TE Bvwg Beschluss 2021/3/29 W214 2230781-3

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Veröffentlicht am 29.03.2021
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Entscheidungsdatum

29.03.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
DSGVO Art4 Z7
DSGVO Art5 Abs1 lita
DSGVO Art6 Abs1
VwGVG §40
VwGVG §8a

Spruch


W214 2230781-3/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER über den Antrag der XXXX auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 21.02.2020, Zl. DSB-D550.127/0002-DSB/2019, beschlossen:

A)

Dem Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe wird nicht Folge gegeben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Begründung:

I. Verfahrensgang

1. Die Staatsanwaltschaft XXXX ersuchte die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) mit Schreiben vom 28.11.2018, GZ XXXX , um Prüfung des Verdachtes eines Verstoßes der Antragstellerin gegen § 62 Abs. 1 Z 4 DSG. Dem Schreiben angeschlossen wurden Aktenvermerke einer Rechtspraktikantin sowie einer Richterin des XXXX vom 21.11.2018, aus welchen sich ergibt, dass die Antragstellerin in der Hauptverhandlung vom 21.11.2018 zur GZ XXXX , mit ihrem Handy ein Lichtbild der Rechtspraktikantin ohne deren Einwilligung angefertigt und dieses auch über Aufforderung nicht gelöscht habe.

2. Die belangte Behörde erließ am 06.06.2019 eine Strafverfügung, mit welcher über die Antragstellerin wegen der Verletzung des Art. 5 Abs. 1 lit. a und c sowie Art. 6 Abs. 1 DSGVO eine Geldstrafe von EUR 400,00, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden, verhängt wurde.

3. Gegen diese Strafverfügung erhob die Antragstellerin fristgerecht Einspruch und beantragte die Einleitung des ordentlichen Verfahrens. Sie habe die ihr angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen bzw. nicht zu verantworten und beantrage daher das Verfahren gegen ihre Person zur Einstellung zu bringen.

4. Mit Stellungnahme vom 19.07.2019 führte die Antragstellerin abermals aus, keinerlei Verwaltungsübertretung begangen zu haben, sie habe in der Hauptverhandlung vom 21.11.2018 keine Fotos der Rechtspraktikantin ohne deren Einwilligung angerfertigt, dafür habe sie gar keinen Grund gehabt. Sie beantrage daher, das gegen sie eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen, sollte die belangte Behörde wider Erwarten zu dem Schluss kommen, dass sie die gegenständliche Verwaltungsübertretung begangen habe, so habe die belangte Behörde bei erstmaligen Verstößen im Einklang mit Art. 58 DSGVO von ihren Abhilfebefugnissen, insbesondere durch Verwarnen, Gebrauch zu machen. Zudem sei die Höhe der Geldstrafe keinesfalls verhältnismäßig, sie beziehe derzeit Notstandshilfe in Höhe von EUR 30,52 täglich.

5. Mit Bescheid vom 21.02.2020, GZ DSB-D550.127/0002-DSB/2019, wurde gegen die Antragstellerin eine Verwarnung ausgesprochen. Sie habe als Verantwortliche iSd Art. 4 Z 7 DGSVO am 21.11.2018 um 09:00 Uhr in XXXX , XXXX im Verhandlungssaal 038 des XXXX im Rahmen der Hauptverhandlung zu XXXX Fotos von der im Saal anwesenden Rechtspraktikantin XXXX ohne deren Einwilligung und auch ohne ersichtlichen Grund angefertigt. Sie habe dadurch unrechtmäßig sowie ohne eine notwendige Zweckbindung personenbezogene Daten verarbeitet und die Rechtsvorschriften des Art. 5 Abs. 1 lit. a und b iVm Art. 6 Abs. 1 iVm Art. 83 Abs. 5 lit. a DSGVO verletzt. Von der Verhängung einer Strafe wurde abgesehen.

6. Mit Eingabe vom 05.03.2020 (eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 07.05.2020) beantragte die Antragstellerin die Gewährung von Verfahrenshilfe in vollem Umfang für die Einbringung einer Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde.

7. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.05.2020, Zl. W253 2230781-1/3Z, wurde das Verfahren gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG aufgrund eines beim Bezirksgericht XXXX zur GZ XXXX anhängigen Verfahrens zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenschutzvertreters für die Antragstellerin bis zu dessen rechtskräftiger Entscheidung ausgesetzt.

8. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 01.07.2020, GZ XXXX , wurde das Verfahren, in dem die Notwendigkeit der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters für die Antragstellerin geprüft wurde, eingestellt. Dieser Beschluss erwuchs am 10.08.2020 in Rechtskraft.

9. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.08.2020, GZ W214 2230781-1/7E, wurde das mit Beschluss vom 20.05.2020 ausgesetzte Verfahren fortgesetzt und der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom 05.03.2020 gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG iVm § 8a VwGVG an die belangte Behörde weitergeleitet.

10. Mit Aktenvorlage vom 23.09.2020 legte die belangte Behörde den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe unter Anschluss der Verfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

11. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte der Antragstellerin am 21.10.2020 einen Fragebogen zur Feststellung ihrer aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse und forderte sie im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht auf, diesen vollständig ausgefüllt binnen zwei Wochen an das Bundesverwaltungsgericht zurückzusenden.

12. Mit Eingaben vom 08.11.2020 und 27.02.2020 übermittelte die Antragstellerin dem Bundesverwaltungsgericht den ausgefüllten Fragebogen samt dazugehörigen Belegen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt.

Insbesondere steht fest, dass mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 01.07.2020, GZ XXXX , das Verfahren, in dem die Notwendigkeit der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters für die Antragstellerin geprüft wurde, eingestellt wurde. Dieser Beschluss erwuchs am 10.08.2020 in Rechtskraft.

Das von der Antragstellerin beim Bundesverwaltungsgericht angestrebte Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 21.02.2020, Zl. DSB-D550.127/0002-DSB/2019, weist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht eine besondere Komplexität auf.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem gegenständlichen Gerichtakt sowie aus den hg. Gerichtsakten zu den Zln. W214 2230781-1 und W214 2230781-2.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da es sich beim Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe um keine Beschwerde handelt, besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkraftretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen:

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde fristwahrend erhoben.

Zur Frage der Prozessfähigkeit der Antragstellerin:

Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, durch eigenes Verhalten oder durch das eines gewillkürten Vertreters prozessuale Rechte und Pflichten zu begründen. Die prozessunfähige Person kann keine wirksamen Verfahrenshandlungen setzen. Ein Mangel der Prozessfähigkeit ist von der Behörde von Amts wegen wahrzunehmen. (vgl. § 9 AVG; zum Ganzen Kolonovits/Muzak/Stöger Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 130 mwH auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs)

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 01.07.2020, GZ XXXX , wurde das Verfahren, in dem die Notwendigkeit der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters für die Antragstellerin geprüft wurde, eingestellt. Dieser Beschluss erwuchs am 10.08.2020 in Rechtskraft.

Es ist daher von der Prozessfähigkeit der Antragstellerin auszugehen.

3.3. In der Sache:

3.3.1. Im Verwaltungsstrafverfahren regelt § 40 VwGVG die Voraussetzungen für die Begebung eines Verfahrenshilfeverteidigers. Die Verfahrenshilfe im Verwaltungsstrafverfahren besteht für den Beschuldigten in der Beigebung eines Verteidigers, sie befreit nicht von den sonstigen Verfahrenskosten (siehe aber zur Gebührenfreiheit von Eingaben im Verwaltungsstrafverfahren § 14 TP 6 Abs. 5 Z 7 GebG; Lewisch/Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 40 VwGVG (Stand 1.5.2017, rdb.at).

§ 40 VwGVG lautet:

„Verfahrenshilfeverteidiger

§ 40. (1) Ist ein Beschuldigter außerstande, die Kosten der Verteidigung ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, so hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich und auf Grund des Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist.

(2) § 8a Abs. 3 bis 10 ist sinngemäß anzuwenden, § 8 Abs. 3 mit der Maßgabe, dass der Antrag auch mündlich gestellt werden kann."

Die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers setzt voraus, dass beide in § 40 Abs. 1 VwGVG genannten Voraussetzungen, nämlich die Mittellosigkeit des Beschuldigten und die Interessen der Rechtspflege, kumulativ vorliegen (VwGH 18.05.2016, Ra 2016/04/0041). Die Interessen der Rechtspflege bestimmen sich primär („vor allem“) im Lichte des für eine zweckentsprechende Verteidigung Erforderlichen. Durch die Bezugnahme auf Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c EMRK und Art. 47 GRC soll sichergestellt werden, dass der Verfahrenshilfeverteidiger im verwaltungsgerichtlichen Strafverfahren den Anforderungen des europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (Lewisch/Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 40 VwGVG (Stand 1.5.2017, rdb.at) mit Verweis auf ErläutRV 1255 BlgNR 25. GP 5). Nach der Rechtsprechung des EGMR sowie des VwGH ist auf den Stellenwert der vorgeworfenen Tat und die drohende Sanktionsschwere abzustellen (vgl. EGMR 24.05.1991, 12.744/87, Quaranta Rz 33 sowie VwGH 24.11.1993, 93/02/0270; 29.04.2010, 2009/09/0300; 18.05.2016, Ra 2016/04/0041). Weiters ist auf allfällige besondere Schwierigkeiten bei der Ermittlung oder Beurteilung des Sachverhaltes und dessen rechtliche Komplexität abzustellen (vgl. abermals EGMR 24.05.1991, 12.744/87, Quaranta sowie VwGH 30.06.2010, 2010/08/0102). Die Übernahme dieser Kriterien des EGMR führt in Verwaltungsstrafsachen zur Zulässigkeit der Ablehnung der Beigabe des Verfahrenshelfers, soweit die Folgen einer geringfügigen Bestrafung für den Beschuldigten nicht von Bedeutung sind (Köhler/Wessely in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG § 40 (Stand 31.3.2018, rdb.at) mit Verweis auf VwGH 24.11.1993, 93/02/0270 und 19.12.1997, 97/02/0498). Schließlich sind auch besondere persönliche Umstände des Beschuldigten und die besondere Tragweite des Rechtsfalls für die Partei zu berücksichtigen (Fister in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 40 VwGVG (Stand 1.10.2018, rdb.at) mit Verweis auf VwGH 18.05.2016, Ra 2016/04/0041). Sind sowohl die Sachverhaltsfragen als auch die Rechtsfragen vergleichsweise einfach, so ist Verfahrenshilfe nicht zu gewähren (Lewisch/Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 40 VwGVG (Stand 1.5.2017, rdb.at); idS auch Köhler/Wessely in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG § 40 (Stand 31.3.2018, rdb.at) mit Verweis auf VwGH 24.11.1993, 93/02/0270; 27.10.1999, 97/09/0055; 29.09.2005, 2005/11/0094; 08.09.2009, 2009/17/0095).

3.3.2. Umgelegt auf den vorliegenden Sachverhalt ergibt sich daraus Folgendes:

Im gegenständlichen Fall stellte die Antragstellerin am 05.03.2020 einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang für die Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 21.02.2020, mit welchem gegen die Antragstellerin eine Verwarnung ausgesprochen wurde.

Der Verfahrensgegenstand reduziert sich auf die Tatsachenfrage, ob die Antragstellerin am 21.11.2018 um 09:00 Uhr in XXXX im Verhandlungssaal 038 des XXXX im Rahmen der Hauptverhandlung zu XXXX ein oder mehrere Fotos von der im Saal anwesenden Rechtspraktikantin XXXX angerfertigt hat, sowie auf die Rechtsfrage, ob sie dadurch als Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 DGSVO unrechtmäßig, sowie ohne eine notwendige Zweckbindung personenbezogene Daten verarbeitet und die Rechtsvorschriften des Art. 5 Abs. 1 lit. a und b iVm Art. 6 Abs. 1 DSGVO verletzt hat.

Das Verfahren weist sohin weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht eine besondere Komplexität auf, welche die Beigebung eines Verteidigers im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erforderlich machen würde, zumal das Bundesverwaltungsgericht (unter Mitwirkung der Antragstellerin) den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln hat, eine Manuduktionspflicht besteht und die Einhaltung der Formvorschriften auch für nicht rechtskundige Bürger grundsätzlich zu bewältigen ist. Die Antragstellerin wird im Verfahren auch kein umfangreiches und/oder schwieriges Vorbringen zu erstatten haben. Zudem sind der Stellenwert der vorgeworfenen Tat und die drohende Sanktionsschwere als sehr gering einzustufen, da von der belangten Behörde gegen die Antragstellerin lediglich eine Verwarnung ausgesprochen und von der Verhängung einer Strafe abgesehen wurde. Gemäß § 42 VwGVG ist es dem Bundesverwaltungsgericht auch verwehrt, im Beschwerdeverfahren eine höhere Strafe als jene, die von der belangten Behörde im Verwaltungsverfahren ausgesprochen wurde, zu verhängen (Verschlechterungsverbot). Die Situation der Antragstellerin macht es daher nicht erforderlich, einen Verteidiger beizugeben. Dies auch vor dem Hintergrund, dass das Verfahren in dem die Notwendigkeit der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters für die Antragstellerin geprüft wurde, mit rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 01.07.2020, GZ XXXX , eingestellt wurde, weshalb von der Prozessfähigkeit der Antragstellerin auszugehen ist. Es gab auch in der bisherigen Korrespondenz mit der Antragstellerin keine Anzeichen, dass sie ihre Rechte im gegenständlichen Verfahren bzw. einem allfälligen Beschwerdeverfahren nicht wahrnehmen könnte.

Nach dem Gesagten liegt die Beigebung eines Verteidigers schon nicht im Interesse der Rechtspflege, weshalb auf die wirtschaftliche Situation der Antragstellerin nicht weiter einzugehen, da - wie oben ausgeführt – die in § 40 Abs. 1 VwGVG genannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen.

Dem Antrag auf Verfahrenshilfe war daher nicht Folge zu geben.

3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.

Schlagworte

Prozessfähigkeit Verfahrenshilfe Verteidigungskosten Verwaltungsstrafverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W214.2230781.3.00

Im RIS seit

04.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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