TE Bvwg Erkenntnis 2021/4/6 L510 2208825-1

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Veröffentlicht am 06.04.2021
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Entscheidungsdatum

06.04.2021

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §55 Abs1 Z2
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9 Abs3
FPG §46
FPG §52
FPG §52 Abs9
FPG §55
VwGVG §29 Abs5

Spruch



L510 2208825-1/31E

L510 2208825-2/17E

Gekürzte Ausfertigung der in der Verhandlung am 26.03.2021 mündlich verkündeten Erkenntnisse

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX auch XXXX , geb. am XXXX , StA. Irak, vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.10.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.03.2021,

zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt IV. stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 52 FPG 2005 iVm § 9 Abs 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

Gemäß § 55 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 wird der beschwerdeführenden Partei der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt.

Die Spruchpunkte V. und VI. werden ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

beschlossen:

A)

Das Verfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides nach Zurückziehung der Beschwerden eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX auch XXXX , geb. am XXXX , StA. Irak, vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2019, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.03.2021,

zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Gemäß § 29 Abs 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird.

Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Die gekürzte Ausfertigung der am 26.03.2021 mündlich verkündeten Erkenntnisse ergeht gemäß § 29 Abs 5 VwGVG, da von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet wurde.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung plus ersatzlose Teilbehebung gekürzte Ausfertigung Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Teileinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:L510.2208825.1.00

Im RIS seit

31.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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