Dienstgebereigenschaft Dienstnehmereigenschaft Dienstverhältnis Meldeverstoß persönliche Abhängigkeit Versicherungspflicht wirtschaftliche Abhängigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W229.2150113.1.00

Im RIS seit

01.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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