TE Bvwg Beschluss 2021/4/27 W176 2240122-2

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Veröffentlicht am 27.04.2021
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Entscheidungsdatum

27.04.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
GEG §9
VwGVG §12
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §7 Abs4

Spruch


W176 2240122-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter im Verfahren über die Beschwerde von RA XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 20.01.2021, Zl. Jv 50194-33a, Ziv 400085/21-4, betreffend Nachlass- bzw. Stundung von Gerichtsgebühren beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf teilweisen Nachlass bzw. (eventualiter begehrter) Stundung von Gerichtsgebühren nicht statt. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 04.02.2021 im Wege des Elektronischen Rechtsverkehrs zugestellt.

2. Mit einem am 04.03.2021 (direkt) beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachten Schriftsatz zog die Beschwerdeführerin den genannten Bescheid in Beschwerde.

3. Mit einem vom 04.03.2021 datierenden Schreiben, das eine elektronische Signatur vom 08.03.2021 aufweist, leitete das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeschriftsatz an die belangte Behörde weiter, wo er am 12.03.2021 einlangte.

4. Mit Schreiben vom 17.03.2012, eingelangt am 18.03.2021, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

5. Mit Schreiben vom 22.03.2021, zugestellt am 23.03.2021, teilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit, dass die Beschwerde nach der Aktenlage verspätet ist, und gab ihr zugleich Gelegenheit zur Stellungnahme.

6. Eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin langte beim Bundesverwaltungsgericht nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem unter Punkt I. dargestellten Verfahrensgang.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen stützen sich auf die vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie den gegenständlichen Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichtes, wobei im Einzelnen Folgendes festzuhalten ist:

Dass der angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin am 04.02.2021 zugestellt wurde, folgt aus dem aktenkundigen Zustellnachweis; überdies ist dieses Datum auch in der Beschwerde als Zustelldatum angeführt und wurde der diesbezüglichen Annahme des Bundesverwaltungsgerichtes in dem unter Punkt I.5. dargestellten Parteiengehör nicht entgegengetreten.

Die Feststellung, dass das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.03.2021 eine elektronische Signatur vom 08.03.2021 aufweist, stützt sich auf die Eintragung „2021-03-08T15:20:39+01:00“ im Feld „Datum/Zeit“ der genannten Signatur.

Die Feststellung, dass die Beschwerde am 12.03.2021 bei der belangten Behörde einlangte, ergibt sich aus deren Eingangsvermerk auf dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.03.2021, mit dem der Beschwerdeschriftsatz weitergeleitet wurde, sowie aus der aktenkundigen postalischen Hinterlegungsanzeige.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1.  Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

3.1.2.  Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2.2.  Zu Spruchpunkt A):

3.2.2.1. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Beschwerdefrist für Beschwerdebeschwerden vier Wochen ab Zustellung des Bescheides.

Gemäß § 12 sind – abgesehen von Rechtssachen gemäß Art, 130 Abs. 1 Z 2 B-VG – Schriftsätze bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde einzubringen.

Beschwerden sind grundsätzlich (ausgenommen Maßnahmenbeschwerden und Verhaltensbeschwerden) bei der belangten Behörde einzubringen, ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht sind alle weiteren Schriftsätze direkt bei diesem einzubringen. Wird eine Beschwerde entgegen dieser Bestimmung beim Verwaltungsgericht eingebracht, so hat dieses die Beschwerde zwecks Durchführung des Vorverfahrens gemäß § 6 Abs. 1 AVG an die Behörde weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen. Das Verwaltungsgericht ist diesfalls als unzuständige Stelle anzusehen. Die Weiterleitung erfolgt auf Gefahr des Einschreiters; die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt (bzw. einem Zustelldienst übergibt) oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², K2 und K5 zu § 12 VwGVG [letzteres unter Hinweis auf VwGH 15.07.2015, Ra 2015/03/0049; 02.07.2015, Ro 2014/16/0074]).

3.2.2.2. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurde der angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin am 04.02.2021 zugestellt; die Beschwerdefrist lief daher mit dem 04.03.2021 ab.

Zum einen langte die Beschwerde aber erst am 12.03.2021 – und somit nach Fristende – bei der belangten Behörde, wo sie gemäß § 12 Abs. 4 VwGVG einzubringen ist, ein. Zum anderen kann in Hinblick auf den Zeitpunkt der Anbringung der elektronischen Signatur (08.03.2021) auf dem Übermittlungsschreiben des Bundesverwaltungsgericht vom 04.03.2021 ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeschriftsatz noch am 04.03.2021 zur Post gegeben wurde. Daher erweist sich die Beschwerde als verspätet.

3.2.2.3. Da die Beschwerde aufgrund der Versäumung der Rechtsmittelfrist an einem nicht verbesserungsfähigen Mangel leidet, war sie zurückzuweisen und auf ihren Inhalt nicht weiter einzugehen.

3.2.2.4. Von der Durchführung einer öffentlichen Beschwerdeverhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden.

3.2.3.  Zu Spruchpunkt B):

3.2.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2.3.2. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine – über den hier zu entscheidenden Einzelfall hinausgehende – grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.2.3.3. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Gerichtsgebühren Nachlassantrag Rechtsmittelfrist Stundungsantrag Verspätung Zurückweisung Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W176.2240122.2.00

Im RIS seit

04.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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