Entscheidungsdatum
29.03.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W201 2236738-1/ 5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF als Einzelrichterin im Beschwerdeverfahren der XXXX , geb. XXXX , Zustellbevollmächtigte Mag. Sonja MOSER, Rechtsanwältin, in 5020 Salzburg, gegen den Bescheid der BVAEB, vom XXXX , GZ: XXXX betreffend Witwenversorgungsgenuss zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Am XXXX wurde die Ehe zwischen XXXX , geb. XXXX (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin, kurz: BF) mit dem Beamten XXXX , geb. XXXX geschlossen. Diese Ehe wurde im Ruhestand des Beamten geschlossen. XXXX ist am XXXX verstorben.
2. Die BF stellte am XXXX bei der Pensionsversicherungsanstalt – Hauptstelle Wien – einen Antrag auf Witwenpension.
3. Mit Schreiben vom XXXX (GZ: XXXX ) trat die Pensionsversicherungsanstalt – Hauptstelle Wien – den Antrag der BF an die BVAEB (in weiterer Folge: belangte Behörde) wegen Unzuständigkeit ab.
4. Mit Schreiben vom XXXX ersuchte die belangte Behörde die BF, um Mitteilung, ob aus ihrer Ehe mit XXXX ein Kind hervorgegangen sei und allenfalls die entsprechende Geburtsurkunde zu übermitteln.
5. Am XXXX brachte die BF ein in englischer Sprache verfasstes Schreiben bei der belangten Behörde ein, in welchem sie mitteilte, dass keine Kinder aus ihrer Ehe mit dem verstorbenen XXXX hervorgegangen seien.
6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX stellte diese fest, dass die BF keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss nach ihrem am XXXX verstorbenen Ehegatten, XXXX , habe. Als Rechtsgrundlage wurde § 14 Abs. 3 Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) angeführt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass XXXX sich seit XXXX in Ruhestand befunden habe und die Ehe mit der BF am XXXX – sohin während seines Ruhestandes – geschlossen worden sei, weshalb keine der genannten Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 Z 1 – 5 Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) zutreffe.
7. Gegen diesen Bescheid erhob die BF am XXXX , eingelangt am XXXX , (in englischer Sprache) eine als fristgerecht zu beurteilende Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, ihre Ehe wäre am XXXX geschlossen worden und ihr Ehegatte am XXXX verstorben, weshalb der Zeitraum ihrer Ehe – auf Grundlage einer Jahresbasisrechnung - insgesamt 10 Kalenderjahre betragen habe. Wären die Jahre jedoch unter Berücksichtigung der genauen Daten zu berechnen, dann betrage der Zeitraum ihrer Ehe in etwa 9 Jahre und 5 Monate, die Ehe wäre allerdings durch den Tod ihres Ehegatten und somit ohne ihr Verschulden aufgelöst worden. Abschließend führte die BF aus, sie erhalte ein geringes Einkommen und wäre finanziell von ihrem verstorbenen Ehegatten abhängig.
8. Mit Schreiben vom XXXX erteilte die belangte Behörde der BF den Auftrag, die von ihr eingebrachte Beschwerde vom XXXX dahingehend zu verbessern, als eine deutsche Übersetzung ihrer Beschwerde einzubringen sei. Weiters ersuchte die belangte Behörde die BF, das Datum der Zustellung des Bescheides bekanntzugeben.
9. Mit Schreiben vom XXXX wurde der belangten Behörde durch den Rechtsvertreter der BF mitgeteilt, dass sie den gegenständlichen Bescheid am XXXX erhalten habe und dieser vom Deutschen ins Thai übersetzt hätte werden müssen, was einen erheblichen Zeitaufwand erfordert habe.
10. Mit Schreiben vom XXXX , eingelangt am 21.10.2020, übermittelte die BF eine deutsche Übersetzung ihrer bereits am XXXX eingelangten Beschwerde.
11. Mit Beschwerdevorlage vom 04.11.2020 legte die belangte Behörde das Beschwerdevorbringen samt dazugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Darin führte die belangte Behörde aus, dass der gegenständliche Bescheid vom XXXX der BF laut ihren eigenen Angaben am XXXX zugestellt worden sei, sodass die Beschwerde am XXXX , als letzter Tag der Frist, hätte aufgegeben werden müssen und somit die erhobene Beschwerde, zumal diese erst am XXXX dem Zustelldienst (FedEX) übergeben worden sei, als verspätet zurückzuweisen sei.
In eventu führte die belangte Behörde aus, dass XXXX per XXXX in den Ruhestand versetzt und die Ehe zwischen ihm und der BF erst am XXXX geschlossen worden wäre, weshalb es sich um eine während des Ruhestandes geschlossene Ehe handle. Aufgrund des Altersunterschieds zwischen XXXX und der BF von 26 Jahren, 2 Monaten und 9 Tagen und der Ehedauer von 9 Jahren, 4 Monaten und 26 Tagen, sei jedoch kein Ausnahmegrund des § 14 Abs. 3 Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) erfüllt und wäre die Beschwerde in eventu als unbegründet abzuweisen.
12. Mit Schreiben vom XXXX trug das erkennende Gericht der BF auf, binnen vier Wochen einen Zustellbevollmächtigen für das gegenständliche Verfahren in Österreich namhaft zu machen.
13. Am XXXX langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Ergänzung zur Beschwerdevorlage ein, in welcher der Ruhestandsversetzungsbescheid des verstorbenen Ehegatten der BF vom XXXX übermittelt wurde.
14. Mit Schreiben vom XXXX wurde Frau Dr. Sonja Moser, Rechtsanwältin, Mühlbacherhofweg 4, 5020 Salzburg, als Zustellbevollmächtigte namhaft gemacht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
XXXX , geb. am XXXX , wurde mit Ablauf des 30.11.2002, gemäß § 22g Abs. 1 des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes, BGBl. I Nr. 138/1997, in Ruhestand versetzt und wurde ihm ab XXXX ein Ruhegenuss in der Höhe von monatlich brutto EUR XXXX zuerkannt.
Die Eheschließung zwischen der am XXXX geborenen BF und XXXX erfolgte am XXXX
Der Altersunterschied der Ehegatten beträgt 26 Jahre, 2 Monate und 9 Tage.
XXXX ist am XXXX verstorben.
Die Ehe dauerte 9 Jahre, 4 Monate und 26 Tage.
2. Beweiswürdigung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt Beweis erhoben. Der der Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem Gerichtsakt und ist unstrittig
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A) Rechtzeitigkeit der Beschwerde
Fallgegenständlich ist der Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides an die BF nicht mehr feststellbar. Die BF brachte in ihrem Schreiben vom XXXX vor, sie hätte den Bescheid am XXXX erhalten. Dem Antragsschreiben eines thailändischen Anwaltsbüros ist jedoch zu entnehmen, dass dieses die Vertretung der BF in der fallgegenständlichen Angelegenheit übernommen hat und wäre der Bescheid daher an die Anwaltskanzlei und nicht, wie geschehen, an die BF persönlich zuzustellen gewesen. Überdies ist auch keine Zustellung nach internationalen Regelungen aus dem vorgelegten Verwaltungsakt erkennbar. Die Beschwerde war daher als fristgerecht eingebracht zu beurteilen.
3.2. Abweisung der Beschwerde
Der § 14 Abs. 3 PG 1965 lautet wie folgt:
Der überlebende Ehegatte hat ferner keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss, wenn die Ehe erst während des Ruhestandes des Beamten geschlossen worden ist. Dies gilt nicht, wenn
1. die Ehe mindestens drei Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 20 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 25 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten mehr als 25 Jahre betragen hat,
2. der Beamte nach der Eheschließung wieder in den Dienststand aufgenommen worden ist,
3. aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht,
4. durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist oder
5. am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in der Z 3 oder 4 genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss hat.
§ 14 PG 1965 regelt den Anspruch auf Witwen- und Witwerversorgunggenuss und sieht in seinem Absatz 3 einen Ausschluss des Anspruches vor, wenn die Ehe erst im Ruhestand des Beamten geschlossen wurde und gewisse im Gesetz taxativ aufgezählte Voraussetzungen nicht vorliegen.
Dem überlebenden Ehegatten steht ein Anspruch unter anderem nur dann zu, wenn die Ehe abhängig vom Altersunterschied der Ehegatten eine gewisse Mindestdauer aufweist.
Die Restriktionen des § 14 Abs. 3 PG 1965 gehen im Wesentlichen schon auf die Stammfassung des Pensionsgesetzes nach dem BGBl Nr. 340/1965 zurück. In den Erläuterungen zu § 14 PG im 1965 in der Stammfassung (RV 878 BlgNR 10.GP, 25) wird ausgeführt, dass die Bestimmungen über den Ausschluss vom Anspruch auf Witwenversorgungsgenuss den Zweck verfolgen, die Schließung von so genannten "Versorgungsehen" zu erschweren (vgl VwGH 2011/12/0113, Ro 2014/12/0041).
Auf den gegenständlichen Fall bezogen bedeutet dies:
Der Altersunterschied zwischen der BF und ihrem verstorbenen Ehegatten beträgt 26 Jahre 2 Monate und 9 Tage, somit hätte die Ehe zwischen ihr und Herrn XXXX entsprechend Ziffer 1 des genannten Gesetzes mindestens 10 Jahre dauern müssen - die Ehe der BF dauerte jedoch nur 9 Jahre, 4 Monate und 26 Tage. Anhaltspunkte dafür, dass die Bestimmung des § 14 Abs. 3 Z 1 – wie von der BF vorgebracht – auf Kalenderjahre abstelle, lassen sich dem Gesetz nicht entnehmen.
Vielmehr ist es dem österreichischen Pensionssystem immanent, dass eine Anrechnung von Pensionszeiten nach Monaten erfolgt.
Dass ein Kind aus der Ehe hervorgegangen oder in der Ehe legitimiert worden wäre, wurde durch die BF sowohl in Antrag vom XXXX als auch in ihrem Schreiben vom XXXX verneint.
Soweit die BF in der Beschwerde vom XXXX vorbringt, dass die Ehe nicht aus ihrem Verschulden aufgelöst worden wäre, hat die belangten Behörde richtig ausgeführt, dass für die Erfüllung der Voraussetzung der Ehedauer irrelevant ist, aus welchem Grund die Ehe aufgelöst wurde.
Da die BF die Voraussetzungen des Gesetzes nicht erfüllt, war der Beschwerde der Erfolg zu versagen.
Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt. Dem steht auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027.
4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Ausschlusstatbestände Ehe Ruhestand WitwenrenteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W201.2236738.1.00Im RIS seit
01.06.2021Zuletzt aktualisiert am
01.06.2021