Entscheidungsdatum
06.04.2021Norm
AsylG 2005 §3Spruch
I421 2199230-1/14E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 19.03.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des BFA RD NÖ Außenstelle Wr. Neustadt (BFA-N-ASt Wr. Neustadt) vom 17.05.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt l, II und III wird als unbegründet abgewiesen.
Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben, die Spruchpunkte IV, V und VI werden ersatzlos behoben. Es wir ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
Dem BF wird gem. § 55 Abs. l AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung Plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 19.03.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da
ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei / den Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei am ausdrücklich verzichtet wurde.
auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die belangte Behörde am ausdrücklich verzichtet wurde.
Schlagworte
Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltstitel befristete Aufenthaltsberechtigung gekürzte Ausfertigung mündliche Verhandlung mündliche Verkündung Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig subsidiärer SchutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:I421.2199230.1.00Im RIS seit
31.05.2021Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021