TE Bvwg Erkenntnis 2021/4/30 G305 2199138-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.04.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

30.04.2021

Norm

ASVG §410
ASVG §420 Abs5
B-VG Art133 Abs4

Spruch


G305 2199138-1/32E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , vertreten durch die KROPIUNIG & KROPIUNIG RECHTSANWALTS GmbH, Max-Tendler-Straße 28, 8700 Leoben, gegen den Bescheid der XXXX (jetzt: ÖSTERREICHISCHE GESUNDHEITSKASSE, Landesstelle XXXX ) vom XXXX .2018, Zl. XXXX , diese vertreten durch die BLS RECHTSANWÄLTE BOLLER LANGHAMMER SCHUBERT GmbH, Kärntner Straße 10, 1010 Wien, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

In Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und festgestellt, dass XXXX , geb. XXXX , ab September 2013 bis laufend Entschädigungsleistungen nach § 14 Entschädigungsgrundsätze-EG in der gesetzlichen Höhe gebühren, wobei die von ihr bezogene ASVG-Pension und der von ihr bezogene Ruhebezug eines Mitgliedes des XXXX bei der Anwendung der Bestimmung des § 14 Abs. 1 und 2 Entschädigungsgrundsätze-EG außer Betracht zu bleiben haben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom XXXX .2018, Zl. XXXX , gab die XXXX (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BKK) dem Antrag der XXXX , geb. XXXX , (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) vom XXXX .2017 auf Erlassung eines Bescheides über den Berechnungsmodus der Entschädigungsleistung Folge. In einem weiteren Schritt errechnete die BKK 1.) die Höhe der dem verstorbenen Ehegatten der BF, XXXX , und 2.) die Höhe der der BF gebührenden Entschädigungsleistungen und der an sie monatlich auszubezahlenden, jeweils mit EUR 0,00 bemessenen Beträge. Dabei stellte die BKK die im Zeitraum September 2013 bis September 2017 von der BF bezogenen monatlichen Nettopensionsbezüge den ihr gebührenden Entschädigungsleistungen gegenüber und ergab sich daraus jeweils ein monatlich auszuzahlender Betrag in Höhe von EUR 0,00.

2. Gegen diesen der BF am 27.03.2018 zugestellten Bescheid richtete sich die (fristgerecht erhobene) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die sich im Wesentlichen gegen die dort zur Anwendung gelangte Berechnungsmethode richtete.

In der Begründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass es richtig sei, dass im verfahrensgegenständlichen Fall die Grundsätze für die Gewährung von Entschädigungen an die Mitglieder von Verwaltungskörpern der Sozialversicherungsträger heranzuziehen seien. Gemäß § 9 der Entschädigungsgrundsätze-EG könnten Entschädigungsleistungen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes den in § 3 Abs. 2, 4 und 6 genannten, aus ihrer Funktion ausgeschiedenen Personen und gemäß § 9 Z 2 der Entschädigungsgrundsätze-EG den Hinterbliebenen der betreffenden Personen nach § 9 Z 1 der Entschädigungsgrundsätze-EG gewährt werden. Die belangte Behörde habe in diesem Zusammenhang zunächst zu Recht ausgesprochen, dass der verstorbene Ehegatte der BF, XXXX , auf Grund seiner langjährigen Tätigkeit als Obmann der BKK zu einer der in § 3 Z 1, 2 und 4 bis 8 der Entschädigungsgrundsätze-EG genannten Personengruppen zu zählen sei, weshalb ihm, sowie nach seinem Tod seinen Hinterbliebenen, was vorliegend auf die BF zutreffe, dem Grunde nach ein Entschädigungsanspruch gebühre. Wenn die BKK in weiterer Folge auf die Bestimmung des § 14 Abs. 1 der Entschädigungsgrundsätze-EG verweise, gehe sie unberechtigterweise davon aus, dass sowohl die von XXXX bezogene Pension, als auch die von ihm bezogene XXXX zusammenzurechnen seien und der überschreitende Betrag auf die Entschädigungsleistung anzurechnen sei. Dies gelte auch für die von der BF bezogene ASVG-Pension, ASVG-Witwenpension und die Witwenpension des XXXX . Die Ausführungen der Behörde, wonach im Rahmen der Berechnung im Hinblick auf die Frage des Bestehens einer Entschädigungsleistung gegenüber XXXX und der BF eine Zusammenrechnung der ASVG-Pension und der XXXX des XXXX zu erfolgen habe, entbehrten jeglicher rechtlicher und tatsächlicher Grundlage. In diesem Zusammenhang habe die belangte Behörde den Sachverhalt unrichtig rechtlich beurteilt.

Bei richtiger rechtlicher Beurteilung des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalts hätte diese vom klaren und eindeutigen Wortlaut des § 14 Abs. 3 der Entschädigungssätze-EG ausgehen müssen. Dem Wortlaut dieser Bestimmung sei zu entnehmen, dass Pensionsleistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung und Ruhe- und Versorgungsbezüge von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, soweit diese in ihrem Ausmaß nach mit einer Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung vergleichbar sind, im Hinblick auf eine allfällige Anrechnung auf Entschädigungsleistung außer Betracht zu bleiben haben. Es gebe keine sachliche Rechtfertigung, die es zuließe, den klaren und deutlichen Wortlaut der Bestimmung des § 14 Abs. 3 der Entschädigungsgrundsätze dahingehend zu interpretieren, wonach eine Zusammenrechnung der Pension aus der Sozialversicherung mit Ruhe- und Versorgungsbezügen von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft zu erfolgen habe. Die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde bezüglich des Berechnungsmodus der Entschädigungsleistung sei daher verfehlt. Die von der belangten Behörde angewendete Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zur Zl. 2009/08/0286 stehe mit dem gegenständlichen Sachverhalt in keinerlei Zusammenhang. In dieser Entscheidung sei strittig, welche Auswirkungen der Verzicht der ausgeschiedenen Funktionäre auf weitere ÖGB-Pensionszuschüsse samt Gewährung einer Abfindungszahlung auf die von der beschwerdeführenden Partei zu leistenden Entschädigungen habe. Auch in dieser Entscheidung werde darauf verwiesen, dass gemäß der Bestimmung des § 14 Abs. 3 der Entschädigungsgrundsätze Pensionsleistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung und Ruhe- und Versorgungsbezüge von öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften, soweit diese im Ausmaß nach mit einer Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung vergleichbar sind, nicht anzurechnen seien. Es finde sich daher keine Grundlage dafür, dass die von der Beschwerdeführerin und XXXX bezogene ASVG-Pension im Zuge der Berechnung der Entschädigungsleistungen voll anzurechnen sei, da dies dem Wortlaut des § 14 Abs. 3 widerspreche.

Ihre Beschwerde verband die BF mit den Anträgen, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, in der Sache selbst erkennen und den angefochtenen Bescheid der BKK vom XXXX .2018, GZ: XXXX , dahingehend abändern, dass ihrem Antrag stattgegeben werde und ihr die Entschädigungsleistung entsprechend der Grundsätze für die Gewährung von Entschädigungen an die Mitglieder von Verwaltungskörpern der Sozialversicherungsträger im gesetzlichen Ausmaß gewährt werde, in eventu möge der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen werden.

3. Am 25.06.2018 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom XXXX .2018, Zl. XXXX , die dagegen erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens sowie einen zum XXXX .2018 datierten Vorlagebericht dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.

4. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 11.09.2018 wurde der Vorlagebericht der BKK der BF im Wege deren Rechtsvertretung zur Kenntnis gebracht und ihr im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

5. Mit Schriftsatz vom 01.10.2018 gab die BF im Wege ihrer Rechtsvertretung eine Stellungnahme ab, in der es im Wesentlichen kurz zusammengefasst heißt, dass die Ausführungen der BKK zur Gänze bestritten werden.

Weiter heißt es, dass die belangte Behörde irre, wenn sie ausführe, dass bei der Auslegung der Bestimmung nicht vom Wortlaut derselben auszugehen sei, da es sich dabei nicht um eine von mehreren möglichen Wortinterpretationen des gegenständlichen Gesetzestextes handle, sondern um die „einzig logische Auslegung des Wortlauts der Bestimmung des § 14 der Entschädigungsgrundsätze“. Wenn die belangte Behörde darauf verweise, dass die Bestimmung nach ihrer logisch-systematischen Einordnung, aber auch nach dem Willen des historischen Gesetzgebers zu interpretieren sei und diesbezüglich der belangten Behörde ein Rechtsgutachten des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 15.10.1990 vorliege, sei festzuhalten, dass dieses Rechtsgutachten kein verbindliches Rechtsgutachten darstelle, welches es rechtfertigen würde, auf dieser Basis eine derartige Berechnung durchzuführen. Unabhängig davon widerspreche dieses Schreiben des Hauptverbandes vom 15.10.1990 und der darauf gestützte Berechnungsmodus vollkommen dem Wortlaut des § 14 Abs. 3 der Entschädigungsgrundsätze. Nach der Bestimmung des § 6 ABGB sei zunächst nach dem Wortsinn zu fragen und äußerste Zurückhaltung gegenüber er Anwendung sogenannter korrigierter Auslegungsmethoden einzuhalten. Demnach sei ausnahmslos vom Wortlaut der Bestimmung des § 14 der Entschädigungsgrundsätze auszugehen und die Heranziehung des unverbindlichen Schreibens des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 15.10.1990 und die darauf unzulässigerweise gestützte Interpretation nur subsidiär anzuwenden. Abschließend führte die BF aus, dass die Rechtsansicht der belangten Behörde verwundere, wenn man beachtet, dass ihr mit Schreiben vom 31.07.2015 rückwirkend mit 01.09.2013 eine Entschädigungsleistung als Hinterbliebene zuerkannt wurde.

6. Am 29.10.2018 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein der BF, deren Rechtsvertretung, sowie von Vertretern der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung durchgeführt.

7. Mit hg. Beschluss vom 05.11.2018, GZ: G305 2199138-1/7E, wurde die gegen den Bescheid der BKK vom XXXX .2018, Zl. XXXX , erhobene Beschwerde wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen, da die belangte Behörde mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid nach Auffassung des erkennenden Gerichtes mit der Berechnung einer Entschädigungsleistung gemäß § 14 Entschädigungsgrundsätze über eine Leistungssache gemäß § 354 Z 1 ASVG abgesprochen hatte, zumal es hierbei um die Feststellung des Umfangs eines Anspruchs einer Versicherungsleistung geht und gemäß § 65 ASGG Leistungssachen der Sozialversicherung im Sinne des § 354 ASVG mit Klage beim Arbeits- und Sozialgericht anzufechten sind.

8. Gegen diesen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes erhob die BF eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, worin sie im Wesentlichen kurz zusammengefasst ausführte, dass sowohl dem verstorbenen Ehegatten der BF als auch ihr zu Unrecht keine Entschädigung entsprechend den Grundsätzen für die Gewährung von Entschädigungen an die Mitglieder von Verwaltungskörpern der Sozialversicherungsträger entsprechend des Erlasses des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 23.01.1975, Zl. 21.925/1-1b/1975, in der Fassung der Erlässe des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 03.03.1975, Zl. 21.925/2-1b/1975 und vom 03.05.1979, Zl. 21.925/4-1b/1979 sowie auf Grund des § 420 Abs. 5 ASVG, BGBl. Nr. 189-1955 gewährt worden sei. Mit Bescheid vom XXXX .2017 habe die belangte Behörde über den Antrag der BF vom XXXX .2017 ausgesprochen, dass deren Antrag auf Erlassung eines Bescheides über den Berechnungsmodus der Entschädigungsleistung stattgegeben werde. Im Rahmen dieses Bescheides sei darauf verwiesen worden, dass sie keinen Anspruch auf Auszahlung der Entschädigungsleistung nach den Entschädigungsgrundsätzen habe und eine weitere Auszahlung nicht mehr zu gewähren sei, da der die ASVG-Höchstpension übersteigende Betrag auf die gewährte Entschädigungsleistung anzurechnen sei und die Differenz höher gewesen sei, als der zu erhaltende Entschädigungsbetrag.

In ihrer gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.11.2018 erhobenen Revisionsschrift vertrat die BF die Auffassung, dass es sich bei der von ihr begehrten Entschädigung um keine Versicherungsleistung im Sinne der Bestimmungen des § 354 ASVG bzw. des § 65 Abs. 1 Z 1 ASVG handle und verband die Revision mit den Anträgen, der Verwaltungsgerichtshof möge nach Abschluss des Vorverfahrens gemäß § 39 Abs. 1 Z 1 VwGG eine mündliche Verhandlung durchführen und den angefochtenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts aufheben und dem Bund gemäß § 47 ff VwGG iVm. der VwGH-Aufwandsersatzverordnung idgF. den Ersatz der Aufwendungen der Revisionswerberin binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution auftragen.

9. Mit Schriftsatz vom 11.03.2019 erstattete die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung an den Verwaltungsgerichtshof, worin sie im Wesentlichen kurz zusammengefasst ausführte, dass die außerordentliche Revision der BF keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung betreffe und daher aus nachstehenden Gründen unzulässig sei. Die in der außerordentlichen Revision aufgeworfene Rechtsfrage sei bereits in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs beantwortet und sei die außerordentliche Revision der BF unzulässig. Auch erweise sich die Auffassung, dass das Bundesverwaltungsgericht zu Unrecht seine Zuständigkeit verneint hätte, als verfehlt. In den §§ 354 und 355 unterscheide das ASVG zwischen Leistungs- und Verwaltungssachen; nach der höchstgerichtlichen Judikatur (vgl. 10 Ob 125/04f) enthalte § 354 Abs. 1 ASVG eine taxative Aufzählung jener Angelegenheiten, die das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz als Leistungssachen subsumiere. Alle darin nicht genannten Angelegenheiten seien nach § 355 ASVG „Verwaltungssachen“. Wie aus dem Bescheid und der Beschwerde hervorgehe, sei zwischen den Parteien unstrittig, dass sowohl die BF als auch ihr verstorbener Ehegatte dem Grunde nach Anspruch auf Auszahlung einer Entschädigungsleistung nach den Entschädigungsgrundsätzen hätten. Es hätten jedoch Auffassungsunterschiede bezüglich der für die Ermittlung der Entschädigungsleistungen anzuwendenden Berechnungsmethode und folglich des Umfanges der Versicherungsleistung bestanden. Dabei handle es sich gemäß § 354 Z 1 ASVG um eine Leistungssache.

Weiter heißt es in der Revisionsbeantwortung, dass die BF am 25.11.2018 Klage vor dem Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht erhoben habe, die sie mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagsfrist verbunden habe. Das Gericht habe seine Zuständigkeit eindeutig bejaht. Zur GZ: XXXX sei der Antrag der BF vom Arbeits- und Sozialgericht jedoch abgewiesen worden. Das Arbeits- und Sozialgericht habe die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach es sich hier eindeutig um eine Leistungssache handle bestätigt und für zuständig erachtet. Sollte der Verwaltungsgerichtshof wider Erwarten die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes aussprechen, würde dies im konkreten Fall zu einem positiven Kompetenzkonflikt zwischen dem Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht und dem Bundesverwaltungsgericht führen. Über einen solchen Kompetenzkonflikt hätte der Verfassungsgerichtshof zu entscheiden. Ihre Revisionsbeantwortung verband die belangte Behörde mit den Anträgen, der Verwaltungsgerichtshof möge die Revision als unzulässig zurückweisen, in eventu diese als unbegründet abweisen, jedenfalls der Revisionswerberin den Ersatz des Schriftsatzaufwandes für die Erstattung der Gegenschrift auftragen.

10. Mit Erkenntnis vom XXXX , Ra XXXX , hob der Verwaltungsgerichtshof in Stattgebung der Revision den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.11.2018, GZ: G305 2199138-1/7E, auf und trug der belangten Behörde den Aufwandsersatz der Revisionswerberin auf.

In der Begründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass der Ehemann der BF, auf den die streitgegenständlichen Ansprüche zurückgehen, kein bei der belangten Behörde versicherter Dienstnehmer, sondern ein Funktionär gewesen sei. Der Anspruch auf Entschädigungsleistung gemäß § 420 Abs. 5 ASVG idF vor der 52. Novelle, BGBl. Nr. 20/1994, richte sich nicht nach den die Sozialversicherung betreffenden gesetzlichen Vorschriften des ASVG und sei auch nicht von etwaigen Beitragsleistungen abhängig, sondern sei nach den vom Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhörung des Hauptverbandes aufgestellten Grundsätzen (Entschädigungsgrundsätze-EG) zu beurteilen. In der gegenständlichen Rechtssache gehe es daher nicht um die Feststellung des Bestandes, Umfangs oder des Ruhens eines Anspruchs auf eine Versicherungsleistung iSd § 354 Z 1 ASVG, sondern - trotz wirtschaftlicher Ähnlichkeit mit einer Pension - um eine (in früheren Zeiten) außerhalb des Systems der Sozialversicherung etablierte Entschädigung auf der Grundlage einer speziellen Verordnung. Es handle sich somit nicht um eine Leistungssache, sondern um eine Verwaltungssache iSd § 355 ASVG.

11. In ihrer Stellungnahme vom 02.10.2019 führte die BKK im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 05.11.2018 seine Zuständigkeit verneint hätte. Das Landesgericht XXXX habe den Antrag der BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagsfrist abgewiesen und diese Entscheidung kurz zusammengefasst damit begründet, dass es sich beim Anspruch der BF eindeutig um eine Leistungssache handeln würde. Dieser Umstand sei derart klar, dass eine gegenteilige Rechtsmeinung grob fahrlässig sei, weswegen der Antrag der BF auf Wiedereinsetzung abzuweisen gewesen sei. Über die Revision der BF habe der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 08.05.2019 den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.11.2018 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Wenn sowohl ein ordentliches Gericht, als auch ein Verwaltungsgericht in ein und derselben Sache ihre Zuständigkeit in Anspruch nehmen, dies jedoch zu Unrecht erfolge, liege ein positiver Kompetenzkonflikt vor. Diesfalls habe der Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 138 Abs. 1 Z 2 B-VG über den Kompetenzkonflikt zu entscheiden. Schon in der Revisionsbeantwortung habe die belangte Behörde ausgeführt, dass das Landesgericht Leoben seine Zuständigkeit in Zusammenhalt mit dem Anspruch der BF auf Zuspruch einer Entschädigungsleistung nach den Grundsätzen für die Gewährung von Entschädigungen an die Mitglieder von Verwaltungskörpern der Sozialversicherungsträger bejaht habe. Der Verwaltungsgerichtshof habe diesen Umstand nicht weiter berücksichtig, andernfalls er wohl eine Anzeige iSd § 43 Abs. 4 VfGG an den Verfassungsgerichtshof gerichtet hätte. Stattdessen habe der Verwaltungsgerichtshof so entschieden, als ob es die Entscheidung des Landesgerichtes Leoben nicht gegeben hätte. Hätte das Landesgericht Leoben seine Zuständigkeit verneint bzw. wäre es sich diesbezüglich unsicher gewesen, hätte es dem Wiedereinsetzungsantrag der BF stattgeben müssen, da die Versäumung der Klagsfrist wohl nicht auf ein grobes Verschulden zurückzuführen gewesen wäre. Das Landesgericht Leoben habe ausgeführt, dass es „eindeutig“ sei, „dass mit diesem Bescheid (ausschließlich) über eine Leistungssache nach § 354 Z 1 ASVG abgesprochen wird (Feststellung des Umfangs eines Anspruches einer Versicherungsleistung)“. Damit habe das Landesgericht Leoben zum Ausdruck gebracht, dass es über den Anspruch der BF auch inhaltlich entschieden hätte, wäre die Klage rechtzeitig erhoben worden. Nachdem nunmehr der Verwaltungsgerichtshof auch das Bundesverwaltungsgericht für zuständig erklärte, hätten im Endeffekt zwei Gerichte die Entscheidung über ein und dieselbe Sache in Anspruch genommen, weshalb ein positiver Kompetenzkonflikt vorliege, über den nun der Verfassungsgerichtshof zu entscheiden habe.

Sodann erging der Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge in Entsprechung des § 43 Abs. 3 iVm. § 48 VfGG iVm § 138 Abs. 1 Z 2 B-VG einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof auf Entscheidung über den Kompetenzkonflikt stellen.

12. Am 07.10.2019 wurde vor dem Bundesverwaltungsgerichtshof neuerlich eine mündliche Verhandlung im Beisein der BF, deren Rechtsvertretung sowie der Rechtsvertretung der belangten Behörde durchgeführt. Darin erging der Auftrag an die Rechtsvertretung der belangten Behörde, die Entschädigungsleistungen an die BF auf der Grundlage der Entschädigungsleistungen zu ermitteln und die Berechnungen dem Bundesverwaltungsgericht binnen vier Wochen zu übermitteln.

13. Mit Schriftsatz vom 29.10.2019 übermittelte die Rechtsvertretung der BF dem Bundesverwaltungsgericht den Einantwortungsbeschluss in der Verlassenschaftssache nach ihrem am XXXX verstorbenen Ehegatten und brachte dazu vor, dass sich daraus ergebe, dass die BF nach ihrem verstorbenen Ehegatten eine unbedingte Erbantrittserklärung abgegeben habe und ihr die Verlassenschaft zur Gänze eingeantwortet worden sei. Dies sei schon deswegen von Relevanz, da mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde nicht nur über die der BF nach dem Tod ihres Ehegatten selbst zustehenden Leistungen, sondern auch über die beantragte Nachzahlung für ihren verstorbenen Ehegatten abgesprochen worden sei.

14. Mit als „aufgetragene Bekanntgabe“ tituliertem Schriftsatz erging in Reaktion auf den an die belangte Behörde ergangenen Auftrag die Mitteilung der Behörde, dass die dem Bescheid zugrundeliegende Rechenkolonne entgegen dem Vorbringen der BF richtig sei und die fiktive Entschädigungsleistung des verstorbenen Ehegatten der BF gemäß der zum Zeitpunkt seines Ausscheidens gültigen Berechnungsformel ermittelt worden sei und ATS 14.499,00 betragen hätte. Dies entspreche 67,5% der letzten Funktionsgebühr vor seinem Ausscheiden. Die von der Behörde herangezogene Berechnungsformel sei bereits in den Entschädigungsgrundsätzen idF vor dem 31.12.1993 gleichlautend festgeschrieben gewesen und nicht geändert worden. Insofern sei sie auch nach den Entschädigungsgrundsätzen idF nach dem 31.12.1993 weiterhin anwendbar und sei daher unerheblich, welche Fassung für die Berechnung der (fiktiven) Entschädigungsleistung herangezogen werde, weil immer 67,5% der letzten Funktionsgebühr vor dem Ausscheiden zu berücksichtigen gewesen sei. Für die BF selbst leite sich die Hinterbliebenenleistung von der Höhe der (fiktiven) Entschädigungsleistung zum Todeszeitpunkt des Ehegatten ab und betrage diese gemäß § 21 Abs. 2 der Entschädigungsgrundsätze 60% der Entschädigungsleistung. Auch sei diese Formel bereits in den Entschädigungsgrundsätzen idF vor dem 31.12.1993 gleichlautend enthalten und bleibe diese unverändert in Geltung. Demzufolge betrage die (fiktive) Hinterbliebenenleistung für die BF im September 2013 EUR 978,80; das seien 60% der (fiktiven) Entschädigungsleistung des verstorbenen Ehegatten von EUR 1.631,34.

Im Schriftsatz kündigte die belangte Behörde an, dass sie mit „heutigem“ Tag einen Antrag auf Entscheidung des aufgezeigten positiven Kompetenzkonflikts gestellt hätte.

15. Über Anordnung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.11.2019 brachte die belangte Behörde am 09.12.2019 den 04.11.2019 datierten Antrag an den Verfassungsgerichtshof auf Entscheidung eines positiven Kompetenzkonflikts zur Vorlage.

16. In ihrer zum 16.12.2019 datierten Äußerung stellte die BF die Richtigkeit der im angefochtenen Bescheid enthaltenen Rechenkolonne außer Streit und gab an, dass im verfahrensgegenständlichen Beschwerdeverfahren strittig bleibe, welche weiteren Bezüge der Berechtigten gem. § 14 „Grundsätze für die Gewährung von Entschädigungen an die Mitglieder von Verwaltungskörpern der Sozialversicherungsträger“ auf die Entschädigungsleistung anzurechnen seien und welche nicht. Es erging der Hinweis, dass Berechnungsmethode der Behörde, wonach die ASVG-Pension und die Nationalratspension auf die Entschädigungsleistungen anzurechnen seien, dem § 14 Abs. 3 widerspreche. Auf die Entschädigungsleistung sei lediglich die Differenz zwischen der XXXX und der ASVG Netto Höchstpension anzurechnen, jedoch keine darüberhinausgehenden Beträge.

17. Mit Schriftsatz vom 30.12.2019 erging die Mitteilung an das Bundesverwaltungsgericht, dass die XXXX gemäß § 718 Abs. 8 ASVG mit Wirksamkeit XXXX .2020 aufgelöst werde und nicht weiter existiere.

18. Mit Note vom 31.03.2020 gab der Verfassungsgerichtshof der Österreichischen Gesundheitskasse bekannt, dass dort über den Antrag der BKK ein Verfahren auf Entscheidung eines bejahenden Kompetenzkonflikts zwischen dem Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht und dem Bundesverwaltungsgericht anhängig gemacht worden sei. Diesbezüglich erging an die Österreichische Gesundheitskasse, auf die nach erfolgter Auflösung der BKK deren zum Stichtag 31.12.2019 vorhandenes Vermögen und Verbindlichkeiten gemäß § 718 Abs. 8a ASVG mit XXXX .2002 übergegangen war, die Aufforderung, binnen zwei Wochen bekannt zu geben, ob sie das anhängige Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof fortsetzen wolle.

19. Mit Note vom 10.05.2020 gab die Österreichische Gesundheitskasse dem Verfassungsgerichtshof bekannt, das dort anhängige Verfahren auf Entscheidung des positiven Kompetenzkonflikts nicht fortsetzen zu wollen.

20. Mit Beschluss vom XXXX , Zl. XXXX , verfügte der Verfassungsgerichtshof die Einstellung des dort von der BKK auf Entscheidung eines positiven Kompetenzkonfliktes anhängig gemachten Verfahrens und begründete dies im Kern mit der Mitteilung der Österreichischen Gesundheitskasse, das Verfahren nicht fortführen zu wollen.

Eine inhaltliche Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs über den positiven Kompetenzkonflikt zwischen dem Landesgericht als Arbeits- und Sozialgericht und dem Bundesverwaltungsgericht ist nicht ergangen.

21. Am 20.04.2021 brachte die BF einen Fristsetzungsantrag beim Bundesverwaltungsgericht ein, den sie im Wesentlichen damit begründete, dass die sechsmonatige Entscheidungsfrist abgelaufen sei und ein Fristsetzungsantrag unbefristet eingebracht werden könne, solange die Entscheidung nicht erlassen worden sei und den sie mit den Anträgen verband, der Verwaltungsgerichtshof möge dem Bundesverwaltungsgericht eine Frist zur Entscheidung setzen und gemäß den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung erkennen, dass das Bundesverwaltungsgericht schuldig sei, ihr die durch den Fristsetzungsantrag entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß zu Handen des ausgewiesenen Rechtsvertreters binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die am XXXX geborene Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsangehörige und hat ihren Hauptwohnsitz an der Anschrift XXXX .

Am XXXX ehelichte sie XXXX . Die Ehe bestand bis zum Tod des Ehegatten am XXXX .

1.2. Die Beschwerdeführerin befindet sich seit dem XXXX in Pension und bezieht sie eine selbst Pension nach dem ASVG.

1.3. Der am XXXX verstorbene Ehegatte der Beschwerdeführerin war vormals als Arbeiter bei der Fa. XXXX bzw. deren Rechtsvorgängerin tätig.

Ab einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des Jahres XXXX bis einschließlich XXXX bekleidete er die Funktion eines Obmannes der XXXX und schied am XXXX aus dieser Funktion aus.

Vom XXXX bis XXXX , sohin während eines Zeitraumes von XXXX bekleidete er die Funktion eines XXXX . Nach seinem Ausscheiden aus dem XXXX stellte die XXXX mit Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , über seinen Antrag fest, dass ihm gemäß §§ 24 und 27 des Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 446/1990 ab dem XXXX ein monatlicher Ruhebezug auf der Grundlage von 66% der Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges eines Mitgliedes des Nationalrates von damals brutto ATS 36.379,20 gebührt.

Am XXXX trat der am XXXX verstorbene Ehegatte der Beschwerdeführerin in den Ruhestand und bezog er neben einer Pension nach ASVG auch einen Ruhebezug als ehemaliger XXXX .

Beginnend mit dem XXXX bezog der Ehegatte der Beschwerdeführerin bis zum XXXX (sohin für die Dauer eines Jahres) die gesetzliche Abfertigung in mehreren Teilzahlungen [BF in Verhandlungsniederschrift vom 29.10.2018, S. 3 f].

Die Pensionsentschädigung für ausgeschiedene Funktionäre wurde allerdings nicht ausgezahlt.

1.4. Seit dem Tod ihres Ehegatten bezieht die Beschwerdeführerin neben ihrer ASVG-Eigenpension eine Witwenpension nach dem ASVG und eine Witwenpension aus dem XXXX ihres Ehegatten [BF in Verhandlungsniederschrift vom 29.10.2018, S. 4].

Von der belangten Behörde begehrte sie (rückwirkend ab dem Inkrafttreten des Bezügebegrenzungsgesetzes von 1997) die Pensionsentschädigung und eine Nachzahlung der Entschädigungsleistungen für ihren verstorbenen Ehegatten.

1.4.1. Über Antrag der BF sprach die XXXX ihr gegenüber mit Bescheid vom XXXX aus, dass ihr gemäß §§ 28 und 29 Bezügegesetz ab dem XXXX ein monatlicher Witwenversorgungsbezug nach ihrem Ehegatten und ehemaligen Mitglied des XXXX in Höhe von - damals - brutto EUR 2.189,20 gebühre.

1.4.2. Mit Bescheid vom XXXX sprach ihr die BKK für den Zeitraum XXXX .2013 bis XXXX .2016 aus dem Titel „Entschädigungsleistungen an ausgeschiedene Funktionäre und deren Hinterbliebene“ eine Auszahlung in Höhe von brutto EUR 14.500,00 und ab April 2016 eine monatliche Zahlung in Höhe von EUR 550,00 zu, wies jedoch das Begehren hinsichtlich der Nachzahlung für den verstorbenen Ehegatten mit der Begründung ab, dass ihr auf Grund der vorzunehmenden Zusammenrechnung von gesetzlicher Pension und XXXX und der Höhe der XXXX keine Entschädigungsleistung zustehe.

Da die Berechnungen für die ermittelte Nachzahlung sowie weitergehende monatliche Zahlungen auf der Grundlage von Informationen erfolgten, die der belangten Behörde vorlagen, wurden die angeführten Zahlungen lediglich als unpräjudizielle Akontozahlungen gewährt. Zeitgleich erging das Ersuchen an die BF um Übermittlung von Nachweisen ihrer Netto- und Bruttopension für die Jahre 2013, 2014, 2015 und 2016.

1.5. Am XXXX .2017 beantragte sie von der BKK die Erlassung eines Bescheides hinsichtlich der „Entschädigungsleistung mit Berechnungsmodus“.

Mit Schreiben der BKK vom 26.05.2017 wurde sie erneut dazu aufgefordert, ihre Brutto- und Nettopensionen bekannt zu geben, da sie der diesbezüglichen Aufforderung bis dahin nicht nachgekommen war.

Diesem Ersuchen kam sie im November 2017 nach, indem sie die geforderten Unterlagen mit der Darstellung der von ihr bezogenen Brutto- und Nettopensionen nachreichte.

1.6. Am XXXX .2018 erließ die belangte Behörde den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid, der eine Rechenkolonne hinsichtlich der monatlich gebührenden Entschädigungsleistungen für den verstorbenen Ehegatten der Beschwerdeführerin im Zeitraum April 1994 bis August 2013 und eine Rechenkolonne bezüglich der monatlich gebührenden Entschädigungsleistungen einschließlich der jeweiligen Auszahlungsbeträge unter Berücksichtigung des monatlichen Pensionsnettogesamtbezuges für die Beschwerdeführerin im Zeitraum September 2013 bis September 2017.

Den von der BKK im Bescheid vom XXXX .2018, Zl. XXXX , tabellarisch dargestellten Berechnungen legte die belangte Behörde die von der BF im November 2017 vorgelegten Informationen zu Grunde [BehV1 und BF in Verhandlungsniederschrift vom 29.10.2018, S. 7f] und steht die Höhe der für die BF und deren verstorbenen Ehegatten jeweils ermittelten Entschädigungsleistungen außer Streit [sic die Äußerung der BF vom 16.12.2019, S. 2 oben].

Bei der Ermittlung der Entschädigungsleistung für den verstorbenen Ehegatten der Beschwerdeführerin hat die BKK den gesamten Nettopensionsbezug, bestehend aus ASVG-Pension und XXXX , ermittelt. Der so ermittelte Betrag wurde der jeweils gültigen ASVG-Höchstpension gegenübergestellt und der so ermittelte Differenzbetrag der fiktiven Entschädigungsleistung gegenübergestellt.

Für die Monate, in denen der anrechenbare Differenzbetrag die fiktive Entschädigungsleistung überstieg, erkannte die BKK keine Entschädigungsleistung zu. In den Monaten, in denen der anrechenbare Differenzbetrag unterhalb der fiktiven Entschädigungsleistung lag, kam es zum Zuspruch einer Entschädigungsleistung. Auf diese Weise ermittelte die BKK auch den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Entschädigungsleistung [BehV1 in Verhandlungsniederschrift vom 29.10.2018, S. 7].

1.7. Mit Schreiben vom 26.03.2018 teilte die belangte Behörde der BF mit, dass die seit April 2016 gewährten Akontozahlungen in Höhe von monatlich EUR 550,00 brutto mit sofortiger Wirkung eingestellt würden. Darüber hinaus erklärte die belangte Behörde, dass sie sich die Rückforderung der im Zeitraum September 2013 bis März 2016 zu Unrecht geleisteten Zahlungen (sohin die gewährte Nachzahlung in Höhe von EUR 14.500,00 und die seit April 2016 gewährten monatlichen Zahlungen in Höhe von EUR 550,00) ausdrücklich vorbehalte.

2. Beweiswürdigung:

Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und der im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes einliegenden, als unbedenklich qualifizierten Urkunden, sowie aus den von der BF vorgelegten Urkunden, sowie auf den in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX .2018 und am XXXX .2019 von der Beschwerdeführerin und den erschienenen Behördenvertretern gemachten Angaben und auf den vorgelegten Urkunden, die oben näher bezeichnet wurden.

Aus diesen Angaben ergibt sich weiter die dem in Beschwerde gezogenen Bescheid bei der Ermittlung der Entschädigungsleistungen zu Grunde gelegte Berechnungsmethode.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Mit Beschluss vom XXXX .2018 hat das Bundesverwaltungsgericht die gegen den von der BKK erlassenen Bescheid vom XXXX .2018, Zl. XXXX , erhobene Beschwerde wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen, dies mit der Begründung, dass zwischen der BF und der belangten Behörde bezüglich der für die Ermittlung der Entschädigungsleistung anzuwendenden Berechnungsmethode und folglich des Umfanges der Versicherungsleistung Auffassungsunterschiede bestehen und dass es sich hierbei gemäß § 354 Z 1 ASVG um eine Leistungssache handle.

Mit Erkenntnis vom XXXX , Ra XXXX , behob der Verwaltungsgerichtshof den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes, indem er zusammengefasst die Auffassung vertrat, dass es anlassbezogen - trotz wirtschaftlicher Ähnlichkeit mit einer Pension - um eine in früheren Zeiten außerhalb des Systems der Sozialversicherung etablierte Entschädigung auf der Grundlage einer speziellen Verordnung gehe und dass es sich dabei nicht um eine Leistungssache, sondern um eine Verwaltungssache im Sinne des § 355 ASVG handle. Damit entschied das Höchstgericht die Frage der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts dahin, dass es Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die gegen den Bescheid der BKK vom XXXX .2018 für zuständig erachtete.

Da auch das Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht über die in derselben Sache dort eingebrachte, mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbundene Klage gegen den Bescheid der BKK vom XXXX .2018 davon ausging, dass die BKK mit diesem, vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerde gezogenen Bescheid „eindeutig“ über „eine Leistungssache nach § 354 Z 1 ASVG abgesprochen“ (Feststellung des Umfanges eines Anspruchs einer Versicherungsleistung) hat [sic. Beschluss des Landesgerichtes XXXX als Arbeits- und Sozialgericht vom XXXX , GZ: XXXX , S. 8 Mitte], sah die BKK - ausgelöst durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom XXXX - wegen der höchstgerichtlichen Erklärung, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung berufen sei und der Erklärung des Arbeits- und Sozialgerichtes zur Entscheidung über diese als Leistungssache gedeuteten Angelegenheit zuständig zu sein, einen positiven Kompetenzkonflikt gegeben, den sie mit ihrer Eingabe vom 04.11.2019 durch den Verfassungsgerichtshof zu klären suchte.

Da die Österreichische Gesundheitskasse, auf die das Vermögen und die Verbindlichkeiten der mit Wirksamkeit ab dem 01.01.2020 gemäß § 718 Abs. 8 ASVG aufgelösten BKK übergingen und diese nunmehr als Rechtsnachfolgerin der BKK gilt, über Aufforderung durch den Verfassungsgerichtshof, diesem binnen zwei Wochen bekannt zu geben, ob sie das anhängige Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof fortsetzen wolle, mit Note vom 10.05.2020 erklärte, dass sie das anhängige Verfahren nicht fortsetzen wolle, verfügte der Gerichtshof mit Beschluss vom XXXX , Zl. XXXX , die Einstellung des Verfahrens, womit die Frage des positiven Kompetenzkonflikts keiner weiterenn Klärung zugeführt wurde.

In Anbetracht dessen ist das erkennende Bundesverwaltungsgericht an die im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom XXXX , XXXX , vertretene Rechtsauffassung, wonach anlassbezogen eine Verwaltungssache iSd § 355 ASVG vorliege, zu deren Entscheidung das Bundesverwaltungsgericht berufen sei, gebunden, weshalb nunmehr von der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes über die gegen den Bescheid der BKK vom 22.03.2018 erhobene Beschwerde auszugehen ist.

3.1.2. Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl 1955/189 in der Fassung BGBl. I Nr. 139/2013 kann seit dem 01.01.2014 gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).


Zu Spruchteil A):

3.2. Zwischen den Verfahrensparteien steht die Richtigkeit der im verfahrensgegenständlichen Bescheid vom XXXX .2018 dargestellten Rechenkolonnen und weiters der Umstand außer Streit, dass dem verstorbenen Ehegatten der Beschwerdeführerin eine Entschädigungsleistung von 67,5% der letzten Funktionsgebühr in Höhe von ATS 14.499,00 zustehe. Außer Streit steht auch die bei der BF dargestellte Rechenkolonne, was die prozentuelle Komponente betrifft [Äußerung der BF vom 16.12.2019, S. 2 oben].

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist zwischen den Verfahrensparteien lediglich strittig, „welche weiteren Bezüge der Berechtigten gemäß § 14 „Grundsätze für die Gewährung von Entschädigungen an die Mitglieder von Verwaltungskörpern der Sozialversicherungsträger“ auf die Entschädigungsleistungen anzurechnen sind und welche nicht [Äußerung der BF vom 16.12.2019, S. 2 unten].

Zwischen den Parteien ist jedoch unstrittig, dass sowohl auf den verstorbenen Ehegatten der BF, als auch auf sie selbst die Bestimmung des § 14 Entschädigungsgrundsätze-EG anzuwenden sind.

3.3. In der Bestimmung § 420 Abs. 5 ASVG heißt es in der zeitraumbezogen maßgebenden Fassung, dass die Tätigkeit als Mitglied eines Verwaltungskörpers auf Grund einer öffentlichen Verpflichtung erfolge und kein Dienstverhältnis zum Versicherungsträger begründe. Hiefür würden diesem Entschädigungen nach folgenden, im Folgenden wörtlich wiedergegebenen Grundsätzen gebühren:

„1. Die Mitglieder der Verwaltungskörper haben Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten nach Maßgabe von Richtlinien gemäß § 31 Abs. 5 Z 31,

2. Der/die Verbandsvorsitzende, der/die Verbandsvorsitzenden-Stellvertreter und die Mitglieder des Verbandsvorstandes, die Obmänner und Obmann-Stellvertreter sowie die Vorsitzenden und Vorsitzenden-Stellvertreter der Kontrollversammlungen und der Landesstellenausschüsse haben Anspruch auf Funktionsgebühren. Das Nähere hat der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Anhörung des Hauptverbandes im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den örtlichen Wirkungskreis und die Zahl der Versicherten des jeweiligen Versicherungsträgers zu bestimmen; dabei darf die für ein Jahr zustehende Funktionsgebühr 40 vH des einem Mitglied des Nationalrates jährlich gebührenden Bezuges nicht übersteigen.

3. Die Mitglieder der Verwaltungskörper, soweit sie nicht unter die Z 2 fallen, haben Anspruch auf Sitzungsgeld, dessen Höhe durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales nach Anhörung des Hauptverbandes im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen festzusetzen ist, § 107 Abs. 4 anzuwenden.“

Der Bundesminister für soziale Verwaltung erließ dazu die Grundsätze „für die Gewährung von Entschädigungen an die im Amt befindlichen Versicherungsvertreter und an ausgeschiedene Funktionäre bzw. an deren Hinterbliebene“. Im III. Abschnitt der Entschädigungsgrundsätze finden sich die Bestimmungen betreffend Entschädigungen an Mitglieder von Verwaltungskörpern der Sozialversicherungsträger, die aus ihrem Amt ausgeschieden sind, sowie an die Hinterbliebenen dieser Personen.

Die Entscheidung über die Gewährung der Entschädigungen und über ihr Ausmaß oblag dem Vorstand des Verwaltungskörpers (VwGH vom 08.05.2019, Ra 2019/08/0001).

Im Zuge der Neuregelung der Abschnitte I bis IV des 8. Teiles des ASVG durch die 52. Novelle wurde § 420 Abs. 5 ASVG mit Wirksamkeit vom 01.01.1994 unter anderen dahin geändert, dass die Zuständigkeit des Vorstands zur Entscheidung über die Entschädigungen aus dem Gesetz beseitigt wurde. Für künftige Funktionäre waren damit keine Pensionen mehr vorgesehen.

Nach den in § 553 Abs. 4 bis 7 ASVG geregelten Übergangsbestimmungen blieb für die dort genannten Personen bzw. Funktionsträger (zu denen auch der Ehegatte der Beschwerdeführerin und nicht zuletzt diese selbst zählen) die alte Rechtslage betreffend die Entschädigung für ausgeschiedene Funktionäre anwendbar. Der mit den Übergangsbestimmungen verbundene Zweck bestand schlicht darin, das Funktionsträger, die sich vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung bereits im Amt befanden, unter bestimmten weiteren Voraussetzungen keine Verschlechterungen hinsichtlich der Entschädigungen für die Zeit nach ihrem Ausscheiden treffen sollten.

Die Bestimmung des § 14 der Entschädigungsgrundsätze-EG idF. vom 23.01.1975 lautete wie folgt:

„Anrechnung von Einkünften

§ 14 (1) Auf alle Entschädigungsleistungen nach Abschnitt III dieser Grundsätze sind Einkünfte nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzurechnen.

(2) Unter Einkünften ist der Gesamtbetrag dessen zu verstehen, was dem Empfänger einer Entschädigung in Geld oder Geldeswert zufließt, nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlichen Abzüge.

(3) Bei der Anwendung der Abs. 1 und 2 haben außer Betracht zu bleiben:

1. Pensionsleistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung;

2. Ruhe- und Versorgungsbezüge von öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften, soweit diese ihrem Ausmaß nach mit einer Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung vergleichbar sind.“

In der in www.sozdok.at abrufbaren Fassung hat die zitierte Bestimmung folgenden Wortlaut:

„Anrechnung von Einkünften

§ 14 (1) Auf alle Entschädigungsleistungen nach Abschnitt III dieser Grundsätze sind Einkünfte nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzurechnen.

(2) Unter Einkünften ist der Gesamtbetrag dessen zu verstehen, was dem Empfänger einer Entschädigung in Geld oder Geldeswert zufließt, nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlichen Abzüge.

(3) Bei der Anwendung der Abs. 1 und 2 haben außer Betracht zu bleiben:

1. Pensionsleistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung;

2. Ruhe- und Versorgungsbezüge von öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften, soweit diese ihrem Ausmaß nach mit einer Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung vergleichbar sind;

3. die im § 292 Abs. 4 lit. d, i und m des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten Bezüge.“

Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung sind auf die Entschädigungsleistungen alle Einkünfte des ausgeschiedenen Funktionärs - mit Ausnahme der Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung oder ein Ruhe- und Versorgungsgenuss einer öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaft - anzurechnen. Allenfalls weitere erzielbare Einkünfte werden in der Altfassung nicht erwähnt. Schon aus der in Abs. 3 enthaltenen Wortwendung „bei der Anwendung des Abs. 1 und 2 haben außer Betracht zu bleiben“ ergibt sich, dass eine Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung oder ein Ruhe- und Versorgungsgenuss einer öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaft auf die Entschädigungsleistung nicht anzurechnen sind.

Im Zusammenhang mit den an ehemalige Funktionäre nach dieser Bestimmung gewährten Entschädigungsleistungen hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es sich bei dieser Leistung um (freiwillig begründete), den Ruhensbestimmungen unterliegende zusätzliche Pensionen („Entschädigungen“) handle und dass diesen Leistungen kein sozialhilfeähnlicher Charakter zukomme (VwGH vom 17.02.2010, Zl. 2009/08/0286).

Dennoch kann kein Zweifel daran bestehen, dass eine Nettopension nach ASVG unter die Bestimmung des § 14 Abs. 3 Z 1 Entschädigungsgrundsätze-EG und ein Ruhebezug eines aus dem Nationalrat, der als öffentlich-rechtlicher Vertretungskörper anzusehen ist, ausgeschiedenen Mitgliedes unter die Bestimmung des § 14 Abs. 3 Z 2 Entschädigungsgrundsätze-EG zu subsumieren sind.

3.4. Der verstorbene Ehegatte der BF war ein Funktionär der BKK. Der Anspruch auf Entschädigungsleistung gemäß § 420 Abs. 5 ASVG idF vor der 52. Novelle, BGBl. Nr. 20/1994, richtet sich nicht nach den die Sozialversicherung betreffenden gesetzlichen Vorschriften des ASVG, sondern ist nach den vom Bundesminister für Soziale Verwaltung nach Anhörung des Hauptverbandes aufgestellten Grundsätzen (Entschädigungsgrundsätze-EG) zu beurteilen (VwGH vom 08.05.2019, Ra 2019/08/0001).

3.5. Für das erkennende Gericht besteht kein Zweifel daran, dass es sich bei der vom verstorbenen Ehegatten der BF bezogenen Pension nach dem ASVG um eine Pensionsleistung aus der gesetzlichen Sozialversicherung iSd § 14 Abs. 3 Z 1 der Entschädigungsgrundsätze und bei dem als ehemaliges Mitglied des XXXX bezogenen Ruhebezug um einen solchen von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft iSd § 14 Abs. 3 Z 2 handelt, die bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 des § 14 der Entschädigungsgrundsätze außer Betracht zu bleiben haben, was unter Anwendung der Wortinterpretation der zitierten Bestimmung nichts anderes bedeutet, als dass diesbezüglich eine Anrechnung zu unterbleiben hat. Gleiches gilt auch für die von der BF nach ihrem verstorbenen Gatten erhaltenen Bezüge. Damit erweist sich die von der BKK vorgenommene Anrechnung der ASVG-Nettopension bzw. des XXXX als verfehlt, weshalb sich die gegen den Ausgangsbescheid erhobene Beschwerde daher als berechtigt erweist.

3.6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B): Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs in Hinblick auf die Anrechnung von Pensionen nach § 14 Abs. 3 Z 1 und Z 2 EG (sohin einer ASVG-Pension und von Ruhebezügen eines ausgeschiedenen Nationalratsmitgliedes) auf eine Entschädigung nach den auf der Grundlage der zu § 420 Abs. 5 ASVG ergangenen Entschädigungsgrundsätzen fehlt.

Schlagworte

Anrechnung Berechnung Ehepartner Entschädigung öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Pension Revision zulässig Zuständigkeit BVwG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:G305.2199138.1.00

Im RIS seit

01.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten