Entscheidungsdatum
31.03.2021Norm
BSVG §23Spruch
W178 2239056-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Geyer & Geyer SteuerberatungsGmbH, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen vom 18.11.2020, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 18.11.2020 sprach die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (im Folgenden: SVS) aus, dass für den Beschwerdeführer für den Zeitraum 01.01.2018 bis 31.12.2018 in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung der Bauern eine endgültige Beitragsgrundlage in Höhe von EUR 5.985,- der Beitragsbemessung zu Grunde zu legen sei.
Begründend führte die SVS im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bewirtschafte und einen Antrag auf Beitragsgrundlagenoption gestellt habe, sodass seine Beitragsvorschreibung seit 2005 auf Basis des Einkommensteuerbescheides vorgenommen werde. Der Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2018 weise Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von EUR 147.598,70 aus. Darin enthalten sei der Erlös in Höhe von EUR 196.222,49 aus dem Verkauf eines Grundstücks samt einer darauf befindlichen Halle, in der Holz aus dem eigenen Wald gelagert und verarbeitet worden sei. Dieses Grundstück samt Halle habe entgegen der Stellungnahme der steuerlichen Vertretung des Beschwerdeführers keinen Teilbetrieb dargestellt, sodass kein Veräußerungserlös gemäß § 24 EStG vorliege. Damit sei dieser Betrag nicht gemäß § 23 Abs. 4 BSVG aus der Beitragsgrundlage herauszurechnen. Da dieser Beitrag, aufgeteilt auf zwölf Kalendermonate, deutlich über der Höchstbeitragsgrundlage liege, sei letztere heranzuziehen gewesen.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass er im Jahr 2018 als Land- und Forstwirt einen Verlust in Höhe von EUR 48.623,79 erlitten habe. Aus gesundheitlichen Gründen habe er seine forstwirtschaftliche Tätigkeit einstellen müssen. Die Liegenschaft mit der Halle, in der die forstwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt worden sei, habe er bereits 2018 verkauft, wobei der betrieblich genutzte Teil der Liegenschaft zur Gänze verkauft worden sei. Für die weiteren Anlagegüter hätten erst später Käufer gefunden werden können. Aus dem Verkauf habe ein Veräußerungsgewinn von EUR 196.222,49 resultiert, sodass im Einkommenssteuerbescheid Einkünfte in Höhe von EUR 147.598,70 ausgewiesen worden seien. Die Beitragsgrundlage sei nach § 23 Abs. 4 BSVG um Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG zu vermindern. Beim Beschwerdeführer seien eine große Zahl an in RN 5584 EStR angeführten Indizien für das Vorliegen eines Teilbetriebs erfüllt gewesen und zwar beispielsweise eigenes Anlagevermögen, eigenes Warenlager, unterschiedliches Warenangebot, etc. Daher sei vom Vorliegen eines Teilbetriebes auszugehen. § 23 Abs. 4 BSVG nehme aber nicht ausschließlich Bezug auf § 24 EStG. Daher handle es sich unabhängig davon, ob der Gewinn aus der Veräußerung der Liegenschaft unter § 24 EStG einzuordnen sei, um einen Veräußerungsgewinn aufgrund der Veräußerung von Grund und Boden des Anlagevermögens, der in § 4 Abs. 3a Z 3 EStG ausdrücklich als Veräußerungsgewinn bezeichnet werde. Der Gewinn aus der Veräußerung der Liegenschaft vermindere daher Beitragsgrundlage für das Jahr 2018. Damit ergebe sich ein Verlust für das Jahr 2018, der auch nach Hinzurechnung der Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge verbleibe, sodass die Beiträge für 2018 von der Mindestbeitragsgrundlage vorzuschreiben seien. Der Beschwerdeführer beantragte den angefochtenen Bescheid entsprechend abzuändern und die Aussetzung der Einhebung bzw. Stundung der bereits vorgeschriebenen Beiträge für 2018 bis zwei Monate nach Zustellung der Entscheidung über die Beschwerde.
3. Die SVS legte dem Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde vor und erstattete eine ergänzende Stellungnahme. Darin trat die Behörde den Beschwerdegründen insofern entgegen, als sie erklärte, dass der Beschwerdeführer seine forstwirtschaftliche Tätigkeit nicht eingestellt habe, sondern weiterhin forstwirtschaftliche Flächen bewirtschafte. Abgesehen davon sei der Sachverhalt nicht bestritten worden und die Beschwerde auf die Rechtsfrage zu reduzieren, ob der aus dem Verkauf der Liegenschaft erzielte Erlös als Veräußerungsgewinn gemäß § 23 Abs. 4 BSVG bei der Beitragsgrundlagenbildung außen vor zu bleiben habe oder nicht. § 4 Abs. 3a Z 3 EStG (als Pendant zu § 30 EStG) regle lediglich die Art und Weise, wie bei Veräußerungen von betrieblichen Grundstücken der Gewinn zu ermitteln sei, jedoch nicht, was das EStG unter Veräußerungsgewinn verstehe. Die Legaldefinition zum Begriff der Veräußerungsgewinne finde sich in § 24 EStG. Auch der VwGH habe den Verweis im BSVG auf die Vorschriften des EStG so verstanden, dass hier § 24 EStG gemeint sei (VwGH 14.01.2013, 2010/08/0202). Die Beschwerde sei jedoch auf die für das Vorliegen eines Veräußerungsgewinns maßgeblichen Parameter (insbesondere das Vorliegen eines Teilbetriebes) nicht eingegangen. Um die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 EStG zu erfüllen, müsse entweder eine Veräußerung eines ganzen Betriebes, eines Teilbetriebes oder eines Gesellschaftsanteiles oder eine Aufgabe eines Betriebes bzw. Teilbetriebes stattfinden. Nach Zitierung maßgeblicher Passagen aus der steuerrechtlichen Literatur, stellte die SVS fest, dass keine (Teil)Betriebsveräußerung vorliege, da der Beschwerdeführer die wesentlichen Betriebsgrundlagen (den Waldbesitz) nicht veräußert habe bzw. nach wie vor bewirtschafte und es sich bei den veräußerten Gütern nicht um einen nach außen hin selbstständigen Teilbetrieb handle. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Aussetzung der Einhebung sei obsolet, da die Beschwerde ohnehin aufschiebende Wirkung besitze.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beiträge bzw. die Beitragsgrundlage des Beschwerdeführers nach dem BSVG werden seit 2005 infolge seines Antrags auf die Beitragsgrundlagenoption gemäß § 23 Abs. 1a BSVG auf Basis der im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte ermittelt.
Der Einkommenssteuerbescheid des Beschwerdeführers für das Jahr 2018 weist Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von EUR 147.598,70 aus.
Im Jahr 2018 veräußerte der Beschwerdeführer eine Liegenschaft samt einer darauf befindlichen Halle und erzielte daraus einen Erlös in Höhe von EUR 196.222,49. Bis zu diesem Zeitpunkt lagerte und verarbeitete er in bzw. vor dieser Halle das Holz aus seinen eigenen Waldgründstücken. Diese forstwirtschaftlichen Grundstücke veräußerte er nicht gemeinsam mit der Liegenschaft, sondern sie befinden sich weiterhin im Besitz des Beschwerdeführers und werden von diesem bewirtschaftet. Einzelne Anlagegüter des forstwirtschaftlichen Betriebes wurden erst in den folgenden Jahren verkauft bzw. befinden sich nach wie vor im Eigentum des Beschwerdeführers.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem Bescheid in Zusammenschau mit der Beschwerde.
Dass der Beschwerdeführer ab dem Jahr 2005 die Beitragsgrundlagenoption gewählt hat steht zweifelsfrei fest. Es wurden weder die Feststellungen der belangten Behörde betreffend die Daten des Einkommenssteuerbescheides noch jene betreffend die veräußerte Liegenschaft bestritten. Aus der Beschwerde ergaben sich zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer auch seine Waldgrundstücke zusammen mit der Liegenschaft, auf der sich die Halle befindet, mitverkauft hätte. Dass diese forstwirtschaftlichen Grundstücke weiterhin im Besitz des Beschwerdeführers sind, basiert auf der Feststellung der Behörde im angefochtenen Bescheid, wonach der Beschwerdeführer nach wie vor forstwirtschaftliche Flächen bewirtschafte, der die Beschwerde nicht substantiiert entgegentrat. Der Beschwerdeführer behauptete nämlich lediglich, dass er seine forstwirtschaftliche Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben habe, machte aber keine Angaben betreffend seine Waldgrundstücke und legte insbesondere nicht dar, dass er diese ebenfalls veräußert bzw. verpachtet habe oder sonst nicht mehr bewirtschafte.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Rechtsgrundlagen
§ 23 BSVG lautet (auszugsweise) in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 162/2015:
[…]
(1a) Wird bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens nach den §§ 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt, so kann der Betriebsführer (§ 2 Abs. 1 Z 1) beantragen, dass an Stelle des Versicherungswertes (Abs. 2) als Beitragsgrundlage die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte heranzuziehen sind (Beitragsgrundlagenoption). Der Antrag ist bis zum 30. April des dem Beitragsjahr folgenden Jahres zu stellen, ab dem die Beitragsgrundlagenoption wirksam werden soll. Ein solcher Antrag kann nur widerrufen werden, wenn eine Änderung in der Führung des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes eintritt. Der Widerruf ist bis längstens 30. April des der Änderung folgenden Beitragsjahres zu stellen. Führen mehrere Personen ein- und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr, bedarf der Optionsantrag der Zustimmung aller Betriebsführer.
[…]
(4) Kann ein Versicherungswert im Sinne des Abs. 2 – gegebenenfalls unter Anwendung des § 20 Abs. 5 – nicht ermittelt werden oder handelt es sich um Personen nach § 2 Abs. 1 Z 1a oder ist eine Beitragsgrundlagenoption gemäß Abs. 1a oder eine Antragstellung nach Abs. 1b erfolgt, so sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Abs. 1a ist dem Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides die Mitteilung der Abgabenbehörde gleichzuhalten, dass keine für die Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet, vorliegen. Umfasst der Einkommensteuerbescheid auch Zeiträume, denen eine Vollpauschalierung zu Grunde liegt, so sind diese bei der Durchschnittsbetrachtung nicht zu berücksichtigen. Beitragsgrundlage ist der ermittelte Betrag,
1. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur so weit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;
2. vermindert um die auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit.
Gemäß § 24 Abs. 1 EStG sind Veräußerungsgewinne Gewinne, die erzielt werden bei (1.) der Veräußerung des ganzen Betriebes, eines Teilbetriebes oder eines Anteiles eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebes anzusehen ist, sowie (2.) der Aufgabe des Betriebes (Teilbetriebes).
Die Höchstbeitragsgrundlage für das Jahr 2018 beträgt gemäß § 23 Abs. 9 lit a BSVG iVm § 48 GSVG EUR 5.985,00.
3.2. Daraus folgt für die gegenständliche Beschwerde
Eingangs ist festzuhalten, dass die Beitragsgrundlage des Beschwerdeführers aufgrund der Wahl der Beitragsgrundlagenoption gemäß § 23 Abs. 1a BSVG auf Basis des Einkommensteuerbescheides (anstatt des Versicherungswertes gemäß § 23 Abs. 2 BSVG) zu ermitteln ist.
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob der Erlös aus der Veräußerung des Grundstücks samt Halle im Jahr 2018 einen Veräußerungsgewinn im Sinne des EStG darstellt und damit gemäß § 23 Abs. 4 Z 2 BSVG die Beitragsgrundlage des Beschwerdeführers entsprechend zu vermindern ist.
3.2.1. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, dass § 23 Abs. 4 BSVG für die Frage, was unter einem Veräußerungsgewinn zu verstehen sei, auf die Vorschriften des EStG verweise und zwar ohne Einschränkung auf § 24 EStG. Somit sei basierend auf dem Wortlaut des § 4 Abs. 3a Z 3 EStG jegliche Veräußerung von Grund und Boden des Anlagevermögens ein Veräußerungsgewinn, der die Beitragsgrundlage mindere.
Diesbezüglich ist dem Beschwerdeführer zuzugestehen, dass § 23 Abs. 4 BSVG nicht explizit auf § 24 EStG verweist. Es kann jedoch der Rechtsansicht des Beschwerdeführers aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden:
Regelungsinhalt des § 4 EStG ist nämlich die Ermittlung des Gewinns. Der mit BGBl. I Nr. 112/2012 eingefügte Abs. 3a regelt – in Anlehnung an § 30 EStG – die Besteuerung von betrieblichen Grundstücken bzw. die Ermittlung des steuerlichen Gewinnes aus der Veräußerung von Betriebsgrundstücken. Gemäß dem vom Beschwerdeführer angeführten § 4 Abs. 3a Z 3 EStG gilt bei der Gewinnermittlung bei der Veräußerung von Grund und Boden des Anlagevermögens Folgendes: Der Veräußerungsgewinn kann pauschal nach § 30 Abs. 4 ermittelt werden, wenn der Grund und Boden am 31. März 2012 nicht steuerverfangen war. Diesem Gesetzeswortlaut ist jedoch keine Legaldefinition des Begriffs „Veräußerungsgewinn“ zu entnehmen. Es kann aus dieser Bestimmung insbesondere nicht geschlossen werden, dass jeder Gewinn aus der Veräußerung von Grund und Boden des Anlagevermögens einen Veräußerungsgewinn im Sinne des EStG darstellt, wie vom Beschwerdeführer behauptet.
Was unter Veräußerungsgewinn im Sinne des EStG zu verstehen ist, wird vielmehr im § 24 Abs. 1 EStG geregelt. Dass der Gesetzgeber mit der Formulierung „Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988“ auf die Legaldefinition des § 24 EStG Bezug nimmt, ist daher naheliegend und lässt sich auch in Zusammenschau mit der Parallelbestimmung des GSVG begründen. In der Regierungsvorlage zum BGBl. I Nr. 643/1989, mit dem § 25 Abs. 2 Z 2 GSVG eingeführt wurde, wonach ebenfalls die Verminderung der Beitragsgrundlage um „Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des Einkommenssteuergesetzes“ vorzunehmen ist, wird nämlich ausdrücklich auf § 24 EStG verwiesen: „Die gleiche Rechtslage ist bezüglich jener Beträge festzustellen, die auf Veräußerungsgewinne im Sinne des § 24 Einkommensteuergesetz 1988 zurückgehend im Einkommensteuerbescheid als steuerpflichtige Einkünfte aufscheinen. Veräußerungsgewinne sind nach der zitierten Rechtsvorschrift Gewinne, die unter anderem bei Veräußerung eines ganzen Betriebes eines Teilbetriebes bzw. eines Anteiles eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebes anzusehen ist, erzielt werden.“ (RV 1101 BlgNR 17. GP 9). Auch die in der Stellungnahme der SVS zitierte Judikatur zeigt, dass der VwGH § 23 Abs. 4 BSVG ebenfalls so versteht, dass auf die Definition des Veräußerungsgewinns in § 24 Abs. 1 EStG verwiesen wird. In dem Erkenntnis VwGH 14.01.2013, 2010/08/0202, geht es zwar nicht direkt um diese Frage, sondern um die unterjährige Beendigung der Tätigkeit, allerdings wird in folgendem Satz zur Frage des Vorliegens einer Veräußerung bzw. eines Veräußerungsgewinns ausdrücklich auf § 24 EStG Bezug genommen: „Wenn aber bei einer Veräußerung (oder Aufgabe, vgl. § 24 Abs. 1 Z 1 und Z 2 EStG 1988) der Veräußerungsgewinn (im Wege einer Minderung der Beitragsgrundlage) nur auf die Monate der Erwerbstätigkeit zu verteilen ist, so […]“. Daraus ergibt sich auch klar, dass für die Definition des Veräußerungsgewinnes auf § 24 EStG zurückzugreifen ist.
Im konkreten Fall ist daher zu prüfen, ob die Veräußerung oder Aufgabe eines Teilbetriebes im Sinne des § 24 Abs. 1 EStG vorliegt. Die Veräußerung oder Aufgabe des gesamten Betriebes wurde weder von der belangten Behörde noch dem Beschwerdeführer behauptet.
3.2.2. Zum Vorliegen einer Teilbetriebsveräußerung- bzw. -aufgabe
Die Teilbetriebsveräußerung setzt (analog zur Betriebsveräußerung) die Veräußerung an einen einzigen Erwerber voraus; werden die wesentlichen Betriebsgrundlagen an verschiedene Erwerber veräußert, kann eine Teilbetriebsaufgabe vorliegen. […] Ebenso wie bei der Betriebsveräußerung genügt es auch bei der Teilbetriebsveräußerung im Ganzen, wenn zumindest die wesentlichen Betriebsgrundlagen übertragen werden, die dem Erwerber die Fortführung ermöglichen (Fraberger/Papst in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG 18 § 24 (Stand 1.4.2016, rdb.at), Rz 45f).
Bei einer Teilbetriebsveräußerung müssen alle wesentlichen Grundlagen des Teilbetriebes mitübertragen werden, die Selbständigkeit muss bereits vor der Übertragung bestanden haben und die Selbständigkeit muss schon vor der Veräußerung nach außen in Erscheinung treten (vgl. Fraberger/Papst in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG 18 § 24 (Stand 1.4.2016, rdb.at), Rz 50).
Laut EStR 2000 setzt das Vorliegen eines (forstwirtschaftlichen) Teilbetriebes einen organisch in sich geschlossenen, mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteten Teil eines Betriebes voraus, der es vermöge seiner Geschlossenheit dem Erwerber ermöglicht, die gleiche Erwerbstätigkeit ohne weiteres fortzusetzen. Der Teilbetrieb muss aus der Sicht des Übertragenden schon vor seiner Übertragung selbständig geführt worden sein. Eine nur betriebsinterne Selbständigkeit genügt nicht, vielmehr muss die Selbständigkeit nach außen in Erscheinung treten. Die Kriterien für das Vorliegen eines Teilbetriebes gelten gleichermaßen für Nachhalts- wie für aussetzende Forstbetriebe (EStR 2000 Rz 5136).
Bei einem forstwirtschaftlichen Betrieb ist wesentliche Betriebsgrundlage der (bloße) Waldbesitz (EStR 2000 Rz 5527).
Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nur eine Liegenschaft mit einer Halle zum Lagern und Verarbeiten von Holz veräußert hat, nicht aber seine forstwirtschaftlichen Flächen, hat er gerade nicht die wesentlichen Betriebsgrundlagen verkauft und es kann daher nicht vom Vorliegen eines (forstwirtschaftlichen) Teilbetriebes ausgegangen werden. Die bloße Liegenschaft mit der Halle kann nämlich für sich alleine – ohne die Waldgründstücke, aus denen das zu verarbeitende Holz stammt – nicht als Betrieb fortgesetzt werden.
Dem Beschwerdevorbringen, wonach ein Teilbetrieb vorliege, da eine große Zahl der in Rz 5584 EStR 2000 angeführten Indizien für das Vorliegen eines Teilbetriebs erfüllt seien, kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer listet die in den EStR 2000 angeführten Merkmale nämlich lediglich auf und stellt keinerlei Zusammenhang zum konkreten Sachverhalt her. Das Vorbringen erweist sich damit als unsubstantiiert und entzieht sich gänzlich einer Überprüfung durch das erkennende Gericht.
Aufgrund des Umstandes, dass einzelne Anlagegüter erst nach dem Jahr 2018 verkauft wurden und daher das Vorliegen einer Teilbetriebsaufgabe in Betracht gezogen werden könnte, ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass eine solche nicht angenommen werden kann, da der Beschwerdeführer nach wie vor forstwirtschaftliche Flächen besitzt und bewirtschaftet.
Der Erlös aus der Veräußerung der Liegenschaft samt Halle stellt damit keinen Veräußerungsgewinn im Sinne des § 24 EStG dar. Die Beitragsgrundlage war daher nicht gemäß § 23 Abs. 4 Z 2 BSVG um diesen Betrag zu vermindern. Die Berechnung der Beitragsgrundlage des angefochtenen Bescheides war daher nicht zu beanstanden und die Vorschreibung von Beiträgen auf Basis der Höchstbeitragsgrundlage erfolgte zu Recht.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Betreffend den Antrag des Beschwerdeführers auf Aussetzung der Einhebung bzw. Stundung der vorgeschriebenen Beiträge bis zwei Monate nach Zustellung der Entscheidung über die Beschwerde, möge sich der Beschwerdeführer direkt an die SVS wenden.
3.3. Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Da sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt zudem bereits aus der Aktenlage ergibt, ist nach Ansicht des Gerichts keine mündliche Erörterung der Angelegenheit erforderlich. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Gericht daher von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt feststand. Dem steht auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegen, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich zudem auf eine klare Rechtslage stützen (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Schlagworte
Beitragsgrundlagen Berechnung Einkommenssteuerbescheid landwirtschaftlicher Betrieb VeräußerungsgewinnEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W178.2239056.1.00Im RIS seit
01.06.2021Zuletzt aktualisiert am
01.06.2021