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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
FrG 1993 §37 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Hanel, über die Beschwerde des F, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland vom 26. Jänner 1996, Zl. Fr-37/96, betreffend Feststellung gemäß § 54 FrG, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.310,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland (der belangten Behörde) wurde gemäß § 54 i.V.m. § 37 Abs. 1 und 2 FrG festgestellt, daß keine stichhaltigen Gründe dafür bestünden, daß der Beschwerdeführer im Irak gemäß § 37 Abs. 1 oder 2 FrG bedroht sei.
In der Begründung führte die belangte Behörde aus, daß sie als Berufungsbehörde bei Prüfung der Angaben des Beschwerdeführers zum selben Ergebnis wie die erstinstanzliche Behörde komme und daher die begründeten Ausführungen des bekämpften (erstinstanzlichen) Bescheides vollinhaltlich zum Bestandteil des (vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen) Bescheides erhoben werden. Maßgeblich für die Bestätigung des bekämpften Bescheides sei weiters, daß der Beschwerdeführer während des gesamten Fremden- und Asylverfahrens keine konkreten, gegen ihn gerichteten individuellen Verfolgungen durch den Irak selbst glaubhaft geltend gemacht habe. Ein Eingehen auf die Berufungseinwände im Zusammenhang mit dem anhängigen Asylverfahren erübrige sich. (Es folgen Ausführungen zur Frage des vorläufigen Aufenthaltsrechtes des Beschwerdeführers nach dem Asylgesetz.) Der Beschwerdeführer habe durch sein Vorbringen weder das Kriterium konkreter - durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter - Verfolgungsgründe, noch die Glaubhaftmachung derselben erfüllen können. Er wiederhole stereotyp seine Behauptungen, daß er im Irak einer Verfolgung aus den Gründen des § 37 Abs. 1 und 2 FrG ausgesetzt sei, weil er sich geweigert habe, dort den Militärdienst abzuleisten und deshalb infolge seiner politischen Ansichten bzw. der erwähnten Verweigerung Gefahr laufe, "getötet oder der Todesstrafe unterworfen" zu werden. Die bloße Behauptung verfolgungsbegründender Tatsachen könne im Sinne des § 37 FrG keinesfalls als ausreichend angesehen werden, die dort umschriebene Gefahr glaubhaft zu machen. Aufgrund des Sachverhaltes und des Umstandes, daß der Beschwerdeführer während des ganzen Asyl- und Fremdenrechtsverfahrens keine entsprechend konkreten und vor allem glaubwürdigen Angaben über ihn betreffende stichhaltige Verfolgungsgründe vorzubringen vermocht habe, darüber hinaus vielfach unsubstanziierte, sowie allgemein gehaltene Behauptungen in den Raum gestellt habe, ohne diese auch entsprechend belegen oder untermauern zu können, gelange die belangte Behörde zur Ansicht, daß der Beschwerdeführer gegenwärtig keiner Verfolgung im Irak aus den vom Beschwerdeführer behaupteten Gründen ausgesetzt sei. Bestärkt werde die belangte Behörde in ihrer Ansicht auch dadurch, daß der Beschwerdeführer selbst angegeben habe, lediglich einmal im Jahre 1991 für zwei Tage festgenommen und über seine Beziehungen zu seinem in Kurdistan lebenden Onkel befragt worden zu sein. Abgesehen davon sei der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise aus dem Irak keinen konkreten Verfolgungen aus politischen, religiösen, rassischen oder sonstigen Gründen ausgesetzt gewesen. Hinzu komme, daß der Beschwerdeführer vorerst vollkommen falsche Angaben über seinen Fluchtweg gemacht habe und diese Angaben sogar noch dann aufrecht erhalten habe, als er von der Behörde erster Instanz mit der Unrichtigkeit dieser Angaben konfrontiert worden sei. Als ihm vorgehalten worden sei, daß ein auf seinen Namen lautendes Flugticket der Tunis-Air vorliege und einer seiner Fluchtgefährten bereits angegeben habe, daß sie gemeinsam von Tunesien auf dem Luftweg nach Ungarn gekommen seien, habe sich der Beschwerdeführer in die Behauptung verstiegen, das vorliegende Flugticket (Boardingpass) sei gefälscht. Abgesehen davon habe der Beschwerdeführer vor der Behörde erster Instanz vorerst komplett falsche Angaben über seine Person und Herkunft gemacht und sei erst dann bereit gewesen, seine wahre Identität anzugeben, als ihm mitgeteilt worden sei, daß er ohne entsprechenden Reisepaß weder freigelassen werde noch in ein anderes Land ausreisen könne. Der Beschwerdeführer habe erst im Asylverfahren die Angaben zu seinem Fluchtweg geändert und auch erst dort angegeben, mit einem gefälschten irakischen Reisepaß, welchen er in Sopron zerrissen und weggeworfen habe, auf dem Luftweg nach Budapest gekommen zu sein. Die belangte Behörde komme daher zum Schluß, daß die Angaben des Beschwerdeführers nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmten und lediglich den Zweck hätten, die Chance auf Asylgewährung oder des Verbleibs in Österreich zu erhöhen. Darin fühle sich die belangte Behörde auch deshalb bestätigt, weil der Beschwerdeführer seit seinem Aufgriff am 3. Dezember 1995 mittlerweile schon drei verschiedene Namen bzw. Identitäten hinsichtlich seiner Person angegeben habe. Es sei für die belangte Behörde "unnachvollziehbar", warum der Beschwerdeführer - sollten seine Ausführungen entgegen der Annahme der belangten Behörde dennoch in einigen Punkten den Tatsachen bzw. der Wahrheit entsprechen - ungeachtet seiner Behauptung, daß er im Juni 1992 zum Militär hätte einrücken müssen und auch den diesbezüglichen Einberufungsbefehl erhalten hätte, dennoch über drei Jahre im Irak (Bagdad) geblieben sei, ohne daß er von den irakischen (Militär-)Behörden behelligt oder belästigt worden wäre. Vielmehr entspreche es der allgemeinen Lebenserfahrung, daß jemand wie der Beschwerdeführer, der behaupte, im Irak aufgrund seiner politischen Ansichten getötet oder der Talionsstrafe unterworfen zu werden, nicht die Gefahr eingehe, sich noch drei Jahre nach Erhalt des Einberufungsbefehls im Zugriffsbereich der irakischen Sicherheitsbehörden aufzuhalten, ehe er sich letztendlich doch dazu entschließe, das Land zu verlassen. Wenig glaubwürdig sei daher die Verantwortung des Beschwerdeführers, daß er sich erst aufgrund des am 25. August 1994 eingeführten Dekretes des irakischen Regimes, demzufolge irakische Soldaten, die Fahnenflucht begehen, künftig mit Amputation eines Ohres, einer Hand oder eines Fußes bestraft werden bzw. der forcierten Suche nach Deserteuren, Ende 1994 mit Ausreisevorbereitungen beschäftigt hätte.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Beschwerdeführer replizierte in einem Schriftsatz auf das Vorbringen der belangten Behörde in der Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer macht geltend, daß er die Leistung des Militärdienstes verweigert habe und untergetaucht sei. Die Verweigerung der Militärdienstleistung sei im Irak mit der Todes- oder Talionsstrafe bedroht. Er habe die Militärdienstleistung aufgrund seiner politischen Gesinnung, weil er den Krieg und jede Vorbereitungshandlung hiefür ablehne, verweigert. Die belangte Behörde gehe davon aus, daß der Beschwerdeführer im Irak wegen Desertion nicht bedroht sei. Als Begründung hiefür werde angeführt, daß der Beschwerdeführer diesfalls bereits hätte aufgegriffen werden müssen. Diese Überlegung sei mit den Denkgesetzen jedoch nicht vereinbar.
Soweit der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung der belangten Behörde bekämpft, ist er im Ergebnis im Recht:
Gemäß § 45 Abs. 2 AVG hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Nach § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
Der in § 45 Abs. 2 AVG zum Ausdruck kommende Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet nicht, daß der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Diese Bestimmung hat nur zur Folge, daß - soferne in den besonderen Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist - die Würdigung der Beweise keinen anderen, insbesondere auch keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. Der Verwaltungsgerichtshof ist an den von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalt insoweit nicht gebunden, als dieser in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen wurde, der Ergänzung bedarf oder bei seiner Ermittlung Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Schließlich unterliegt die Beweiswürdigung der Behörde auch der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes in der Richtung, ob alle zum Beweis oder zur Widerlegung strittiger Tatsachen nach der Aktenlage objektiv geeigneten Umstände berücksichtigt wurden und die Behörde bei der Würdigung dieser Umstände (bzw. bei Gewinnung ihrer Schlußfolgerungen) deren Gewicht (im Verhältnis untereinander) nicht verkannt hat. Prüfungsmaßstab des Verwaltungsgerichtshofes für die Beurteilung der Frage, ob Umstände in diesem Sinne objektiv geeignet (und daher zu berücksichtigen) sind und ob ihr Gewicht (an sich oder im Verhältnis zu anderen Sachverhaltselementen) verkannt wurde, sind die Gesetze der Logik und des allgemeinen menschlichen Erfahrungsgutes. Wenn es hingegen nachvollziehbare, mit den Denkgesetzen übereinstimmende Gründe für jede von mehreren in Betracht kommenden Sachverhaltsvarianten gibt, so hat die belangte Behörde nach freier Überzeugung auch zu entscheiden, welchen der in Betracht kommenden Sachverhaltsvarianten sie den Vorzug gibt (und dies nachvollziehbar zu begründen), ohne daß ihr der Verwaltungsgerichtshof entgegentreten könnte: welche Sachverhaltsversion im Sinne ihrer Übereinstimmung mit der Wirklichkeit tatsächlich richtig ist, unterliegt insoweit nicht der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa das Erkenntnis vom 4. September 1996, Zl. 96/21/0112).
Die Beweiswürdigung der belangten Behörde entspricht nicht diesen dargelegten Rechtsgrundsätzen:
Die belangte Behörde bezeichnet es als "unnachvollziehbar", daß sich der Beschwerdeführer nach Erhalt des Einberufungsbefehles im Juni 1992 dennoch über drei Jahre im Irak aufgehalten habe, ohne daß er von den irakischen Behörden "behelligt oder belästigt" worden wäre. Sie verweist in ihrem Bescheid darauf, daß die Ausführungen des erstinstanzlichen Bescheides vollinhaltlich Bestandteil ihres Bescheides seien. Im erstinstanzlichen Bescheid wird auf die Angaben des Beschwerdeführers im Asylverfahren sowie im fremdenpolizeilichen Verfahren hingewiesen. Diese Angaben sind im erstinstanzlichen Bescheid soweit hier wesentlich wie folgt wiedergegeben (Blatt 111/113 des Verwaltungsaktes):
"Im Juni 1992 beendeten Sie Ihre Schulausbildung und hätten nach Beendigung der Schule zum Militär einrücken müssen. Da Sie Angst hatten, im Krieg eingesetzt zu werden bzw. im Norden des Iraks gegen ihre eigenen Landsleute kämpfen zu müssen, haben sie dem Einberufungsbefehl nicht Folge geleistet und sich ab diesem Zeitpunkt nur mehr versteckt bei Verwandten in Bagdad aufgehalten. Da ihr Vater ihren Aufenthaltsort nicht bekannt gab, wurde er zweimal deswegen festgenommen und für mehrere Tage inhaftiert. Ende 1994 wurde im Irak ein Gesetz verlautbart, wonach Desserteure im Falle Ihrer Aufgreifung ein Ohr abgeschnitten werden sollte. Außerdem wurde die Suche nach Desserteuren forciert und bekamen Sie Angst, bei diesen Kontrollen in Bagdad verhaftet zu werden und haben sich ab Ende 1994 mit Ausreisevorbereitungen beschäftigt. Mit einem gefälschten irakischen Reisepaß, den sie sich mit dem Geld ihrer Eltern und ihres Onkels besorgt hatten, haben Sie im Juli 1995 den Irak verlassen."
Aus diesen Angaben ergibt sich sehr wohl, daß der Beschwerdeführer während seines geheimgehaltenen Aufenthaltes in Bagdad von den staatlichen Behörden am Aufenthaltsort seiner Eltern gesucht wurde. Der Vater des Beschwerdeführers, der den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht bekanntgegeben habe, sei deswegen auch inhaftiert worden. Daß der Beschwerdeführer direkt nicht "behelligt oder belästigt" worden ist, ist nach diesen Angaben dem Umstand zuzuschreiben, daß er sich an einem geheimgehaltenen Ort in Bagdad aufgehalten habe. Aufgrund der offenbar wiederholten Nachschau am Aufenthaltsort seiner Eltern und der Inhaftnahme des Vaters des Beschwerdeführers aufgrund seines unbekannten Aufenthaltes, ist bei Zutreffen dieser Umstände die Schlußfolgerung nicht gerechtfertigt, daß der Beschwerdeführer von den staatlichen Behörden des Irak nicht "behelligt oder belästigt" worden wäre.
Die belangte Behörde bezeichnet es als der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechend, daß jemand, der befürchten muß, aufgrund seiner politischen Ansichten getötet oder der Talionsstrafe unterworfen zu werden, nicht die Gefahr eingehe, sich noch drei Jahre im Zugriffsbereich dieser staatlichen Behörden aufzuhalten.
Wie auch im Bescheid an anderer Stelle hervorgehoben, wurde im Irak die Talionsstrafe für die Verweigerung des Wehrdienstes erst "Ende 1994 verlautbart". Bis zu diesem Zeitpunkt kann sich der Beschwerdeführer daher nicht trotz der ihm drohenden Talions- oder Todesstrafe im Irak aufgehalten haben. Ab Bekanntwerden dieser Sanktionen habe der Beschwerdeführer aus Angst vor diesen seine Fluchtvorbereitungen unternommen. Ausgehend vom Akteninhalt, daß für die Verweigerung der Wehrdienstleistung erst Ende 1994 strenge Sanktionen verlautbart wurden, erscheint das vom Beschwerdeführer angegebene Verhalten durchaus nachvollziehbar und mit der Lebenserfahrung im Einklang. Die von der belangten Behörde für die Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers angeführten Umstände beruhen offensichtlich auf einem Mißverständnis.
Die belangte Behörde bringt für ihre Annahme, der Beschwerdeführer habe seit seinem Aufgreifen am 3. Dezember 1995 mittlerweile schon drei verschiedene Namen bzw. Identitäten angegeben, keine Begründung. Aus den vorgelegten Verwaltungsakten läßt sich diese Annahme nicht ablesen: Im Aktenvermerk der Behörde erster Instanz vom 4. Dezember 1995 (Blatt 1) wird der Beschwerdeführer als "FAI" bezeichnet. Im Telefax des anzeigenden Gendarmeriepostens Schattendorf hingegen als "A-S" (Blatt 5) bzw. als "A-SFAI" (Blatt 11 und 51). Die Behörde erster Instanz bezeichnete den Beschwerdeführer im Schubhaftbescheid vom 4. Dezember 1995 wie im Aktenvermerk vom 4. Dezember 1995 (Blatt 21), während er in der Niederschrift vom 4. Dezember 1995 wie im Telefax des anzeigenden Gendarmerieposten Schattendorf genannt wird (Blatt 31). In der Niederschrift vor dem Bundesasylamt in Eisenstadt am 5. Dezember 1995 wurde der Beschwerdeführer mit "A-SF" (Blatt 71) angegeben. Daß die im Aktenvermerk der Behörde erster Instanz vom Telefax des anzeigenden Gendarmerieposten abweichende Bezeichnung des Beschwerdeführers von diesem so angegeben wurde, kann dem Akt nicht entnommen werden. Ebenso ergibt sich nicht, daß die unterschiedlichen Bezeichnungen im Telefax und in der Niederschrift vor dem Bundesasylamt vom Beschwerdeführer bewußt angegeben wurde. Es drängt sich daher auf, daß eine unzureichende Transkription für die verschiedene Schreibweise des Namens des Beschwerdeführers verantwortlich ist. Dazu kommt, daß sich im Akt Fotokopien von Urkunden befinden, die nicht übersetzt sind und von denen nicht klar ist, ob sie die vom Beschwerdeführer in seiner Niederschrift vor dem Bundesasylamt (Blatt 71) genannten Urkunden sind. Sollten diese Urkunden (Blatt 35 und 37) die vom Beschwerdeführer genannten sein, wäre es unverständlich, daß die Behörde keine Übersetzung dem Akt angeschlossen hat. Darüber hinaus könnten durch die Übersetzung allfällige Zweifel an der Namensschreibung oder Identität des Beschwerdeführers aufgeklärt werden. Auch würden solche Urkunden die belangte Behörde in die Lage versetzen, die vom Beschwerdeführer angegebenen Behauptungen und die aus der Urkunde ersichtlichen Angaben im Wege der österreichischen Vertretungsbehörde im Heimatstaat des Beschwerdeführers überprüfen zu lassen. Dies vor allem deswegen, weil die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ohnehin soweit Glauben schenkt, daß er Staatsangehöriger des Irak ist und von seinem Heimatstaat nach Österreich geflüchtet ist. Die unrichtige Angabe des Fluchtweges durch den Beschwerdeführer allein kann unter Anwendung der oben dargelegten Grundsätze der Beweiswürdigung nicht dazu führen, daß alle Angaben des Beschwerdeführers als unglaubwürdig hingestellt werden.
Die Sachverhaltsfeststellungen, der Beschwerdeführer sei während seines Aufenthaltes von mehr als drei Jahren im Irak nach Erhalt des Einberufungsbefehles von den irakischen Behörden nicht behelligt oder belästigt worden, wurden unter Verletzung der oben dargestellten Verfahrensvorschriften gewonnen. Damit belastete die belangte Behörde ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Für den replizierenden Schriftsatz (Erwiderung) vom 18. Juni 1996 steht kein zusätzlicher Schriftsatzaufwand zu (vgl. Mayer, B-VG (1994) § 48 VwGG I.4.).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996210254.X00Im RIS seit
20.11.2000