TE Bvwg Beschluss 2021/4/12 I403 2240000-2

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Veröffentlicht am 12.04.2021
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Entscheidungsdatum

12.04.2021

Norm

AVG §62 Abs4
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


I403 2239999-2/11Z
I403 2240000-2/10Z
I403 2240001-2/10Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , seiner Ehefrau XXXX , geb. XXXX und des gemeinsamen Sohnes XXXX , geb. XXXX , alle Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutschland und vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Roland GRILC, Mag. Rudolf VOUK, Dr. Maria SKOF, MMag. Maja RANC und Mag. Sara GRILC, Karfreitagstraße 14/III, 9020 Klagenfurt, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.02.2021, Zl. XXXX , XXXX und XXXX :

I.

Gemäß § 62 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 iVm § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz ist auf Seite 30 des Erkenntnisses zu I403 2239999-2/9E,

I403 2240000-2/9E, I403 2240001-2/9E bei der Unterschriftenzeile als Datum „09.04.2021“ zu ergänzen.

II.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

Mit Erkenntnis vom 09.04.2021, Zl I403 2239999-2/9E, I403 2240000-2/9E, I403 2240001-2/9E wurde über Beschwerde von XXXX , seiner Ehefrau XXXX und des gemeinsamen Sohnes XXXX gegen ihre mit Bescheiden des BFA vom 05.02.2021 ausgesprochene Ausweisung abgesprochen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt I.):

Gemäß § 62 Absatz 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen. Die Anwendung des § 62 Absatz 4 setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie die Offenkundigkeit gegeben ist (VwSlg 8545A/1974). Die Berichtigung ist auf jene Fälle ihrer Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, dh dass die Unrichtigkeit des Bescheides von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bei Erlassung hätte vermieden werden können (VwSlg 13.233A/1990; VwGH 27.02.2004, 2003/02/0144). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelten Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 13.09.1991, 90/18/0248; vgl zu alledem näher Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 2005, § 62 Rz 45 ff).

Einem Berichtigungsbescheid (hier: Berichtigungsbeschluss) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides (Erkenntnisses) schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des VwGH des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid im Sinne des Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 14.10.2003, 2001/05/0632).

Im vorliegenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht am Ende des genannten Erkenntnisses vergessen, das Entscheidungsdatum anzugeben. Dabei handelt es sich um einen Schreibfehler.

Die Unrichtigkeit ist offenkundig, da das Erkenntnisdatum (09.04.2021) auch der elektronischen Unterschrift, die sich am Original befindet, entnommen werden kann. Der Fehler hätte daher bei entsprechender Aufmerksamkeit im Zuge der Erlassung vermieden werden können, weshalb iSd oben zitierten Rechtsprechung spruchgemäß vorzugehen war.

Zu Spruchpunkt II.) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die oben angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Berichtigung Berichtigung der Entscheidung Berichtigungsbescheid Berichtigungsbeschluss Irrtum offenkundige Unrichtigkeit Offensichtlichkeit Schreibfehler Versehen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:I403.2240000.2.01

Im RIS seit

31.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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